Norm
StGB §106 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Verletzung besonders wichtiger (familiärer) Interessen des Genötigten liegt dann vor, wenn die Nötigung eine massive Beeinträchtigung von Elternrechten und der hieraus resultierenden Schutzfunktion gegenüber einem Kind zum Ziel hat (hier: Nötigung der Mutter zur Herausgabe ihres Kindes an den alkoholisierten und gewalttätigen außerehelichen Vater).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093031Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0140OS00044_9500000_005