§ 130d SchOG Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026

SchOG - Schulorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.02.2026
§ 130d.Paragraph 130 d,

Abweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen. Abweichend von Paragraph 8 i, Absatz eins, vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 130d SchOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 130d SchOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 130d SchOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 130d SchOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 130d SchOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 130c SchOG
§ 130e SchOG