RS UVS Wien 1991/08/27 03/13/188/91

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Rechtssatz

Eine Zusammenkunft mehrerer Menschen ist nur dann als Versammlung iSd Ges zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodaß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere.

Die beabsichtigte Dauer der Veranstaltung (fast 2 Monate!!)zeigt, daß keine Versammlung geplant war noch stattfand, da ein gemeinsames Wirken von ca 50 Personen über einen derartigen Zeitraum nicht durchführbar ist. Außerdem ist es undurchführbar, daß diese 50 Personen auf der angegebenen Wegstrecke von ca 500 m gemeinsam wirken können. Vielmehr sollten zufällig am Veranstaltungsort vorbeikommende Passanten über das Anliegen der Teilnehmer informiert werden, was aber für die Qualifikationn einer Veranstaltung als Versammlung nicht hinreicht.

Schlagworte
öffentliches Ärgernis, öffentliche Ordnungsstörung, Versammlungsfreiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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