RS Vwgh 2004/7/9 AW 2004/18/0155

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Veröffentlicht am 09.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39 Abs1;
StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §83 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer, der am 9. Jänner 2002 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, kam im März 2002 auf Grund einer vom 19. März 2002 bis zum 19. März 2003 gültigen Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" nach Österreich. Am 20. Oktober 2003 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er seine Ehefrau am 5. Jänner 2003 durch mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper am Körper verletzte. In der Folge hat er seine Ehefrau genötigt, gegenüber den behandelnden Ärzten eine unrichtige Verletzungsursache anzugeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 11. Juni 2003 ist die Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2002 entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit zubilligt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau verübt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit dem Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180155.A01

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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