RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0204 E 28. April 1993 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die grammatikalische Auslegung des § 82 Abs 1 StVO führt nicht zum Ziel. Vielmehr ist der Sinn des Gesetzes maßgebend. Gegenstand der StVO ist die Straßenpolizei. Nach herrschender Lehre versteht man unter Straßenpolizei die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen. Unter diesem Gesichtspunkt findet die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO ihre Schranke dort, wo die "Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" aufhört (Hinweis E 15.3.1965, 1210/64; E 23.6.1969, 1395/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020158.X02

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten