RS OGH 1990/5/17 12Os42/90

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Norm

StGB §99 Abs1 D
StGB §131

Rechtssatz

Da beim Verbrechen des räuberischen Diebstahls die Gewaltanwendung auch noch während der Phase des Fortschaffens der Diebsbeute bis zu dem Moment diebstahlsqualifizierend wirkt, bis der Dieb diese tatsächlich in Sicherheit gebracht hat, sind alle Gewaltanwendungen, darunter auch Freiheitsbeschränkungen, die bis zur Sicherung der Beute gesetzt werden, noch vom Tatbild des § 131 StGB mitumfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093161

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0120OS00042_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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