RS OGH 1996/10/8 14Os110/96 (14Os114/96)

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Norm

StGB §109 Abs1

Rechtssatz

Über eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB hinausgehend muß das angedrohte Übel zwar in einer Gewaltanwendung bestehen. Andererseits beschränkt aber § 109 Abs 1 StGB mangels Verweises auf den Rechtsbegriff einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB den Drohbegriff nicht darauf, daß sich das angekündigte Übel gegen den Bedrohten selbst oder gegen den eng umschriebenen Kreis von dessen Sympathiepersonen richtet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 110/96
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 14 Os 110/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105916

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_0140OS00110_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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