RS OGH 1995/5/16 14Os44/95

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Norm

StGB §106 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Verletzung besonders wichtiger (familiärer) Interessen des Genötigten liegt dann vor, wenn die Nötigung eine massive Beeinträchtigung von Elternrechten und der hieraus resultierenden Schutzfunktion gegenüber einem Kind zum Ziel hat (hier: Nötigung der Mutter zur Herausgabe ihres Kindes an den alkoholisierten und gewalttätigen außerehelichen Vater).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093031

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00044_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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