RS OGH 1995/2/23 2Ob30/95, 2Ob107/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
beobachten
merken

Norm

StVO allg
StVO §76 Abs1 I

Rechtssatz

Das Gesetz enthält keinen abschließenden Katalog von konkreten Verhaltensnormen; weitere Gebote und Verbote sind aus der gesamten Rechtsordnung abzuleiten. Für eine Unterstellung des Verhaltens eines Fußgängers beim Betreten der Fahrbahn unter ein neben § 76 Abs 1 StVO bestehendes allgemeines Gefährdungsverbot ist aber hier - im Bereich der ohnehin vorhandenen Schutznorm - kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 30/95
  • 2 Ob 107/98v
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 107/98v
    Ähnlich; Beisatz: Beim Vorliegen eines konkreten Schutzgesetzes ist der Rückgriff auf das allgemeine Ingerenzprinzip entbehrlich. (T1); Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht gemäß § 32 Abs 6 in Verbindung mit § 89 Abs 1 StVO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073027

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0020OB00030_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten