RS Vwgh 1999/11/26 97/02/0466

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs3 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der vor dem Eingang eines Cafes aufgestellte Schanigarten gehört unmittelbar zum Betrieb dieses Cafes und kann nicht als eine eigene gewerbliche Tätigkeit, die iSd § 82 Abs 3 lit c StVO IHREM WESEN NACH AUF DER STRASSE ausgeübt wird, wie etwa der Betrieb einer Tankstelle oder Ladetätigkeiten an einer Laderampe (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0219), gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020466.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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