TE OGH 2011/3/16 15Os5/11s

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heinz N*****, Nebojsa A*****, Zoran V***** und Gerald M***** sowie die Berufungen des Angeklagten Josip A***** und der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Gerald M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2010, GZ 13 Hv 116/10m-218, weiters über die Beschwerden des Nebojsa A***** und der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Nebojsa A***** und Josip A***** gegen Beschlüsse nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Schuld- und Freispruch des Mitangeklagten Dragan S***** enthaltenden - Urteil wurden Heinz N*****, Zoran V***** und Josip A***** je des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A./), Nebojsa A***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B./1./) und Gerald M***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (B./2./) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien

A./ am 11. Februar 2010 Heinz N*****, Zoran V***** und Josip A***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Casinos „H*****“ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) gegenüber Claudia Sch***** weggenommen, indem Zoran V***** die Genannte im Büro- bzw angrenzenden Tresorraum des Casinos durch Anhalten einer Spielzeugpistole gegen den Hals und Josip A***** durch deutlich sichtbares Vorhalten eines Schlagstocks zur Öffnung eines Tresors nötigten, Heinz N***** und Josip A***** daraus 592.575 Euro entnahmen und Josip A***** ihr eine Stackerbox in nicht mehr feststellbarem Wert mit 8.955 Euro abnahm, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten;

B./ zu der unter A./ angeführten Tat beigetragen, und zwar

1./ Nebojsa A***** am 11. Februar 2010 dadurch, dass er im Casino Aufpasserdienste leistete, die Kommunikation zwischen Heinz N*****, Zoran V*****, Josip A***** und Dragan S***** gewährleistete, diese verständigte, als Claudia Sch***** das Casino verließ, um die Büroräumlichkeiten aufzusuchen, und sich zum allfälligen jederzeitigen Eingreifen bereithielt;

2./ Gerald M***** zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29. Dezember 2009 dadurch, dass er Zoran V***** die genaue Anordnung, Lage und Sicherung der Büroräumlichkeiten, den günstigsten Zeitpunkt und Ort zum Einbrechen in die Büroräumlichkeiten, deren Zugangscode, den Code für den Tresor, die Umstände dessen regelmäßiger Entleerung sowie den Stand des sich darin in der Regel vor den Tagen der Entleerung befindlichen Bargelds, Informationen über die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Büro- bzw Tresorraum sowie den Umstand, dass der Tresorcode infolge der Beendigung seines Dienstverhältnisses geändert worden sei, mitteilte, wobei er den Umstand, dass der aktuelle Code erforderlichenfalls durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe herausgelockt oder der Tresor solcherart durch die genötigte Person geöffnet werde, nicht in seine innere Einstellung aufgenommen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a, teilweise auch auf Z 3 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Heinz N*****, Nebojsa A*****, Zoran V***** und Gerald M*****, denen keine Berechtigung zukommt.

 

Zu den in Ansehung des Vorbringens zur Z 5a größtenteils, im Übrigen gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Heinz N*****, Nebojsa A***** und Zoran V*****:

Dem eine genauere Beschreibung des Schlagstocks vermissenden Vorbringen (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) ist zu erwidern, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nur der Individualisierung der Tat zum Zweck der Abgrenzung von anderen dient und eine Konkretisierung (hier durch die Beschreibung des Materials; US 18) in den Urteilsgründen zu erfolgen hat. Nichtigkeit begründet demzufolge nur, wenn der Tenor keine bzw eine zur Individualisierung nicht ausreichende Tatbeschreibung enthält (RIS-Justiz RS0120334; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272; Fabrizy, StPO10 § 260 Rz 2, 7). Dabei bedürfen dem allgemeinen Sprachgebrauch entstammende und jedermann verständliche (deskriptive) Tatbestandselemente - wie hier die als Schlagstock bezeichnete und dem funktionalen Waffenbegriff (Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 143 Rz 13 ff) ohne weiteres zu unterstellende Waffe - keiner weiteren Individualisierung (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 19).

Wieso ein „deutlich sichtbares Vorhalten eines Schlagstocks zur Öffnung eines Tresors“ (US 4) kein eindeutiges Zeichen einer Drohung unter Verwendung einer Waffe sei und demzufolge zur Individualisierung der Tat nicht ausreichen solle, bleibt insoweit unerfindlich.

Die vermissten Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers auf dem Protokoll (Z 3 iVm § 271 StPO) finden sich auf S 205 in ON 217. Im Übrigen würde das Fehlen einer Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll keinen Nichtigkeitsgrund darstellen (Danek, WK-StPO § 271 Rz 4, 5).

Keine entscheidende Tatsache betrifft das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) in Bezug auf die konkreten Tathandlungen der Angeklagten Heinz N*****, Zoran V***** und Josip A*****, weil nicht jeder der im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnden Mittäter das gesamte Tatbild erfüllen muss. Sie haften für ihre Mitwirkung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge des anderen zuzurechnen sind (Fabrizy in WK² § 12 Rz 26).

Entgegen dem Vorbringen, die Feststellungen zur Verwendung des Schlagstocks seien unbegründet geblieben, hat sich das Gericht auf die Geständnisse der als unmittelbare Täter verurteilten Angeklagten im Zusammenhalt mit dem aus den Videoaufzeichnungen sichtbaren Tragen der Waffe gestützt (US 27).

Der als Tatfrage zu konstatierende (Jerabek in WK² § 74 Rz 34) Bedeutungsgehalt der erfolgten Drohungen ist in zulässiger Weise unmittelbar im Rahmen der Feststellungen mit dem vorliegenden Gesamteindruck, nämlich der Aufforderung zur Öffnung des Tresors von sich unbefugt an einem Ort befindenden maskierten Männern, die einen Schlagstock sichtbar in der Hand hielten und eine einer echten Faustfeuerwaffe täuschend ähnelnden Spielzeugpistole gegen den Erklärungsempfänger richteten (US 21), begründet. Demnach bedurften die diesbezüglichen Angaben der Zeugin Claudia Sch***** im Zuge ihrer Befragung (ON 18 S 41 f in ON 47) und ihren Vernehmungen (ON 18 S 205 ff und 215 ff in ON 47) keiner gesonderten Erörterung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).

Das Vorbringen betreffend die Begründung der Konstatierungen zur intendierten Höhe der Raubbeute nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), sondern übergeht, dass die meisten Angeklagten in einem Casino gearbeitet hatten, weswegen ihnen die Höhe der zeitweise in den Tresoren von Casinos eingelagerten Summe durchaus geläufig war (US 28).

Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt (RIS-Justiz RS0118317). Der damit gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn - wie hier - die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer bloß nicht genug überzeugend scheinen oder neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind. In diesem Sinne ist die Begründung zur subjektiven Tatseite der Angeklagten Heinz N***** und Zoran V***** (das Vorbringen zum Angeklagten Josip A***** hat mangels von diesem erhobener Nichtigkeitsbeschwerde auf sich zu beruhen; der Angeklagte Nebojsa A***** bringt seine Person Betreffendes nicht vor) mit Bezug auf die Geständnisse zum objektiven Tatgeschehen nicht willkürlich, verantworteten sich die Angeklagten doch bereits eingangs der Hauptverhandlung im Sinne des den 11. Februar 2010 betreffenden Tatvorwurfs geständig (ON 217 S 5), wobei der Angeklagte Heinz N***** zustand, den Schlagstock bereits vor der Tatbegehung gesehen zu haben (ON 217 S 79, 81) und der Angeklagte Zoran V***** angab, ihn selbst in der Hand gehabt zu haben (ON 217 S 81). Im Übrigen ist der Schluss von dem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Ebenso stellt sich die auf die Geständnisse der Angeklagten gestützte Beweiswürdigung zu den Feststellungen betreffend die Verwendung des Schlagstocks nicht als willkürlich dar. Auf die Angaben der Zeugin Claudia Sch***** musste das Gericht nicht eingehen, weil diese den Feststellungen nicht entgegenstehen.

Das Vorbringen zu den Tatsachenrügen (Z 5a) vernachlässigt den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0119583). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Berufung wegen Schuld lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund nicht zu. Er wird demgemäß durch bloß eigene Beweiswerterwägungen, welche jenen der Tatrichter entgegengesetzt werden, nicht tauglich dargestellt. Gerade dies unternehmen jedoch die Beschwerdeführer, indem sie die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen durch Relativierung ihrer in der Hauptverhandlung abgelegten geständigen Verantwortungen unter Hinweis auf - lediglich Ausschnitte des Tatgeschehens wiedergebende, im Akt erliegende - Fotos in Frage stellen und mit eigenen Beweiswerterwägungen bekämpfen. Das darüber hinausgehende, die jeweilige Kenntnis des Tatplans bestreitende Vorbringen der Angeklagten Heinz N***** und Nebojsa A***** vermag beim Obersten Gerichtshof ebenfalls keine erheblichen Bedenken gegen die ausführliche Beweiswürdigung (US 24 ff) des Erstgerichts zu erwecken.

Die Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; inhaltlich Z 10) übergehen mit der Behauptung, das Material des Schlagstocks sei nicht festgestellt worden, die dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts, wonach der Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstangeklagte „in Erfüllung [des] Tatplans“ agierten (US 19), der auch die Drohung mit einem Schlagstock aus Stahl umfasste (US 18).

Soweit die Beschwerdeführer Feststellungen zur Größe des verwendeten Schlagstocks vermissen, leiten sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb der aktuell verwendete Schlagstock aus Stahl nicht geeignet gewesen sein sollte, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (vgl Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 18; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 143 Rz 16).

Die Subsumtionsrügen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) übergehen mit der Behauptung, unter Außerachtlassung der Verwendung der Spielzeugpistole sei eine Verwendung des Schlagstocks zur Ausführung von Gewalt oder gefährlicher Drohung nicht festgestellt, die Konstatierungen zu dessen konkreten Verwendung im Zusammenhalt mit der verbalen Aufforderung zur Öffnung des Tresors durch drei maskierte Personen (US 20 f).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerald M*****:

In seiner Mängelrüge (Z 5) vermisst der Angeklagte eine Begründung für die Annahme seiner Beitragstäterschaft, die sich jedoch - gestützt auf seine Verantwortung - auf US 23 findet.

Keine entscheidenden Tatsachen betreffen das - ohnedies festgestellte (US 14) - Motiv für diesen Beitrag (RIS-Justiz RS0088761) und der Zeitpunkt der Tatausführung durch die unmittelbaren Täter (RIS-Justiz RS0089860).

Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge geht fehl, weil dem Beschwerdeführer ein Vorsatz bezüglich der Gewaltanwendungen durch die unmittelbaren Täter gar nicht angelastet wird. Im Übrigen ist jeder an einer Tat Beteiligte nach seiner Schuld zu bestrafen. Demzufolge können die Täter - wie hier, weil die unmittelbaren Täter alle vom Vorsatz des Beschwerdeführers M***** umfassten objektiven Tatbestandselemente nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB durch Einsteigen in die Büroräumlichkeiten des Casinos über das Dach und durch das Fenster, welches sie mit dem mitgeführten Brecheisen öffneten (US 19), und Wegnahme eines fremden Geldbetrags in der Höhe von 601.530 Euro (US 21) erfüllten - unterschiedliche Delikte verantworten (Fabrizy in WK² § 13 Rz 4).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag - im Sinne der obigen Ausführungen - beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu begründen, sondern erschöpft sich - im Übrigen ohne Hinweise auf den Akteninhalt - in bloßer Beweiswürdigungskritik.

Die Rechtsrüge des Gerald M***** (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hält nicht an den seinen Vorsatz (US 16) und die Tathandlungen der unmittelbaren Täter (US 17 ff) betreffenden Feststellungen fest und lässt demzufolge den Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt vermissen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Im Übrigen sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer ein Tatbeitrag (auch) zur Nötigung nicht zur Last liegt und der Zeitpunkt der Tatbegehung durch die unmittelbaren Täter nicht entscheidungswesentlich ist (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0089860).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Heinz N*****, Nebojsa A*****, Zoran V*****, Josip A***** und Gerald M***** sowie der Staatsanwaltschaft und über die Beschwerden des Angeklagten Nebojsa A***** und der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00005.11S.0316.000

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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