RS OGH 1995/11/28 11Os161/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

StGB §99 Abs2 F

Rechtssatz

Für die Qualifikation der Bereitung von besonderen Qualen ist die zeitliche Komponente nur insoweit von Bedeutung, als eine erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung mit einer gewissen Dauer dieses Zustandes zusammentreffen muß, sodaß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093172

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0110OS00161_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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