RS OGH 1987/1/27 11Os162/86

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

StGB §99 Abs1 A

Rechtssatz

Sowohl ein Einsperren des Opfers in einer (mit vergitterten Fenstern versehenen) Wohnung als auch das Zurücklassen des an Händen und Füßen gefesselten Opfers in der Wohnung bedeutet für sich allein ein Gefangenhalten, wobei es auch bei isolierter Beurteilung der Tatbildlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StGB belanglos ist, daß sich das Opfer schließlich doch noch von der Fesselung befreien konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092915

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0110OS00162_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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