Norm
StGB §106 Abs1 Z1. Fall3Rechtssatz
Auffallend verunstaltet kann nicht nur das Gesicht, sondern der gesamte Körper werden, wobei Verunstaltung auch dann gegeben ist, wenn sie erst durch die Bewegung des Körpers (etwa beim Gehen), nicht aber in Ruhelage sichtbar wird. Die Androhung der Zertrümmerung der Kniescheiben suggeriert dem Bedrohten geradezu ein daraus folgendes Leben als verunstalteter gehbehinderter Mensch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092905Dokumentnummer
JJR_19880607_OGH0002_0150OS00044_8800000_001