RS Vwgh 1990/3/29 AW 90/02/0010

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Bei einer Geldstrafe von 300 S ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht denkbar.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020010.A01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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