TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/12 LVwG-AV-1346/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

StVO 1960 §48 Abs5
StVO 1960 §62
StVO 1960 §82

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.11.2018, ***, zu Recht erkannt:

I.   

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Schreiben vom 02.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag an die Marktgemeinde *** auf straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 StVO für:

1)   „einer am Gehsteigrand und außerhalb der markierten Fahrbahn des Rad-
weges
(siehe Fotos) auf dem Gehsteig vor meinem Wohnhaus in der *** fest montierten Ladevorrichtung zum Aufladen von Elektroautos, bestehend aus mehreren (insgesamt 4 Stück an insgesamt 3 Stromkreisen) Normsteckdosen für den Außenbereich (IP 44), montiert auf einer ca. 90 cm hohen Steckdosenhalterung, zum Aufladen meiner privaten Elektrofahrzeuge, welche zuvor auf der Abstellfläche vor meinem Wohnhaus in der *** abgestellt wurden;

2)   die periodisch wiederholte Montage bzw. Verlegung von ein bis maximal 3 oberirdischer Kabelverbindungen bis zu einer Länge von 6 m entlang der Gehsteigkante (Rigol) als temporäre Ladevorrichtungen zwischen oben bezeichneter Ladevorrichtung der Steckdosen und den jeweiligen Ladesteck-dosen der auf der Abstellfläche vor meinem Wohnhaus in der *** abgestellten Elektrofahrzeuge.“

Trotz des Antrages auf Bewilligung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Verwendung von Ladevorrichtungen aller Art, also sowohl von fest montierten Ladevorrichtungen als auch von temporär angebrachten Ladevorrichtungen, zur Beladung eines Fahrzeuges, also auch zur Beladung eines Fahrzeuges mit Antriebsenergie, seiner Meinung nach gemäß § 62 StVO grundsätzlich bewilligungsfrei sei, da die mit der Ladevorrichtung verbundene Ladetätigkeit an elektrischer Energie den Verkehrszwecken entspreche. Weiters werde mit dieser Ladevorrichtung zum ausschließlichen Aufladen seiner privaten Elektrofahrzeuge keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder irgendeine Werbungsaktivität verbunden, sodass § 82 StVO auf diese Ladevorrichtung im Eigentlichen nicht anwendbar sei. Sollte die Behörde der Rechtsansicht sein, dass eine Bewilligungspflicht nach § 82 StVO bestehe, so bitte er um Bescheid mäßige Bewilligung. Sollte die Behörde dennoch der Rechtsansicht sein, dass eine Bewilligungspflicht nach § 82 StVO auch für solche Ladevorrichtungen bestehe, so bitte er um eine Bescheid mäßige Bewilligung laut beiliegender Fotos. Sollte die Behörde der Rechtsansicht sein, dass Ladevorrichtungen gemäß § 62 StVO grundsätzlich bewilligungsfrei seien, so bitte er um ausdrückliche Bestätigung. Für den Fall der Feststellung der Bewilligungspflicht gebe er noch den Hinweis, dass diese Bejahung selbstverständlich eine allgemeine Bejahung der Bewilligungsplicht für elektrische Ladevorrichtungen einschließlich der oberirdisch verlegten Kabelverbindungen bedeute und daher für jeden einzelnen Ladevorgang mit einer Kabelverbindung zwischen einer öffentlichen Ladesteckdose und einem Elektrofahrzeug eines auf öffentlichem Grund abgestellten Elektroautos eine eigene straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 StVO vor Beginn des Ladevorgangs in der Dauer von 6 – 12 Stunden für den laufend wechselnden Verkehrsteilnehmer bzw. Elektrofahrzeugbesitzer erforderlich und dieser Verwaltungsaufwand künftig nicht mehr händelbar sein werde. Denn nur in seinem Fall, weil er nämlich der einzige Elektrofahrzeugbesitzer sei, der an der unter 1. bezeichneten Ladesteckdose seine Elektrofahrzeuge beladen könne, könne er auch um eine generelle Bewilligung für die temporär verlegte Kabelverbindung gemäß 2. generell bei der Behörde ansuchen, was bei einer öffentlichen Ladesteckdose deshalb nicht möglich sei, wenn stets andere Antragsteller um diese Bewilligungen abwechselnd ansuchen müssten.

Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer 8 Fotos vor, welche die bereits fertig errichtete Ladestation zeigen.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.08.2018, ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 StVO abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass schon nach dem reinen Gesetzeswortlauf des § 62 StVO unter einer Ladetätigkeit ausschließlich das Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten zu verstehen sei. Aus Absatz 2 ergebe sich, dass vom Wortsinn des Beladens oder Entladens nur das Be- und Entladen mit körperlichen Gegenständen zu verstehen sei, ein Aufladen eines Elektrofahrzeuges mit elektrischer Energie stelle kein solches Be- und Entladen dar. Aus § 62 StVO könne daher nicht geschlossen werden, dass die beantragte Vorrichtung als Ladetätigkeit keiner Bewilligungspflicht im Sinne des § 82 StVO unterliegen würde. Die bereits konsenslos und sohin rechtswidrig errichtete Ladevorrichtung stelle sowohl eine Benützung der *** auf Höhe *** als auch eine Benützung des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes dar. Die Benützung erfolge zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, da das Aufladen von Elektrofahrzeugen mit elektrischer Energie nicht unmittelbar der Fortbewegung im Straßenverkehr diene, sondern nur der Vorbereitung derselben. Dass die beantragte Benützung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, weder gewerblichen Tätigkeiten noch der Werbung diene, komme es bei der Bewilligungspflicht im Sinne des § 82 StVO nicht an, da gewerbliche Tätigkeiten und Werbung schon dem reinen Gesetzeswortlaut nach nur beispielshaft angeführt seien, keinesfalls aber abschließend. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die der Straßenseite zugewandte Kante der Ladevorrichtung zur Außenkante des Bordsteins des auf Höhe *** baulich hergestellten Geh- und Radweges ca. 19,5 cm betrage. Es sei daher davon auszugehen, dass im Sinne des § 83 Abs. 1 lit. d StVO eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs darin zu sehen sei, dass die beantragte, den Fußgängerverkehr in jedem Fall behindernde Ladevorrichtung nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sei. Aus diesem Grund sei die Vorrichtung nicht bewilligungsfähig, sodass weitere Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen gewesen wären. Da die wie aus Spruchpunkt 2. ersichtlich beantragte periodisch wiederholte Montage bzw. Verlegung von Kabelverbindungen in unmittelbarem Konnex zur wie aus Spruchpunkt 1. ersichtlich beantragten Ladevorrichtung stehe, sei aufgrund der Bewilligungsunfähigkeit der Ladevorrichtung auch das Ansuchen hinsichtlich der periodisch wiederholten Montage bzw. Verlegung von Kabelverbindungen abzuweisen.

1.3.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2018 fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass nämlich der § 62 Abs. 2 StVO der Beurteilung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge als Ladevorrichtung im Sinne des § 62 StVO entgegen stehe, als unrichtig anzusehen sei. Die Behörde vermeine, dass nur das Beladen und Entladen mit massigen Gegenständen eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO sei und eben nicht das Beladen von Elektrofahrzeugen mit elektrischer Energie. Wie man das aus der Bestimmung des § 62 Abs. 2 StVO ableiten könne, bleibe einem normal denkenden Menschen wohl für immer verborgen. § 62 Abs. 2 StVO bestimme offenkundig in keiner Weise, dass nur massive Gegenstände zum Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges eine Ladetätigkeit darstellen, auch das Beladen mit Energie zur Fortbewegung eines Elektrofahrzeuges sei eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO. Jedenfalls würden mit dem Bescheid unter Spruchpunkt 2. sämtliche Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen für rechtswidrig erklärt, nachdem nicht nur die Ladevorrichtung selbst als nicht bewilligungsfähig erklärt, sondern auch die Kabelverbindung zwischen Ladevorrichtung und Elektrofahrzeug als rechtswidrig erklärt werde. Dass diese pauschale Rechtswidrigkeitserklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben der Gesetzgeber entspreche, müsse der Gemeindeverwaltung leider vor Augen geführt werden.

Die *** sei erst 2017 neu mit 55 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge umgebaut worden und die Marktgemeinde *** als Straßenerhalter wäre zur Herstellung von zumindest zwei öffentlich zugänglichen Ladestationen gemäß § 64 Abs. 6 und 7 NÖ Bauordnung verpflichtet. Derzeit befinde sich in der *** nur eine einzige öffentlich zugängliche Ladestation, nämlich die gegenständliche Ladevorrichtung. Die generelle Ausnahmeregelung durch den § 1 Abs. 3 Z 5 NÖ Bauordnung befreie zwar wahrscheinlich ungewollt vom Gesetzgeber den Straßenerhalter von der Verpflichtung nach § 64 Abs. 6 und 7 NÖ Bauordnung, bedeute aber mit Sicherheit nicht, dass deswegen öffentlich zugängliche Ladevorrichtungen auf öffentlichem Straßengrund verboten seien oder keine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO mehr darstellen.

§ 3 Abs. 2 Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. 2018 I 38, schreibe ausdrücklich Ladepunkte auf öffentlichem Grund vor, auch wenn diese privat betrieben werden.

Die EU-Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zeige, dass die Förderung der Schaffung einer Infrastruktur zum Beladen alternativer Elektrofahrzeuge ein Ziel und eine Verpflichtung für die Verwaltungsbehörden in der EU sei.

Die im Bescheid zum Ausdruck gebrachten angeblichen möglichen Behinderungen durch die gegenständliche Ladevorrichtung würden als absurd zurückgewiesen, da entlang dieser Straßenseite der *** zahlreiche Straßenlaternen genauso in dem Streifen zwischen Radweg und Fahrbahn für Kraftfahrzeuge auf dem Gehsteig angebracht seien, wie die gegenständliche Ladevorrichtung. Dennoch stimme er aber wie bereits im Antrag formuliert dahingehend betreffend der grundsätzlichen Bewilligungspflicht nach § 82 StVO einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge überein, dass solche Ladevorrichtungen nach § 82 StVO keiner Bewilligungspflicht nach § 82 StVO allein aufgrund des § 62 StVO unterliegen.

Allerdings habe er weder in § 82 StVO noch in der Judikatur zu § 82 StVO gefunden, dass ein dennoch gestellter Bewilligungsantrag an die Behörde trotz der Bewilligungsfreiheit gemäß § 62 StVO für eine Ladevorrichtung nicht nach § 82 quasi zusätzlich bewilligt werden dürfe und somit die Gebühren für eine Bewilligung verrechnet werden dürfen. Daher habe er den Antrag vom 02.03.2018 nach § 82 StVO auch für seine mit Rechtssicherheit nach § 82 StVO bewilligungsfreie Ladevorrichtung eingebracht, um im Falle einer Bewilligung gemäß § 82 StVO durch die Behörde seiner Heimatgemeinde *** ein noch mögliches legales Entgelt durch Gebühren für die Errichtung der gegenständlichen Ladevorrichtung zu gönnen. Denn durch mutwillige Beseitigungsklagen für die gegenständliche Ladevorrichtung werde die Marktgemeinde *** ohnedies in absehbarer Zeit (Berufungsverfahren zum Urteil der ersten Instanz) mit erheblichen Kosten unvermeidbar leider belastet werden.

Der Beschwerdeführer beantragte in Stattgebung seiner Berufung die Bewilligung gemäß § 82 StVO der gegenständlichen Ladevorrichtung vor seinem Wohnhaus auf der *** Höhe ***.

1.4.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.11.2018, ***, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Bürgermeister rechtsrichtig festgestellt habe, dass aus § 62 StVO nicht auf eine Bewilligungsfreiheit der beantragten Ladevorrichtung geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer verkenne, dass eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO keinesfalls mit der Errichtung der gegenständlichen Ladevorrichtung gleichgesetzt werden könne.

Würde man nämlich die Annahme treffen, dass die rechtswidrig errichtete gegenständliche Ladevorrichtung bewilligungsfrei dauerhaft errichtet werden dürfe, so würde beispielsweise auch die dauerhafte Errichtung eines Ladekrans am Gehsteig mit dem Zweck, mit diesem eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO auszuführen, bewilligungsfrei sein, wovon im Sinne des Abs. 1 nicht auszugehen sei. Selbst wenn das Aufladen eines Akkus eines Elektrofahrzeuges, also der Ladevorgang selbst, dem Zweck des Straßenverkehrs dienen solle, so diene jedenfalls die Errichtung und der Bestand der gegenständlichen Ladevorrichtung an sich anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs. Es sei also wiederum in diesem Zusammenhang zwischen dem Aufladevorgang einerseits und der gegenständlichen Ladevorrichtung andererseits zu differenzieren.

Aus der grundsätzlichen Systematik der StVO lasse sich ableiten, dass als Zwecke des Straßenverkehrs vorrangig die Fortbewegung samt den damit einhergehenden unmittelbaren Nebentätigkeiten sowie jene ausdrücklich gesetzlich normierten Nutzungsarten anzusehen seien, welche sich aus den Bestimmungen der §§ 1 – 81 StVO ableiten lassen. Die Errichtung und der Bestand einer Vorrichtung wie der gegenständlichen Ladevorrichtung stelle mangels diesbezüglicher ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine derartige Nutzungsart zum Zwecke des Straßenverkehrs dar. Dem Gesetzgeber könne auch nicht ernsthaft der Wille unterstellt werden, die Errichtung der gegenständlichen Ladevorrichtung keiner Bewilligungspflicht im Sinne des § 82 StVO unterwerfen zu wollen, wenn z.B. im Hinblick auf gewerbliche Mineralöltankstellen nur deswegen keine Bewilligung nach § 82 zu erwirken sei, weil diese als genehmigte Betriebsanlagen bewilligungsfrei nach § 82 Abs. 3 lit. c StVO seien. Aus diesem Ausnahmetatbestand erschließe sich in Zusammenschau mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch gewerbliche Mineralöltankstellen nicht deswegen keiner Bewilligungspflicht nach § 82 StVO unterliegen würden, weil diese keinem anderen Zweck als solchen des Straßenverkehrs dienen würden. Diese seien nur deswegen bewilligungsfrei nach § 82 StVO, weil sie als genehmigte Betriebsanlage dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 3 lit. c StVO unterfallen. Bei der gegenständlichen Ladevorrichtung handle es sich unzweifelhaft nicht um eine genehmigte Betriebsanlage.

Von der Ladevorrichtung gehe mit Verweis auf die erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 83 Abs. 1 lit. d StVO jedenfalls eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aus, da die gegenständliche, den Fußgängerverkehr in jedem Fall behindernde Ladevorrichtung mit Verweis auf die diesbezüglichen Feststellungen nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sei.

Schon daraus ergebe sich, dass die gegenständliche Vorrichtung nicht bewilligungsfähig sei. Daran könne auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, dass entlang dieser Straßenseite der *** zahlreiche Straßenlaternen genauso zwischen dem Radweg und der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge auf dem Gehsteig angebracht seien, nichts ändern, da auf Straßenbeleuchtungseinrichtungen als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs weder die Bewilligungspflicht im Sinne des § 82 Abs. 1 noch die Abstandsvorschriften des § 83 Abs. 1 lit. StVO zur Anwendung gelangen. Insgesamt sei der gegenständlichen Vorrichtung mangels Bewilligungsfähigkeit die Bewilligung zu versagen. Daran, dass die unter Spruchpunkt 2. beantragten Kabelverbindungen in einem unmittelbaren Konnex zur gegenständlichen Ladevorrichtung stehen und somit mit dieser eine untrennbare Einheit bilden, könne kein Zweifel bestehen, weshalb auch diesbezüglich die Bewilligung zu versagen sei.

Das vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachte Argument, § 64 der NÖ Bauordnung statuiere die Verpflichtung zur Herstellung von zumindest zwei öffentlich zugänglichen Ladestationen auf der ***, die Bezugnahme auf das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftfahrstoffe sowie die Bezugnahme auf RL2014/94/EU würden aufgrund der aus

§ 83 Abs. 1 lit. d StVO sich ergebenden Bewilligungsunfähigkeit der Vorrichtung keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfen.

2.   Beschwerdeverfahren:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Behörde behaupte, dass die gegenständliche Ladevorrichtung nicht bewilligungsfähig sei. weil diese den Fußgängerverkehr in jedem Fall behindere und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sei. Im Übrigen erachte die Behörde die Vorrichtung jedoch als bewilligungspflichtig, weil diese einerseits mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine derartige Nutzungsart zum Zwecke des Straßenverkehrs darstelle und andererseits es sich bei der gegenständlichen Ladevorrichtung unzweifelhaft nicht um eine genehmigte Betriebsanlage handle. Beide Behauptungen würden als falsch bestritten.

Hinsichtlich der Bewilligungsunfähigkeit stütze sich die Behörde auf eine mutwillige Fehlinterpretation des § 83 Abs. 1 lit. d StVO. Es sei auf das Wort „und“ in dieser Bestimmung zu verweisen, was bedeute, dass Gegenstände seitlich der Fahrbahn, wie die gegenständliche Ladevorrichtung, nur dann 60 cm von der Fahrbahn entfernt sein müssen, wenn durch diese Gegenstände bereits der Fußgängerverkehr durch eine Einengung weniger als 60 cm behindert werde. Diese Bestimmung habe den Sinn, dass Fußgänger noch auf den schmalen Streifen von 60 cm Breite zwischen Gehsteigkante und dem zu bewilligenden Gegenstand ausweichen können, ohne die Fahrbahn betreten zu müssen, in dem Fall, dass die Gegenstände den Fußgängerverkehr zwischen Gegenstand und Häuserfront am Gehsteig durch eine Einengung weniger als 60 cm behindern. Wie aus den Beweisfotos ersichtlich, sei das im gegenständlichen Fall keineswegs der Fall. Die Ladevorrichtung befinde sich nachweislich außerhalb des für den Fußgängerverkehr in Kombination mit einem Radweg bestimmten Gehweges mit einer Breite von 2,5 m. Diese Breite des Gehweges zwischen Häuserfront und Bodenmarkierung werde also durch die Ladevorrichtung in keiner Weise eingeschränkt, sodass von einer Behinderung des Fußgängerverkehrs durch eine denkbare Einengung des Gehweges zwischen Gegenstand und Häuserfront auf eine Breite von weniger als 60 cm, um nicht Fußgänger zu nötigen gemäß § 83 Abs. 1 lit. d StVO fahrbahnseitig den Gegenstand umgehen zu müssen, nicht die Rede sein könne. Es sei daher die mutwillige Verweigerung der beantragten Bewilligung der Ladevorrichtung nach § 82 StVO in jeder Form rechtswidrig.

Hinsichtlich der angeblichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Ladevorrichtung nach § 82 StVO sei der Behörde vorerst insofern Recht zu geben, dass bei völliger Unterlassung der Verpflichtungen des § 1 des BGBl. Nr. 38/2018 zur verpflichtenden Einführung und Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/94/EU, insbesondere des Artikels 4 dieser Richtlinie, die alleinige Berücksichtigung des § 82 StVO und dessen Judikaturen es zu einem solchen Rechtsirrtum im Sinne der Rechtsprechung des vorigen Jahrtausends einer Behörde führen könne. Denn erst durch die Berücksichtigung des Artikels 4 der EU-Richtlinie würden die von der Behörde aus dem § 82 StVO und dessen Judikaturen des vorigen Jahrtausends abgeleiteten Folgerungen als Widerspruch zum Artikel 4 der EU Richtlinie 2014/94/EU erkennbar. Bei der Bestimmung des Artikel 4 Abs. 8 zweiter Satz dieser Richtlinie handle es sich um eine gesetzliche Betriebsanlagengenehmigung für Ladevorrichtungen, wobei zu berücksichtigen sei, dass im gegenständlichen Fall zusätzlich eine gewerberechtliche Bewilligung zum Handel mit „Ladezeiten“ vorliege. Darüber hinaus werde auf die bestehende Bewilligung des Gebrauchsrechtes für die Ladevorrichtung verwiesen.

Nachdem es sich bei den vorstehenden Widersprüchen der Gesetzesinter-

pretation der Behörde des § 82 StVO zur bestehenden und gemäß § 1 BGBI. I,

Nr. 38 / 2018 in Österreich gesetzlich bereits umgesetzten EU-Richtlinie

2014/94/EU handle, sei das Landesverwaltungsgericht NÖ als entscheidendes

Gericht aufgrund der letztinstanzlichen Entscheidungskompetenz für

ordentliche Rechtsmittel verp?ichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß

Art. 267 AEUV beim EUGH zur Klärung nachfolgend beispielhaft formulierter

Fragen zur Interpretation der EU-Richtlinie 2014/94/EU vor der weiteren

Beschwerdebehandlung einzuleiten und das Verfahren bis zur Entscheidung

des EUGH als Vorfrage auszusetzen.

Als Fragen an den EUGH werden vom BF beispielhaft formuliert:

„1) Handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb von öffentlich zugäng-

lichen Ladepunkten (Ladevorrichtungen) iSd Art. 4 Abs. 1 ff EU-Richtlinie

2014/94/EU um verkehrsfremde Vorrichtungen, die wie Werbetafeln aller Art

lokaler Unternehmen nach lokalen Gesetzen (§ 82 StVO) einer zum bereits

erteilten Gebrauchsrecht zusätzlichen speziellen Bewilligungspflicht als

verkehrsfremde (bzw. nicht Verkehrszwecken entsprechenden) Vorrichtungen

unterliegen?

2) Ist die, im nationalen Gesetz des § 82 Abs. 3 lit. c) StVO ausdrücklich

angeführte Betriebsgenehmigung bei gewerblichen Tankstellen auf Erdölbasis

als Ausnahmetatbestand für eine Bewilligungspflicht nach § 82 StVO bereits

durch Art. 4 Abs. 8 EU-Richtlinie 2014/94/EU EU-rechtlich bestimmt, wenn

zusätzlich auch eine Gewerbeberechtigung und eine Bestätigung des erteilten

Gebrauchsrechtes nachgewiesen wird?“

3.   Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

§ 82 Abs. 3 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist.

§ 82 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

§ 83 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn

         a)       die Straße beschädigt wird,

         b)       die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,

         c)       sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,

         d)       die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

§ 62 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

Durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.   Das erkennende Gericht hat rechtlich wie folgt erwogen:

4.1.

Einleitend stellt das erkennende Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Ladevorrichtung zum Aufladen von Elektroautos unstrittig vor seinem Wohnhaus in *** in der *** auf dem dortigen Geh- und Radweg in einer Entfernung von ca. 19,5 cm von der Gehsteigkannte errichtet wurde. Dieser Standort ist aufgrund der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder als erwiesen anzusehen und unstrittig.

4.2.

Die Bestimmungen der §§ 82 und 83 StVO sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist, zu welchem sowohl der Fußgänger- als auch der Fahrzeugverkehr in jeglicher Form zu zählen sind. Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO setzt unter anderem voraus, dass durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 82 Abs. 5 StVO). Die ergänzende Bestimmung des § 83 Abs. 1 StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist.

Der Schutzzweck des § 83 Abs. 1 lit. d StVO, nämlich Gegenstände seitlich der Fahrbahn zu verhindern, welche den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und welche nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind, besteht einerseits darin, Fußgänger auf Gehsteigen und Straßenbanketten nicht zu behindern, und andererseits auch darin, den Fahrzeugverkehr durch die Freihaltung eines Bereiches von 60 cm vom Fahrbahnrand vor Gefahren und Schäden zu schützen. Es ist die Intention des Gesetzgebers, für einen Freibereich, einen sogenannten „Puffer“ (ein Lichtraumprofil), zwischen dem Fahrzeugverkehr und dem unmittelbar angrenzenden Bereich zu sorgen. Diese Schlussfolgerung leitet sich auch aus dem § 48 Abs. 5 zweiter Satz StVO ab, wonach bei seitlicher Anbringung eines Straßenverkehrszeichens der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m betragen darf.

Daraus ableitend stellt das erkennende Gericht fest, dass eine Elektroladestation in einem Abstand von lediglich 19,5 cm vom Fahrbahnrand jedenfalls eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Sie macht beispielsweise ein Aussteigen aus einem geparkten Fahrzeug nahezu unmöglich. Ebenso kommt es bei einem rückwärtigen Einparkmanöver regelmäßig zu einem sogenannten „Fahrzeugüberhang“, wodurch es zu Schäden an einem Fahrzeug durch ein derartiges Hindernis kommen könnte. Aber auch für den fließenden Verkehr ist ein Freibereich neben der Fahrbahn, zu welcher auch ein Parkstreifen zählt, aus Gründen der Verkehrssicherheit unerlässlich.

Im Hinblick darauf, dass die bereits errichtete Ladestation lediglich in einem Abstand von 19,5 cm vom Fahrbahnrand errichtet wurde, liegt gemäß § 82 Abs. 5 iVm § 83 Abs. 1 lit. d St VO jedenfalls eine die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vor, weshalb der Antrag auf Bewilligung durch die Behörde völlig zu Recht abgewiesen wurde.

4.3.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die gegenständliche Ladestation wäre gemäß § 62 StVO genehmigungsfrei, stellt das erkennende Gericht fest, dass die Bestimmung des § 62 StVO die Ladetätigkeit auf Straßen als Be- und Entladevorgang von Fahrzeugen regelt, nicht jedoch die Errichtung einer Ladestation selbst.

4.4.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der Bestimmung des Art. 4 Abs. 8 zweiter Satz der EU-Richtlinie 2014/94/EU handle es sich um eine Betriebsanlagengenehmigung für Ladevorrichtungen und es liege auch eine gewerberechtliche Bewilligung zum Handel mit Ladezeiten vor, stellt das erkennende Gericht fest, dass diese Rechtfertigung schon alleine deshalb ins Leere geht, zumal der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 02.03.2018 ausdrücklich ausgeführt hat, dass „mit dieser Ladevorrichtung zum ausschließlichen Aufladen seiner privaten Elektrofahrzeuge keine gewerbliche Tätigkeit“ ausgeübt wird.

5.   Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. VwGH vom 15.05.201, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; behördliche Bewilligung; Ladestation; Elektrofahrzeug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1346.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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