RS UVS Kärnten 1992/07/07 KUVS-733/1/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 76a StVO geht hervor, daß die ausdrückliche Widmung eines innerstädtischen Bereiches als Fußgängerzone bedeutet, daß dieser Bereich nach Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten werden und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll. Bei Erlassen einer derartigen Verordnung dürfen daher weitere generelle Ausnahmen vom Verbot des Fahrzeugverkehrs, welche im § 76a StVO nicht enthalten sind, nicht zugelassen werden, sodaß zB eine generelle Ausnahmeregelung für Anrainer zum jederzeitigen Befahren einer Fußgängerzone im Sinne von § 76a StVO nicht zulässig wäre. Eine unmittelbare Anfechtung einer Verordnung über die Verfügung einer Fußgängerzone beim Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, wenn es dem Antragsteller freisteht, eine Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO zu erwirken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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