RS OGH 1999/2/25 2Ob53/99d, 2Ob279/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

StVO §82 Abs1
StVO §94b
StVO §94d Z9

Rechtssatz

Die Erteilung von Bewilligungen nach § 82 StVO fällt gemäß § 94d Z 9 StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/99d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 53/99d
  • 2 Ob 279/05a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 279/05a
    Vgl auch; Beisatz: Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist gemäß § 82 Abs 1 StVO eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, deren Erteilung entweder in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (§ 94d Z 9 StVO) oder in jenen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b StVO) fällt. § 83 Abs1 StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111703

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00053_99D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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