TE OGH 2011/2/25 13Ns9/11v

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 2 U 6/11v (vormals AZ 2 U 229/10m) des Bezirksgerichts Grieskirchen und AZ 18 U 402/10k des Bezirksgerichts Feldkirch zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Grieskirchen zu führen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch lastete Gerhard H***** mit Strafantrag vom 30. Juli 2008 (ON 18) mehrere Taten an, die sie rechtlich den Tatbeständen der §§ 153c Abs 1, 159 Abs 2 und 198 Abs 1 StGB unterstellte. In der darüber am 16. November 2010 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 27) fasste das Landesgericht Felkdirch im Sinn des § 36 Abs 4 StPO den Beschluss auf Ausscheidung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (ON 27 S 2) und verfügte hierauf die Abtretung des diesbezüglichen Verfahrens an das Bezirksgericht Grieskirchen (ON 1 S 3e verso).

Dieses überwies die Sache am 14. Dezember 2010 mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (§ 38 erster Satz StPO) dem Bezirksgericht Feldkirch (ON 30), welches seine Zuständigkeit bezweifelte (ON 31) und demnach gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfügte (ON 32).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies - im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts - jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also - soweit vorhanden - dessen Wohnsitz (vgl Markel in WK² § 198 Rz 23). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt (Markel in WK² § 198 Rz 64), ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1).

Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck.

Fallbezogen ergibt sich hieraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Grieskirchen, weil der Strafantrag einen präsumtiven Tatzeitraum vom 1. September 2004 bis zum 16. Jänner 2008 umfasst (ON 18 S 2) und der Wohnsitz des Beschuldigten nach der Aktenlage zu Beginn dieses Zeitraums in *****, also im Sprengel dieses Gerichts, lag (ON 20 S 1).

Textnummer

E96741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00009.11V.0225.000

Im RIS seit

10.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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