RS OGH 1986/12/15 10Os174/86 (10Os175/86), 14Os133/93, 12Os16/94 (12Os17/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1986
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Norm

StPO §57 A
StPO §192 Abs2
StPO §193 Abs2

Rechtssatz

Durch eine Verfahrens- "Ausscheidung" nach § 57 StPO wird die Wirksamkeit der bis dahin schon in Gang gesetzten prozessualen Maßnahmen nicht berührt. Auch die noch vor der Verfahrenstrennung verhängte Untersuchungshaft oder angeordneten gelinderen Mittel (Kaution) bleiben, sofern sie sich zur Zeit der "Ausscheidung" (auch) auf den Gegenstand der ihr zufolge abgesondert zu führenden Untersuchung erstrecken, mit sämtlichen daraus resultierenden Konsequenzen - wie insbesondere der Verpflichtung, das Vorliegen der Voraussetzungen zu ihrer Aufrechterhaltung zu prüfen - (auch) im "ausgeschiedenen" Verfahren solang wirksam, bis sie (auch) dort aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 174/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 10 Os 174/86
    Veröff: SSt 57/94 = EvBl 1987/96 S 345 = RZ 1987/47 S 178
  • 14 Os 133/93
    Entscheidungstext OGH 16.08.1993 14 Os 133/93
    Vgl auch; Beisatz: Zur Frage der Auswirkung von Faktenausscheidungen auf den Ablauf der Haftfrist. (T1)
  • 12 Os 16/94
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 12 Os 16/94
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096969

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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