Norm
StVO allgRechtssatz
Das Gesetz enthält keinen abschließenden Katalog von konkreten Verhaltensnormen; weitere Gebote und Verbote sind aus der gesamten Rechtsordnung abzuleiten. Für eine Unterstellung des Verhaltens eines Fußgängers beim Betreten der Fahrbahn unter ein neben § 76 Abs 1 StVO bestehendes allgemeines Gefährdungsverbot ist aber hier - im Bereich der ohnehin vorhandenen Schutznorm - kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073027Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0020OB00030_9500000_002