TE OGH 1979/9/12 10Os125/79

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Veröffentlicht am 12.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 1979, GZ 2 c Vr 8067/78-42, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mold, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Mai 1944 geborene Gelegenheitsarbeiter Peter A 1.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2

StGB, die er jeweils durch Mißhandlung dem Erwin B am 26. Mai 1978 und seiner geschiedenen Gattin Christine A am 28. Febr 1979 zufügte (Punkt I 1 und 2 des Schuldspruches), 2.) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, begangen im Juli und August 1978 durch Herauslockung von Darlehen in der Gesamthöhe von 5.400 S (Punkt II 1 bis 5 des Schuldspruches) zum Nachteil des Gerhard C (3.000 S), des Ernst D (500 S), des Oswald E (600 S), des Rudolf F (1.000 S) und des Leopold G (300 S), sowie 3.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB

(mit einem daraus resultierenden Schaden von 1.100 S), verübt am 28. Februar 1979 durch Eintreten der Türe zur Wohnung seiner geschiedenen Gattin (Punkt III des Schuldspruches), schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in den Schuldsprüchen wegen des Vergehens der Körperverletzung (Punkt I 1 und 2) und wegen des Vergehens des schweren Betruges im Faktum C (Punkt II 1 des Schuldspruches), mit einer auf die Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge bezeichnet das Ersturteil zunächst in Ansehung der Verletzungen des Erwin B und der Christine A als unzureichend begründet, weil diese durch keine ärztliche Bescheinigung 'bewiesen' seien, der Zeuge B sich entschuldigt habe (und in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sei).

Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß die Konstatierungen des Urteils über die vom Angeklagten durch Mißhandlungen fahrlässig herbeigeführten Verletzungen des Erwin B (Reizung und Rötung der rechten Augenbindehaut mit starkem Tränenfluß) und der Christine A (ca. 10 cm2 große blutunterlaufene Stelle am linken Oberarm) in den (bei der Hauptverhandlung verlesenen - S. 174) Polizeierhebungen (ON. 11 S. 7 und ON. 24 S. 116) ihre zunehmende Begründung finden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer auf die Vernehmung des Zeugen B in der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich verzichtet hat (S. 170).

Zum Schuldspruch wegen Betruges im Punkt II 1 stellt das Erstgericht im wesentlichen fest, daß der Angeklagte an einem Vormittag im Juli 1978 beim Fleischergesellen Gerhard C, bei welchem er Ware zum Preise von 400 S gekauft hatte, sich 'nacheinander' zweimal je 1.500 S unter der Vortäuschung ausborgte, seine Gattin käme 'gleich' von der Halle und werde ihm das Geld zurückgeben. In Wahrheit wollte und konnte der Angeklagte, der lediglich die Hilfsbereitschaft CS und den Umstand ausnützte, daß dieser ihn von früheren Einkäufen beiläufig kannte, wegen seiner schlechten finanziellen Lage den Betrag von insgesamt 3.000 S nicht zurückzahlen.

Auch diese Feststellungen bemängelt der Beschwerdeführer als unzureichend begründet. Seiner Meinung nach seien die Aussagen des Geschädigten im Hinblick auf Widersprüche und deshalb, weil er sich nicht als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen, sondern auf den Betrag von 3.000 S verzichtet habe, unglaubwürdig. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer indes nur den Versuch einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und zeigt keinen, den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verwirklichenden, formellen Begründungsmangel auf.

Die behaupteten - der Sache nach unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Treffen geführten angeblichen - Widersprüche in den Angaben des Zeugen C vor der Polizei und vor Gericht liegen in Wahrheit nicht vor, weshalb das Erstgericht hierauf auch nicht einzugehen hatte. Es findet sich zwar in der vor der Polizei mit diesem Zeugen aufgenommenen Niederschrift (S. 28) kein Hinweis darauf, daß sich der Betrag von 3.000 S aus im Abstand von einer halben Stunde ausgeborgten (2) Teilbeträgen von je 1.500 S zusammensetzte und daß der Beschwerdeführer vorgab, seine Gattin werde das Geld zurückgeben (vgl. S. 171).

Damit fehlen in jenem Protokoll aber lediglich unbedeutende Details. Ihrem wesentlichen Inhalt nach, namentlich in Ansehung der Hingabe eines kurzfristig rückzuzahlenden Darlehens von 3.000 S und dessen unterbliebenen Rückzahlung, stehen die Depositionen des Zeugen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung durchaus im Einklang, jedoch im diametralen Gegensatz zur Verantwortung des Beschwerdeführers, der eine Darlehenszuzählung schlechthin bestreitet und behauptet, er habe dem Zeugen um den Betrag von 3.000 S zwei Feuerzeuge und eine Uhr verkauft. Wenn das Erstgericht - u.a. in Anbetracht des Widerspruches in der Darstellung des Beschwerdeführers über die Herkunft der angeblich verkauften Sachen (S. 43: Pfand aus einem Kartenspiel; S. 168: Kauf am Mexikoplatz) und die ähnliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers in den Betrugsfakten, die den übrigen, von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bekämpften, Schuldsprüchen (Punkt II 2 bis 5) zugrundeliegen -

die Angaben des Zeugen C für glaubwürdiger erachtet als jene des Beschwerdeführers, so liegt darin ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung. Den gerügten Feststellungen haftet auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Zeuge - übrigens gleich zwei weiteren vom Beschwerdeführer Geschädigten (S. 172) - einen Anschluß als Privatbeteiligter unterlassen und letztlich auf seine Forderung verzichtet hat (S. 171), zumal hieraus mit Bezug auf die Schuldfrage nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nichts für oder wider den Angeklagten abgeleitet werden kann.

Somit versagt die Mängelrüge zur Gänze.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge, in welcher der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO in Ansehung der Verletzung des Erwin B (Punkt I 1 des Schuldspruches) den Strafaufhebungsgrund 'gerechtfertigter Entrüstung' behauptet.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer nämlich, daß das Gesetz den Entschuldigungsgrund der Entrüstung lediglich im Fall der Beleidigung (Beschimpfung, Mißhandlung oder Drohung mit Mißhandlung) nach § 115 StGB (Abs 3), nicht aber für das Delikt der Körperverletzung nach § 83 (Abs 1 und Abs 2) StGB vorsieht (vgl. auch Leukauf-Steininger2 S. 158, 766 f.).

Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war somit der Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben und den nach § 39 StGB qualifizierten Rückfall an, als mildernd hingegen das Geständnis (ausgenommen Punkt II 1 des Schuldspruches) und die Fürbitte der Christine A im Faktum I 2 des Schuldspruches.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, mag auch der Unrechtsgehalt der einzelnen Fakten kein allzu bedeutender sein, im Hinblick auf die Wiederholung, vor allem aber auf sein (schwer getrübtes) Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit, nicht überhöht.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E02238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00125.79.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19790912_OGH0002_0100OS00125_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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