Gesamte Rechtsvorschrift SchOG

Schulorganisationsgesetz

SchOG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.08.2024

I. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation

§ 1 SchOG


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 2 SchOG


(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

§ 2a SchOG


Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

§ 3 SchOG


(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

1.

nach ihrem Bildungsinhalt in:

a)

allgemeinbildende Schulen,

b)

berufsbildende Schulen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)

2.

nach ihrer Bildungshöhe in:

a)

Primarschulen,

b)

Sekundarschulen.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(3) Primarschulen sind

1.

die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,

2.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

1.

die Oberstufe der Volksschule,

2.

die Mittelschule,

3.

die Polytechnische Schule,

4.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

5.

die Berufsschulen,

6.

die mittleren Schulen,

7.

die höheren Schulen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(6) Pflichtschulen sind

1.

die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

2.

die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

§ 4 SchOG


(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

b)

wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;

c)

wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die zuständige Schulbehörde zu hören.

§ 5 SchOG


(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

1.

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und

2.

Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. j sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.

Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

(3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.

§ 6 SchOG


(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 129 an den betroffenen Schulen kundzumachen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)

die allgemeinen Bildungsziele,

b)

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

c)

den Lehrstoff,

d)

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

e)

die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),

f)

soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.

(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.

§ 7 SchOG


  1. (1)Absatz einsSoweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.
  3. (3)Absatz 3Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf das Doppelte der Zahl an Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Absatz 9,) der Regierungsvorlage beizulegen.
  5. (5)Absatz 5Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.
  6. (6)Absatz 6Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.
  7. (7)Absatz 7Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.
  8. (8)Absatz 8Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.
  9. (9)Absatz 9Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz (IQS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

§ 7a SchOG


(1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages der Bildungsdirektion die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.

(4) Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(5) Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.

(6) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

§ 8 SchOG


Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;

d)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

e)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

f)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

g)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa)

für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb)

in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc)

in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

dd)

in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;

h)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

i)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

j)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa)

gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,

bb)

individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie

cc)

jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;

(Anm.: lit. k aufgehoben durch Art. 9 Z 6, BGBl. I Nr. 138/2017)

l)

unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;

m)

unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;

n)

unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;

o)

unter leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Unterrichtsgegenstände mit lehrplanmäßig vorgesehener Differenzierung;

p)

unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht (8. Schulstufe) und dem Zeugnis auszustellen ist;

q)

unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen;

r)

unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.

§ 8a SchOG


(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,

6.

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

7.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2 dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

§ 8b SchOG


(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 8c SchOG


  1. (1)Absatz einsSofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durchSofern im römisch II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
    1. 1.Ziffer einsden Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG,den Erwerb des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
    2. 2.Ziffer 2den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG,den Erwerb des Akademischen Grades gemäß Paragraph 5, FHStG,
    3. 3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
    4. 4.Ziffer 4den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
    5. 5.Ziffer 5die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.
  2. (2)Absatz 2Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. 2.Ziffer 2höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. 3.Ziffer 3weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).
  7. (7)Absatz 7Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Abs. 3 Z 2, anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung der Bildungsdirektion als einen gemäß Abs. 4 letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Vorraussetzungen nicht mehr vorliegt.Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung der Bildungsdirektion als einen gemäß Absatz 4, letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Vorraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  8. (8)Absatz 8Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Absatz 3, anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.

§ 8d SchOG


(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist.

§ 8e SchOG


(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.

(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten.

(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

1.

Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

2.

das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) Abs. 1 bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.

§ 8f SchOG


(1) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

1.

die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

2.

zumindest eine dieser Schulen weniger als 200 Schülerinnen und Schüler umfasst und

3.

an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.

(4) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn

1.

die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und

2.

ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Bundes-Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 207n Abs. 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.

§ 8g SchOG


(1) (Verfassungsbestimmung) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

1.

die Schulerhalter zustimmen,

2.

für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,

3.

der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

4.

die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. § 8f Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat weiters zur Voraussetzung, dass

1.

diese von den Leitern und Leiterinnen der beteiligten Schulen angeregt wurde,

2.

ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt und

3.

die Schulkonferenzen jeder beteiligten Schule nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen oder Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen.

Diese Schulcluster sind als „Schulcluster“ mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

§ 8h SchOG


(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

1.

Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

2.

das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

§ 8i SchOG


(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.

II. Hauptstück - Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

Teil A - Allgemeinbildende Schulen

Abschnitt I - Allgemeinbildende Pflichtschulen
1. Volksschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 9 SchOG


(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.

(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.

(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2008)

§ 10 SchOG


(1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrs- und Mobilitätsbildung, Kunst und Gestaltung, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;

3.

eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2008)

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen

§ 11 SchOG


(Grundsatzbestimmung) (1) Die Volksschule umfaßt

1.

jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

a)

der Grundstufe I und

b)

der Grundstufe II, sowie

2.

bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 12 SchOG


(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.

§ 13 SchOG


(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 14 SchOG


Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 14a SchOG (weggefallen)


§ 14a SchOG (weggefallen) seit 09.08.2008 weggefallen.
2. Hauptschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 15 SchOG (weggefallen)


§ 15 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 16 SchOG (weggefallen)


§ 16 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 17 SchOG (weggefallen)


§ 17 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen

§ 18 SchOG (weggefallen)


§ 18 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 18a SchOG (weggefallen)


§ 18a SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 19 SchOG (weggefallen)


§ 19 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 20 SchOG (weggefallen)


§ 20 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 21 SchOG (weggefallen)


§ 21 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.
2a. Neue Mittelschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 21a SchOG


(1) Die Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Schulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.

§ 21b SchOG


(1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.

(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 21c SchOG


  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen

§ 21d SchOG


(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

§ 21e SchOG


(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

§ 21f SchOG


(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

§ 21g SchOG


(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

§ 21h SchOG


Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

3. Sonderschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 22 SchOG


Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Mittelschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.

§ 23 SchOG


(1) Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Bewegung und Sport als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.

(2) Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen

§ 24 SchOG


(Grundsatzbestimmung) (1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 21d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 25 SchOG


(Grundsatzbestimmung) (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

a)

als selbständige Schulen oder

b)

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a)

Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

b)

Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c)

Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

d)

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e)

Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

f)

Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

g)

Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

h)

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i)

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;

(Anm.: lit. j aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

§ 26 SchOG


(Grundsatzbestimmung) Die Vorschriften der §§ 13 und 21g finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 27 SchOG


Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

c) Verfassungsbestimmungen

§ 27a SchOG (weggefallen)


§ 27a SchOG seit 31.08.2018 weggefallen.
4. Polytechnische Schule
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 28 SchOG


(1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.

(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.

(4) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.

§ 29 SchOG


(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

a)

als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;

b)

als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.

(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen

§ 30 SchOG


(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 31 SchOG


(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.

§ 32 SchOG


(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

§ 33 SchOG


Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 33a SchOG


(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.

(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.

Abschnitt II - Allgemeinbildende höhere Schulen

§ 34 SchOG


(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

§ 35 SchOG


(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.

(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.

(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.

(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

§ 36 SchOG


Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

1.

mit Unter- und Oberstufe:

a)

das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

b)

das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

c)

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

2.

nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.

§ 37 SchOG


  1. (1)Absatz einsSonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
    2. 2.Ziffer 2das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
    3. 3.Ziffer 3allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4das Werkschulheim.
  2. (2)Absatz 2Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
  3. (3)Absatz 3Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,)
  5. (5)Absatz 5Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.

§ 38 SchOG (weggefallen)


§ 38 SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

§ 39 SchOG


Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

§ 40 SchOG


  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
  2. (2)Absatz 2Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der
    1. 1.Ziffer einsdie 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die 2. oder 3. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird,
    ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.
  3. (3)Absatz 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der
    1. 1.Ziffer einsdie 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird,
    ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
  4. (4)Absatz 4Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
  6. (6)Absatz 6Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Absatz 3 und 4 und im Paragraph 37, Absatz 2, genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.

§ 41 SchOG


(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

§ 42 SchOG


(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 43 SchOG


(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Abs. 1 ist anzuwenden.

(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

§ 44 SchOG (weggefallen)


§ 44 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1976 weggefallen.

§ 45 SchOG


(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,

Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

Teil B - Berufsbildende Schulen

Abschnitt I - Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 46 SchOG


(1) (1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.

(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.

§ 47 SchOG


(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;

b)

betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

(3) In den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsniveaus zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils ein Leistungsniveau hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, das andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

(4) Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen

§ 48 SchOG


(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.

§ 49 SchOG


(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:

a)

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder

b)

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier – Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder

c)

als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann vorgesehen werden, daß der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden darf.

(4) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

§ 50 SchOG


  1. (1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, findet Anwendung.
  4. (4)Absatz 4An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.

§ 51 SchOG


Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Abschnitt II - Berufsbildende mittlere Schulen
Allgemeine Bestimmungen

§ 52 SchOG


(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem oder pädagogischem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.

(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 62 Abs. 2 lit. a aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe anzustreben sind.

§ 53 SchOG


(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

§ 54 SchOG


  1. (1)Absatz einsBerufsbildende mittlere Schulen sind:
    1. a)Litera aGewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
    2. b)Litera bHandelsschulen,
    3. c)Litera cFachschulen für wirtschaftliche Berufe,
    4. d)Litera dFachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
    5. e)Litera eFachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
    6. f)Litera fSonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.
  2. (2)Absatz 2Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

§ 55 SchOG


(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

(1a) Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Ebenso haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der 8. Stufe der Volksschule eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.

(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

§ 55a SchOG


(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(1a) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden, findet der Lehrplan der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.

§ 56 SchOG


(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(1a) Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in berufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

§ 57 SchOG


Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Besondere Bestimmungen

§ 58 SchOG


(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen umfassen einen zwei- bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe oder der Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige praktische Fertigkeit zu vermitteln.

(2) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.

(3) Gewerblichen und technischen Fachschulen können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.

(3a) An den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

(5) Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 59 SchOG


(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:

1.

Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:

a)

Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;

b)

Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;

c)

kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;

2.

Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen, Vorbereitungslehrgänge sind in Modulen zu organisieren;

a)

zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;

b)

zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist. Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt;

3.

gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind.

Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Z 1 lit. c) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

(2) Für die Lehrpläne der in Abs. 1 genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.

(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(4) Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 766/1996)

§ 60 SchOG


(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 61 SchOG


(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:

a)

Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.

b)

und c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

d)

Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von zwei Semestern. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 62 SchOG


(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind

a)

die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

b)

die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

c)

die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.

a)

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 62a SchOG


Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden.

§ 63 SchOG


  1. (1)Absatz einsDie Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
  2. (2)Absatz 2Die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 5 über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PADie Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 5, über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PAAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Abs. 1 setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- und zweijährige Fachschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Absatz eins, setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- und zweijährige Fachschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Abs. 1 notwendigen körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Absatz eins, notwendigen körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
  5. (5)Absatz 5In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen gemäß Abs. 1 sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen gemäß Absatz eins, sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Abs. 1 wird durch die Abschlussprüfung beendet.Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Absatz eins, wird durch die Abschlussprüfung beendet.

§ 63a SchOG


Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe oder der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden.

§ 63b SchOG


(1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.

(2) Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

(4) Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

§ 63c SchOG


Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.

§ 64 SchOG


(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesfachschule;

Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;

Bundeshandelsschule;

Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;

Bundes-Meisterschule;

Bundes-Bauhandwerkerschule;

Bundes-Werkmeisterschule;

Bundesfachschule für Sozialberufe;

Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.

(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.

Abschnitt III - Berufsbildende höhere Schulen
Allgemeine Bestimmungen

§ 65 SchOG


Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

§ 66 SchOG


(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge, Lehrgänge und Kollegs.

§ 67 SchOG


Berufsbildende höhere Schulen sind:

  1. a)

§ 68 SchOG


(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

1.

der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder

2.

der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

3.

der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder

4.

der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

(2) An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.

§ 68a SchOG


(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.

(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.

§ 69 SchOG


(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.

§ 70 SchOG


(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und des § 56 Abs. 3 finden Anwendung.

§ 71 SchOG


Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Besondere Bestimmungen

§ 72 SchOG


(1) Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

(2) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1965)

(4) Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.

(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 73 SchOG


(1) Als Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können geführt werden:

a)

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf oder

2.

der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Fachschule oder

3.

der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Werkmeisterschule oder

4.

für Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt noch eine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges (§ 59 Abs. 1 Z 2 lit. b) mit praktischem Unterricht Aufnahmsvoraussetzung.

b)

Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

c)

Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(2) Die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und der Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(4) Ferner können Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 74 SchOG


(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 75 SchOG


(1) Als Sonderformen der Handelsakademie können geführt werden:

a)

Handelsakademien für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.

b)

Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

c)

Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(2) Die Lehrpläne der Handelsakademie für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 74 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) Ferner können Handelsakademien oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 76 SchOG


(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 77 SchOG


(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:

a)

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner eine mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt).

b)

Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

c)

Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) Ferner können Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 78 SchOG


(1) Die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.

(2) An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.

(3) Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 79 SchOG


(1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:

1.

Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

1a.

Lehrgänge für Früherziehung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 204/2016 oder die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an einem Kolleg für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 239/2017. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

2.

Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

3.

Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.

4.

Lehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge und der Aufbaulehrgänge haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 78 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2 und 3) gelten die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

§ 80 SchOG


(1) Die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.

(2) An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in § 65 und in Abs. 1 angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 81 SchOG


(1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:

1.

Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

2.

Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Abs. 1 Z 1) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

§ 82 SchOG


  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Höhere technische Bundeslehranstalt,Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,Bundeshandelsakademie,Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oderHöhere Bundeslehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 80 Abs. 3 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.Die Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
  4. (3)Absatz 3Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnen.
  5. (4)Absatz 4Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.

§ 83 SchOG


  1. (1)Absatz einsDie Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 2Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsfür die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PAfür die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PAAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
    2. 2.Ziffer 2für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 381/2006, einzuholen.BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, einzuholen.

§ 84 SchOG


  1. (1)Absatz einsAls Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:
    1. a)Litera aHöhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben, einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen, eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
    2. b)Litera bAufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule, einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung oder eine Ausbildung in Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuung oder Pflege(fach)assistenz erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß § 83 zu richten.Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 83, zu richten.

§ 85 SchOG


  1. (1)Absatz einsWenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß § 65a GuKG als Nachweis eines Lehramtes.Wenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß Paragraph 65 a, GuKG als Nachweis eines Lehramtes.
  2. (2)Absatz 2Mit der unmittelbaren Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen betraut werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.Mit der unmittelbaren Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen betraut werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.

§ 86 SchOG (weggefallen)


§ 86 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.

§ 87 SchOG (weggefallen)


§ 87 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.

§ 88 SchOG (weggefallen)


§ 88 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.

§ 89 SchOG (weggefallen)


§ 89 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.

§ 90 SchOG (weggefallen)


§ 90 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.

§ 91 SchOG (weggefallen)


§ 91 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.

§ 92 SchOG (weggefallen)


§ 92 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.

§ 93 SchOG (weggefallen)


§ 93 SchOG (weggefallen) seit 02.09.1987 weggefallen.
Teil C - Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Abschnitt I - Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

§ 94 SchOG (weggefallen)


§ 94 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 95 SchOG (weggefallen)


§ 95 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 96 SchOG (weggefallen)


§ 96 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 97 SchOG (weggefallen)


§ 97 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 98 SchOG (weggefallen)


§ 98 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 99 SchOG (weggefallen)


§ 99 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 100 SchOG (weggefallen)


§ 100 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 101 SchOG (weggefallen)


§ 101 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.
2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 102 SchOG (weggefallen)


§ 102 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 103 SchOG (weggefallen)


§ 103 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 104 SchOG (weggefallen)


§ 104 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 105 SchOG (weggefallen)


§ 105 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 106 SchOG (weggefallen)


§ 106 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 107 SchOG (weggefallen)


§ 107 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 108 SchOG (weggefallen)


§ 108 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 109 SchOG (weggefallen)


§ 109 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.
Abschnitt II - Akademien
1. Berufspädagogische Akademien

§ 110 SchOG (weggefallen)


§ 110 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 111 SchOG (weggefallen)


§ 111 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 112 SchOG (weggefallen)


§ 112 SchOG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 113 SchOG (weggefallen)


§ 113 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 114 SchOG (weggefallen)


§ 114 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 115 SchOG (weggefallen)


§ 115 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 116 SchOG (weggefallen)


§ 116 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 117 SchOG (weggefallen)


§ 117 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.
2. Pädagogische Akademien

§ 118 SchOG (weggefallen)


§ 118 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 119 SchOG (weggefallen)


§ 119 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 120 SchOG (weggefallen)


§ 120 SchOG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 121 SchOG (weggefallen)


§ 121 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 122 SchOG (weggefallen)


§ 122 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 123 SchOG (weggefallen)


§ 123 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 124 SchOG (weggefallen)


§ 124 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.
3. Pädagogische Institute

§ 125 SchOG (weggefallen)


§ 125 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 126 SchOG (weggefallen)


§ 126 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 126a SchOG (weggefallen)


§ 126a SchOG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 127 SchOG (weggefallen)


§ 127 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 128 SchOG (weggefallen)


§ 128 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.
IIa. Hauptstück - Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

§ 128a SchOG


(1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

§ 128b SchOG


Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.

§ 128c SchOG


(1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 128d SchOG


(1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch

1.

Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

2.

Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

3.

eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

4.

Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und

5.

Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.

(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.

§ 128e SchOG


(1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

ein Kooperationsvertrag mit zumindest

a)

einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

b)

einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre

vorliegen.

(2) Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

2.

Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

3.

wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

a)

Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

b)

Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

(3) Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(4) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

1.

Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

2.

Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

3.

Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

4.

Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

5.

Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

6.

Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

7.

Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

8.

Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

9.

Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

1.

Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

2.

Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

3.

Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

III. Hauptstück - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 129 SchOG


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

§ 130 SchOG


(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1, als Grundsatzbestimmung.

§ 130a SchOG


(1) Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis 21h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Abs. 3 als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch die Bildungsdirektion zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.

(2) Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß § 7a SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.

(3) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.

§ 130b SchOG


Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 130c SchOG


(1) An Neuen Mitteschulen können die §§ 8a, 21a sowie 21b dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei ist § 7 Abs. 1 erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.

(2) Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an allgemeinbildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gelten die §§ 40, 55 und 68 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018.

§ 130d SchOG (weggefallen)


§ 130d SchOG seit 22.07.2024 weggefallen.

§ 131 SchOG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
    1. a)Litera aGegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den Paragraphen 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Absatz 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
    2. b)Litera bfür die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
    3. c)Litera cdie §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;die Paragraphen 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
    4. d)Litera ddie §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;die Paragraphen eins bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Absatz eins bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt;
    5. e)Litera edie §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daßdie Paragraphen 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß
      1. 1.Ziffer einsfür jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
      2. 2.Ziffer 2für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
      3. 3.Ziffer 3für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
      die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    6. f)Litera f§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63Paragraph 58, am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
      1. 1.Ziffer einsin die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
      2. 2.Ziffer 2in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
      die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    7. g)Litera gdie §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;die Paragraphen 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    8. h)Litera hdie §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;die Paragraphen 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    9. i)Litera idie §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;die Paragraphen 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    10. j)Litera jdie §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;die Paragraphen 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt;
    11. k)Litera kdie §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daßdie Paragraphen 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß
      1. 1.Ziffer einsfür jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
      2. 2.Ziffer 2für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
      3. 3.Ziffer 3für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
      die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (Paragraph 124,) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 3, Litera b, über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (Paragraph 7,) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den Paragraphen 43,, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.(Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Absatz 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den Paragraphen 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den Paragraphen 14,, 21, 33 Absatz eins und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.
  4. (4)Absatz 4Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.
  5. (5)Absatz 5Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1991, treten mit 1. September 1991 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2), § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,Paragraph 2 a,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 5 a,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 b, Absatz eins und 2, Paragraph 8 c,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz 4 und 5, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und 3, Paragraph 62 a, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz eins und 2, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz 2, Anmerkung, richtig: Paragraph 83, Absatz eins und 2), Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 100,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 108,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 4,, Paragraph 111, Absatz 7,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 113, Absatz 2 und 3, Paragraph 114, Absatz eins und 3, Paragraph 119, Absatz 6,, 7, 8 und 10, Paragraph 120, Absatz 5,, Paragraph 122,, Paragraph 131 a, Absatz 7,, Paragraph 131 b, Absatz 3 und Paragraph 133, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 2, mit 1. September 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,Paragraph 80, Absatz eins und Paragraph 82, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 2, mit 1. September 1994,
    3. 3.Ziffer 3die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1), § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 8 b, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 4 Anmerkung, richtig: Paragraph 11, Absatz eins,), Paragraph 21,, Paragraph 33,, Paragraph 49, Absatz 4 und Paragraph 51, sowie der Entfall des Paragraph 13, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Entfall des Paragraph 14, Absatz 3,) sowie Paragraph 27, Absatz 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
  1. (7)Absatz 7Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 81, Absatz eins, mit 1. September 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 4a, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 8 d, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2 a,, Paragraph 119, Absatz 8 a und Paragraph 123, Absatz 5, hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
    3. 3.Ziffer 3§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 4, hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
    4. 4.Ziffer 4§ 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,Paragraph 23,, Paragraph 95, Absatz 3 a,, Paragraph 96, Absatz eins und 1a, Paragraph 97,, Paragraph 98, Absatz eins a,, Paragraph 100,, die Paragraphen 102 bis 109, Paragraph 125, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz eins und Paragraph 131 c, mit 1. September 1993,
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    6. 6.Ziffer 6§ 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,Paragraph 60, Absatz 3 und Paragraph 62, Absatz 4, mit 1. Jänner 1996,
    7. 7.Ziffer 7die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 8 d, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 32, Absatz 3, gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Ziffer 2, in Kraft zu setzen,
    8. 8.Ziffer 8die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins und des Paragraph 14, Absatz eins, gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Ziffer eins, Anmerkung, richtig: Ziffer 3,) in Kraft zu setzen.
    Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.Verordnungen auf Grund der in Ziffer 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
  2. (8)Absatz 8§ 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. (9)Absatz 9§ 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 bis 6, die Überschrift des Paragraph 8 c,, Paragraph 8 c, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 131 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft.
  4. (10)Absatz 10§ 6 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und § 59 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 47 Abs. 1 in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 59, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins, in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.
  5. (11)Absatz 11Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.Das Hauptstück römisch II a (Paragraphen 128 a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
  6. (12)Absatz 12Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 102, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 c, Absatz 4 und 7, Paragraph 8 d, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 102,, Paragraph 113, Absatz 5 und 6, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 117, Absatz 6,, Paragraph 122, Absatz eins und 2, Paragraph 124, Absatz 7,, Paragraph 131 d, Absatz 4, sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. 2.Ziffer 2der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,der Entfall des Paragraph 129, Absatz eins bis 3 und 7 mit 1. September 1996,
    3. 3.Ziffer 3§ 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift, § 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106 samt Überschrift mit 1. April 1997,Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 3 a,, der Entfall des Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 68,, Paragraph 69, samt Überschrift, Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 75, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98, samt Überschrift, Paragraph 105, Absatz 3, sowie Paragraph 106, samt Überschrift mit 1. April 1997,
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    5. 5.Ziffer 5§ 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, § 118, § 119 Abs. 1 und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 29, samt Überschrift, Litera b, des Unterabschnittes 4 des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 4,, der Entfall des Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 68 a, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz eins und 4, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 123, Absatz eins, sowie Paragraph 131 a, Absatz eins und 6 mit 1. September 1997,
    6. 6.Ziffer 6§ 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 4 a,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins, sowie Paragraph 43, Absatz eins a, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
    7. 7.Ziffer 7die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 3 und 3a, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b und Absatz 3,, 4 und 6, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 33, sowie betreffend den Entfall des Paragraph 129, Absatz 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3 und 4, zur Überschrift des Paragraph 30,, zu Paragraph 30, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 33, sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu Paragraph 18, Absatz 3 und 3a, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, sowie Paragraph 25, Absatz 6, sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des Paragraph 129, Absatz 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.
    Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund der in Ziffer 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.
  7. (13)Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/1998 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 122, Absatz 2,, Paragraph 131 d, Absatz 4 und Paragraph 133, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1 sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2 a,, die Überschrift des römisch II a. Hauptstückes, Paragraph 128 a, Absatz eins, sowie Paragraph 128 c, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des § 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins a,, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, der Entfall des Paragraph 59, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 61, Absatz eins, Litera b und c, der Entfall des Paragraph 62 a, samt Überschrift, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 73, Absatz eins, Litera d,, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 75, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 77, Absatz eins, Litera c,, der Entfall des Paragraph 77, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz, der Entfall des Paragraph 80, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 81, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 82, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 103, Absatz 3 und 4, Paragraph 105, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 3, sowie Paragraph 132 a, treten mit 1. September 1998 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.die Grundsatzbestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. (14)Absatz 14Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 129, § 131b Abs. 1 und 3, § 131c Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 131e samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 129,, Paragraph 131 b, Absatz eins und 3, Paragraph 131 c, Absatz eins und 3 sowie der Entfall des Paragraph 131 e, samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft;Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 10, Absatz eins, treten mit 1. September 1999 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3die Grundsatzbestimmungen des § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen zu § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu § 24 samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 4, sowie Paragraph 48, Absatz 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 4, sowie Paragraph 48, Absatz 2, sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu Paragraph 24, samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.
  9. (15)Absatz 15Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8 lit. c bis j, § 8a Abs. 3a, im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, § 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118 samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 124 Abs. 2, § 125 samt Überschrift sowie § 131e treten mit 1. September 1999 in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8, Litera c bis j, Paragraph 8 a, Absatz 3 a,, im Teil C die Überschrift des römisch eins. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des römisch eins. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des römisch II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, Paragraph 110, samt Überschrift, Paragraph 111, Absatz eins und 4, Paragraph 113, Absatz eins bis 5, Paragraph 114, samt Überschrift, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117, Absatz eins,, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des römisch II. Abschnittes, Paragraph 118, samt Überschrift, Paragraph 119, Absatz eins,, Paragraph 122, samt Überschrift, Paragraph 123, Absatz eins,, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des römisch II. Abschnittes, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 125, samt Überschrift sowie Paragraph 131 e, treten mit 1. September 1999 in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.Paragraph 111, Absatz 5 und 7, Paragraph 112, samt Überschrift, Paragraph 113, Absatz 6,, Paragraph 119, Absatz 10,, Paragraph 120, samt Überschrift sowie Paragraph 126 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
  10. (16)Absatz 16Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1, 2, 3 und 3a, § 8c Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 65, § 68 Abs. 1 Z 2a, § 69 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7, § 131e Abs. 1 sowie § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 2, 3 und 3a, Paragraph 8 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 7, Paragraph 8 d, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 65,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 102,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 117, Absatz 6,, Paragraph 124, Absatz 7,, Paragraph 131 e, Absatz eins, sowie Paragraph 133, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 83 Abs. 2, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 122, Absatz 2, sowie Paragraph 131 d, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  11. (17)Absatz 17Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 128c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 128 c, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 4a und § 8 lit. j treten mit 1. September 2005 in Kraft,Paragraph 6, Absatz 4 a und Paragraph 8, Litera j, treten mit 1. September 2005 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 8d Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 119 Abs. 6, § 130 Abs. 1 und 2 sowie § 132a treten mit 1. September 2006 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 8 d, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz eins,, Paragraph 119, Absatz 6,, Paragraph 130, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 132 a, treten mit 1. September 2006 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4(Grundsatzbestimmung) § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 und § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 b, Absatz 3,, Paragraph 8 d, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz 3, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,
    5. 5.Ziffer 5§ 3 Abs. 5 Z 1 sowie Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Abschnitt römisch IV des Teiles B des römisch II. Hauptstückes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
  12. (18)Absatz 18Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 37 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 2, sowie Paragraph 45, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 1, § 8a Abs. 1 lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 36 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und 4 sowie § 119 Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Litera e,, f und g, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 119, Absatz 8 b, treten mit 1. September 2006 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 38 samt Überschrift, § 45 Abs. 3, § 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 131 a, samt Überschrift, Paragraph 131 b, samt Überschrift, Paragraph 131 c, samt Überschrift sowie Paragraph 131 d, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
    4. 4.Ziffer 4(Grundsatzbestimmung) § 14a samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 14 a, samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
  13. (19)Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 128a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 128 a, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 39 Abs. 1 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,Paragraph 39, Absatz eins, tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 1, § 3 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5a und 6, § 8 lit. c, Unterabschnitt 5 samt Überschrift, § 33a samt Überschrift sowie die Überschrift des Teil C des II. Hauptstückes treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 5 a und 6, Paragraph 8, Litera c,, Unterabschnitt 5 samt Überschrift, Paragraph 33 a, samt Überschrift sowie die Überschrift des Teil C des römisch II. Hauptstückes treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4§ 129 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,Paragraph 129, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
    5. 5.Ziffer 5§ 3 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 8a Abs. 3a, die Überschrift des Teil C Abschnitt I des II. Hauptstückes, Teil C Abschnitt II des II. Hauptstückes (§§ 110 bis 128) sowie § 131e treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 8 a, Absatz 3 a,, die Überschrift des Teil C Abschnitt römisch eins des römisch II. Hauptstückes, Teil C Abschnitt römisch II des römisch II. Hauptstückes (Paragraphen 110 bis 128) sowie Paragraph 131 e, treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft,
    6. 6.Ziffer 6(Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4, § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 sowie § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 8 b, Absatz 3,, Paragraph 8 d, Absatz 3, sowie Paragraph 130, Absatz 3, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.
  14. (20)Absatz 20(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 7a samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008 treten, mit Ausnahme des § 7a Abs. 7, mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Grundsatzbestimmung des § 7a Abs. 7 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Verordnungen auf Grund § 7a Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. September 2008 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) Paragraph 7, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 7 a, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008, treten, mit Ausnahme des Paragraph 7 a, Absatz 7,, mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Grundsatzbestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 7, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Verordnungen auf Grund Paragraph 7 a, Absatz eins, können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. September 2008 in Kraft zu setzen.
  15. (21)Absatz 21Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8 lit. j und k, § 8a Abs. 1 und 2, § 8e samt Überschrift (ausgenommen Abs. 3), § 10 Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 33a Abs. 2, § 43 Abs. 1a, § 56 Abs. 3, § 99 Abs. 3 und § 107 Abs. 3 treten mit 1. September 2008 in Kraft,Paragraph 8, Litera j und k, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 e, samt Überschrift (ausgenommen Absatz 3,), Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33 a, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 3 und Paragraph 107, Absatz 3, treten mit 1. September 2008 in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 43 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen (5. und 6. Schulstufe) mit 1. September 2008, hinsichtlich der 3. Klassen (7. Schulstufe) mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen (8. Schulstufe) mit 1. September 2010 in Kraft,Paragraph 43, Absatz eins, tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen (5. und 6. Schulstufe) mit 1. September 2008, hinsichtlich der 3. Klassen (7. Schulstufe) mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen (8. Schulstufe) mit 1. September 2010 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 37 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und § 62a samt Überschrift treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2009, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2010 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September und mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 62 a, samt Überschrift treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2009, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2010 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September und mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4§ 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft,Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft,
    5. 5.Ziffer 5(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 2a und 3, § 14 Abs. 1, § 18a samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 27 Abs. 1, § 31 samt Überschrift, § 33 sowie der Entfall des § 14a samt Überschrift treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen; sie sind hinsichtlich des § 8e Abs. 3, des § 27 Abs. 1 das Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) betreffend und des § 33 für das Schuljahr 2008/09 und im Übrigen klassen- bzw. schulstufenweise aufsteigend so in Kraft zu setzen, dass sie hinsichtlich der §§ 14 und 21 für die 4. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2010 und hinsichtlich des § 27 Abs. 1 für die 4. und 8. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2011 wirksam werden.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 a und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 33, sowie der Entfall des Paragraph 14 a, samt Überschrift treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen; sie sind hinsichtlich des Paragraph 8 e, Absatz 3,, des Paragraph 27, Absatz eins, das Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) betreffend und des Paragraph 33, für das Schuljahr 2008/09 und im Übrigen klassen- bzw. schulstufenweise aufsteigend so in Kraft zu setzen, dass sie hinsichtlich der Paragraphen 14 und 21 für die 4. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2010 und hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz eins, für die 4. und 8. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2011 wirksam werden.
  16. (22)Absatz 22§ 7 Abs. 7 und § 7a Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 7, Absatz 7 und Paragraph 7 a, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  17. (23)Absatz 23Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8e Abs. 1, § 40 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 5 treten mit 1. September 2010 in Kraft,Paragraph 8 e, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, sowie Paragraph 63, Absatz 5, treten mit 1. September 2010 in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2010 in Kraft zu setzen,(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2010 in Kraft zu setzen,
    3. 3.Ziffer 3§ 8a Abs. 1 und 2a, § 8b Abs. 2a, § 35 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 letzter Satz, § 61 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1, § 108 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.Paragraph 8 a, Absatz eins und 2a, Paragraph 8 b, Absatz 2 a,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins, Litera a und Litera d,, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 a,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 75, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 77, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 95, Absatz 3 und 3a, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 100,, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 108, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.
  18. (24)Absatz 24Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8 lit. k, l und m, § 8d Abs. 1 sowie § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2011 in Kraft,Paragraph 8, Litera k,, l und m, Paragraph 8 d, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz 2 a, treten mit 1. September 2011 in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 sowie § 13 Abs. 2a treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 d, Absatz 3, sowie Paragraph 13, Absatz 2 a, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
  19. (25)Absatz 25Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 8a Abs. 1, § 18a, § 129 samt Überschrift, die Überschrift der §§ 130 und 131, die Überschrift des § 133 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 129, samt Überschrift, die Überschrift der Paragraphen 130 und 131, die Überschrift des Paragraph 133, sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 lit. c, § 8a Abs. 2a, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 und 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 1 und 3, § 59 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 2 und 3, § 61 Abs. 1 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1 treten mit 1. September 2012 in Kraft,Paragraph 8, Litera c,, Paragraph 8 a, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz eins a,, Paragraph 57, Absatz eins und 3, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 61, Absatz eins, Litera a und d, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 a,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 75, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 77, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 95, Absatz 3 und 3a, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 107, Absatz eins, sowie Paragraph 108, Absatz eins, treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 132 samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,Paragraph 132, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4(Grundsatzbestimmung) § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen,(Grundsatzbestimmung) Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3 und 3a, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen,
    5. 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,Paragraph 6, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 9 Z 52, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
    1. 7.Ziffer 7§ 132a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 132 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
    Verordnungen auf Grund der in Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Z 5 genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Z 5 genannten Zeitpunkten in Kraft.Verordnungen auf Grund der in Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Ziffer eins,, 2, 3 und 6 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Ziffer 5, genannten Zeitpunkten in Kraft.
  20. (26)Absatz 26Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 4 Z 2 und 2a, § 3 Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 7, § 7a samt Überschrift, § 8 lit. m und o, § 8e Abs. 1 und 2 Z 2, § 10 Abs. 3, II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der §§ 21a bis 21c (nach Maßgabe des § 130a), § 22, § 23, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2a und 3a, § 55 Abs. 1a, § 68 Abs. 1 und Abs. 1 Z 3 und Z 4, § 97 Abs. 1a, § 105 Abs. 1a, sowie § 130a samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 2a, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Litera m und o, Paragraph 8 e, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, römisch II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der Paragraphen 21 a bis 21c (nach Maßgabe des Paragraph 130 a,), Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 68, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 97, Absatz eins a,, Paragraph 105, Absatz eins a,, sowie Paragraph 130 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 2a Z 2, II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der §§ 21d bis 21h (nach Maßgabe des § 130a), § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, 4 und 6 sowie § 31 Z 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2,, römisch II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der Paragraphen 21 d bis 21h (nach Maßgabe des Paragraph 130 a,), Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph 31, Ziffer 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
  21. (27)Absatz 27(Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 8e Abs. 3) § 8e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2012 tritt mit 2. September 2012 in Kraft. § 8e Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 2. September 2012 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Paragraph 8 e, Absatz 3,) Paragraph 8 e, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012, tritt mit 2. September 2012 in Kraft. Paragraph 8 e, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 2. September 2012 in Kraft zu setzen.
  22. (28)Absatz 28(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 48 Abs. 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
  23. (29)Absatz 29§ 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 vierter Satz, § 8a Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 5, § 21b Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55a Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 68a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 128c Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Halbsatz, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 8b Abs. 2, § 128c Abs. 8 und § 7 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 21 b, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz eins,, Paragraph 128 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 128 c, Absatz 8 und Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  24. (30)Absatz 30Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3, § 8c Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 6, § 128a Abs. 1, 3 und 5, § 128b, § 128c Abs. 3, 8 und 9 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 Abs. 4 außer Kraft,Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 c, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 128 a, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 128 b,, Paragraph 128 c, Absatz 3,, 8 und 9 sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 37, Absatz 4, außer Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 8e Abs. 1 tritt mit 1. August 2014 in Kraft,Paragraph 8 e, Absatz eins, tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3(Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 27 a, samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 18a, § 21, § 21e, § 21h, § 31 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21,, Paragraph 21 e,, Paragraph 21 h,, Paragraph 31 und Paragraph 33, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
  25. (31)Absatz 31Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 128 a, Absatz eins und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2015 in Kraft,Paragraph 6, Absatz 4 a,, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, a, a bis cc und Paragraph 42, Absatz 2 a, treten mit 1. September 2015 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3(Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 2 a, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.
  26. (32)Absatz 32(Grundsatzbestimmung) § 21g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 g, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.
  27. (33)Absatz 33(Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i und § 27 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 25, Absatz 2, Litera i und Paragraph 27, Absatz eins, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.
  28. (34)Absatz 34Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8 lit. g sublit. cc, § 60 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 128a Abs. 4 und § 132a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 128 a, Absatz 4 und Paragraph 132 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 1, § 3 Abs. 2 Z 1, § 8 lit. j sublit. bb und cc sowie lit. l, m, n, o und p, § 8e samt Überschrift (ausgenommen Abs. 5 und 6), § 42 Abs. 2a, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a und 3, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 2 lit. a und b, § 65 samt Überschrift, § 66 Abs. 3, § 67 lit. d, e und f, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 2 und 3, §§ 78 bis 81 jeweils samt Überschrift und § 82 treten mit 1. September 2016 in Kraft;Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b und cc sowie Litera l,, m, n, o und p, Paragraph 8 e, samt Überschrift (ausgenommen Absatz 5 und 6), Paragraph 42, Absatz 2 a,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz eins a und 3, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 67, Litera d,, e und f, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 2 und 3, Paragraphen 78 bis 81 jeweils samt Überschrift und Paragraph 82, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 62 Abs. 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 62, Absatz 3, tritt mit 1. September 2017 in Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 10 Abs. 2 lit. a, § 16 Abs. 1 Z 1 und § 39 Abs. 1 treten mit 1. September 2021 in Kraft;Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz eins, treten mit 1. September 2021 in Kraft;
    5. 5.Ziffer 5(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 5 und 6, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2a treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der §§ 8e Abs. 5 und 6 sowie 13 Abs. 2a mit 1. September 2016 und hinsichtlich der §§ 11 Abs. 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 2 a, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der Paragraphen 8 e, Absatz 5 und 6 sowie 13 Absatz 2 a, mit 1. September 2016 und hinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 5, sowie 12 Absatz 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.
    Teil C des II. Hauptstückes (§§ 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.Teil C des römisch II. Hauptstückes (Paragraphen 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
  29. (35)Absatz 35§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2 und Paragraph 133, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  30. (36)Absatz 36Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 132b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 132 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 7 samt Überschrift, § 130b samt Überschrift sowie § 133 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 1b und 3, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 130 b, samt Überschrift sowie Paragraph 133, Absatz 3, treten mit 1. September 2017 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3(Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2, § 8g Abs. 1 sowie lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3) § 1 Abs. 1 und 2, § 8 lit. p und q, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8e Abs. 4, 5 und 6, § 8f samt Überschrift, § 8g samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 21b Abs. 1 Z 2, § 21h samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 33a Abs. 3, § 39 Abs. 1a, § 43 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 57 samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 63c samt Überschrift, § 64 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 8 lit. k, § 8e Abs. 4a, lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 (einschließlich § 27a samt Überschrift) und § 131 Abs. 25 Z 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;(Verfassungsbestimmung betreffend Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 g, Absatz eins, sowie Litera c, des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins Unterabschnitt 3) Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Litera p und q, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 8 e, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 8 f, samt Überschrift, Paragraph 8 g, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 33 a, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins a,, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 51, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins, Litera e und f, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 63 b, samt Überschrift, Paragraph 63 c, samt Überschrift, Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 71, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; Paragraph 8, Litera k,, Paragraph 8 e, Absatz 4 a,, Litera c, des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins Unterabschnitt 3 (einschließlich Paragraph 27 a, samt Überschrift) und Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21b Abs. 1 Z 1, § 21e, § 31 und § 130a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8 c, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 21 e,, Paragraph 31 und Paragraph 130 a, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
    5. 5.Ziffer 5(Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 und § 49 Abs. 4 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 d, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 4, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;
    6. 6.Ziffer 6§ 131a samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.Paragraph 131 a, samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
    § 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung gemäß Ziffer 3, ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Ziffer 3, genannten Zeitpunkt anzuwenden.
  31. (37)Absatz 37(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Ziffer 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 8e Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, und § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 133 Abs. 1 Z 2 außer Kraft;Paragraph 8 e, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, und Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2die Überschrift des § 8h und § 8h Abs. 1 bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;die Überschrift des Paragraph 8 h und Paragraph 8 h, Absatz eins bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 8a Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;Paragraph 8 a, Absatz 2, tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4§ 6 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;Paragraph 6, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
    5. 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 1 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit 1. September 2019 in Kraft;
    6. 6.Ziffer 6(Grundsatzbestimmung) § 8h Abs. 6 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 h, Absatz 6, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    7. 7.Ziffer 7§ 131a Abs. 2, 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;Paragraph 131 a, Absatz 2,, 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
    8. 8.Ziffer 8§ 132a samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Abs. 1 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in § 132a Abs. 2 Z 1 vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des § 132a Abs. 2 Z 2;Paragraph 132 a, samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Absatz eins, ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer 2 ;,
    9. 9.Ziffer 9(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist § 8h anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist Paragraph 8 h, anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:
      1. a)Litera aAlle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß § 8h Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, in Deutschförderklassen zu unterrichten,
      2. b)Litera bdie Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
      3. c)Litera cder Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.
  32. (38)Absatz 38Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Schlussteil des § 31, § 128a Abs. 1 sowie § 130c samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Der Schlussteil des Paragraph 31,, Paragraph 128 a, Absatz eins, sowie Paragraph 130 c, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 4 Z 2 (in der Fassung der Z 1) und Abs. 6 Z 1 (in der Fassung der Z 3), § 8 lit. g sublit. cc sowie lit. p, § 10 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2 sowie § 130d samt Überschrift treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 Z 2 und der 2. Unterabschnitt im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I außer Kraft,Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer eins,) und Absatz 6, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer 3,), Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c, sowie Litera p,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2, sowie Paragraph 130 d, samt Überschrift treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und der 2. Unterabschnitt im römisch II. Hauptstück Teil A Abschnitt römisch eins außer Kraft,
    3. 3.Ziffer 3(Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 2a Z 2, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3, 4 und 6, § 26 sowie § 31 Z 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen,(Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, sowie Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 26, sowie Paragraph 31, Ziffer 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen,
    4. 4.Ziffer 4die Überschrift des Unterabschnittes 2a im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I, § 3 Abs. 4 Z 2 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 6 Z 1 (in der Fassung der Z 2), § 8 lit. o, § 8a Abs. 1 Z 5, § 21a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 21b, § 21b Abs. 1, 2, 3 und 4, die Überschrift betreffend § 21d, § 21e samt Überschrift, § 21f samt Überschrift, § 21g Abs. 1 und 2, § 21h, § 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 55 Abs. 1 und 1a, § 68 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3a außer Kraft,die Überschrift des Unterabschnittes 2a im römisch II. Hauptstück Teil A Abschnitt römisch eins, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer 2,) und Absatz 6, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 8, Litera o,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 21 a, samt Überschrift, die Überschrift betreffend Paragraph 21 b,, Paragraph 21 b, Absatz eins,, 2, 3 und 4, die Überschrift betreffend Paragraph 21 d,, Paragraph 21 e, samt Überschrift, Paragraph 21 f, samt Überschrift, Paragraph 21 g, Absatz eins und 2, Paragraph 21 h,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins und 1a, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 131 a, Absatz eins, treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 40, Absatz 3 a, außer Kraft,
    5. 5.Ziffer 5(Grundsatzbestimmung) § 21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4 und § 30 Abs. 3 erster Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 d, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 4 und Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen.
  33. (39)Absatz 39§ 8h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 8 h, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  34. (40)Absatz 40Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 132, Absatz eins und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft,Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, treten mit 1. September 2020 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3(Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,(Grundsatzbestimmung) Paragraph 4, Absatz 4, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4(Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.
  35. (41)Absatz 41§ 132c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.Paragraph 132 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
  36. (42)Absatz 42Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 128d samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 128 d, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 79 Abs. 1 Z 1a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins a, tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
  37. (43)Absatz 43§ 8 lit. h, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 55a Abs. 1, § 57, § 68a Abs. 1 und § 71in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 8, Litera h,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 68 a, Absatz eins und Paragraph 71 i, n, der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2020, treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
  38. (44)Absatz 44§ 128c Abs. 5, § 128d samt Überschrift und § 128e in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 128 c, Absatz 5,, Paragraph 128 d, samt Überschrift und Paragraph 128 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  39. (45)Absatz 45Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 2, § 8 lit. p, q und r, § 130b und § 132c samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Litera p,, q und r, Paragraph 130 b und Paragraph 132 c, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 79 Abs. 2 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;Paragraph 79, Absatz 2, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 79 Abs. 1 Z 1b tritt mit 1. September 2022 in Kraft;Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins b, tritt mit 1. September 2022 in Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 10 Abs. 1, 2 und 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  40. (46)Absatz 46Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8 lit. g sublit. cc und dd, § 8i samt Überschrift, § 79 Abs. 1 Z 4 und § 128b treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c und dd, Paragraph 8 i, samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 128 b, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 21b Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 39, Absatz eins und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3(Grundsatzbestimmung) § 8i Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 i, Absatz 2, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  41. (47)Absatz 47(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist § 8i anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist Paragraph 8 i, anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.
  42. (48)Absatz 48§ 6 Abs. 4, § 8 lit. e, § 8 lit. g sublit. aa, § 8i Abs. 1 erster Satz, § 36 Z 2, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 55a Abs. 3, § 57 dritter Satz, § 68a Abs. 3, § 71 dritter Satz, § 79 Abs. 1 Z 5, § 128e Abs. 4 Z 3 und § 132c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Litera e,, Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 8 i, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 36, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 3,, Paragraph 57, dritter Satz, Paragraph 68 a, Absatz 3,, Paragraph 71, dritter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 128 e, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 132 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  43. (49)Absatz 49Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 3, § 21b Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3, § 21c Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 6, § 54 Abs. 1 lit d, § 63 samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 65, § 67 lit. f und g, § 82 Abs. 2, § 83 samt Überschrift, § 84 samt Überschrift und § 85 samt Überschrift treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 7, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 3,, Paragraph 21 c, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins und 5, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 54, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 63, samt Überschrift, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 65,, Paragraph 67, Litera f und g, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 83, samt Überschrift, Paragraph 84, samt Überschrift und Paragraph 85, samt Überschrift treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 21b Abs. 1 in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2023 in Kraft;Paragraph 21 b, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, tritt mit 1. September 2023 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3(Grundsatzbestimmung) § 21f tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 f, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.
  44. (50)Absatz 50Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) § 50 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 50, Absatz 4, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  45. (51)Absatz 51Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 3 und § 8c Abs. 2 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8 c, Absatz 2, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 130d, § 132, § 132b und § 132c samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Paragraph 130 d,, Paragraph 132,, Paragraph 132 b und Paragraph 132 c, samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

§ 131a SchOG


(1) Zum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein.

(2) Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Vor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.

(4) Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.

(5) Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.

(6) Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.

(7) Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.

(8) Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.

§ 131b SchOG (weggefallen)


§ 131b SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

§ 131c SchOG (weggefallen)


§ 131c SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

§ 131d SchOG (weggefallen)


§ 131d SchOG (weggefallen) seit 17.02.2006 weggefallen.

§ 131e SchOG (weggefallen)


§ 131e SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

§ 132 SchOG (weggefallen)


§ 132 SchOG seit 22.07.2024 weggefallen.

§ 132a SchOG (weggefallen)


§ 132a SchOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 132b SchOG (weggefallen)


§ 132b SchOG seit 22.07.2024 weggefallen.

§ 132c SchOG (weggefallen)


§ 132c SchOG seit 22.07.2024 weggefallen.

§ 133 SchOG


(1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:

1.

hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018)

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.

Artikel

Art. 2 SchOG (weggefallen)


Art. 2 SchOG (weggefallen) seit 13.07.2001 weggefallen.

Art. 4 SchOG


(1) Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien dürfen in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand und alternativ dazu Pflichtgegenstände, die die digitalen, naturwissenschaftlichen und technischen Kompetenzen fördern, in demselben Stundenausmaß wie die dritte lebende Fremdsprache geführt werden.

Art. 5 SchOG


Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß Leistungsniveaus Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

Zur Förderung der Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Art. 6 SchOG


(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.

(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

a)

als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,

b)

der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und

c)

der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.

Art. 7 SchOG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;

b)

für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;

c)

Artikel I Z 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;

d)

im übrigen mit 1. September 1976.

(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(1b) Artikel V Z 1 lit. d und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1c) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

Artikel V Z 1 lit. b (in der Fassung der Z 1 und 2), c und e (in der Fassung der Z 2) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel VI außer Kraft,

2.

Artikel V Z 1 lit. b, c und e (in der Fassung der Z 3) tritt mit 1. September 2019 in Kraft,

3.

Artikel V Z 1 lit. e (in der Fassung der Z 4) sowie Z 2 lit. e tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Schulorganisationsgesetz (SchOG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 242/1962 (NR: GP IX RV 733 AB 785 S. 109. BR: S. 195.)

Änderung

BGBl. Nr. 83/1963 idF BGBl. Nr. 267/1963 (DFB) (NR: GP X RV 68 AB 80 S. 11. BR: S. 201.)

BGBl. Nr. 243/1965 (NR: GP X RV 814 AB 876 S. 86. BR: S. 232.)

BGBl. Nr. 173/1966 (NR: GP XI IA 27/A AB 182 S. 23. BR: S. 243.)

BGBl. Nr. 289/1969 (NR: GP XI RV 1340 AB 1374 S. 148. BR: S. 280.)

BGBl. Nr. 234/1971 (NR: GP XII RV 375 AB 402 S. 44. BR: S. 302.)

BGBl. Nr. 323/1975 (NR: GP XIII RV 481 u. RV 1403 AB 1562 S. 144. BR: S. 342.)

BGBl. Nr. 142/1980 (NR: GP XV RV 36 AB 273 S. 29. BR: S. 395.)

BGBl. Nr. 365/1982 (NR: GP XV RV 1000 AB 1174 S. 122. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 271/1985 (NR: GP XVI RV 614 AB 662 S. 93. BR: AB 2994 S. 463.)

BGBl. Nr. 371/1986 (NR: GP XVI RV 936 AB 1029 S. 147. BR: AB 3153 S. 478.)

BGBl. Nr. 335/1987 (NR: GP XVII IA 72/A AB 183 S. 24. BR: AB 3283 S. 489.)

BGBl. Nr. 327/1988 (NR: GP XVII RV 572 AB 613 S. 65. BR: 3489 AB 3493 S. 503.)

BGBl. Nr. 467/1990 (NR: GP XVII RV 1332 AB 1398 S. 148. BR: AB 3986 S. 533.)

BGBl. Nr. 408/1991 (NR: GP XVIII RV 179 AB 198 S. 35. BR: AB 4092 S. 544.)

BGBl. Nr. 323/1993 (NR: GP XVIII RV 948 AB 1017 S. 115. BR: AB 4527 S. 569.)

BGBl. Nr. 512/1993 (NR: GP XVIII RV 1044 AB 1162 S. 127. BR: AB 4581 S. 573.)

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 642/1994 (NR: GP XVIII RV 1648 AB 1779 S. 172. BR: AB 4904 S. 589.)

BGBl. Nr. 287/1995 (VfGH)

BGBl. Nr. 435/1995 (NR: GP XIX IA 214/A AB 210 S. 39. BR: AB 5026 S. 601.)

(CELEX-Nr.: 392L0051, 389L0048)

BGBl. Nr. 330/1996 (NR: GP XX IA 191/A AB 142 S. 25. BR: AB 5194 S. 614.)

BGBl. Nr. 766/1996 (NR: GP XX RV 416 AB 442 S. 48. BR: AB 5328 S. 619.)

BGBl. I Nr. 20/1998 (NR: GP XX RV 934 AB 1014 S. 102. BR: AB 5597 S. 634.)

BGBl. I Nr. 132/1998 (NR: GP XX RV 1277 AB 1292 S. 135. BR: AB 5748 S. 643.)

BGBl. I Nr. 96/1999 (NR: GP XX RV 1756 AB 1796 S. 169. BR: AB 5948 S. 655.)

BGBl. I Nr. 77/2001 (NR: GP XXI RV 580 AB 610 S. 72. BR: 6364 AB 6369 S. 678.)

BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)

BGBl. I Nr. 20/2006 (NR: GP XXII RV 1166 AB 1195 S. 132. BR: 7438 S. 730.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 26/2008 (NR: GP XXIII RV 307 AB 381 S. 41. BR: AB 7845 S. 751.)

BGBl. I Nr. 116/2008 (NR: GP XXIII RV 548 AB 630 S. 65. BR: 7980 AB 7997 S. 759.)

BGBl. I Nr. 44/2009 (NR: GP XXIV RV 105 AB 169 S. 19. BR: AB 8105 S. 770.)

BGBl. I Nr. 44/2010 (NR: GP XXIV RV 713 AB 765 S. 70. BR: AB 8344 S. 786.)

BGBl. I Nr. 73/2011 (NR: GP XXIV RV 1209 AB 1265 S. 113. BR: AB 8535 S. 799.)

BGBl. I Nr. 9/2012 (NR: GP XXIV RV 1617 AB 1628 S. 141. BR: AB 8658 S. 804.)

BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

BGBl. I Nr. 79/2012 (NR: GP XXIV RV 1789 AB 1864 S. 166. BR: AB 8776 S. 812.)

BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)

BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

BGBl. I Nr. 38/2015 (NR: GP XXV RV 448 AB 461 S. 61. BR: 9325 AB 9332 S. 839.)

BGBl. I Nr. 67/2015 (NR: GP XXV RV 531 AB 600 S. 73. BR: AB 9376 S. 842.)

BGBl. I Nr. 104/2015 (NR: GP XXV RV 681 AB 746 S. 86. BR: AB 9445 S. 844.)

BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 129/2017 (NR: GP XXV IA 2235/A AB 1705 S. 188. BR: 9817 AB 9853 S. 871.)

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.9.1993;
2. ÜR: Art. V und VI, BGBl. Nr. 323/1975; Art. VI und VII, BGBl. Nr. 365/1982; Art. IV, BGBl. Nr. 327/1988; Art. II, BGBl. Nr. 467/1990 (aufgehoben mit Ablauf des 12.7.2001 durch BGBl. I Nr. 77/2001).

Übersicht SchOG
Inhaltsverzeichnis
Schulorganisationsgesetz (SchOG)I. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen über die SchulorganisationII. Hauptstück - Besondere Bestimmungen über die SchulorganisationTeil A - Allgemeinbildende SchulenAbschnitt I - Allgemeinbildende Pflichtschulen1. Volksschulena) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrechtb) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen2. Hauptschulena) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrechtb) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen2a. Neue Mittelschulena) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrechtb) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen3. Sonderschulena) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrechtb) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulenc) Verfassungsbestimmungen4. Polytechnische Schulea) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrechtb) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen SchulenAbschnitt II - Allgemeinbildende höhere SchulenTeil B - Berufsbildende SchulenAbschnitt I - Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrechtb) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen BerufsschulenAbschnitt II - Berufsbildende mittlere SchulenAllgemeine BestimmungenBesondere BestimmungenAbschnitt III - Berufsbildende höhere SchulenAllgemeine BestimmungenBesondere BestimmungenTeil C - Anstalten der Lehrerbildung und der ErzieherbildungAbschnitt I - Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik2. Bildungsanstalten für SozialpädagogikAbschnitt II - Akademien1. Berufspädagogische Akademien2. Pädagogische Akademien3. Pädagogische InstituteIIa. Hauptstück - Zweckgebundene Gebarung, TeilrechtsfähigkeitIII. Hauptstück - Übergangs- und SchlußbestimmungenArtikel
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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