Gesamte Rechtsvorschrift EO

Exekutionsordnung

EO
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Stand der Gesetzesgebung: 18.11.2023

Erster Teil - Exekution

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel - Exekution aus inländischen Acten und Urkunden

§ 1 EO Exekutionstitel


§ 1.Paragraph eins,

Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:

  1. 1.Ziffer einsEndurteile und andere in Streitsachen ergangene Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
  2. 2.Ziffer 2Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;
  3. 3.Ziffer 3die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
  4. 4.Ziffer 4gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
  5. 5.Ziffer 5Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
  6. 6.Ziffer 6in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
  7. 7.Ziffer 7die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, IO vollstreckbar sind;
  8. 8.Ziffer 8rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (Paragraph 115 a, StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (Paragraph 65, ARHG, Paragraph 52 d, EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
  9. 9.Ziffer 9rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
  10. 10.Ziffer 10Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
  11. 11.Ziffer 11Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;Bescheide der Versicherungsträger (Paragraph 66, ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
  12. 12.Ziffer 12Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
  13. 13.Ziffer 13die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
  14. 14.Ziffer 14Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;Entscheidungen der in Ziffer 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
  15. 15.Ziffer 15Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
  16. 16.Ziffer 16die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
  17. 17.Ziffer 17die in § 3 NO bezeichneten Notariatsakt;die in Paragraph 3, NO bezeichneten Notariatsakt;
  18. 18.Ziffer 18die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (§ 15 Abs. 3 ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 31 Abs. 2 ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (§ 40 Abs. 5 ReO) aufgetragen wird.die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (Paragraph 15, Absatz 3, ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (Paragraph 31, Absatz 2, ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (Paragraph 40, Absatz 5, ReO) aufgetragen wird.

§ 2 EO Ausländische Exekutionstitel


  1. (1)Absatz einsDen in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.Den in Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.
  2. (2)Absatz 2Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.Den in Paragraph eins, genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
Bewilligung der Exekution

§ 3 EO Sachliche Zuständigkeit


§ 3.Paragraph 3,

Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht). Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

§ 4 EO Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen


  1. (1)Absatz einsZur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
  2. (2)Absatz 2Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (Paragraphen 326, ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.

§ 5 EO Mehrere allgemeine Gerichtsstände


  1. (1)Absatz einsHat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, so hat die anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht sie die Bewilligung der Exekution beantragt.
  2. (2)Absatz 2Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.
  3. (3)Absatz 3Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.

§ 5a EO Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands


§ 5a.Paragraph 5 a,

Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so sind die Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen an das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zu überweisen. Innerhalb eines Ortes mit mehreren Sprengeln hat eine Überweisung nur stattzufinden, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist. Von der Überweisung nicht umfasst ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens eines bereits erzielten Erlöses.

§ 5b EO Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen


  1. (1)Absatz einsWenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet.

§ 5c EO Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen


  1. (1)Absatz einsZur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig.Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach Paragraph 349, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach Paragraphen 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b, Bezieht sich eine Exekution nach Paragraphen 351, auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b,, andernfalls ist das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
  2. (2)Absatz 2Bei einer Exekution nach §§ 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 zuständig.Bei einer Exekution nach Paragraphen 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
  3. (3)Absatz 3Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.

§ 6 EO Wahlrecht des Gläubigers


§ 6.Paragraph 6,

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

  1. 1.Ziffer einsgleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
  2. 2.Ziffer 2auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

§ 6a EO Ersuchen um Vollzug


  1. (1)Absatz einsWenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen das Verfahren an das für den Vollzug zuständige Gericht (Vollzugsgericht) zu überweisen und dieses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Das Ersuchen erfasst auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.
  3. (3)Absatz 3Das Vollzugsgericht hat die Parteien und Beteiligten über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren.“

§ 7 EO Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit


  1. (1)Absatz einsDie Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 g, – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
  2. (2)Absatz 2Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, oder in Paragraph 3, Absatz 2, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2,) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

§ 7a EO (weggefallen)


§ 7a EO seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 8 EO Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem Nachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig. Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und
    2. 2.Ziffer 2der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne dass hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß, als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.

§ 8a EO Variable Zinsen


§ 8a.Paragraph 8 a,

Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des Basiszinssatzes bedarf es nicht.

§ 9 EO Exekution gegen und zugunsten Dritter


§ 9.Paragraph 9,

Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird.

§ 10 EO Urteil über den Vollstreckungsanspruch


§ 10.Paragraph 10,

Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen. Wenn die in Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.

§ 10a EO (weggefallen)


§ 10a EO seit 01.03.1992 weggefallen.

§ 11 EO (weggefallen)


§ 11 EO seit 01.03.1939 weggefallen.

§ 12 EO Wahlschulden


  1. (1)Absatz einsWenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Exekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Exekutionsantrag anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht solange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teil empfangen hat.

§ 13 EO Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln


§ 13.Paragraph 13,

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 14 EO Anwendung mehrerer Exekutionsmittel


§ 14.Paragraph 14,

Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.

§ 15 EO Exekution gegen Gemeinden und öffentlich gemeinnützige Anstalten


§ 15.Paragraph 15,

Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Exekution zum Zwecke der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.

§ 16 EO Beginn des Exekutionsvollzugs


  1. (1)Absatz einsDer Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.
  2. (2)Absatz 2Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.
  3. (3)Absatz 3Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist.
Exekutionsgericht

§ 17 EO Befugnisse des Exekutionsgerichts


  1. (1)Absatz einsDem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über alle während eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in diesem Gesetz ein anderes Gericht dazu für zuständig erklärt wird.
  2. (2)Absatz 2Über die Durchsetzung einer in diesem Gesetz dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden.

§ 18 EO Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens


  1. (1)Absatz einsWird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.
  2. (2)Absatz 2Das Exekutionsverfahren ruht, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder
    2. 2.Ziffer 2alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
  4. (4)Absatz 4Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.

§ 19 EO Exekutionspaket


  1. (1)Absatz einsDie Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Exekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.
  2. (2)Absatz 2Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket
    1. 1.Ziffer einsdie Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249,die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach Paragraph 249,,
    2. 2.Ziffer 2die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowiedie Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 295, ermittelte sowie
    3. 3.Ziffer 3die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47.die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47,

§ 20 EO Erweitertes Exekutionspaket


  1. (1)Absatz einsBeantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (Paragraphen 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist.Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Absatz eins, voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach Paragraph 19, ergebnislos (Paragraph 252 e, Absatz 3,) geblieben ist.
  3. (3)Absatz 3Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; Paragraph 49, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Das Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.

§ 21 EO Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger


  1. (1)Absatz einsEin Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.
  2. (2)Absatz 2Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach § 20 Abs. 3 vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. 3 Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach Paragraph 20, Absatz 3, vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach Paragraph 20, Absatz 3, Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.

§ 22 EO Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger


§ 22.Paragraph 22,

Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.

§ 22a EO (weggefallen)


§ 22a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 23 EO Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften


  1. (1)Absatz einsWenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Exekutionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gericht oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt, und die bewilligten Exekutionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Exekutionsvollzugs ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Exekutionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Exekutionsobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet darstellt.
  2. (2)Absatz 2Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämtlicher Exekutionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei Beteiligung mehrerer Exekutionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgericht, und zwar auf Anzeige eines der Exekutionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden; das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Exekutionsvollzug einem der Exekutionsgerichte ausschließlich übertragen.
  3. (3)Absatz 3Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung wird der Fortgang des Exekutionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Rekurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner Entscheidung den in Frage kommenden Exekutionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.

§ 23a EO Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete


§ 23a.Paragraph 23 a,

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

§ 24 EO Vollstreckungsorgane


  1. (1)Absatz einsAls Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.

§ 25 EO Tätigkeit der Vollstreckungsorgane


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten. Die Vollstreckungsorgane haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und unter Bedachtnahme auf eine Minimierung der Wegstrecken möglichst nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann. Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen. Sonst ist der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen, auch bei Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren.
  3. (3)Absatz 3Das Vollstreckungsorgan hat die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Vollzugsauftrags durchzuführen. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt. Das Vollstreckungsorgan darf, soweit nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, den Verpflichteten von einer bevorstehenden Vollzugshandlung nicht benachrichtigen.

§ 25a EO Aufforderung zur Leistung


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen. Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund.

§ 25b EO Vollzugsort


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort zu vollziehen, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat er diese von Amts wegen aufzusuchen.
  3. (2a)Absatz 2 aAuf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 4 KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach § 47 Abs. 4a KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen.Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 4, KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach Paragraph 47, Absatz 4 a, KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen.
  4. (3)Absatz 3Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels überschreiten. Sie dürfen stattdessen auch das nach dem voraussichtlichen Vollzugsort zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig.

§ 25c EO Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten


§ 25c.Paragraph 25 c,

Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.

§ 25d EO Bericht des Vollstreckungsorgans


§ 25d.Paragraph 25 d,

Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten.

§ 26 EO Durchsuchungsbefugnis des Vollstreckungsorgans


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloss jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen. Die Vollstreckungsorgane dürfen Räume und Behältnisse durch das Anlegen eines Siegels sichern.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsorgane können zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstands die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar um Unterstützung ersuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Exekutionsgerichts zu wenden.
  3. (3)Absatz 3Bei Exekutionen gegen aktiv dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.

§ 26a EO Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren


  1. (1)Absatz einsVerschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsbei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
    2. 2.Ziffer 2wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
    3. 3.Ziffer 3bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
    4. 4.Ziffer 4die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

§ 27 EO Umfang der Exekution


  1. (1)Absatz einsDie Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist.

§ 27a EO Mitwirkungspflicht des Verpflichteten


  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Er hat an der Aufhebung von Sperren, die den bestimmungsgemäßen Gerbrauch gepfändeter Vermögensobjekte einschränken oder verhindern, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach §§ 346 ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt.Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach Paragraphen 346, ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.
  4. (4)Absatz 4Ist ein Vorgehen nach Abs. 3 nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Abs. 3 erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen.Ist ein Vorgehen nach Absatz 3, nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Absatz 3, erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen.

§ 28 EO Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten


§ 28.Paragraph 28,

In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Exekutionsakte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.

§ 29 EO Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei


§ 29.Paragraph 29,

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.

§ 30 EO Vollzugszeit


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.
  2. (2)Absatz 2An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
    1. 1.Ziffer einsin dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
    vornehmen.

§ 31 EO Exekution bei Immunität und Exterritorialität


  1. (1)Absatz einsExekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Exekutionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

§ 32 EO Beteiligung am Vollzug


  1. (1)Absatz einsAlle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgan entfernt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Ladung zu einer vom Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Amtshandlung obliegt diesem.
  3. (3)Absatz 3Beantragt der betreibende Gläubiger, dass der Vollzug unter seiner Beteiligung vorgenommen wird, so ist ihm Zeit und Ort des Vollzugs bekannt zu geben. Kommt der betreibende Gläubiger nicht zu diesem Termin, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen. Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall von weiteren Vollzügen nur mehr auf neuerlichen Antrag zu benachrichtigen. Wird der betreibende Gläubiger trotz Antrags nicht vom Termin verständigt, so hat ein weiterer Termin von Amts wegen unter seiner Beteiligung stattzufinden.

§ 33 EO Verbindung


  1. (1)Absatz einsAlle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Exekution nach Abs. 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.Wird eine Exekution nach Absatz eins, mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.Absatz eins, gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.
  4. (4)Absatz 4Wird die Exekution gegen mehr als einen Verpflichteten bewilligt, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.

§ 34 EO Tod des Verpflichteten


  1. (1)Absatz einsStirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Verlassenschaftskurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.

§ 35 EO Einwendungen gegen den Anspruch


  1. (1)Absatz einsGegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
  2. (2)Absatz 2Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  3. (3)Absatz 3Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Absatz 2, bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.
  4. (4)Absatz 4Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

§ 36 EO Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung


  1. (1)Absatz einsWenn der Verpflichtete bestreitet:
    1. 1.Ziffer einsdass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9) eingetreten seien;dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
    2. 2.Ziffer 2dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
    3. 3.Ziffer 3wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,

    soSub-Litera, s, o hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.

  2. (2)Absatz 2Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

§ 37 EO Widerspruch Dritter


  1. (1)Absatz einsGegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.
  2. (2)Absatz 2Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Fall als Streitgenossen zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Exekutionsgericht zuständig.
  4. (4)Absatz 4Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

§ 38 EO Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen


  1. (1)Absatz einsMuss eine der in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.Muss eine der in den Paragraphen 35,, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren nach den §§ 35, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.Für Verfahren nach den Paragraphen 35,, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 JN nicht begründet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.Der Absatz 2, ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution

§ 39 EO Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution


  1. (1)Absatz einsAußer den in den §§ 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen:Außer den in den Paragraphen 35,, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen:
    1. 1.Ziffer einswenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Exekution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Exekution überhaupt oder einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen sind;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Exekution auf Grund von Urteilen oder Vergleichen, die gemäß § 2 der ZPO ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;wenn die Exekution auf Grund von Urteilen oder Vergleichen, die gemäß Paragraph 2, der ZPO ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 15 für unzulässig erklärt wurde;wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 15, für unzulässig erklärt wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Exekution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist;
    7. 7.Ziffer 7wenn der Verpflichtete im Falle des § 12 nach Bewilligung der Exekution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Exekution gerichtet ist;wenn der Verpflichtete im Falle des Paragraph 12, nach Bewilligung der Exekution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Exekution gerichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird;
    9. 9.Ziffer 9wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde;
    10. 10.Ziffer 10wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt;
    11. 11.Ziffer 11wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde.
  2. (2)Absatz 2In den unter Abs. 1 Z 1, 6 und 7 angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfolgen; der Einstellung von amtswegen hat jedoch in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung vorliegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 294 Abs. 4) als Antrag auf Einstellung der Exekution. Im Falle der Einstellung nach Abs. 1 Abs. 1 Z 6 kann die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben.In den unter Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfolgen; der Einstellung von amtswegen hat jedoch in den unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angegebenen Fällen, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung vorliegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (Paragraph 294, Absatz 4,) als Antrag auf Einstellung der Exekution. Im Falle der Einstellung nach Absatz eins, Absatz eins, Ziffer 6, kann die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Wird auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels geklagt, so kann der Antrag auf Einstellung der Exekution mit der Klage verbunden werden.
  4. (4)Absatz 4Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Einstellung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Einstellung der Exekution nach Absatz eins, Ziffer 9, können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Wird das Exekutionsverfahren auf Antrag des Verpflichteten eingestellt, so gebührt dem betreibenden Gläubiger für seine Äußerung zu diesem Antrag kein Kostenersatz.

§ 40 EO Antrag auf Einstellung


  1. (1)Absatz einsWenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im § 35 Abs. 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß §§ 35 oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt § 45a Abs. 2.Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Paragraph 35, Absatz eins,, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß Paragraphen 35, oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt Paragraph 45 a, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.

§ 41 EO Einschränkung der Exekution


  1. (1)Absatz einsTreten die in den §§ 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution stattzufinden.Treten die in den Paragraphen 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist die Exekution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers notwendig ist. Der Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen.

§ 41a EO Beendigung der Exekution


§ 41a.Paragraph 41 a,

Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.

§ 42 EO Aufschiebung der Exekution


  1. (1)Absatz einsDie Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:
    1. 1.Ziffer einswenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird;wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn in Bezug auf einen der im § 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§ 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;wenn in Bezug auf einen der im Paragraph eins, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraph eins, Ziffer 16,) im Klagewege beantragt wird;
    3. 2a.Ziffer 2 awenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist;wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) erhoben worden ist;
    4. 3.Ziffer 3wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder Paragraph 40, die Einstellung der Exekution beantragt wird;
    5. 4.Ziffer 4wenn die Exekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
    6. 5.Ziffer 5wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;wenn Einwendungen nach den Paragraphen 35, oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach Paragraph 37, erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;
    7. 6.Ziffer 6wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraph 813, a. b. G. B.) bewilligt wird;
    8. 7.Ziffer 7wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Rekurs angefochten wird;
    9. 8.Ziffer 8wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§ 68);wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (Paragraph 68,);
    10. 9.Ziffer 9wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;
    11. 10.Ziffer 10wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.
  2. (2)Absatz 2Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.

§ 43 EO Folgen der Aufschiebung


  1. (1)Absatz einsBei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
  2. (2)Absatz 2Die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte kann das Gericht bei Aufschiebung der Exekution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Akte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachteil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
  3. (3)Absatz 3Wenn nur in Ansehung einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teils des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Exekution eintreten, ist die Exekution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Teils des Anspruches fortzuführen.

§ 44 EO Sicherheitsleistung


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.
  2. (2)Absatz 2Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§ 35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (Paragraphen 35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;
    2. 2.Ziffer 2wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (§ 32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§ 37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (Paragraph 32, Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (Paragraph 37,) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde.
  3. (3)Absatz 3Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs. 1 Z 2a sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.
  4. (4)Absatz 4Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll.
  5. (5)Absatz 5Ein aufgeschobenes Exekutionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen.

§ 45 EO Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution


  1. (1)Absatz einsDurch die Bestimmungen der §§ 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution oder gewisser Akte derselben enthält.Durch die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution oder gewisser Akte derselben enthält.
  2. (2)Absatz 2Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Exekution bei dem Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs gestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).

§ 45a EO Zahlungsvereinbarung


  1. (1)Absatz einsDie Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Abs. 1. Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen.Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Absatz eins, Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

§ 46 EO Nachweis der Befriedigung


§ 46.Paragraph 46,

Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.

§ 47 EO Vermögensverzeichnis


  1. (1)Absatz einsWenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vollzug einer Exekution auf bewegliche Sachen am Vollzugsort oder zumindest an dem Vollzugsort erfolglos geblieben ist, an dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sein Unternehmen betreibt. Erfolglos geblieben ist der Vollzug, wenn beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn
    2. 2.Ziffer 2eine Forderungsexekution nach § 295 erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 295 nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.eine Forderungsexekution nach Paragraph 295, erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 295, nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
  2. (2)Absatz 2Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete insbesondere
    1. 1.Ziffer einsbei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das Pfändungsprotokoll;
    2. 2.Ziffer 2bei Forderungen die Person des Schuldners und den Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen.
    Die Angaben des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hiebei ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren; es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Dies sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzprokuratur, die Abgabenbehörden oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit diese nach den geltenden Vorschriften anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen sind, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder abgabenbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.
  4. (4)Absatz 4Das Exekutionsgericht kann auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen.

§ 48 EO Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses


  1. (1)Absatz einsErscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt. Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Abs. 1 gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den Paragraphen 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt. Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Absatz eins, gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag des verhafteten Verpflichteten ist diesem unverzüglich vom Vollstreckungsorgan des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Absatz 2, bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.

§ 49 EO Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses


  1. (1)Absatz einsWer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach Paragraph 48, gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.
  2. (2)Absatz 2Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

§ 49a EO Offenkundige Zahlungsunfähigkeit


  1. (1)Absatz einsStellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.
  2. (2)Absatz 2Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Abs. 3 erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 gerichtet ist.Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Absatz 3, erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach Paragraph 291 b, Absatz eins, auf den Unterschiedsbetrag nach Paragraph 291 b, Absatz 3, gerichtet ist.
  3. (3)Absatz 3Das Exekutionsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einser bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder
    4. 4.Ziffer 4nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
  4. (4)Absatz 4In einem fortgesetzten Verfahren sind Abs. 1 und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.In einem fortgesetzten Verfahren sind Absatz eins und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.
  5. (5)Absatz 5Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Abs. 1 begründete Pfandrecht erlischt,Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Absatz eins, begründete Pfandrecht erlischt,
    1. 1.Ziffer einswenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird und
    2. 2.Ziffer 2bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei.
Verfahren

§ 50 EO Ausschluss der Laienbeteiligung


§ 50.Paragraph 50,

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.

§ 51 EO Ausschließliche Gerichtsstände


§ 51.Paragraph 51,

Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

§ 52 EO Vertretung


§ 52.Paragraph 52,

Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

§ 53 EO Anträge


  1. (1)Absatz einsDie im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Wird ein Antrag mündlich vorgebracht, so hat das Gericht die zur Stellung eines dem Gesetz entsprechenden Antrages nötige Anleitung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Exekutionsanträge und andere Schriftsätze sind in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften zu überreichen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an die Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Eine Abschrift des Protokolles über einen mündlich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der Mitteilung des Beschlusses nur dann zuzustellen, wenn das Protokoll für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des gefassten Beschlusses wesentliche aus dem Beschlusse selbst nicht ersichtliche Angaben enthält.

§ 54 EO Antrag auf Exekutionsbewilligung


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach § 75 ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände;die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach Paragraph 75, ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels. Bei Geldforderungen sind auch
      1. a)Litera ader Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,
      2. b)Litera bdie beanspruchten Nebengebühren,
      3. c)Litera cbei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und
      4. d)Litera dder Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, anzugeben;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten, für deren Durchführung ein Verwalter zu bestellen ist, oder die Durchführung eines Exekutionspakets beantragt.
  3. (3)Absatz 3Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich. Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.

§ 54a EO Verbesserung


  1. (1)Absatz einsFehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
  2. (2)Absatz 2Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

§ 54b EO Vereinfachtes Bewilligungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt,
    2. 2.Ziffer 2die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
    3. 3.Ziffer 3die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
    4. 4.Ziffer 4sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt undsich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (Paragraph 2,) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
    5. 5.Ziffer 5der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
  2. (2)Absatz 2Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
    3. 3.Ziffer 3Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannter Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

§ 54c EO Einspruch


  1. (1)Absatz einsGegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.
  3. (3)Absatz 3Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution. Wenn über den Einspruch bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

§ 54d EO Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels


  1. (1)Absatz einsWenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.
  2. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.

§ 54e EO Einstellung der Exekution


  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oderder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
    2. 2.Ziffer 2der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.
  2. (2)Absatz 2Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

§ 54f EO Ausdehnung der Exekutionsbewilligung


§ 54f.Paragraph 54 f,

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.

§ 54g EO (weggefallen)


§ 54g EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 55 EO Rechtliches Gehör


  1. (1)Absatz einsDie gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Aktenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Jede Partei kann verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werde.
  2. (2)Absatz 2Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Exekution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann jedoch die ihm nötig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Beteiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen.

§ 55a EO Berücksichtigung des Grundbuchsstands


§ 55a.Paragraph 55 a,

Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

§ 56 EO Säumnis


  1. (1)Absatz einsWird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gericht die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag einer Partei oder ein von Amts wegen in Aussicht genommenes Vorgehen des Gerichts zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrag oder diesem Vorgehen zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrags oder des von Amts wegen in Aussicht genommenen Vorgehens und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Beteiligten gegeben werden.

§ 57 EO Präklusion


  1. (1)Absatz einsAnträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zur selben nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das Gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei welcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.
  2. (2)Absatz 2Von der Erstreckung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten, zur Anbringung von Anträgen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.

§ 58 EO Fristen


  1. (1)Absatz einsDie im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
  2. (2)Absatz 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesses, die nach den Bestimmungen der ZPO zu verhandeln und zu entscheiden sind.
  3. (3)Absatz 3Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.

§ 59 EO Mündliche Verhandlung


  1. (1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gericht verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.
  4. (4)Absatz 4Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetz angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 59a EO Virtuelle Durchführung


§ 59a.Paragraph 59 a,

Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit Ausnahme des Versteigerungstermins unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit der Parteien oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die Parteien und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, Tagsatzung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben

§ 60 EO Protokoll über Exekutionshandlungen


  1. (1)Absatz einsÜber die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Exekutionshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand der Exekutionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Exekutionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgan zu unterschreiben.
  3. (3)Absatz 3Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

§ 61 EO Weisungen an Vollstreckungsorgane


§ 61.Paragraph 61,

Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.

Beschlüsse

§ 62 EO Beschlüsse


§ 62.Paragraph 62,

Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

§ 63 EO Bewilligung der Exekution


§ 63.Paragraph 63,

Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsNamen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
  2. 2.Ziffer 2den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
  3. 3.Ziffer 3die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
  4. 4.Ziffer 4bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
  5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.

§ 63a EO Schadenersatz und Kostenersatz


  1. (1)Absatz einsWird die Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.
  3. (3)Absatz 3Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10,, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.

§ 63b EO Mutwillensstrafe


§ 63b.Paragraph 63 b,

Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro aufzuerlegen.

§ 64 EO Verkündung und Ausfertigung von Beschlüssen


  1. (1)Absatz einsAußerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den Parteien und allen sonst nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung zu verständigenden Personen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Form der Mitteilung angeordnet ist, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung bekanntzugeben. Ein Beschluss, durch welchen ein Antrag ohne Verhandlung oder Einvernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist letzterem nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Alle während einer Tagsatzung oder bei einer Exekutionshandlung gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, insoweit diesen Personen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. An Parteien und sonstige Beteiligter, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.
  3. (3)Absatz 3Wenn hienach die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, begründet die mündliche Verkündung die Wirkung der Zustellung.
Recurs

§ 65 EO Rekurs


  1. (1)Absatz einsWider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
  2. (2)Absatz 2§ 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.Paragraph 517, ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im Paragraph 402, aufgezählten Beschlüsse.
  3. (3)Absatz 3§ 521a ZPO ist nur anzuwenden, wennParagraph 521 a, ZPO ist nur anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder
    3. 3.Ziffer 3dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.
  4. (4)Absatz 4Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

§ 66 EO Rekursbeschränkungen


  1. (1)Absatz einsGegen Beschlüsse, durch die
    1. 1.Ziffer einsTagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
    2. 2.Ziffer 2eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowieder Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
    4. 4.Ziffer 4gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
    ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.

§ 67 EO Ausführung von Beschlüssen


  1. (1)Absatz einsDie gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Dem Rekurs kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zu.
  3. (3)Absatz 3Von der Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist das Vollzugsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Rekurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Rekurses ist dem Vollzugsgericht nicht nur in diesem Fall, sondern jedes Mal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Exekution bewilligende Beschluss infolge des Rekurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
  4. (4)Absatz 4Das Vollzugsgericht hat sodann je nach dem Inhalt der ihm zukommenden Mitteilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsvollzugs erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

§ 68 EO Vollzugsbeschwerde


§ 68.Paragraph 68,

Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.

Ersuchen an eine Behörde

§ 69 EO


Paragraph 69,

Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts zu bewirkender Exekutionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Exekutionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Exekutionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden notwendig wird.

§ 70 EO Widerspruch


  1. (1)Absatz einsEin Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
  2. (2)Absatz 2Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.

§ 71 EO Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei


  1. (1)Absatz einsDie öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.
  2. (2)Absatz 2Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.

§ 71a EO Löschen der Daten der Ediktsdatei


  1. (1)Absatz einsTagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wennDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Ziffer eins, auch von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsseit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.
  5. (3)Absatz 3Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

§ 72 EO Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung


  1. (1)Absatz einsDie bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
  2. (2)Absatz 2Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

§ 73 EO Exekutionsakten


§ 73.Paragraph 73,

Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstreckungsorgan nicht entzogen werden.

§ 73a EO (weggefallen)


§ 73a EO seit 31.03.2009 weggefallen.

§ 74 EO Kosten der Exekution


  1. (1)Absatz einsSofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der Paragraph 54 a, ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt Paragraph 54, Absatz 2, ZPO.
  3. (3)Absatz 3Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.
Barauslagen

§ 74a EO Barauslagen


§ 74a.Paragraph 74 a,

Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, braucht Barauslagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichts zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. § 54b Abs. 2 Z 3 und §§ 54c ff sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Verpflichtete im Einspruch nur geltend machen kann, dass die vom betreibenden Gläubiger verzeichneten Barauslagen diesem nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, braucht Barauslagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichts zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraphen 54 c, ff sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Verpflichtete im Einspruch nur geltend machen kann, dass die vom betreibenden Gläubiger verzeichneten Barauslagen diesem nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

§ 75 EO Aberkennung der Kosten


§ 75.Paragraph 75,

Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde. Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35,, 36 und 39 Absatz eins, Ziffer eins,, 9 und 10 sowie Paragraph 54 e, angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

§ 76 EO Bestimmung der Kosten


§ 76.Paragraph 76,

Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Exekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

§ 77 EO Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge


§ 77.Paragraph 77,

Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Kassareste oder anderen Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.

§ 78 EO Anwendung der Zivilprozessordnung


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdas Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
    2. 2.Ziffer 2das Ruhen des Verfahrens und
    3. 3.Ziffer 3die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO.
Zweiter Titel - Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

§ 79 EO Bestellung eines Verwalters


  1. (1)Absatz einsEin Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.

§ 80 EO Person des Verwalters


  1. (1)Absatz einsZum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.
  3. (3)Absatz 3Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

§ 80a EO Auswahl des Verwalters


  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsallfällige besondere Kenntnisse,
    2. 2.Ziffer 2die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Verwalter und
    3. 3.Ziffer 3deren Berufserfahrung.
  3. (3)Absatz 3Erfüllt keine der in die Verwalterliste in Exekutionssachen aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Verwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Verwalterliste eingetragene Person auswählen.
  4. (4)Absatz 4In nach § 33 Abs. 1 verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.In nach Paragraph 33, Absatz eins, verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.

§ 80b EO Unabhängigkeit des Verwalters


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekanntzugeben, dass er
    1. 1.Ziffer einsden Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32, IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,
    2. 2.Ziffer 2einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Verwaltung vertreten oder beraten hat oder
    3. 3.Ziffer 3einen unmittelbaren Konkurrenten des Verpflichteten, am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
  3. (3)Absatz 3Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die vom Verwalter bekanntgegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, den Verwalter zu entheben, den Parteien mitzuteilen.

§ 80c EO Enthebung des Verwalters


  1. (1)Absatz einsDer betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht hat den Verwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
  3. (3)Absatz 3Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
  4. (4)Absatz 4Wird der Verwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Verwalter zu bestellen. Gegen den Beschluss, mit dem ein anderer Verwalter bestellt wird, ist kein Rekurs zulässig.

§ 80d EO Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan


  1. (1)Absatz einsBei verbundenen Exekutionsverfahren nach § 33 Abs. 1 haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.Bei verbundenen Exekutionsverfahren nach Paragraph 33, Absatz eins, haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter und das Vollstreckungsorgan sind zur Einsicht in die Akten des jeweiligen anderen Verfahrens berechtigt, soweit dies für die Durchführung der Exekution erforderlich ist.

§ 81 EO Befugnisse und Tätigkeit des Verwalters


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a. Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (§ 294 Abs. 2, § 328 Abs. 2), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach Paragraph 26 a, Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (Paragraph 294, Absatz 2,, Paragraph 328, Absatz 2,), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter darf die Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnung des Verpflichteten betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Verpflichtete hat dem Verwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
  3. (3)Absatz 3Im Verhältnis zu Dritten ist der Verwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
  4. (4)Absatz 4Der Verwalter kann mit dem Verpflichteten im Namen des betreibenden Gläubigers Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, wenn der betreibende Gläubiger dies nicht im Exekutionsantrag ablehnte.
  5. (5)Absatz 5Der Verwalter hat die Art der Verwertung festzulegen und die beabsichtigte Art der Verwertung sowie den dabei voraussichtlich erzielbaren Erlös den Parteien zumindest 14 Tage vor deren Durchführung bekanntzugeben. Den Erlös hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen.
  6. (6)Absatz 6Der Verwalter ist zum gerichtlichen Erlag oder zur Sicherstellung nur aufgrund eines auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten ergangenen Auftrags des Exekutionsgerichts verpflichtet.
  7. (7)Absatz 7Der Verwalter ist berechtigt, für Handlungen von Dritten, die für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, einen Kostenvorschuss vom betreibenden Gläubiger zu verlangen, widrigenfalls die Handlung unterbleiben kann.
  8. (8)Absatz 8Der Verwalter bedarf zur Geltendmachung gepfändeter Forderungen und Vermögensrechte, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts.
  9. (9)Absatz 9Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden allgemeinen Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden. Der Verwalter kann von den allgemeinen Bestimmungen jedoch abweichen, soweit diese nicht zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten oder Dritter geboten sind; der Verwalter kann auch gesetzliche Fristen überschreiten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

§ 81a EO Geschäftskreis und Verantwortlichkeit des Verwalters


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die dem Verwalter nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Er hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten umgehend, selbst und mit der durch den Gegenstand seiner Tätigkeit gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) auszuüben.Der Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die dem Verwalter nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Er hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten umgehend, selbst und mit der durch den Gegenstand seiner Tätigkeit gebotenen Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

§ 82 EO Entlohnung


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regelvon den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage15%,von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro10%,von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro8%,von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro5%und von dem darüber hinausgehenden Betrag1%,mindestens jedoch 500 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.
  3. (3)Absatz 3Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.
  4. (4)Absatz 4Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.
  5. (5)Absatz 5Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

§ 82a EO Erhöhung der Entlohnung


§ 82a.Paragraph 82 a,

Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg. Die Regelentlohnung nach Paragraph 82, erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

§ 82b EO Verminderung der Entlohnung


§ 82b.Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens. Die Regelentlohnung nach Paragraph 82, vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.

§ 82c EO Geltendmachung der Entlohnung


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Über den Anspruch des Verwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

§ 83 EO Berichtspflicht und Rechnungslegung


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den im Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist lediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.

§ 83a EO Äußerung zur Rechnungslegung


§ 83a.Paragraph 83 a,

Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Verwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über Einwendungen kann eine Tagsatzung anberaumt werden. Von den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekanntzugeben.

§ 83b EO Entscheidung über die Rechnung


  1. (1)Absatz einsDie Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

§ 83c EO Erfüllung der Rechnungslegungspflicht


  1. (1)Absatz einsDer mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in der Entscheidung über die Rechnung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge säumige Verwalter ist durch Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.
  2. (2)Absatz 2Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Das Exekutionsgericht hat dies von Amts wegen zwangsweise durchzusetzen.

§ 84 EO Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters


  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
  3. (3)Absatz 3Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten und von Miteigentümern des verwalteten Vermögensobjekts gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.

§ 84a EO Verwertung


§ 84a.Paragraph 84 a,

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

  1. 1.Ziffer einsauf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
  2. 2.Ziffer 2auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
  3. 3.Ziffer 3auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.

§ 84b EO (weggefallen)


§ 84b EO seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 84c EO (weggefallen)


§ 84c EO seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 85 EO Versteigerung


  1. (1)Absatz einsDer Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die zu versteigernden Sachen sind zu schätzen. Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Gebote unter dem geringsten Gebot dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Wird das geringste Gebot nicht erreicht, so darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann bei der Versteigerung, außer bei der Versteigerung im Internet, Versteigerungsstufen vorgeben. Die Versteigerungsstufen dürfen höchstens fünf, bei einem geringsten Gebot bis zu 100 000 Euro höchstens zehn Prozent des Schätzwerts betragen.
  4. (4)Absatz 4Die den Termin leitende Person, der Schriftführer, die Person, die die Schätzung vorgenommen hat, die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sowie der Verpflichtete sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.
  5. (5)Absatz 5Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind zum Gerichtsakt zu nehmen. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist auf Antrag der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekannt zu geben. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  6. (6)Absatz 6Anbote, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen.
  7. (7)Absatz 7Jeder Bieter, dessen Anbot von der den Termin leitenden Person zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.
  8. (8)Absatz 8Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
  9. (9)Absatz 9Der Zuschlag an den Meistbietenden hat zu erfolgen und die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird und der Meistbietende bei der Versteigerung unbeweglicher Sachen das Vadium erlegt hat. Vor dem Schluss der Versteigerung hat die den Termin leitende Person das letzte Anbot noch einmal bekannt zu geben. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

§ 86 EO Unzulässige Bieterabsprachen


  1. (1)Absatz einsVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
  3. (3)Absatz 3Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.
Dritter Titel - Begleitregelungen

§ 86a EO (weggefallen)


§ 86a EO seit 01.01.2017 weggefallen.
Vierter Titel

§ 86b EO (weggefallen)


§ 86b EO seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 86c EO (weggefallen)


§ 86c EO seit 01.01.2017 weggefallen.

Zweiter Abschnitt - Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel - Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung - Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

§ 87 EO Verteilung


  1. (1)Absatz einsZur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Termin ist mit Edikt bekannt zu machen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Akten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden.
  2. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei der Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung erzielten Erträgnisse nach den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen.

§ 87a EO Verteilungsentwurf


§ 87a.Paragraph 87 a,

Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.

§ 87b EO Verträge mit Dritten


§ 87b.Paragraph 87 b,

Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein, von deren Bestand die Funktion und der Wert des Vermögensobjekts maßgeblich abhängt. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den Eintritt des Erstehers nach Einvernehmung des Dritten festzustellen. Der Vertragsübergang berechtigt den Dritten nicht zur Kündigung, sofern ihm die Fortsetzung des Vertrags mit dem Ersteher zumutbar ist; unberührt bleiben sonstige vereinbarte oder gesetzliche Gründe für eine Vertragsbeendigung.

1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften

§ 88 EO Bewilligung und Vollzug


§ 88.Paragraph 88,

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

§ 89 EO Pfändung von Liegenschaften


  1. (1)Absatz einsDie Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.
  2. (2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  3. (3)Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.
2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften

§ 90 EO Anmerkung der Vollstreckbarkeit


§ 90.Paragraph 90,

Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

§ 91 EO Pfändung von Superädifikaten


  1. (1)Absatz einsBei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
  2. (2)Absatz 2Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

§ 92 EO Voraussetzungen der Pfändung


§ 92.Paragraph 92,

Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

§ 93 EO Durchführung der pfandweisen Beschreibung


  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nötigenfalls an Ort und Stelle durchzuführen. Wird dabei eine das Eigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.
  4. (4)Absatz 4Von der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.

§ 94 EO Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers


§ 94.Paragraph 94,

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des § 91 zu bezeichnen. Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des Paragraph 91, zu bezeichnen.

§ 95 EO Einschränkung der Exekution


  1. (1)Absatz einsHat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.

§ 96 EO Liegenschaftsanteile und Baurechte


§ 96.Paragraph 96,

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.

Zweite Abteilung - Zwangsverwaltung

§ 97 EO Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung


  1. (1)Absatz einsZugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
  2. (2)Absatz 2Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Wird auf der Liegenschaft eine Forst- oder Landwirtschaft betrieben, so werden auch die Einkünfte aus diesem Unternehmen erfasst.
  3. (3)Absatz 3Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht.
  4. (4)Absatz 4Wurde die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres eingestellt, weil die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, so setzt die Bewilligung der Zwangsverwaltung voraus, dass der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, zu erwarten ist.
Einleitung
1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften

§ 98 EO Anmerkung im Grundbuch


  1. (1)Absatz einsDas Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Zwangsverwaltung). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsverwaltung nur für Teile einer Liegenschaft bewilligt, so ist dies in der Anmerkung anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Exekutionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.
  4. (4)Absatz 4Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs. 1 im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 335, Absatz eins, im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.

§ 98a EO Zustellungen


§ 98a.Paragraph 98 a,

Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Ab Zustellung dieses Beschlusses an den Verpflichteten sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.

§ 99 EO Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft


  1. (1)Absatz einsSobald der Kostenvorschuss erlegt ist, hat das Exekutionsgericht einen Verwalter zu bestellen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verwaltungshandlung, insbesondere jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse, zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluss nach Abs. 1 ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und den öffentlichen Organen, die zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen.Der Beschluss nach Absatz eins, ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und den öffentlichen Organen, die zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben wird.Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Absatz 2, nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben wird.

§ 99a EO Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters


§ 99a.Paragraph 99 a,

Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 99b EO Aufschiebung der Zwangsverwaltung


§ 99b.Paragraph 99 b,

Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 14,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.

§ 99c EO Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung


§ 99c.Paragraph 99 c,

Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben. Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 45 a, werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist Paragraph 130, sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.

§ 100 EO Beitritt


  1. (1)Absatz einsWenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§ 99 Abs. 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (Paragraph 99, Absatz eins,), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
  2. (2)Absatz 2Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.
  3. (3)Absatz 3Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.

§ 101 EO Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung


§ 101.Paragraph 101,

Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Vollzugsgericht maßgebendem Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.

2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften

§ 102 EO Superädifikate


  1. (1)Absatz einsBei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Vollstreckungsorgans und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 91 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Vollstreckungsorgans und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (Paragraphen 91, ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die bewilligte Zwangsverwaltung ist im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
  3. (3)Absatz 3Sobald die Bewilligung der Zwangsverwaltung angemerkt wurde, kann die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber des Superädifikats durchgeführt werden.

§ 103 EO Wirkung der Einleitung


  1. (1)Absatz einsNach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung der Liegenschaft bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

§ 104 EO Priorität des Befriedigungsrechts


  1. (1)Absatz einsFür die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Zwangsverwaltung (§ 29 GBG). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Zwangsverwaltung (Paragraph 29, GBG). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
  2. (2)Absatz 2Bei Superädifikaten bestimmt sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Bewilligung der Zwangsverwaltung im Protokoll über die pfandweise Beschreibung.

§ 105 EO Wohnungsräume des Verpflichteten


  1. (1)Absatz einsWohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstück oder in dem zu verwaltenden Haus, so ist ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung eine getrennte Wohneinheit zu überlassen, die die unentbehrlichen Wohnräume für ihn und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufweist. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Exekutionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Exekutionsgericht auf Antrag entzogen werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Räumung der Wohnung können Personen nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.
Ernennung des Verwalters

§ 106 EO Person des Zwangsverwalters


  1. (1)Absatz einsZum Zwangsverwalter ist eine Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.
  2. (2)Absatz 2Die in Aussicht genommene Person muss in Zwangsverwaltungen, die Unternehmen erfassen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn die Zwangsverwaltung ein Unternehmen erfasst, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 110, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 110,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

§ 107 EO Auswahl des Zwangsverwalters


§ 107.Paragraph 107,

Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.

§ 107a EO (weggefallen)


§ 107a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 107b EO (weggefallen)


§ 107b EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 108 EO (weggefallen)


§ 108 EO seit 30.06.2021 weggefallen.
Geschäftskreis des Verwalters

§ 109 EO Geschäftskreis des Zwangsverwalters


  1. (1)Absatz einsDer Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen.

§ 110 EO Aufforderung an dritte Personen


§ 110.Paragraph 110,

Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.

§ 111 EO Miet- und Pachtverträge


§ 111.Paragraph 111,

Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.

§ 112 EO Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
    2. 2.Ziffer 2zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
    3. 3.Ziffer 3zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach Paragraphen 277, ff.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
  3. (3)Absatz 3Wenn dem für einen Liegenschaftsanteil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigentümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb der ordentlichen Verwaltung gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigentümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.

§ 113 EO Entlohnung des Zwangsverwalters


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt der Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.

§ 113a EO (weggefallen)


§ 113a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 113b EO (weggefallen)


§ 113b EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 114 EO Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters


  1. (1)Absatz einsDie Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
    2. 2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
    3. 3.Ziffer 3den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
    4. 4.Ziffer 4den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
  2. (2)Absatz 2Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
    2. 2.Ziffer 2das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
    3. 3.Ziffer 3die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
    4. 4.Ziffer 4die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
Rechnungslegung

§ 115 EO Rechnungslegung


§ 115.Paragraph 115,

Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

§ 116 EO (weggefallen)


§ 116 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 117 EO (weggefallen)


§ 117 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 117a EO (weggefallen)


§ 117a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 118 EO (weggefallen)


§ 118 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 119 EO Verwaltungserträgnisse


  1. (1)Absatz einsDie Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind nach den folgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,
    2. 2.Ziffer 2die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,
    3. 3.Ziffer 3die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und
    4. 4.Ziffer 4die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.
  3. (3)Absatz 3Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
  4. (4)Absatz 4Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

§ 120 EO Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen


  1. (1)Absatz einsDie mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;
    2. 2.Ziffer 2die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner Teile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen Vorräte geschlossen sind;
    3. 3.Ziffer 3die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf Unternehmen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Arbeitseinkommen der in diesen Unternehmen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;
    5. 5.Ziffer 5die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebühren, einschließlich der aus Ausgedingen gebührenden Leistungen, sowie die auf eine Kapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.
  3. (3)Absatz 3Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit zulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.Die unmittelbare Berichtigung der unter Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Ausgaben ist nur insoweit zulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.

§ 121 EO


  1. (1)Absatz einsDie zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im § 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§ 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins,) zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Für die übrigen in § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.Für die übrigen in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.
Verteilung der Ertragsüberschüsse

§ 122 EO Verteilung der Ertragsüberschüsse


§ 122.Paragraph 122,

Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (§ 120) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Verteilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die Einleitung einer besonderen Verteilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gericht unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen. Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (Paragraph 120,) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Verteilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode nach einer Zwischenrechnung oder, wenn die Einleitung einer besonderen Verteilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gericht unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von Amts wegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.

§ 123 EO Verteilungstagsatzung


  1. (1)Absatz einsZur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

§ 124 EO Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche


§ 124.Paragraph 124,

Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in §§ 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen: Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in Paragraphen 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (§ 113) gedeckt sind;die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (Paragraph 113,) gedeckt sind;
  2. 2.Ziffer 2die nicht länger als drei Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebühren und, soweit sie nicht schon im Sinne des § 120 unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt wurden, die im § 120 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Steuern und öffentlichen Abgaben samt Verzugszinsen;die nicht länger als drei Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebühren und, soweit sie nicht schon im Sinne des Paragraph 120, unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt wurden, die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Steuern und öffentlichen Abgaben samt Verzugszinsen;
  3. 3.Ziffer 3soweit nicht gleichfalls schon deren Berichtigung gemäß § 120 Abs. 2 Z 5 erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, einschließlich der im § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.soweit nicht gleichfalls schon deren Berichtigung gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, einschließlich der im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.

§ 125 EO Tilgung der betriebenen Forderung


  1. (1)Absatz einsDie nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Exekution führender Gläubiger entscheidet der im § 104 angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben auf Grund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebührt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zug, wenn sämtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Prozess- und Exekutionskosten getilgt sind.Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Exekution führender Gläubiger entscheidet der im Paragraph 104, angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben auf Grund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebührt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zug, wenn sämtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Prozess- und Exekutionskosten getilgt sind.
  2. (2)Absatz 2Forderungen, die untereinander in gleicher Rangordnung stehen, sind nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu tilgen. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger gehen in Bezug auf die Befriedigung aus den Ertragsüberschüssen den länger als drei Jahre rückständigen pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben voraus.

§ 126 EO Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha


§ 126.Paragraph 126,

Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen. Der gemäß Paragraphen 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im Paragraph 124, Ziffer 3, bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

§ 127 EO Forderungsanmeldung


  1. (1)Absatz einsDie Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.
  2. (2)Absatz 2In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 gilt sinngemäß.In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. Paragraph 210, gilt sinngemäß.

§ 128 EO


  1. (1)Absatz einsBei der Tagsatzung ist über die erfolgten Anmeldungen und die von amtswegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über die Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung zu verhandeln.
  2. (2)Absatz 2Widersprüche, die hiebei gegen die Bezahlung einzelner angemeldeter oder von amtswegen zu berücksichtigender Forderungen oder ihrer Zinsen aus den Ertragsüberschüssen, gegen die beantragte Reihenfolge der Bezahlung, gegen die Höhe der auszufolgenden Beträge oder gegen die Berechtigung zur Empfangnahme der Zahlungen erhoben werden, sind nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhängt.
  3. (3)Absatz 3Zur Erhebung von Widersprüchen sind alle Gläubiger befugt, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus den Ertragsüberschüssen zum Zug kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruche steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den Afterpfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Das weitere Verfahren bei Erhebung von Widersprüchen, die Rechtsfolgen der versäumten Klagsanbringung, die Erlassung des Verteilungsbeschlusses, die Ausfolgung der zugewiesenen Beträge an die Berechtigten und der Einfluss anhängiger Widerspruchsprozesse auf die Ausführung des Verteilungsbeschlusses bestimmen sich nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. § 212 Abs. 2 und § 214 Abs. 2 erster Halbsatz gelten sinngemäß.Das weitere Verfahren bei Erhebung von Widersprüchen, die Rechtsfolgen der versäumten Klagsanbringung, die Erlassung des Verteilungsbeschlusses, die Ausfolgung der zugewiesenen Beträge an die Berechtigten und der Einfluss anhängiger Widerspruchsprozesse auf die Ausführung des Verteilungsbeschlusses bestimmen sich nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 214, Absatz 2, erster Halbsatz gelten sinngemäß.
Einstellung der Zwangsverwaltung

§ 129 EO Einstellung der Zwangsverwaltung


  1. (1)Absatz einsDie Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.
  2. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht hat die Einstellung der Zwangsverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnen, wenn die Fortsetzung der Zwangsverwaltung besondere Kosten erfordern würde, die aus den Einkünften der Liegenschaft nicht bestritten werden können, und der betreibende Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt, oder wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung des führenden betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist oder diese Erträgnisse nicht einmal 25% der laufenden Zinsen des betriebenen Kapitals decken.
  3. (3)Absatz 3Der Einstellung hat eine Einvernehmung der Parteien und des Verwalters vorauszugehen.
  4. (4)Absatz 4Die Zwangsverwaltung ist ferner jederzeit auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzustellen. Findet gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger Zwangsverwaltung statt, so hat der nur von einem derselben gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung bloß die Wirkung, dass dieser Gläubiger die Rechte und Pflichten eines betreibenden Gläubigers verliert, die zu seinen Gunsten vollzogene Anmerkung der Zwangsverwaltung gelöscht wird und die Forderung dieses Gläubigers künftighin lediglich nach Maßgabe ihrer sonstigen Sicherstellung (§§ 120 Abs. 2 Z 5, 124 Z 3 und 126) bei den Verteilungen der Erträgnisse berücksichtigt wird.Die Zwangsverwaltung ist ferner jederzeit auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzustellen. Findet gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger Zwangsverwaltung statt, so hat der nur von einem derselben gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung bloß die Wirkung, dass dieser Gläubiger die Rechte und Pflichten eines betreibenden Gläubigers verliert, die zu seinen Gunsten vollzogene Anmerkung der Zwangsverwaltung gelöscht wird und die Forderung dieses Gläubigers künftighin lediglich nach Maßgabe ihrer sonstigen Sicherstellung (Paragraphen 120, Absatz 2, Ziffer 5,, 124 Ziffer 3 und 126) bei den Verteilungen der Erträgnisse berücksichtigt wird.

§ 130 EO Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung


  1. (1)Absatz einsVon der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in § 99 Abs. 2 genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in Paragraph 99, Absatz 2, genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß § 110 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß Paragraph 110, zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.

§ 131 EO Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte


§ 131.Paragraph 131,

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

§ 132 EO Rekurs


§ 132.Paragraph 132,

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. 1.Ziffer einsdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) unddie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,) und
  2. 2.Ziffer 2der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,).
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 135,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

§ 133 EO Exekutionsantrag


  1. (1)Absatz einsZu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
  2. (2)Absatz 2Ist dem Antrag ein Verzeichnis der Personen, denen an der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte zustehen oder zu deren Gunsten Bestand-, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen sind, und ihrer Adressen nicht angeschlossen, so ist der Exekutionsantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen. Das Gericht kann den betreibenden Gläubiger auffordern, binnen einer festzusetzenden Frist ein solches Verzeichnis vorzulegen.

§ 134 EO Superädifikat


§ 134.Paragraph 134,

Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (§§ 91 ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen. Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums durch Hinterlegung aufgenommen wurde, hat der Gläubiger das Eigentum oder den Besitz des Verpflichteten zu behaupten und durch Urkunden glaubhaft zu machen. Fehlt die urkundliche Bescheinigung, so haben der Exekutionsbewilligung Erhebungen des Gerichtsvollziehers und eine Einvernahme des Verpflichteten über die Frage des Eigentums oder des Besitzes voranzugehen. Nach Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht von Amts wegen unverzüglich die pfandweise Beschreibung des Superädifikats (Paragraphen 91, ff) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers anzuordnen.

§ 135 EO Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht


§ 135.Paragraph 135,

Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.

§ 135a EO An Verwalter übergebene Liegenschaft


§ 135a.Paragraph 135 a,

Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“ Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 335, im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“

§ 136 EO Zustellungen


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und allen Personen, für die auf der Liegenschaft ein Wiederkaufsrecht einverleibt ist, zuzustellen. Weicht die aus dem Grundbuch ersichtliche Adresse des Verpflichteten von der im Exekutionsantrag oder im Exekutionstitel angegebenen Adresse ab, so ist die Exekutionsbewilligung auch an die im Grundbuch angegebene Adresse zu übersenden.
  2. (2)Absatz 2Dem betreibenden Gläubiger ist zugleich der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist aufzutragen. Den Wiederkaufsberechtigten ist mitzuteilen, dass sie ihr Recht bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Verständigung auszuüben haben.

§ 137 EO Anmerkung


  1. (1)Absatz einsDas Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer schon pfandrechtlich sichergestellten Forderung bewilligt, so ist in der Anmerkung darauf hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Bei Superädifikaten ist die bewilligte Versteigerung im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
  3. (3)Absatz 3Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Grundbuchsstand undurchführbar ist, ist § 101 sinngemäß anzuwenden.Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Grundbuchsstand undurchführbar ist, ist Paragraph 101, sinngemäß anzuwenden.

§ 138 EO Wirkung der Anmerkung


  1. (1)Absatz einsDie Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrags (§ 29 GBG). Bei Superädifikaten entscheidet der Zeitpunkt der Anmerkung der Versteigerungsbewilligung auf dem Protokoll über die pfandweise Beschreibung. Ein Rangvorbehalt nach § 58 GBG bleibt unberücksichtigt, wenn bis zur Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hievon kein Gebrauch gemacht wurde.Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist, oder wenn das Buchgericht selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrags (Paragraph 29, GBG). Bei Superädifikaten entscheidet der Zeitpunkt der Anmerkung der Versteigerungsbewilligung auf dem Protokoll über die pfandweise Beschreibung. Ein Rangvorbehalt nach Paragraph 58, GBG bleibt unberücksichtigt, wenn bis zur Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hievon kein Gebrauch gemacht wurde.
  2. (2)Absatz 2Ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam.

§ 139 EO


  1. (1)Absatz einsNach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange dieses im Gang ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
  3. (3)Absatz 3Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
  4. (4)Absatz 4Das Exekutionsgericht, das nach den im Abs. 1 bezeichneten Akten die Versteigerung der nämlichen Liegenschaft bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, hat den Gläubiger, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, zu verständigen, dass und welchen anhängigen Versteigerungsverfahren er beigetreten sei. Von jedem Beitritt hat das Exekutionsgericht auch den Verpflichteten zu verständigen.Das Exekutionsgericht, das nach den im Absatz eins, bezeichneten Akten die Versteigerung der nämlichen Liegenschaft bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, hat den Gläubiger, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, zu verständigen, dass und welchen anhängigen Versteigerungsverfahren er beigetreten sei. Von jedem Beitritt hat das Exekutionsgericht auch den Verpflichteten zu verständigen.

§ 140 EO Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör


  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Sachverständige hat die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere über den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und (Abgaben)bescheide mit dinglicher Wirkung sowie einen Baubescheid beizuschaffen. Der Verpflichtete hat dem Sachverständigen alle dazu nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Die Behörden sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und der Sachverständige §§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht Paragraph 257 und der Sachverständige Paragraphen 253 und 254 Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 141 EO Vornahme der Schätzung


  1. (1)Absatz einsDie Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Der für die Schätzung maßgebliche Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme.
  2. (2)Absatz 2Sind Grundstücke verschiedener Kulturgattung, Flächenwidmung oder Nutzung zu schätzen, so sind für die einzelnen Arten von Grundstücken besondere Sachverständige beizuziehen, wenn dies zur richtigen Ermittlung des Wertes unerlässlich erscheint.
  3. (3)Absatz 3Zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie unter gleichzeitiger Verständigung von der Bewilligung der Versteigerung alle Personen zu laden, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind.
  4. (3a)Absatz 3 aVerschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. Paragraph 26 und Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Der Sachverständige hat in das Gutachten auch einen Lageplan und bei Gebäuden auch einen Grundriss sowie zumindest ein Bild aufzunehmen. Er hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  6. (5)Absatz 5Der Sachverständige haftet nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht.Der Sachverständige haftet nach Paragraph 1299, ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht.

§ 142 EO Unterbleiben der Schätzung


  1. (1)Absatz einsDie Anordnung der Schätzung der Liegenschaft kann unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann von der neuerlichen Beschreibung und Schätzung des Zubehörs einer Liegenschaft abgesehen werden, wenn sich seither weder Beschaffenheit noch Umfang dieses Zubehörs wesentlich geändert haben.
  2. (2)Absatz 2In einem solchen Falle wird das Ergebnis der früheren Beschreibung und Schätzung dem Versteigerungsverfahren zugrunde gelegt und die Beschreibung des Zubehörs durch Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung aufgenommenen Protokolle vollzogen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschlussfassung hat eine Einvernehmung beider Teile oder, wenn ein Antrag vorliegt, des Gegners des Antragstellers vorherzugehen.

§ 143 EO Umfang der Schätzung


  1. (1)Absatz einsBei der Schätzung ist zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen und welchen Wert sie ohne diese Belastungen hat. Außerdem sind die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, anderen Reallasten, auf der Liegenschaft eingetragenen Bestandrechte und das Baurecht für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalbeträge zu ermitteln. Bei der Schätzung sind auch die auf Grund von (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung auf der Liegenschaft lastenden Beträge zu berücksichtigen, soweit der Gläubiger für diese Belastung kein Vorzugspfandrecht genießt.
  2. (2)Absatz 2Wenn auf der Liegenschaft Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen übergehen, ist nur der Wert zu ermitteln, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat. Eine abgesonderte Schätzung des aus der Last entspringenden Rechtes entfällt.
  3. (3)Absatz 3Bilden mehrere Grundbuchskörper eine wirtschaftliche Einheit, so ist zu ermitteln, welchen Wert jeder Grundbuchskörper für sich allein und welchen alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben.
  4. (4)Absatz 4Ist offenkundig, dass ein höherer Erlös erzielt werden wird, wenn mehrere Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzeln oder in Gruppen versteigert werden oder bei gemeinsamer Versteigerung mehrerer Eigentumswohnungen oder Anteile verschiedener Verpflichteter an einer Liegenschaft, einem Superädifikat oder einem Baurecht, so hat der Sachverständige auch zu ermitteln, welchen Wert die einzelnen Grundstücke eines Grundbuchskörpers oder die Gruppen von Grundstücken oder die gemeinsam zu versteigernden Eigentumswohnungen oder Anteile verschiedener Verpflichteter an einer Liegenschaft, einem Superädifikat oder einem Baurecht haben.

§ 144 EO Bekanntgabe des Schätzwerts


  1. (1)Absatz einsDem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie allen Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind, ist der Schätzwert bekannt zu geben. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, ihre Einwendungen binnen einer festzusetzenden Frist geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Ist auf der Liegenschaft eine Dienstbarkeit begründet, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, so kann der aus der Dienstbarkeit Berechtigte binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schätzgutachtens unwiderruflich erklären, dass er die Übernahme der Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot wünscht und bereit ist, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.

§ 145 EO Ergänzung der Schätzung


§ 145.Paragraph 145,

Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.

§ 146 EO Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den Fällen der Z 1 bis 3a offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und aller Personen, für die nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte begründet sind, festzulegen, dassDas Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den Fällen der Ziffer eins bis 3a offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und aller Personen, für die nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte begründet sind, festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsmehrere Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzeln oder in Gruppen zu versteigern sind und dass der Grundbuchskörper vor der Erteilung des Zuschlags zweimal, und zwar einmal als Ganzes und dann die einzelnen Grundstücke, ausgeboten werden soll;
    2. 2.Ziffer 2mehrere ein wirtschaftliches Ganzes bildende Grundbuchskörper gemeinsam ausgeboten werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3wenn mit den Miteigentumsanteilen des Verpflichteten Wohnungseigentum an mehr als einer Wohnung verbunden ist, eine gemeinsame Versteigerung der einzelnen Eigentumswohnungen erfolgen soll;
    4. 3a.Ziffer 3 aAnteile einer Liegenschaft, eines Superädifikates oder eines Baurechts gemeinsam mit Anteilen, die einem anderen Verpflichteten aus einem verbundenen Verfahren zustehen, versteigert werden,
    5. 4.Ziffer 4Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht eines Gläubigers zukommt, vom Ersteher nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind; hiezu ist auch die Zustimmung des Berechtigten erforderlich;
    6. 5.Ziffer 5ein höherer Betrag als geringstes Gebot der Versteigerung zugrunde gelegt wird; hiezu ist die Zustimmung des betreibenden Gläubigers erforderlich.
    Die Zustellung des Beschlusses kann unterbleiben, wenn das Versteigerungsedikt unverzüglich zugestellt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag nach Abs. 1 Z 1, 3 und 3a ist spätestens innerhalb der zum Erlag des Kostenvorschusses für die Schätzung der Liegenschaft offen stehenden Frist, der Antrag nach Abs. 1 Z 2, 4 und 5 längstens bis 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu stellen.Der Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 3a ist spätestens innerhalb der zum Erlag des Kostenvorschusses für die Schätzung der Liegenschaft offen stehenden Frist, der Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 längstens bis 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu stellen.

§ 146a EO (weggefallen)


§ 146a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 147 EO Zubehör


  1. (1)Absatz einsWenn Gegenstände des Zubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen gepfändet wurden, hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Zubehöreigenschaft festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erlischt das Pfandrecht an jenen beweglichen körperlichen Sachen, die Zubehör sind. Vor der Entscheidung sind der betreibende Gläubiger des Exekutionsverfahrens auf bewegliche körperliche Sachen und der betreibende Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens einzuvernehmen.
  2. (2)Absatz 2Wurden die Sachen von einer Abgabenbehörde, vom Amt für Betrugsbekämpfung oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der Entscheidung die Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 1 zu verständigen.Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz eins, zu verständigen.

§ 148 EO Einstellung der Exekution


§ 148.Paragraph 148,

Außer den sonst in diesem Gesetz bezeichneten Fällen ist das Versteigerungsverfahren durch Beschluss einzustellen:

  1. 1.Ziffer einswenn ein Pfandgläubiger die vollstreckbare Forderung, wegen deren Versteigerung bewilligt wurde, unter gleichzeitigem Ersatz aller dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst und Einstellung der Versteigerung beantragt; einen solchen Antrag kann auch der betreibende Gläubiger stellen, der die Forderungen aller übrigen betreibenden Gläubiger unter Ersatz der dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst;
  2. 2.Ziffer 2wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Exekution absteht (§ 39 Abs. 1 Z 6 letzter Fall); wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden;wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Exekution absteht (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Fall); wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden;
  3. 3.Ziffer 3wenn der Verpflichtete vor Beginn der Versteigerung allen betreibenden Gläubigern die volle Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen samt Nebengebühren und die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Kosten des Versteigerungsverfahrens anbietet, die dazu erforderlichen Geldbeträge dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, übergibt oder gerichtlich erlegt und die Einstellung beantragt; soweit die Kosten des Versteigerungsverfahrens noch nicht bestimmt sind, ist zu deren Deckung ein vom Richter festzusetzender Betrag als Sicherstellung zu übergeben.

§ 149 EO Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung


§ 149.Paragraph 149,

Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, die von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der nach § 190 oder § 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, ist gleichzeitig von den ihm nach § 208 zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind. Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, die von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der nach Paragraph 190, oder Paragraph 199, bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, ist gleichzeitig von den ihm nach Paragraph 208, zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.

§ 150 EO Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers


§ 150.Paragraph 150,

Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen. Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (Paragraphen 35 bis 37, 39, 40, 148 Ziffer 2,, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

§ 150a EO (weggefallen)


§ 150a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 151 EO Löschung der bücherlichen Anmerkungen


  1. (1)Absatz einsNach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Exekutionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.

§ 152 EO Pfandrechtseintragung


  1. (1)Absatz einsInnerhalb der in § 151 Abs. 1, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buch angemerkt wurde (§ 137), beim Exekutionsgericht den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde.Innerhalb der in Paragraph 151, Absatz eins,, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buch angemerkt wurde (Paragraph 137,), beim Exekutionsgericht den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde.
  2. (2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG mit der Abweichung, dass die Rekursfrist 14 Tage beträgt. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert wurde.
  3. (3)Absatz 3Dagegen kann einem nach Abs. 1 gestellten Antrag nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Exekutionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.Dagegen kann einem nach Absatz eins, gestellten Antrag nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Exekutionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.

§ 152a EO (weggefallen)


§ 152a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 153 EO Vorrang anderer Exekutionsarten


§ 153.Paragraph 153,

Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des §§ 14, 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden. Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben. Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des Paragraphen 14,, 27 Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden. Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.

§ 153a EO (weggefallen)


§ 153a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 154 EO Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung


§ 154.Paragraph 154,

Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.

§ 155 EO Vorrang der Zwangsverwaltung


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers durch Beschluss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittliche jährliche Ertragsüberschuss aus der Bewirtschaftung der zu versteigernden Liegenschaft hinreicht, um die bei Begründung des Schuldverhältnisses oder nachträglich zwischen dem Gläubiger und Schuldner vereinbarten Annuitäten oder sonstigen Kapitalsabschlagszahlungen samt den laufenden Zinsen zu decken.
  2. (2)Absatz 2Dasselbe kann auf Antrag des Verpflichteten geschehen, wenn zwar eine terminweise Tilgung der vollstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Forderung aber samt Nebengebühren aus den voraussichtlichen Ertragsüberschüssen im Laufe eines Jahres getilgt werden kann.

§ 156 EO Zwangsverwaltung – Aufschiebung


  1. (1)Absatz einsAnträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf § 155 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf Paragraph 155, gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.

§ 157 EO Zahlungsvereinbarung


§ 157.Paragraph 157,

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

§ 158 EO Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe


  1. (1)Absatz einsDie Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger zu vernehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

§ 159 EO (weggefallen)


§ 159 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 160 EO (weggefallen)


§ 160 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 161 EO (weggefallen)


§ 161 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 162 EO (weggefallen)


§ 162 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

§ 163 EO (weggefallen)


§ 163 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

§ 164 EO (weggefallen)


§ 164 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

§ 165 EO (weggefallen)


§ 165 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

§ 166 EO (weggefallen)


§ 166 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

§ 167 EO Anberaumung des Versteigerungstermins


  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.
  2. (2)Absatz 2Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (§ 188) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (Paragraph 188,) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach § 146 Abs. 1 darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach Paragraph 146, Absatz eins, darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermins die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen ändernden Beschlusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen Beschluss angebrachter Rekurs noch anhängig, so hat das Exekutionsgericht bei der Terminsanberaumung darauf entsprechend Rücksicht zu nehmen.

§ 168 EO Inhalt des Versteigerungsedikts


§ 168.Paragraph 168,

Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,
  2. 2.Ziffer 2eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,
  3. 3.Ziffer 3die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,
  4. 4.Ziffer 4die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (§ 2 Abs. 1 und 2 WEG 2002),die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (Paragraph 2, Absatz eins, und 2 WEG 2002),
  5. 5.Ziffer 5zusätzlich können die Benützungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,
  6. 6.Ziffer 6Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,
  7. 7.Ziffer 7die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,
  8. 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,
  9. 8a.Ziffer 8 aErklärungen nach § 144 Abs. 2,Erklärungen nach Paragraph 144, Absatz 2,,
  10. 9.Ziffer 9Festlegungen nach § 146 Abs. 1,Festlegungen nach Paragraph 146, Absatz eins,,
  11. 10.Ziffer 10eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (Paragraph 144,) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 verzichtet.

§ 169 EO Weiterer Inhalt des Versteigerungsedikts


§ 169.Paragraph 169,

In das Versteigerungsedikt sind weiters aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsdie Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten,
  2. 2.Ziffer 2die Aufforderung an Gläubiger, für welche auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind,
  3. 3.Ziffer 3die Aufforderung an die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sich nach Z 2 über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren anzumelden, widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden,die Aufforderung an die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sich nach Ziffer 2, über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren anzumelden, widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden,
  4. 4.Ziffer 4bei Superädifikaten, die Aufforderung an alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.

§ 170 EO Bekanntmachung des Versteigerungstermins


  1. (1)Absatz einsDas Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.

§ 170a EO (weggefallen)


§ 170a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 170b EO (weggefallen)


§ 170b EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 171 EO Zustellung des Versteigerungsedikts


§ 171.Paragraph 171,

Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wird ein Miteigentumsanteil, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigentümer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angeführte Adresse zu übersenden.

§ 172 EO Weitere Zustellungen


§ 172.Paragraph 172,

Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen.

§ 173 EO Verständigung bei einem Superädifikat


§ 173.Paragraph 173,

Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.

§ 174 EO Kuratorbestellung


  1. (1)Absatz einsFür Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an die die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Kurator zu bestellen, dem die Ausfertigung zuzustellen ist. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann dieselbe Person für mehrere Beteiligte zum Kurator bestellt werden. Das Exekutionsgericht hat den Kurator zu entheben, wenn die Person, für welche er bestellt ist, selbst erscheint oder dem Gericht einen anderen Vertreter namhaft macht oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr erfordern.
  3. (3)Absatz 3Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Abs. 1 sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde, der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, oder die Kuratel sonst erloschen ist.Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Absatz eins, sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde, der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, oder die Kuratel sonst erloschen ist.

§ 175 EO Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts


§ 175.Paragraph 175,

Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und Zustellung des Versteigerungsedictes erteilten Anordnungen befolgt wurden. Bei wahrgenommenen Mängeln sind die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen und Kuratorbestellungen in der Art zu verfügen, dass die Versteigerung in dem für sie bestimmten Termine ungehindert vorgenommen werden kann.

§ 176 EO Besichtigung der Liegenschaft


  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
  2. (2)Absatz 2Für die Besichtigung sind vom Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.
  3. (3)Absatz 3Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Besichtigung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. Paragraph 26 und Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 177 EO Versteigerungstermin


  1. (1)Absatz einsDer Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.
  2. (2)Absatz 2Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nötigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Beteiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Erteilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

§ 177a EO (weggefallen)


§ 177a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 178 EO Verfahrensablauf


  1. (1)Absatz einsVor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;
    2. 2.Ziffer 2die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;
    3. 3.Ziffer 3inwieweit von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;
    4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen der §§ 86 und 180.die Bestimmungen der Paragraphen 86 und 180.
  2. (2)Absatz 2Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Akten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Anteile an Liegenschaften ausgeboten werden.
  3. (3)Absatz 3Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

§ 179 EO Vadium


  1. (1)Absatz einsDie zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthält, vorzulegen.Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 3, enthält, vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die sich namens einer unter staatlicher oder Landesverwaltung stehenden Anstalt an der Versteigerung beteiligen und eine Bestätigung der für die Verwaltung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde vorlegen, dass es sich um eine Anstalt der genannten Art handelt, sowie Personen, die sich namens des Staates oder eines Landes an der Versteigerung beteiligen, haben keine Sicherheitsleistung zu erlegen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2008)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,)

§ 180 EO Erlag des Vadiums; Veräußerungs- und Belastungsverbot


  1. (1)Absatz einsVor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Erlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und über den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Das erlegte Vadium ist bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
  3. (2a)Absatz 2 aHaftet für den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Umfang zu erlassen, in dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.
  4. (3)Absatz 3Insoweit dem Ersteher die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den Ersteher sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.

§ 181 EO Verwahrung des Vadiums


  1. (1)Absatz einsDer Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.Der Ersteher kann im Fall des Paragraph 180, Absatz 3, jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (Paragraph 179, Absatz eins,) die Aufhebung des zufolge Paragraph 180, erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
  2. (2)Absatz 2Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.

§ 182 EO Widerspruchserhebung


  1. (1)Absatz einsNach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermin selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Tatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß Paragraphen 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermin selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Tatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.
  2. (2)Absatz 2Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

§ 183 EO Erteilung des Zuschlages


  1. (1)Absatz einsWird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Bei Superädifikaten ist vom Zuschlag auch der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Superädifikat befindet, zu verständigen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzung für rechtswirksam zu erklären.
  2. (2)Absatz 2In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten, die Angabe der Bedingungen des Zuschlags durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.
  3. (3)Absatz 3Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. §§ 168 und 170 Abs 3 sind anzuwenden.Die Erteilung des Zuschlags ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken. In der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots anzugeben. Ist ein Überbot zulässig, so ist die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbots öffentlich bekannt zu machen. Paragraphen 168 und 170 Absatz 3, sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wer vom Versteigerungstermin zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches erteilt wird.Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches erteilt wird.

§ 184 EO Widerspruchsgründe


  1. (1)Absatz einsEin Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
    1. 1.Ziffer einsdie Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
    2. 2.Ziffer 2die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
    3. 3.Ziffer 3nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
    4. 4.Ziffer 4das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
    5. 5.Ziffer 5bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
    7. 7.Ziffer 7dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
  2. (2)Absatz 2Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

§ 185 EO Entscheidung über den Widerspruch


  1. (1)Absatz einsÜber einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Versagt der Richter infolge des Widerspruches den Zuschlag, so ist nach Anhörung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des geltend gemachten Mangels darüber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nötigenfalls nach vorheriger Behebung des Mangels, sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchführung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. Ersterenfalls sind, soweit nicht die Gründe des für berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschlossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre früher abgegebenen, nicht durch ein höheres Anbot entkräfteten Anbote gebunden.
  3. (3)Absatz 3Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermin entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (§ 183 Abs. 2) zuzustellen.Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermin entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (Paragraph 183, Absatz 2,) zuzustellen.

§ 186 EO Versagung des Zuschlags


  1. (1)Absatz einsDer Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im § 184 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.
  2. (2)Absatz 2Wegen des im § 184 Abs. 1 Z 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermin erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im § 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.Wegen des im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermin erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im Paragraph 180, bezeichneten Urkunden beseitigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 72 GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 72, GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

§ 187 EO Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung


  1. (1)Absatz einsDer Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im § 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im § 184 angeführten Mängel Rekurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in § 184 Abs. 1 Z 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 erster Satz von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im Paragraph 184, angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im Paragraph 184, angeführten Mängel Rekurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3,, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß Paragraph 171, erster Satz von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.
  2. (2)Absatz 2Die vom Gericht als Ersteher bezeichnete Person kann die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre.
  3. (3)Absatz 3Der Rekurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetz angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Rekurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermin gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.
  4. (4)Absatz 4Von der Erledigung des Rekurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.
  5. (5)Absatz 5Die nach der Rekursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

§ 187a EO Aufhebung des Zuschlags


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber das Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn sie
    1. 1.Ziffer einswährend des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde,
    2. 2.Ziffer 2bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und
    3. 3.Ziffer 3bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dassDer Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass
    1. 1.Ziffer einssie in diesem Verfahren einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und
    2. 2.Ziffer 2die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Forderung nicht besteht.
  3. (3)Absatz 3Der Zuschlag ist nicht aufzuheben, wenn der Umstand, dass die verpflichtete Partei einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war, bereits im Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
  4. (4)Absatz 4Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
  5. (5)Absatz 5Vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags findet keine Rückabwicklung statt.

§ 188 EO Neuerliche Versteigerung


  1. (1)Absatz einsNach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des § 180 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des Paragraph 180, Absatz 3, das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine neuerliche Versteigerung zulässig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung neuerlich ein Versteigerungstermin anzuberaumen.
  3. (3)Absatz 3Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.
  4. (4)Absatz 4Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so ist auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.

§ 189 EO Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung


  1. (1)Absatz einsDie durch rechtskräftige Erteilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Exekutionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.
  2. (2)Absatz 2Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die im Versteigerungsedikt oder in den vor der Versteigerung mitgeteilten Akten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.

§ 190 EO Einstweilige Verwaltung


  1. (1)Absatz einsAb Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist.

§ 191 EO Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen


§ 191.Paragraph 191,

Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsSofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;
  2. 2.Ziffer 2die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebührt in gleichem Maß dem Gläubiger, der die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, wenn er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, so lange er mit dem Erlag des Meistbots nicht säumig ist;
  3. 3.Ziffer 3die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (§ 207 Abs. 2); das Exekutionsgericht hat in diesen Fällen die nach § 130 erforderlichen Aufträge zu erlassen, außer der Ersteher wurde im zweiten Fall zum Verwalter bestellt;die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (Paragraph 207, Absatz 2,); das Exekutionsgericht hat in diesen Fällen die nach Paragraph 130, erforderlichen Aufträge zu erlassen, außer der Ersteher wurde im zweiten Fall zum Verwalter bestellt;
  4. 4.Ziffer 4aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die in § 120 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die danach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach dem Erlag des gesamten Meistbots ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse;aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die danach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach dem Erlag des gesamten Meistbots ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse;
  5. 5.Ziffer 5anstelle des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit dem Erlag des Meistbots säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen notwendig oder zweckmäßig erscheint.

§ 192 EO Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags


§ 192.Paragraph 192,

Eine gemäß § 190 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. Wenn auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze die erneute Versteigerung bewilligt wird, so ist dem Meistbietenden der ersten Versteigerung die einstweilige Verwaltung erst dann abzunehmen, wenn im neuerlichen Versteigerungstermin einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt worden ist. Anstelle des früheren Verwalters kann unter den in § 191 Z 1 angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden. Eine gemäß Paragraph 190, angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. Wenn auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze die erneute Versteigerung bewilligt wird, so ist dem Meistbietenden der ersten Versteigerung die einstweilige Verwaltung erst dann abzunehmen, wenn im neuerlichen Versteigerungstermin einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt worden ist. Anstelle des früheren Verwalters kann unter den in Paragraph 191, Ziffer eins, angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.

§ 193 EO Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung


  1. (1)Absatz einsEine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§ 190 bis 192). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An dessen Stelle kann unter den im § 190 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (Paragraphen 190 bis 192). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An dessen Stelle kann unter den im Paragraph 190, Ziffer eins, angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tag des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§ 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschluss eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tag des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der Paragraphen 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschluss eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.

§ 194 EO Protokoll über den Versteigerungstermin


  1. (1)Absatz einsDas über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Bieter und jeweils deren Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit sowie beim Ersteher zusätzlich die von ihm geleistete Sicherheit;
    4. 4.Ziffer 4alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;
    5. 5.Ziffer 5die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;
    6. 6.Ziffer 6bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Erteilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Beteiligten sich ergebende Sachverhältnis.
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
  2. (2)Absatz 2Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsakt als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

§ 195 EO Überbot


  1. (1)Absatz einsWenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

§ 196 EO Anbringung des Überbots


  1. (1)Absatz einsDas Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

§ 197 EO Entkräftung des Überbots


§ 197.Paragraph 197,

Von dem höchsten Überbot, für das eine Sicherheit erlegt wurde, ist der Ersteher zu verständigen. Er kann die angebrachten Überbote dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht. Die Erklärung darüber ist beim Exekutionsgericht mittels Schriftsatz oder zu Protokoll abzugeben; sobald der Schriftsatz beim Exekutionsgericht eingelangt oder das Protokoll geschlossen ist, kann die Erklärung nicht mehr zurückgezogen werden.

§ 198 EO Annahme des Überbots


  1. (1)Absatz einsWenn der Ersteher das Meistbot gemäß § 197 erhöht, sind sämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß Paragraph 197, erhöht, sind sämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.
  2. (2)Absatz 2Der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete, sowie alle Personen, welche gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mittels Rekurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses Rekurses.

§ 199 EO Rechtsfolgen der Annahme des Überbots


  1. (1)Absatz einsMit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§ 183 Abs. 2). Binnen derselben Frist ist die Erteilung des Zuschlages öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 72 GBG) zu. Gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (Paragraph 183, Absatz 2,). Binnen derselben Frist ist die Erteilung des Zuschlages öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 72, GBG) zu. Gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, gilt von dem Tag der Erteilung des Zuschlags an als Ersteher und hat alle in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, dagegen hat er von diesem Tag auf alle Nutzungen Anspruch, die dem Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Tag der Zuschlagserteilung an gebühren.
  3. (3)Absatz 3Das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Vadium des früheren Erstehers samt den aufgelaufenen Zinsen, der von ihm schon erlegte Betrag des Meistbots samt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugelassenen Überbietern erlegten Gelder und Sparurkunden sind zurückzustellen; in Ansehung der als Vadium dienenden Hypothekarforderungen ist nach § 188 Abs. 1 vorzugehen.Das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Vadium des früheren Erstehers samt den aufgelaufenen Zinsen, der von ihm schon erlegte Betrag des Meistbots samt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugelassenen Überbietern erlegten Gelder und Sparurkunden sind zurückzustellen; in Ansehung der als Vadium dienenden Hypothekarforderungen ist nach Paragraph 188, Absatz eins, vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Eine nach § 190 bewilligte einstweilige Verwaltung der Liegenschaft findet von Erteilung des Zuschlages an zu Gunsten des Überbieters statt. War die Liegenschaft schon dem Ersteher übergeben, so hat das Exekutionsgericht von amtswegen eine einstweilige Verwaltung (§§ 191 ff) anzuordnen.Eine nach Paragraph 190, bewilligte einstweilige Verwaltung der Liegenschaft findet von Erteilung des Zuschlages an zu Gunsten des Überbieters statt. War die Liegenschaft schon dem Ersteher übergeben, so hat das Exekutionsgericht von amtswegen eine einstweilige Verwaltung (Paragraphen 191, ff) anzuordnen.

§ 200 EO Übernahme von Lasten


  1. (1)Absatz einsDienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
  2. (1a)Absatz eins aDienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.
  3. (2)Absatz 2Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung aus dem Meistbote zu löschen.
  4. (3)Absatz 3Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des § 1121 des a. b. G. B. maßgebend.Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des Paragraph 1121, des a. b. G. B. maßgebend.

§ 200a EO (weggefallen)


§ 200a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 200b EO (weggefallen)


§ 200b EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 201 EO Berichtigung des Meistbotes


  1. (1)Absatz einsDas Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Beschlusses, womit der Zuschlag für wirksam erklärt wird. Der zu erlegende Betrag vermindert sich um jene Beträge, die auf Forderungen von Pfandgläubigern, die aus dem Meistbote voraussichtlich zum Zug gelangen und mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind oder auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen, entfallen. Rückständige Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Leistungen, rückständige Zinsen der zur Übernahme bestimmten Forderungen sowie Prozess- und Exekutionskosten dürfen bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Auch das bei Gericht erlegte Vadium vermindert den zu erlegenden Betrag des Meistbots.
  3. (3)Absatz 3Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, so hat der Ersteher das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen. Diese Zinsen sowie die Zinsen der bei Gericht erlegten Beträge des Meistbots fallen in die Verteilungsmasse.
  4. (4)Absatz 4Die für die Erwerbung der Liegenschaft zu entrichtenden Übertragungsgebühren dürfen nicht in das Meistbot eingerechnet werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

§ 202 EO Übernahmebetrag für Dienstbarkeiten zu leitungsgebundener Energieversorgung


  1. (1)Absatz einsDer Betrag, welcher für die Übernahme einer Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, zu leisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Er ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2Wird dieser Betrag nicht fristgerecht erlegt, so ist dieser von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu verzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

§ 203 EO Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen


  1. (1)Absatz einsDer Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen, wenn die vertragsmäßig von der Forderung außer den Kapitalsabschlagszahlungen dem Gläubiger zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesamtbetrag vier von Hundert übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

§ 204 EO Nutzungsverhältnis bei Superädifikat


§ 204.Paragraph 204,

Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

§ 205 EO Wiederversteigerung


  1. (1)Absatz einsWenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wird, findet auf Antrag oder von Amts wegen die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederversteigerung unterbleibt, wenn der säumige Ersteher vor Ablauf der Frist zum Rekurs gegen die Anordnung der Wiederversteigerung den noch offenen Betrag des Meistbots samt Zinsen bei Gericht erlegt. Mit Rechtskraft der Anordnung der Wiederversteigerung verliert die erste Versteigerung ihre Wirksamkeit.
  3. (3)Absatz 3Die Wiederversteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Der säumige Ersteher ist vom Bieten nicht ausgeschlossen; er hat jedoch eine Sicherheitsleistung in der Höhe des geringsten Gebots vor dem Beginn des Bietens zu erlegen.
  4. (4)Absatz 4Von dem neuerlichen Versteigerungstermin sind auch jene Personen in Kenntnis zu setzen, für welche erst nach Anberaumung der ersten Versteigerung dingliche Rechte und Lasten begründet, oder Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen wurden.

§ 206 EO Haftung des säumigen Erstehers


  1. (1)Absatz einsDer säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach Paragraph 201, Absatz 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.
  2. (2)Absatz 2Der Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß § 201 Abs. 3 sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.Der Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß Paragraph 201, Absatz 3, sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf den Betrag, um welchen das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.
  4. (4)Absatz 4Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 85 Abs. 2) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (Paragraph 85, Absatz 2,) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.

§ 207 EO Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe der Liegenschaft


  1. (1)Absatz einsDie Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebühren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.
  2. (2)Absatz 2Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des § 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des Paragraph 349, zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.

§ 208 EO Rückerstattung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags


  1. (1)Absatz einsWenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Exekutionsgericht durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nötigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht die Exekution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.

§ 209 EO Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung


  1. (1)Absatz einsSpätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen.
  2. (2)Absatz 2Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.
  3. (3)Absatz 3Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzuteilen, dass es ihm freistehe, an derselben teilzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Anberaumung der Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

§ 210 EO Forderungsanmeldung


  1. (1)Absatz einsDie mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben.
  2. (2)Absatz 2Auch Forderungen, die nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines anwesenden Gläubigers erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes nach § 209 Abs. 2 und 3 zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen.Auch Forderungen, die nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines anwesenden Gläubigers erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) die Kosten jedes nach Paragraph 209, Absatz 2 und 3 zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen.

§ 211 EO Angabe des Entschädigungs- oder Kapitalbetrags


  1. (1)Absatz einsBei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallasten, bei einverleibten Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnis der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechten und Lasten muss der Betrag, der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei Höchstbetragshypotheken der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird.
  2. (2)Absatz 2Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Bei Superädifikaten ist von den Pfandgläubigern die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechts unter Bezeichnung der Zeit, von der an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung ist eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Höchstbetragshypothek reicht zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung aus.

§ 212 EO Verhandlung über die Ansprüche


  1. (1)Absatz einsBei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der Verteilung des Meistbotes zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer Befriedigung zu verhandeln. Der zur Tagsatzung erschienene Verpflichtete hat alle vom Gericht oder von einem der Anwesenden geforderten Aufklärungen zu geben, welche für die Prüfung der Richtigkeit und Rangordnung der aus dem Meistbote zu berichtigenden Ansprüche nötig sind.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche, welche selbst beim Ausfallen vorausgehender bestrittener Ansprüche aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zug kommen würden, sind in die Verhandlung nicht einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Kann die Verhandlung an einem Tag nicht beendet werden, so ist die Fortsetzung derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der Verhandlung zu verkünden. Einer neuerlichen Ladung der im § 209 bezeichneten Personen bedarf es nicht.Kann die Verhandlung an einem Tag nicht beendet werden, so ist die Fortsetzung derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der Verhandlung zu verkünden. Einer neuerlichen Ladung der im Paragraph 209, bezeichneten Personen bedarf es nicht.

§ 213 EO Widerspruchsrecht


  1. (1)Absatz einsGegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung, gegen die Höhe der an Kapital- und Nebengebühren angesprochenen Beträge und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung kann von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechts aus dem Versteigerungserlös zum Zug kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruch steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den Afterpfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Erhebung eines Widerspruches hat der die Verhandlung leitende Richter die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Umstände im Wege der Vernehmung der durch den fraglichen Widerspruch betroffenen anwesenden Personen ins Klare zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Beteiligten abgegebenen, für die Verteilung erheblichen Erklärungen zu enthalten.

§ 214 EO Verteilungsbeschluss


  1. (1)Absatz einsNach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.
  2. (2)Absatz 2Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.

§ 215 EO Verteilungsmasse


§ 215.Paragraph 215,

Die Verteilungsmasse bilden:

  1. 1.Ziffer einsdas Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraph 197,) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
  2. 2.Ziffer 2die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§ 191 Z 4);die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Paragraph 191, Ziffer 4,);
  3. 3.Ziffer 3das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (§ 206);das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (Paragraph 206,);
  4. 4.Ziffer 4die vom Ersteher gemäß § 208 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fließenden Beträge.die vom Ersteher gemäß Paragraph 208, geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fließenden Beträge.

§ 216 EO Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche


  1. (1)Absatz einsAus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
    1. 1.Ziffer einsfalls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im § 120 Abs. 2 Z 4 bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;
    2. 2.Ziffer 2die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden. Diese Ansprüche sind jedoch ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn sie nicht spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet wurden;
    3. 3.Ziffer 3die aus den letzten fünf Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, wobei Ansprüche mehrerer Miteigentümer untereinander den gleichen Rang haben;die aus den letzten fünf Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß Paragraph 27, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, wobei Ansprüche mehrerer Miteigentümer untereinander den gleichen Rang haben;
    4. 4.Ziffer 4die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuer- und Gebührenforderungen, die nicht pfandrechtlich sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers, die Deckung für die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten und die Entschädigungsansprüche für einverleibte Bestandrechte sowie für andere vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung nicht zu übernehmende Rechte und Lasten, sämtliche nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen oder nach der Zeitfolge der pfandweisen Beschreibungen und der sonst nachgewiesenen Rechtsbegründungsakt.
  2. (2)Absatz 2Die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen genießen gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrecht. Eine gleiche Priorität wie dem Kapital kommt auch den Ansprüchen aus einem für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung einer bücherlich sichergestellten Forderung geschlossenen Vertrage zu. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind diese Nebengebühren vor dem Kapital zu berichtigen.Die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen genießen gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrecht. Eine gleiche Priorität wie dem Kapital kommt auch den Ansprüchen aus einem für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung einer bücherlich sichergestellten Forderung geschlossenen Vertrage zu. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind diese Nebengebühren vor dem Kapital zu berichtigen.

§ 216a EO Vorrangseinräumung


§ 216a.Paragraph 216 a,

Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt. Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, GBG ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt.

§ 217 EO Rest der Verteilungsmasse


  1. (1)Absatz einsSofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
    2. 2.Ziffer 2nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalbeträge oder Bezugsrechte.
  2. (2)Absatz 2Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

§ 218 EO Gleiche Rangordnung


  1. (1)Absatz einsBei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß § 104 dem Befriedigungsrecht des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zug, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß Paragraph 104, dem Befriedigungsrecht des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zug, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.

§ 219 EO Renten und wiederkehrende Leistungen


  1. (1)Absatz einsPfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (§§ 216 und 217) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (Paragraphen 216 und 217) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.
  2. (2)Absatz 2Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Kapital ist, soweit tunlich, schon im Voraus nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangen, und in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.

§ 220 EO Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung


  1. (1)Absatz einsPfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach §§ 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach Paragraphen 216 und 217 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Sicherstellung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderliche Betrag für die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzulegen. Die bis dahin laufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger als Ersatz der ihm vertragsmäßig gebührenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsliche ist, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder mangels solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Die Sicherstellung gilt als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet.
  3. (3)Absatz 3In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des § 219 Abs. 2, entsprechend Bedacht zu nehmen.In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des Paragraph 219, Absatz 2,, entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Forderungen, hinsichtlich deren im öffentlichen Buch eine Streitanmerkung oder die Anmerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln.

§ 221 EO Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung


  1. (1)Absatz einsDie Beträge, welche aus der Verteilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach §§ 216 und 217 zukommenden Nebengebühren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritt der Bedingung zinstragend anzulegen.Die Beträge, welche aus der Verteilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach Paragraphen 216 und 217 zukommenden Nebengebühren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritt der Bedingung zinstragend anzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebührt, den im § 220 Abs. 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Kapitals gelten die Vorschriften des § 219 Abs. 2.Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebührt, den im Paragraph 220, Absatz 2,, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Kapitals gelten die Vorschriften des Paragraph 219, Absatz 2,

§ 222 EO Simultanhypothek


  1. (1)Absatz einsForderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, sind durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen (§§ 216 und 217).Forderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, sind durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen (Paragraphen 216 und 217).
  2. (2)Absatz 2Werden sämtliche für die Forderung ungeteilt haftenden Liegenschaften versteigert, so haben die einzelnen Verteilungsmassen zur Befriedigung der Forderung mit jener Teilsumme beizutragen, die sich zur Forderung einschließlich ihrer Nebengebühren verhält, wie der bei jeder einzelnen Liegenschaft nach Berichtigung der vorausgehenden Ansprüche erübrigende Rest der Verteilungsmasse zur Summe aller dieser Reste.
  3. (3)Absatz 3Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolge dessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäß Abs. 2 aus allen versteigerten Liegenschaften genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der in Abs. 2 vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles notwendig ist.Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolge dessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäß Absatz 2, aus allen versteigerten Liegenschaften genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der in Absatz 2, vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Wenn nicht sämtliche mitverhafteten Liegenschaften zur Versteigerung gelangen, sind der Berechnung des den nachstehenden Berechtigten gebührenden Ersatzes anstelle der Restbeträge der einzelnen Verteilungsmassen die Einheitswerte sämtlicher ungeteilt haftender Liegenschaften zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden sind zur Auskunft über die Einheitswerte verpflichtet. Der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten ist in diesem Fall zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben. Diese Einverleibung ist vom Gericht auf Antrag zu verfügen.

§ 223 EO Andere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen


  1. (1)Absatz einsAuch alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuern- und Gebührenforderungen sind durch Barzahlung zu berichtigen. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
  2. (2)Absatz 2Bei Berichtigung von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Übernahme sind lediglich die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen, sowie die sonstigen Nebengebühren (§§ 216 und 217) durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen.Bei Berichtigung von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Übernahme sind lediglich die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen, sowie die sonstigen Nebengebühren (Paragraphen 216 und 217) durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen.
  3. (3)Absatz 3Bei Berichtigung von unverzinslichen betagten Forderungen durch Barzahlung ist der aus der Verteilungsmasse auf die Forderung entfallende Betrag für die Zeit bis zum Eintritt der Fälligkeit zinstragend anzulegen. Die bis zum Fälligkeitstag laufenden Zinsen sind den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche, mangels solcher Berechtigter aber dem Verpflichteten zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Für unverzinsliche betagte Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, hat der Ersteher vom Tag der Erteilung des Zuschlages bis zum Eintritt der Fälligkeit Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen sind nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zu verwenden.

§ 224 EO Höchstbetragshypothek


§ 224.Paragraph 224,

Bei einer Höchstbetragshypothek sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung oder Übernahme zu berichtigen.

§ 225 EO Dienstbarkeiten und Reallasten


  1. (1)Absatz einsMit welchem Betrag Dienstbarkeiten und Reallasten von unbeschränkter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, ist vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schätzung (§ 143) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigen, ist dieser Betrag dem Kapital gleich, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen oder deren Geldwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher übernommene Last entfällt, wird diesem ausgefolgt.Mit welchem Betrag Dienstbarkeiten und Reallasten von unbeschränkter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, ist vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schätzung (Paragraph 143,) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigen, ist dieser Betrag dem Kapital gleich, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen oder deren Geldwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher übernommene Last entfällt, wird diesem ausgefolgt.
  2. (2)Absatz 2Bei Dienstbarkeiten und Reallasten von beschränkter Dauer, die der Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, ist das Deckungskapital zinstragend anzulegen. Die Zinsen gebühren für die Dauer der fraglichen Last dem Ersteher. In Bezug auf das frei werdende Deckungskapital ist im Sinne des § 219 Abs. 2, zu verfahren.Bei Dienstbarkeiten und Reallasten von beschränkter Dauer, die der Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, ist das Deckungskapital zinstragend anzulegen. Die Zinsen gebühren für die Dauer der fraglichen Last dem Ersteher. In Bezug auf das frei werdende Deckungskapital ist im Sinne des Paragraph 219, Absatz 2,, zu verfahren.

§ 226 EO Einverleibte Ausgedinge


  1. (1)Absatz einsEinverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des § 225 zu behandeln.Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des Paragraph 225, zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Verteilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital entnehmen.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungskapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungskassen bestehen, das Deckungskapital in eine solche Kassa zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.

§ 227 EO Entschädigungsansprüche


  1. (1)Absatz einsDienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus der Verteilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Recht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Das Gleiche gilt betreffs der Entschädigungsansprüche für ein nicht auf den Ersteher überwiesenes einverleibtes Bestandrecht.

§ 228 EO Bücherliche Vormerkungen


§ 228.Paragraph 228,

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

§ 229 EO Verteilungsbeschluss


  1. (1)Absatz einsIm Verteilungsbeschluss ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden samt Nebengebühren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche aufzuführen.
  2. (2)Absatz 2Im Verteilungsbeschluss ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrag und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des § 222 Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.Im Verteilungsbeschluss ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrag und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des Paragraph 222, Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.
  3. (3)Absatz 3Der Verteilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.

§ 230 EO Gläubiger unbekannten Aufenthalts


  1. (1)Absatz einsIst der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach § 277 ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach Paragraph 277, ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung des Kurators obliegt dem Exekutionsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. § 174 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind anzuwenden. Die Kosten des Kurators hat zunächst der betreibende Gläubiger zu tragen, unbeschadet seines Ersatzanspruchs nach § 74.Die Bestellung des Kurators obliegt dem Exekutionsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind anzuwenden. Die Kosten des Kurators hat zunächst der betreibende Gläubiger zu tragen, unbeschadet seines Ersatzanspruchs nach Paragraph 74,
  3. (3)Absatz 3Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Abs. 1 sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder der Beschluss über die Nachtragsverteilung in Rechtskraft erwachsen ist oder die Kuratel sonst erloschen ist.Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Absatz eins, sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder der Beschluss über die Nachtragsverteilung in Rechtskraft erwachsen ist oder die Kuratel sonst erloschen ist.

§ 231 EO Entscheidung über den Widerspruch


  1. (1)Absatz einsWenn die Entscheidung über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, so ist die Erledigung des Widerspruches im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist über den Widerspruch sogleich im Verteilungsbeschluss zu entscheiden. Ansprüche, gegen welche sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im Verteilungsbeschluss vorläufig so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten wären.
  2. (2)Absatz 2Wer infolge Widerspruches auf den Rechtsweg verwiesen ist, muss sich binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber ausweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird. Dies ist im Verteilungsbeschluss bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Erledigung des Widerspruches die Einleitung des Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erheischt.
  4. (4)Absatz 4Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die auf Grund des Verteilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besseres Recht im Wege der Klage geltend zu machen, wird weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist, noch durch die Ausführung des Verteilungsbeschlusses verwirkt.

§ 232 EO Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das Exekutionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Das Urteil, welches in dem Prozess über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§ 14 der ZPO) wirksam.Das Urteil, welches in dem Prozess über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (Paragraph 14, der ZPO) wirksam.

§ 233 EO Inhalt des Urteils


  1. (1)Absatz einsIn dem Urteil, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.
  2. (2)Absatz 2Stehen solcher Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urteil ein neuerliches Verteilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urteils von amtswegen einzuleiten. Diese neuerliche Verteilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Teil der Masse zu beschränken. Die durch Barzahlung, Schuldübernahme oder Deckungserlag aus dem Versteigerungserlös bereits befriedigten Beteiligten sind diesem neuen Verfahren nicht beizuziehen.

§ 234 EO Rekurs gegen Verteilungsbeschluss


  1. (1)Absatz einsZur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.

§ 235 EO Meistbotsrest


  1. (1)Absatz einsWenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschluss, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteil Folge gegeben wird, hat das Exekutionsgericht sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher den Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tag der Erteilung des Zuschlags an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbotes samt Zinsen Exekution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Verteilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem eingezahlten Meistbotrest ist nach § 233 Abs. 2, zu verfahren.Mit dem eingezahlten Meistbotrest ist nach Paragraph 233, Absatz 2,, zu verfahren.

§ 236 EO Ausfolgungsbeschluss


  1. (1)Absatz einsIm Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Exekutionsgericht das Geeignete zu veranlassen (§ 77).Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Exekutionsgericht das Geeignete zu veranlassen (Paragraph 77,).
  3. (3)Absatz 3Soweit der Verteilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.

§ 237 EO Bücherliche Einverleibungen und Löschungen.


  1. (1)Absatz einsDie bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Exekutionsgericht angesucht werden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann, falls es ihm zur Klarstellung und insbesondere zur Ergänzung der vorgelegten Beweise notwendig erscheint, vor Bewilligung des Ansuchens den betreibenden Gläubiger und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten oder einzelne dieser Personen einvernehmen; diese Einvernehmung geschieht auf Kosten des Erstehers. Wenn dies zur Wahrung der Rechte der genannten Personen zweckmäßiger ist, kann das Gericht statt deren Einvernehmung anordnen, dass sie von der Bewilligung des Ansuchens verständigt werden. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich das Erforderliche wegen Vollzuges der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Exekutionsgericht auf Antrag des Erstehers bewilligt werden; mit diesem Antrag kann das im ersten Absatze bezeichnete Begehren verbunden werden.

§ 238 EO Liegenschaftsanteile und Baurechte


§ 238.Paragraph 238,

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

§ 239 EO Rekurs


  1. (1)Absatz einsEin Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
    1. 1.Ziffer einsWiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
    2. 2.Ziffer 2gemäß §§ 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;
    3. 3.Ziffer 3zufolge § 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
    4. 4.Ziffer 4der Versteigerungstermin bestimmt wird;
    5. 5.Ziffer 5nach § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;nach Paragraph 190, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
    6. 6.Ziffer 6die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des § 156 verfügt wird;die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 156, verfügt wird;
    7. 7.Ziffer 7zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
    8. 8.Ziffer 8wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.
  2. (2)Absatz 2Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

Vierte Abteilung - Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums
Zwangsverwaltung

§ 240 EO (weggefallen)


§ 240 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 241 EO Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen


§ 241.Paragraph 241,

Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch: Zu den nach Paragraph 120, vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

  1. 1.Ziffer einsdie während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
  2. 2.Ziffer 2die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.
Zwangsversteigerung

§ 242 EO Zwangsversteigerung


  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem Bergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind der Name des Bergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des Grubenfeldes, die mineralischen Rohstoffe, die in diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem Bergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schifffahrtsstation anzugeben.

§ 243 EO Fristen


§ 243.Paragraph 243,

Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich. Die Einhaltung der in Paragraph 148, Ziffer 2, und Paragraph 188, Absatz 4, vorgesehenen Fristen sowie der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 167, Absatz 2, bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

§ 244 EO Geringstes Gebot


  1. (1)Absatz einsBei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen.
  2. (2)Absatz 2Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.

§ 245 EO Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues


§ 245.Paragraph 245,

Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.

§ 246 EO Verteilung


§ 246.Paragraph 246,

Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in § 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen: Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

  1. 1.Ziffer einsdie aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des versteigerten Bergbauobjekts tätigen Personen;
  2. 2.Ziffer 2die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;
  3. 3.Ziffer 3die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände.die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenstände.

§ 247 EO Zustellung


§ 247.Paragraph 247,

Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder Bergbauberechtigte, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigentums geführten Exekution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

§ 248 EO (weggefallen)


§ 248 EO seit 01.01.1898 weggefallen.
Zweiter Titel - Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung - Exekution auf körperliche Sachen

§ 249 EO Grundsatz


  1. (1)Absatz einsDie Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.
  2. (2)Absatz 2Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 202, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 202,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

§ 249a EO Verbindung mit Exekution auf Einkommensbezüge


  1. (1)Absatz einsIst eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder andere regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Exekution nach § 295 erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 295 nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oderdie Exekution nach Paragraph 295, erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 295, nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oder
    2. 2.Ziffer 2der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder trotz Auftrags keine Erklärung abgegeben hat oder
    3. 3.Ziffer 3offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann, oder
    4. 4.Ziffer 4der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.
  2. (2)Absatz 2Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen.

§ 249b EO Verwalter


  1. (1)Absatz einsIst ein Verwalter bestellt, so sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter kann von den Bestimmungen dieser Abteilung abweichen, soweit diese nicht die Pfändung oder öffentliche Versteigerung betreffen oder zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten geboten sind.
  3. (3)Absatz 3Der Verwalter kann gesetzliche Fristen überschreiten und er hat Sperrfristen nicht einzuhalten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. § 260 ist anzuwenden.Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. Paragraph 260, ist anzuwenden.

§ 250 EO Unpfändbare Sachen


  1. (1)Absatz einsUnpfändbar sind
    1. 1.Ziffer einsdie dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;
    2. 2.Ziffer 2bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleinunternehmern die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Verpflichteten bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
    3. 3.Ziffer 3die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;
    4. 4.Ziffer 4nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
    5. 5.Ziffer 5bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
    6. 6.Ziffer 6die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;
    7. 7.Ziffer 7die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebs;
    8. 8.Ziffer 8Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
    9. 9.Ziffer 9Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.

§ 251 EO Weitere unpfändbare Sachen


  1. (1)Absatz einsUnpfändbar sind weiters
    1. 1.Ziffer einsGegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
  2. (2)Absatz 2Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

§ 251a EO Austauschpfändung


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der Austausch durch ein Ersatzstück nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstücks, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, erheblich übersteigen wird.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger ist von der vorläufigen Pfändung unverzüglich zu verständigen. Das Vollstreckungsorgan hat ihm auch den Wert eines Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Erklärt sich der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung, wenn er aber bei der Pfändung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem Verpflichteten ein solches Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, oder überlässt er zu dem vom Vollstreckungsorgan festgelegten Termin dem Verpflichteten nicht das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag, so erlischt das Pfandrecht.
  4. (4)Absatz 4Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Abs. 3 eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Vollstreckungsorgan mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen.Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Absatz 3, eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Vollstreckungsorgan mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen.

§ 252 EO Liegenschaftszubehör


  1. (1)Absatz einsDas auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.

§ 252a EO Vollzugszeit


§ 252a.Paragraph 252 a,

Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.

§ 252b EO Vollzugsversuche


§ 252b.Paragraph 252 b,

Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, dass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

§ 252c EO Weitere Vollzüge


§ 252c.Paragraph 252 c,

Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.

§ 252d EO Bericht des Vollstreckungsorgans


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat dem Gericht, dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger zu berichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
    3. 3.Ziffer 3keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
    4. 4.Ziffer 4das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
    5. 5.Ziffer 5das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.
  2. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags über den Stand des Verfahrens zu berichten. Wurde dem betreibenden Gläubiger innerhalb dieser Frist der Vollzug der Pfändung mitgeteilt und dem Gericht das Pfändungsprotokoll vorgelegt, so ist erst nach sechs Monaten über den Stand des Verfahrens zu berichten. Nach Ablauf von vier bzw. sechs Monaten ist monatlich zu berichten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)

§ 252e EO Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch


  1. (1)Absatz einsVor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch bei einer verpflichteten Partei, die kein Unternehmen betreibt, ist ein Antrag auf neuerlichen Vollzug nur zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein neuerlicher Vollzugsversuch erfolgversprechend ist.
  2. (2)Absatz 2Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Abs. 1 geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des § 49 für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Absatz eins, geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des Paragraph 49, für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Ein Vollzugsversuch ist ergebnislos, wenn keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind.
  4. (4)Absatz 4Ein Vollzugsversuch ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt oder
    2. 2.Ziffer 2er glaubhaft macht, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 vorliegen.die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, vorliegen.

§ 252f EO (weggefallen)


§ 252f EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 252g EO (weggefallen)


§ 252g EO seit 31.12.2003 weggefallen.

§ 252h EO (weggefallen)


§ 252h EO seit 31.12.2003 weggefallen.

§ 252i EO (weggefallen)


§ 252i EO seit 31.12.2003 weggefallen.

§ 252j EO (weggefallen)


§ 252j EO seit 31.12.2003 weggefallen.

§ 253 EO Pfändung


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Das Vollstreckungsorgan hat auch den voraussichtlich erzielbaren Erlös anzugeben. Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise durch Aufkleben von Pfändungsmarken oder, wenn dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, durch Anbringen von Pfändungsanzeigen an geeigneter Stelle, in denen angegeben wurde, was gepfändet wurde, ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. im Pfändungsprotokoll ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Vollstreckungsorgan von der Pfändung zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Von dem Vollzug der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder dass ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird. Eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag und gegen Kostenersatz zu übersenden.

§ 253a EO Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses


  1. (1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
  2. (2)Absatz 2Wird der Verpflichtete zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 nicht angetroffen, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen. Verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen. Das Exekutionsgericht kann zu deren Erzwingung auch die Haft verhängen.Wird der Verpflichtete zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz eins, nicht angetroffen, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen. Verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen. Das Exekutionsgericht kann zu deren Erzwingung auch die Haft verhängen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Verpflichtete zur Begleichung der Forderung einen Scheck zahlungshalber dem Vollstreckungsorgan übergeben, so ist das Vermögensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst wird.
  4. (4)Absatz 4Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach § 49 Abs. 1 unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach Paragraph 49, Absatz eins, unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.

§ 253b EO Kostenersatz für die Beteiligung


§ 253b.Paragraph 253 b,

Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.

§ 254 EO Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.

§ 255 EO Auskunft aus dem Pfändungsregister


§ 255.Paragraph 255,

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

§ 256 EO Erwerb des Pfandrechts


  1. (1)Absatz einsDurch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
  2. (2)Absatz 2Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

§ 257 EO Nachpfändung


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§ 253 Abs. 2) zu bezeichnen.Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (Paragraph 253, Absatz 2,) zu bezeichnen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

  2. (3)Absatz 3Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

§ 258 EO Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter


  1. (1)Absatz einsDer Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Zur Entscheidung über diese Klage ist das Exekutionsgericht zuständig. Im Falle der Erhebung der Klage wider den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Exekutionszug verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gericht die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.

§ 259 EO Verwahrung


  1. (1)Absatz einsDie Pfandstücke sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen, Gegenstände, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, können auch von Amts wegen verwahrt werden. Ist eine sofortige Verwahrung nicht möglich, so können zur Vorbereitung der Verwahrung auch Maßnahmen gesetzt werden, die eine Verbringung der Pfandsache oder Verfügungen hierüber verhindern.
  2. (1a)Absatz eins aZum gerichtlichen Erlag eignen sich kleine Gegenstände, insbesondere technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente.
  3. (2)Absatz 2Der Antrag auf Einleitung einer Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden. Gegen einen Beschluss, mit dem die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig. Müssen die Gegenstände durch Transportmittel zum Verwahrer gebracht werden, so wird die Verwahrung nur vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die Transportmittel bereitstellt.
  4. (3)Absatz 3Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (§ 968 a. b. G. B.). Im letzteren Fall kann auch der betreibende Gläubiger oder – bei einer Mehrheit von solchen – einer derselben als Verwahrer bestellt werden. Ist der voraussichtlich erzielbare Erlös der Sache höher als die betriebene Forderung, so ist hiezu die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich. Die Sachen können, soweit sie nicht nach § 274 Abs. 3 ausgeschlossen sind, auch in einer Auktionshalle verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Leiter der Auktionshalle. Diese Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (Paragraph 968, a. b. G. B.). Im letzteren Fall kann auch der betreibende Gläubiger oder – bei einer Mehrheit von solchen – einer derselben als Verwahrer bestellt werden. Ist der voraussichtlich erzielbare Erlös der Sache höher als die betriebene Forderung, so ist hiezu die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich. Die Sachen können, soweit sie nicht nach Paragraph 274, Absatz 3, ausgeschlossen sind, auch in einer Auktionshalle verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Leiter der Auktionshalle. Diese Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.
  5. (4)Absatz 4Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach Verhältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
  6. (5)Absatz 5Dem bei der Pfändungsvornahme gestellten Antrag auf Einleitung einer Verwahrung durch gerichtlichen Erlag oder durch Übergabe der Sachen an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende Anstalt hat das Vollstreckungsorgan zu entsprechen, ohne vorher die Beschlussfassung des Gerichtes darüber einzuholen.
  7. (6)Absatz 6Die Einleitung der Verwahrung ist unter Angabe des Verwahrers im Pfändungsprotokoll ersichtlich zu machen.

§ 260 EO Bestellung des Verwahrers


§ 260.Paragraph 260,

Der Verwahrer wird vom Vollstreckungsorgan bestellt. Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Exekutionsgericht beantragt werden.

§ 261 EO Vorgefundenes Bargeld


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Maßgabe des zu vollstreckenden Anspruches an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch das Vollstreckungsorgan gilt in diesem Fall als Zahlung des Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2Ist das Vollstreckungsorgan über die Höhe des dem betreibenden Gläubiger gebührenden Betrages oder in Ansehung der dem Gläubiger bei Ausfolgung des Geldes abzufordernden Schuldurkunden oder der auf letzteren vorzunehmenden Abschreibungen im Zweifel, so hat es vor Ausfolgung des Geldes die Weisung des Exekutionsgerichtes einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung des Wertes von Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der an der nächstgelegenen Börse amtlich notierte Kurs des Pfändungstages maßgebend.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (§ 256 Abs. 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlös der gepfändeten Sachen zu verteilen. Eine abgesonderte Verteilung ist nach den für die Verteilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (Paragraph 256, Absatz 3,), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlös der gepfändeten Sachen zu verteilen. Eine abgesonderte Verteilung ist nach den für die Verteilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Behauptet der Verpflichtete oder sonst eine bei der Pfändung anwesende Person, dass ein Umstand vorliegt, dessen Geltendmachung zur Aufschiebung der Exekution führen kann, so ist das vorgefundene Geld in jedem Falle zunächst gerichtlich zu erlegen und damit nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren; es darf aber vor Ablauf von acht Tagen nicht ausgefolgt werden. Das Vollstreckungsorgan hat bei Vornahme der Pfändung die Anwesenden auf diese Frist aufmerksam zu machen.

§ 262 EO Pfändung bei Dritten


§ 262.Paragraph 262,

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

§ 263 EO Einschränkung der Pfändung


§ 263.Paragraph 263,

Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Exekutionsgericht die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

§ 264 EO Aufschiebung des Verkaufs


§ 264.Paragraph 264,

Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 321 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319). Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der Paragraphen 14,, 27 Absatz eins und 41 Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im Paragraph 321, genannten Forderungen ist (Paragraphen 317 bis 319).

§ 264a EO Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs


§ 264a.Paragraph 264 a,

Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen. Im Fall des Paragraph 252 c, kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

§ 264b EO (weggefallen)


§ 264b EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 265 EO Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts


  1. (1)Absatz einsDer Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Kaution vinkuliert oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapier ein Pfandrecht erworben haben.

§ 266 EO Verkauf vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung


  1. (1)Absatz einsVor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkauf geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkauf entspringenden Nachteile Sicherheit leistet.
  2. (2)Absatz 2Vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.

§ 267 EO Beitritt zum Verkaufsverfahren


  1. (1)Absatz einsNach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derselben, auch zu ihren Gunsten gepfändeten Sachen bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und müssen dasselbe in der Lage annehmen, in welcher es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
  3. (3)Absatz 3Die beitretenden Gläubiger haben vom Zeitpunkte ihres Beitrittes an dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

§ 268 EO Freihandverkauf


  1. (1)Absatz einsAus freier Hand sind zu verkaufen:
    1. 1.Ziffer einsGegenstände, die einen Börsenpreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers, Handelskommissionärs oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis; dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen;
    2. 2.Ziffer 2Wertpapiere. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben. Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter kann bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwerts verkaufen. Er hat den beabsichtigten Freihandverkauf, soweit tunlich, für mindestens 14 Tage öffentlich bekanntzumachen.

§ 269 EO Gutgläubiger Eigentumserwerb


§ 269.Paragraph 269,

Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand. Die Bestimmung des Paragraph 367, ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.

§ 270 EO Öffentliche Versteigerung


  1. (1)Absatz einsDie nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.Die nicht in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. (2)Absatz 2Auch die in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.Auch die in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.

§ 271 EO Sofortkauf vor der Versteigerung


§ 271.Paragraph 271,

Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“

§ 271a EO (weggefallen)


§ 271a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 272 EO Versteigerungstermin


  1. (1)Absatz einsDen Versteigerungstermin bestimmt
    1. 1.Ziffer einsder zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
    2. 2.Ziffer 2der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
    3. 3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  2. (2)Absatz 2Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

§ 272a EO Versteigerungsedikt


  1. (1)Absatz einsDie Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben
    1. 1.Ziffer einsder Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
    2. 2.Ziffer 2der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
    3. 3.Ziffer 3ob, gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
  4. (4)Absatz 4Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsvom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.

§ 273 EO Frist zwischen Pfändung und Versteigerung


  1. (1)Absatz einsZwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Eine Abkürzung dieser Fristen ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach § 266 der Verkauf des Pfands vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstücks unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Eine Abkürzung dieser Fristen ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach Paragraph 266, der Verkauf des Pfands vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstücks unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
  2. (2)Absatz 2Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur Überstellung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termin von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Beteiligten und von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu überzeugen und wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des § 175 vorzugehen.Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur Überstellung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termin von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Beteiligten und von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu überzeugen und wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des Paragraph 175, vorzugehen.

§ 274 EO Versteigerungsort


  1. (1)Absatz einsDie Versteigerung kann erfolgen
    1. 1.Ziffer einsim Internet,
    2. 2.Ziffer 2im Versteigerungshaus,
    3. 3.Ziffer 3in der Auktionshalle oder
    4. 4.Ziffer 4an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
  2. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden.
    1. 1.Ziffer einsTechnische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente sind insbesondere im Internet auf der Plattform Justiz-Auktion.at zu versteigern.
    2. 2.Ziffer 2Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht.
    Bei Versteigerungen über die Plattform Justiz-Auktion.at ist kein Versteigerer zu bestellen; bei Versteigerungen auf einer anderen Plattform kann ein Versteigerer bestellt werden. Diese andere Plattform darf jedoch nur dann herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dort offenkundig unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös erzielt werden kann. Ist offenkundig, dass die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung den Erlös der Gegenstände übersteigen, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.
  3. (3)Absatz 3Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sowie von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind:
    1. 1.Ziffer einsfeuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,
    2. 2.Ziffer 2Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
    3. 3.Ziffer 3verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
    4. 4.Ziffer 4Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
    5. 5.Ziffer 5dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
    6. 6.Ziffer 6Tiere und Pflanzen,
    7. 7.Ziffer 7Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial,
    8. 8.Ziffer 8pornographisches Material.
  4. (3a)Absatz 3 aVon der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des § 1 WaffG ausgeschlossen.Von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des Paragraph eins, WaffG ausgeschlossen.
  5. (4)Absatz 4Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind.
  6. (5)Absatz 5Das Vollstreckungsorgan darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung im Internet die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

§ 274a EO Vorschuss für Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen in dem Gerichtssprengel, in welchem sie versteigert werden oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder sollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber in dem selben Ort, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.

§ 274b EO Transportkosten


  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.

§ 274c EO Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung


  1. (1)Absatz einsDen Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
  2. (2)Absatz 2Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

§ 274d EO Überstellungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.
  2. (2)Absatz 2Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter Anschluss des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Die Sachen sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)

§ 274e EO Übernahme der Sachen


  1. (1)Absatz einsBei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
  2. (2)Absatz 2Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.

§ 274f EO Verkaufsverwahrung


§ 274f.Paragraph 274 f,

Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist Paragraph 274 e, Absatz 2, anzuwenden.

§ 274g EO Verständigungen


§ 274g.Paragraph 274 g,

Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 286a Abs. 2 mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach §§ 268, 270 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 zu verständigen. Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Paragraph 286 a, Absatz 2, mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach Paragraphen 268,, 270 Absatz 2 und Paragraph 280, Absatz eins, zu verständigen.

§ 275 EO Schätzung


  1. (1)Absatz einsDer Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkauf bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung schätzen zu lassen. In allen anderen Fällen findet eine vorgängige Schätzung nur auf Begehren und Kosten eines Gläubigers statt; den Ersatz dieser Kosten kann der Gläubiger nur insoweit beanspruchen, als durch die vorgängige Schätzung die Aufwendung der Kosten für die Beiziehung eines Sachverständigen zur nachträglich erfolgenden Versteigerung entbehrlich wurde.
  3. (3)Absatz 3Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes abgeschätzt sind, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Person des Sachverständigen bestimmt
    1. 1.Ziffer einsder Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
    2. 2.Ziffer 2das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
    3. 3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  5. (5)Absatz 5Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach § 274 Abs. 2 in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts sind vom Vollstreckungsorgan zu schätzen.Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz 2, in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts sind vom Vollstreckungsorgan zu schätzen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 221, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 221,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

§ 275a EO Innehalten mit der Versteigerung


  1. (1)Absatz einsIst das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
    2. 2.Ziffer 2zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

§ 276 EO Durchführung der Versteigerung


  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer, das Vollstreckungsorgan oder durch den Leiter der Auktionshalle versteigert.
  2. (2)Absatz 2Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.
  3. (3)Absatz 3Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.

§ 277 EO Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet


  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgeschätzt sind und
    2. 2.Ziffer 2sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  2. (2)Absatz 2Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; Paragraph 279, Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder zu versteigernde Gegenstand,
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot,
    3. 3.Ziffer 3der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstands,
    4. 4.Ziffer 4eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. 5.Ziffer 5der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verlangen kann,
    6. 6.Ziffer 6die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. 7.Ziffer 7ein Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. 8.Ziffer 8ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach § 277a zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach Paragraph 277 a, zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.
  4. (4)Absatz 4Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der das Programm verwendet, der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm). Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

§ 277a EO Sofortkauf


§ 277a.Paragraph 277 a,

Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Ein Sofortkauf kann vom Vollstreckungsorgan ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.

§ 277b EO Abbruch der Versteigerung


§ 277b.Paragraph 277 b,

Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Internet abzubrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei einer Einstellung oder Aufschiebung aufgrund eines Widerspruchs Dritter. Der Versteigerer hat in diesen Fällen einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen.

§ 277c EO (weggefallen)


§ 277c EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 278 EO Erfüllung des Meistbots


  1. (1)Absatz einsDem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2, die im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen.Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz 2,, die im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in der Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Beschluss des Gerichts, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die Gerichtskosten und der Lagerzins zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt § 206 Abs. 2.Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt Paragraph 206, Absatz 2,

§ 278a EO Zuschlag bei Versteigerung im Internet


§ 278a.Paragraph 278 a,

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

§ 279 EO Schluss der Versteigerung


  1. (1)Absatz einsDie Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht.
  2. (2)Absatz 2Für das im Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des § 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.Für das im Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch VIII Ziffer 36,, RGBl. Nr. 118/1914)

§ 279a EO Unauffindbarkeit der Pfandsachen


§ 279a.Paragraph 279 a,

Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 und § 346a Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. Paragraph 47, Absatz 2, über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie Paragraph 48 und Paragraph 346 a, Absatz 2, sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

§ 280 EO Neuerlicher Verwertungsversuch


  1. (1)Absatz einsDie Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

§ 281 EO Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände


  1. (1)Absatz einsWenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.Wenn Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz eins, nicht verkauft oder nach Paragraph 280, Absatz 2, nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 abholt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Abs. 1 hinzuweisen.Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Absatz eins, abholt oder die Kosten nach Absatz eins, nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Absatz eins, hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, dass die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

§ 281a EO Versendung und Ausschluss derselben


  1. (1)Absatz einsDie Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
  2. (2)Absatz 2Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach § 259 Abs. 1a handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach Paragraph 259, Absatz eins a, handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

§ 281b EO Nicht abgeholte Gegenstände


§ 281b.Paragraph 281 b,

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

§ 282 EO Einstellung des Verkaufsverfahrens


  1. (1)Absatz einsIn Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 148 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist Paragraph 148, Ziffer 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Abs. 3).Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 150,, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3,).
  3. (3)Absatz 3Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

§ 282a EO Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe


  1. (1)Absatz einsDas Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

§ 282b EO Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer


  1. (1)Absatz einsDer Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

§ 283 EO Verwendung des Verkaufserlöses


  1. (1)Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß Paragraph 278, geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermin zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.
  4. (4)Absatz 4Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.

§ 284 EO Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten


  1. (1)Absatz einsBegehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgan das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Fall auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Exekutionsgericht zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und bei Gericht zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebühren, zurückbehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des § 283 Abs. 4 zu verwenden.Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des Paragraph 283, Absatz 4, zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

§ 285 EO Verteilungstagsatzung


  1. (1)Absatz einsSteht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Erlös bis zur Verteilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Verteilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist der vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleistete Ersatz in die Verteilungsmasse einzubeziehen.Wenn der Erlös bis zur Verteilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Verteilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist der vom säumigen Meistbietenden gemäß Paragraph 278, geleistete Ersatz in die Verteilungsmasse einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Verteilungstagsatzung ist vom Exekutionsgericht von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß § 256 Abs. 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Andernfalls werden ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte oder dass für Gegenstände bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzielt wurde und später auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Gegenstände versteigert wurden. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.Die Verteilungstagsatzung ist vom Exekutionsgericht von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß Paragraph 256, Absatz 2,, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden. Sie haben dazu die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Andernfalls werden ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als zu deren Gunsten bereits die Exekution durch Versteigerung bewilligt wurde. Eine nachträgliche Einstellung des Verkaufsverfahrens und die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, hindern eine Berücksichtigung ebenso wie der Umstand, dass die gepfändeten Gegenstände vorerst nicht vorgefunden wurden und auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Versteigerung der später vorgefundenen Gegenstände erfolgte oder dass für Gegenstände bei der Versteigerung das geringste Gebot vorerst nicht erzielt wurde und später auf Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers die Gegenstände versteigert wurden. Darüber sind die Gläubiger in der Aufforderung zu belehren.

§ 286 EO Verteilung


  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Abs. 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3,, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen
    1. 1.Ziffer einsdie Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann
    3. 3.Ziffer 3die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.
    Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Exekutionsbewilligungen zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurteilende Rangordnung entscheidend.
  4. (4)Absatz 4In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozess- und Exekutionskosten sind die in den §§ 216, 217, 218 Abs. 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozess- und Exekutionskosten sind die in den Paragraphen 216,, 217, 218 Absatz eins,, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

§ 286a EO Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte


  1. (1)Absatz einsAuf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (Paragraph 2, AbgEO und Paragraph 3, VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Gerichte haben die ihnen von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Verwaltungspfandrechte im Pfändungsregister mit dem Namen der Vollstreckungsbehörde, der Zahl und dem Tag der Verwaltungspfändung und der Höhe der Forderung anzumerken und der Vollstreckungsbehörde Entstehungstag und Geschäftszahl gerichtlicher Pfandrechte mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (Paragraph 285, Absatz eins,), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Absatz 2, mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Ein im abgaben- oder verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös ist bei Gericht zu erlegen, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Fall dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung oder der Verwaltungsbehörde, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung oder die Verwaltungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

§ 287 EO Ausfolgung des Erlöses


§ 287.Paragraph 287,

Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.

§ 288 EO Erlös aus Freihandverkauf


§ 288.Paragraph 288,

Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Fall vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im § 74 Abs. 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Fall vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im Paragraph 74, Absatz 2,, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

§ 289 EO Grundsatz


  1. (1)Absatz einsDie Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach Paragraph 321,
  2. (2)Absatz 2Es ist ein Verwalter zu bestellen, der – wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur
    1. 1.Ziffer einsauf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
    2. 2.Ziffer 2auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oderauf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295, oder
    3. 3.Ziffer 3auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295,
    führt.
  3. (3)Absatz 3Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.
Zweite Abteilung - Exekution auf Geldforderungen

§ 290 EO Unpfändbare Forderungen


  1. (1)Absatz einsUnpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
    1. 1.Ziffer einsAufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
    2. 2.Ziffer 2gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;
    3. 3.Ziffer 3Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 8, fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
    4. 4.Ziffer 4Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss;
    5. 5.Ziffer 5Beiträge für Bestattungskosten;
    6. 6.Ziffer 6Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
    7. 7.Ziffer 7Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
    8. 8.Ziffer 8gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
    9. 9.Ziffer 9gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;
    10. 10.Ziffer 10gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
    11. 11.Ziffer 11Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
    (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,)
    1. 14.Ziffer 14Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
    2. 15.Ziffer 15Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
    3. 16.Ziffer 16Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter Paragraph 291 d, fallen.
  2. (2)Absatz 2Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Absatz eins, Ziffer 14, gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 290a EO Beschränkt pfändbare Forderungen


  1. (1)Absatz einsForderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph 291 a, oder des Paragraph 291 b, gepfändet werden:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;
    2. 2.Ziffer 2sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
    3. 3.Ziffer 3Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;
    4. 4.Ziffer 4Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;
    5. 5.Ziffer 5gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem
      1. a)Litera aVersehrtenrente,
      2. b)Litera bVersehrtengeld,
      3. c)Litera cÜbergangsrente,
      4. d)Litera dÜbergangsgeld,
      5. e)Litera eFamilien- und Taggeld,
      6. f)Litera fKrankengeld,
      7. g)Litera gRehabilitationsgeld;
    6. 6.Ziffer 6Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
    7. 7.Ziffer 7Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;
    8. 8.Ziffer 8Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;
    9. 9.Ziffer 9wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
    10. 10.Ziffer 10gesetzliche Unterhaltsleistungen;
    11. 11.Ziffer 11wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;
    12. 12.Ziffer 12Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.
  2. (2)Absatz 2Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfasst alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.Die Pfändung der in Absatz eins, genannten Leistungen umfasst alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
  3. (3)Absatz 3Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuss gewährt wird, pfändbar.

§ 290b EO Sonderzahlungen


§ 290b.Paragraph 290 b,

Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach Paragraph 291 a, zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

§ 290c EO Vorschüsse und Nachzahlungen


  1. (1)Absatz einsDer Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in § 292 Abs. 4 genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuss daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuss geleistet worden wäre.Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in Paragraph 292, Absatz 4, genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuss daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuss geleistet worden wäre.
  2. (2)Absatz 2Beträge zur Rückzahlung eines vom Drittschuldner zugezählten Gelddarlehens sind den Beträgen zur Einbringung eines Vorschusses gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen.

§ 291 EO Ermittlung der Berechnungsgrundlage


  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsBeträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
    2. 1a.Ziffer eins aBeiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;
    3. 2.Ziffer 2die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
    4. 3.Ziffer 3Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
    5. 4.Ziffer 4Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
  2. (2)Absatz 2Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

§ 291a EO („Existenzminimum“)


  1. (1)Absatz einsBeschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach Paragraph 291, ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
  2. (2)Absatz 2Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sichDer Betrag nach Absatz eins, erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsum ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
    2. 2.Ziffer 2um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem BetragÜbersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
    1. 1.Ziffer eins30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
    2. 2.Ziffer 210% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
    Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
  4. (4)Absatz 4Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Absatz 3, letzter Satz ist nach Paragraph 291, Absatz 2, zu runden.

§ 291b EO Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen


  1. (1)Absatz einsBei einer Exekution wegen
    1. 1.Ziffer einseines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
    2. 2.Ziffer 2eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
    3. 3.Ziffer 3eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegeneines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB), sowie wegen
    4. 4.Ziffer 4der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind,
    gilt Abs. 2.gilt Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
  3. (3)Absatz 3Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Absatz eins, genannten Forderungen zu befriedigen.
  4. (4)Absatz 4Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, stehen Zahlungen aus dem nach Paragraph 291 a, pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Absatz eins und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Absatz 3, genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

§ 291c EO Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen


  1. (1)Absatz einsDie Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen
    1. 1.Ziffer einsnach § 291b Abs. 1 odernach Paragraph 291 b, Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,
    zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn erDie Exekution nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsalle fälligen Forderungen gezahlt hat und
    2. 2.Ziffer 2bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
      1. a)Litera aentweder auch schon gezahlt oder
      2. b)Litera bzugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, dass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

§ 291d EO Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen


  1. (1)Absatz einsVon allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung, hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben, wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage nach § 291a Abs. 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung, hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach Paragraph 291 a, zu verbleiben, wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage nach Paragraph 291 a, Absatz 3, vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von
    1. 1.Ziffer einsder Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,
    2. 2.Ziffer 2der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,
    3. 3.Ziffer 3der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,
    4. 4.Ziffer 4der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,
    5. 5.Ziffer 5dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und
    6. 6.Ziffer 6dem Übergangsbetrag,
    hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, für die diese einmalige Leistung gewährt wird, entspricht, mindestens jedoch der unpfändbare Freibetrag für einen Monat.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden.Absatz eins, Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, sind, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, erfasst werden.
  4. (4)Absatz 4Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 2 zu verbleiben.Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 150, Absatz 3 und Paragraph 156, Absatz 3, StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, Absatz 2, zu verbleiben.

§ 291e EO Einmalige Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten


  1. (1)Absatz einsIst eine nicht wiederkehrende Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt sowie den Unterhalt der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt gewährt, bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO verbleiben würde, wenn er Einkünfte im Sinn des § 290a in der Höhe der Vergütung hätte. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.Ist eine nicht wiederkehrende Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt sowie den Unterhalt der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt gewährt, bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO verbleiben würde, wenn er Einkünfte im Sinn des Paragraph 290 a, in der Höhe der Vergütung hätte. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend für gepfändete Vergütungen, die dem Verpflichteten für die Gewährung einer Wohngelegenheit oder für die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, aber zu einem nicht unwesentlichen Teil auch als Entgelt für Arbeitsleistungen, die vom Verpflichteten erbracht wurden, anzusehen sind.Absatz eins, gilt entsprechend für gepfändete Vergütungen, die dem Verpflichteten für die Gewährung einer Wohngelegenheit oder für die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, aber zu einem nicht unwesentlichen Teil auch als Entgelt für Arbeitsleistungen, die vom Verpflichteten erbracht wurden, anzusehen sind.

§ 291f EO Nebenleistungen und Abgabenguthaben


  1. (1)Absatz einsVon sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, sowie von dem Abgabenguthaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung haben dem Verpflichteten 30% und 10% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, höchstens jedoch für fünf Personen, zu verbleiben. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Abs. 1 zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Absatz eins, zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.

§ 292 EO Zusammenrechnung – Sachleistungen


  1. (1)Absatz einsHat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
  4. (3a)Absatz 3 aÜbersteigt keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Ist ein Unterschreiten des zu gewährenden Teils der unpfändbaren Grundbeträge zu erwarten, so hat das Gericht dem Drittschuldner aufzutragen, ein solches Unterschreiten bekanntzugeben. Das Gericht hat sodann die unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu aufzuteilen. Beantragt der Verpflichtete bei seiner Einvernahme eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen zu erwartender Steuermehrbelastungen, so ist darüber zugleich mit dem Zusammenrechnungsbeschluss zu entscheiden.
  5. (4)Absatz 4Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbleiben.Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, oder Paragraph 291 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 291 a, Absatz eins, zu verbleiben.
  6. (5)Absatz 5Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1 auf Antrag,nach Absatz eins, auf Antrag,
    2. 2.Ziffer 2nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnungnach Absatz 2, von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung
    nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.

§ 292a EO Erhöhung des unpfändbaren Betrags


§ 292a.Paragraph 292 a,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

  1. 1.Ziffer einswesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
  2. 2.Ziffer 2unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
  3. 3.Ziffer 3besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
  4. 4.Ziffer 4einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
  5. 5.Ziffer 5besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

§ 292b EO Herabsetzung des unpfändbaren Betrags


§ 292b.Paragraph 292 b,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

  1. 1.Ziffer einsden für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;den für Forderungen nach Paragraph 291 b, Absatz eins, geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
  2. 2.Ziffer 2auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
  3. 3.Ziffer 3den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden.den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, erfasst werden.
Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

§ 292c EO Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit


§ 292c.Paragraph 292 c,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

  1. 1.Ziffer einssich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
  2. 2.Ziffer 2diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

§ 292d EO Auszahlung des Entgelts an Dritte


§ 292d.Paragraph 292 d,

Wenn

  1. 1.Ziffer einsder Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt,
  2. 2.Ziffer 2sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und
  3. 3.Ziffer 3auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde,
erstrecken sich die Wirkungen des Pfandrechts auch auf den Anspruch des Dritten, der ihm gegen den Drittschuldner zusteht. Der Anspruch des Dritten wird insoweit erfasst, als ob er dem Verpflichteten zustehen würde. Die Exekutionsbewilligung ist mit dem Verfügungsverbot dem Drittberechtigten ebenso wie dem Verpflichteten zuzustellen.

§ 292e EO Verschleiertes Entgelt


  1. (1)Absatz einsErbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung des Entgelts ist insbesondere auf
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Arbeitsleistung,
    2. 2.Ziffer 2die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und
    3. 3.Ziffer 3die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners
    Rücksicht zu nehmen. Die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners darf nicht beeinträchtigt werden. Bei einem Betriebsübergang gilt das Entgelt ab dem Zeitpunkt des Übergangs als vereinbart.

§ 292f EO Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner


  1. (1)Absatz einsDie Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
  2. (1a)Absatz eins aZahlt der Drittschuldner
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
    2. 2.Ziffer 2während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
    so wirkt dies schuldbefreiend.
  3. (2)Absatz 2Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
  4. (3)Absatz 3Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, dieDer Drittschuldner darf Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
    1. 1.Ziffer einsim Steuerrecht oder
    2. 2.Ziffer 2in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,
    vorgesehen sind.
  5. (4)Absatz 4Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.
  6. (5)Absatz 5Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
    1. 1.Ziffer eins10 Euro monatlich,
    2. 2.Ziffer 22,5 Euro wöchentlich,
    3. 3.Ziffer 30,5 Euro täglich
    übersteigt.

§ 292g EO Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung


  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO – zu entscheiden,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO – zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
    2. 2.Ziffer 2ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oderob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
    3. 3.Ziffer 3ob an der Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absatz eins, erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
  3. (3)Absatz 3Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
    1. 1.Ziffer einsder Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,der Drittschuldner für einen Antrag nach Absatz eins, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,,
    2. 2.Ziffer 2ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    3. 3.Ziffer 3ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach Paragraph 292 c,
    In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung über folgende Anträge sind die Parteien und alle betreibenden Gläubiger, die auf den gegenständlichen Bezug Exekution führen, einzuvernehmen:
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1,nach Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292,auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Paragraph 292,,
    3. 3.Ziffer 3auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a,auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a,,
    4. 4.Ziffer 4auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b undauf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 b, und
    5. 5.Ziffer 5auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    Der Beschluss wirkt in allen diesen Verfahren für die künftig fällig werdenden Bezugsteile.
  5. (5)Absatz 5In den Verfahren nach Abs. 4 kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.In den Verfahren nach Absatz 4, kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Abs. 4 die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Absatz 4, die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.

§ 292h EO Kosten des Drittschuldners für die Berechnung


  1. (1)Absatz einsDem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
    1. 1.Ziffer einsbei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
    2. 2.Ziffer 2bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro,
    zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.
  2. (2)Absatz 2Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Absatz eins, zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.In den Fällen des Paragraph 75, hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Absatz eins, zugekommen sind.

§ 292i EO Kontenschutz


  1. (1)Absatz einsWerden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Verpflichteten, der eine natürliche Person ist, dem betreibenden Gläubiger überwiesen, so darf erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den betreibenden Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Exekutionsgericht hat die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Verpflichtete hat glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der betreibende Gläubiger ist nicht einzuvernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist.Das Exekutionsgericht hat die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach Absatz eins, zu belassen ist. Der Verpflichtete hat glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der betreibende Gläubiger ist nicht einzuvernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist.

§ 292j EO Aufstellung über die offene Forderung


  1. (1)Absatz einsDer Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger oder der Verwalter hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Der betreibende Gläubiger oder der Verwalter hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Der Drittschuldner kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.Der Drittschuldner kann in den Fällen der Absatz eins und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Absatz eins und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.

§ 292k EO (weggefallen)


§ 292k EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 292l EO (weggefallen)


§ 292l EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 293 EO Zwingendes Recht


  1. (1)Absatz einsDie Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  2. (2)Absatz 2Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
  3. (3)Absatz 3Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde.
  4. (4)Absatz 4Ein Übereinkommen, wodurch eine Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Exekution unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.

§ 294 EO Pfändung


  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung und über ein allfälliges für diese bestelltes Pfand sowie insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen.Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Absatz eins, hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach Paragraph 301, auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.

§ 294a EO (weggefallen)


§ 294a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 295 EO Unbekannter Drittschuldner


  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 30c Abs. 1 Z 2 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende GläubigerDas Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende Gläubiger
    1. 1.Ziffer einsForderungsexekution auf Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge, ohne einen Drittschuldner zu nennen, oder
    2. 2.Ziffer 2Forderungsexekution, ohne die zu pfändenden Forderungen zu nennen,
    beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in Paragraph 294, vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters hat das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des § 289 Abs. 3 erworben hat.Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters hat das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des Paragraph 289, Absatz 3, erworben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 2 vor und ist kein Vollzugsversuch bei der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen, so hat das Gericht mit dem Verpflichteten nach dessen ordnungsgemäßer Ladung ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, vor und ist kein Vollzugsversuch bei der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen, so hat das Gericht mit dem Verpflichteten nach dessen ordnungsgemäßer Ladung ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit automationsunterstützer Datenverarbeitung durchzuführen. Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die in Abs. 1 angeführten Informationen den Gerichten zu übermitteln.Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit automationsunterstützer Datenverarbeitung durchzuführen. Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die in Absatz eins, angeführten Informationen den Gerichten zu übermitteln.

§ 296 EO Frühere Bewilligung einer Fahrnisexekution


§ 296.Paragraph 296,

Eine Exekution nach § 295 ist nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen. Eine Exekution nach Paragraph 295, ist nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen.

§ 297 EO Pfändung von Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts


  1. (1)Absatz einsWird auf eine Geldforderung Exekution geführt, die dem Verpflichteten gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auf Antrag des betreibenden Gläubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Verpflichteten gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organes obliegt dem betreibenden Gläubiger. Inwiefern dieses Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Verpflichteten vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere über die Art der zu pfändenden Forderung, dass der Empfänger des Zahlungsverbots für diese Forderung nicht anweisende Stelle im Sinn des Abs. 1 ist, so hat er das Zahlungsverbot und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung der anweisenden Stelle auf Gefahr des betreibenden Gläubigers weiterzuleiten, wenn er die anweisende Stelle kennt und beide Stellen zur selben juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere über die Art der zu pfändenden Forderung, dass der Empfänger des Zahlungsverbots für diese Forderung nicht anweisende Stelle im Sinn des Absatz eins, ist, so hat er das Zahlungsverbot und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung der anweisenden Stelle auf Gefahr des betreibenden Gläubigers weiterzuleiten, wenn er die anweisende Stelle kennt und beide Stellen zur selben juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.

§ 298 EO Verwahrung eines Handpfands


§ 298.Paragraph 298,

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden. Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (Paragraph 259,). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.

§ 299 EO Umfang des Pfandrechts


  1. (1)Absatz einsDas Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
  2. (2)Absatz 2Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des zweiten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
  3. (3)Absatz 3Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Das Pfandrecht bleibt bei einem Betriebsübergang und einer Gesamtrechtsnachfolge bestehen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen kann der bisherige Drittschuldner das Zahlungsverbot auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung hat der neue Drittschuldner das Zahlungsverbot zu beachten.

§ 299a EO Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten


  1. (1)Absatz einsHat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen einen Dritten, dann erstrecken sich die Wirkungen des dem Arbeitgeber zugestellten Zahlungsverbots auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Der Arbeitgeber hat den Dritten vom Zahlungsverbot zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Dritte das Zahlungsverbot zu beachten. Er hat den Teil des Entgelts, der dem Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahlen. Diese Zahlung wirkt schuldbefreiend. Der Arbeitgeber hat beide Teile des Entgelts zusammenzurechnen und die Zahlungen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses darf der dem Arbeitnehmer gegen den Dritten zustehende Anspruch auf einen Teil des Entgelts nur durch Abs. 1 Satz 1 in Exekution gezogen werden.Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses darf der dem Arbeitnehmer gegen den Dritten zustehende Anspruch auf einen Teil des Entgelts nur durch Absatz eins, Satz 1 in Exekution gezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei einer vertraglich vereinbarten oder im Gesetz vorgesehenen Direktzahlung des Dritten an den Arbeitnehmer kann der Dritte anstelle der Zahlung des Entgeltteils an den Arbeitgeber diesem lediglich dessen Höhe mitteilen und die Zahlungen nach den Angaben und Berechnungen des Arbeitgebers schuldbefreiend selbst vornehmen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abfindung, die Abfertigung, die Urlaubsersatzleistung und das Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Abfindung, die Abfertigung, die Urlaubsersatzleistung und das Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

§ 300 EO Rang der Pfandrechte


  1. (1)Absatz einsWird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 321 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Verwalter oder vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll angemerkt wurde.Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im Paragraph 321, bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Verwalter oder vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll angemerkt wurde.
  2. (2)Absatz 2In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.Erfolgt die Besitznahme der im Absatz eins, bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.

§ 300a EO Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung


  1. (1)Absatz einsDas gerichtliche Pfandrecht erfasst eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Forderung vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts nicht entgegen. § 300 Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte ist sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Davor ist der Drittschuldner auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfassten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen.Wurde die Forderung vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts nicht entgegen. Paragraph 300, Absatz 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte ist sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Davor ist der Drittschuldner auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfassten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen.
  3. (3)Absatz 3Dass ein gerichtliches Pfandrecht nach § 291c Abs. 2 erlischt, ist nach Abs. 1 bis 2 unbeachtlich, sobald es wieder auflebt.Dass ein gerichtliches Pfandrecht nach Paragraph 291 c, Absatz 2, erlischt, ist nach Absatz eins bis 2 unbeachtlich, sobald es wieder auflebt.

§ 301 EO Drittschuldnererklärung


  1. (1)Absatz einsSofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach Paragraph 294, Absatz 2, nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
    1. 1.Ziffer einsob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
    2. 2.Ziffer 2ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
    3. 3.Ziffer 3ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach § 300 a;ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach Paragraph 300, a;
    4. 4.Ziffer 4ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs. 2 eingestellt wurde;ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291, c Absatz 2, eingestellt wurde;
    5. 5.Ziffer 5die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten,
    6. 6.Ziffer 6ist ein Verwalter bestellt oder zu bestellen, ob die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch diesen angeregt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.
  3. (3)Absatz 3Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (Paragraph 308,) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 3 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Absatz 3, ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
  5. (5)Absatz 5Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner den Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu erteilen; er kann aber davon absehen.

§ 302 EO Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung


  1. (1)Absatz einsFür die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
    1. 1.Ziffer eins35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
    2. 2.Ziffer 225 Euro in den sonstigen Fällen.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Der Drittschuldner ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.Der Drittschuldner ist im Fall des Absatz eins, berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Paragraph 292 h, Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 303 EO Geltendmachung durch Verwalter und Überweisung


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.Ein Interesse der Parteien im Sinn des Absatz 2, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (Paragraph 301, Absatz eins, Ziffer 6,), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach Paragraph 292, Absatz 2, vor.

§ 303a EO (weggefallen)


§ 303a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 304 EO Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren


§ 304.Paragraph 304,

Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.

§ 305 EO Durchführung der Überweisung


  1. (1)Absatz einsDie Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.
  2. (2)Absatz 2§§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.Paragraphen 297 und 300 Absatz 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.

§ 306 EO Auskunftsrecht – Ausfolgung der Urkunden


  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.

§ 307 EO Hinterlegung bei Gericht


  1. (1)Absatz einsWird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Über einen solchen Antrag ist nach Einvernehmung des Drittschuldners (§ 55 Abs. 1) durch Beschluss zu entscheiden.Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Über einen solchen Antrag ist nach Einvernehmung des Drittschuldners (Paragraph 55, Absatz eins,) durch Beschluss zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Die gerichtlich erlegten Beträge sind zu verteilen. Hiefür gelten §§ 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in § 300a genannte Rechte an der Forderung haben.Die gerichtlich erlegten Beträge sind zu verteilen. Hiefür gelten Paragraphen 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in Paragraph 300 a, genannte Rechte an der Forderung haben.
  3. (3)Absatz 3Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozessgericht beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
  4. (4)Absatz 4Die Befugnis des Drittschuldners nach Abs. 1 besteht soweit nicht, als ihm ein Antragsrecht nach § 292g zusteht.Die Befugnis des Drittschuldners nach Absatz eins, besteht soweit nicht, als ihm ein Antragsrecht nach Paragraph 292 g, zusteht.

§ 308 EO Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags – nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die gepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Weder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger sind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
  2. (2)Absatz 2Einwendungen, welche aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluss.
  4. (4)Absatz 4Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.

§ 308a EO Klagerecht des Verpflichteten


  1. (1)Absatz einsWurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen und hat der betreibende Gläubiger diese nicht bereits gerichtlich geltend gemacht, so kann auch der Verpflichtete den pfändbaren Teil zugunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen,
    1. 1.Ziffer einsinsoweit nicht der betreibende Gläubiger binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Streitverkündung (Abs. 2) mit Schriftsatz oder durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den Rechtsstreit eintritt oderinsoweit nicht der betreibende Gläubiger binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Streitverkündung (Absatz 2,) mit Schriftsatz oder durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den Rechtsstreit eintritt oder
    2. 2.Ziffer 2wenn drei Monate seit der Überweisung und dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind.
    Ein Zahlungsbefehl darf bereits davor erlassen werden. Nach der Zustellung der Streitverkündung nach Z 1 oder dem Ablauf der Frist nach Z 2 erstreckt sich die Streitanhängigkeit auch auf den betreibenden Gläubiger.Ein Zahlungsbefehl darf bereits davor erlassen werden. Nach der Zustellung der Streitverkündung nach Ziffer eins, oder dem Ablauf der Frist nach Ziffer 2, erstreckt sich die Streitanhängigkeit auch auf den betreibenden Gläubiger.
  2. (2)Absatz 2Die Streitverkündung (Abs. 1 Z 1) ist längstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen. Tritt der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 Z 1 ein, so ist der Verpflichtete in diesem Umfang durch Beschluss des Prozessgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Kostenverzeichnis können auch die dem Verpflichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des Verpflichteten vom Beklagten zu ersetzen sind, sind sie dem Verpflichteten zuzusprechen.Die Streitverkündung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist längstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen. Tritt der betreibende Gläubiger nach Absatz eins, Ziffer eins, ein, so ist der Verpflichtete in diesem Umfang durch Beschluss des Prozessgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Kostenverzeichnis können auch die dem Verpflichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des Verpflichteten vom Beklagten zu ersetzen sind, sind sie dem Verpflichteten zuzusprechen.
  3. (3)Absatz 3Eine Änderung des Klagebegehrens auf Leistung einer gepfändeten und überwiesenen beschränkt pfändbaren Forderung an den betreibenden Gläubiger ist ohne Zustimmung des Beklagten möglich.
  4. (4)Absatz 4Ein Vergleich oder ein Verzicht über den vom Verpflichteten nach Abs. 1 geltend gemachten pfändbaren Teil der Forderung auf Rechnung des betreibenden Gläubigers bedarf dessen Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn dem betreibenden Gläubiger die Klage oder die Streitverkündung zugestellt wurde, dieser nicht als Nebenintervenient beigetreten ist und er auf den Eintritt dieser Rechtsfolge hingewiesen wurde.Ein Vergleich oder ein Verzicht über den vom Verpflichteten nach Absatz eins, geltend gemachten pfändbaren Teil der Forderung auf Rechnung des betreibenden Gläubigers bedarf dessen Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn dem betreibenden Gläubiger die Klage oder die Streitverkündung zugestellt wurde, dieser nicht als Nebenintervenient beigetreten ist und er auf den Eintritt dieser Rechtsfolge hingewiesen wurde.
  5. (5)Absatz 5Im Klagebegehren und in der Entscheidung über eine vom Verpflichteten geltend gemachte beschränkt pfändbare Forderung kann die Berechnung des unpfändbaren und pfändbaren Teils der Forderung dem Drittschuldner überlassen werden.
  6. (6)Absatz 6Jede Entscheidung über die gepfändete und überwiesene Forderung ist auch dem betreibenden Gläubiger und im Fall des Eintritts des betreibenden Gläubigers (Abs. 1 Z 1) dem Verpflichteten zuzustellen. Bei Geltendmachung des pfändbaren Teils durch den Verpflichteten nach Abs. 1 Z 2 ist auch die Klage sowie eine allfällige Änderung des Klagebegehrens (Abs. 3) dem betreibenden Gläubiger zuzustellen.Jede Entscheidung über die gepfändete und überwiesene Forderung ist auch dem betreibenden Gläubiger und im Fall des Eintritts des betreibenden Gläubigers (Absatz eins, Ziffer eins,) dem Verpflichteten zuzustellen. Bei Geltendmachung des pfändbaren Teils durch den Verpflichteten nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auch die Klage sowie eine allfällige Änderung des Klagebegehrens (Absatz 3,) dem betreibenden Gläubiger zuzustellen.

§ 309 EO Von Gegenleistung abhängige Forderung


  1. (1)Absatz einsWenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Herausgabe ist nach den §§ 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.Die Herausgabe ist nach den Paragraphen 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.

§ 310 EO Streitverkündung


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündung machen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
  4. (4)Absatz 4Im Fall der Verzögerung der Betreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Exekution führt, oder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufzuheben und zur Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgericht ein Kurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.

§ 311 EO Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung


  1. (1)Absatz einsDer Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.
  2. (2)Absatz 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine bezügliche Mitteilung an das Exekutionsgericht, welches hievon den Verpflichteten, den Drittschuldner und die übrigen Pfandgläubiger zu verständigen hat. Der Verzicht ist auf den vom Gläubiger zurückzustellenden Urkunden anzumerken.
  3. (3)Absatz 3Die gesamten durch die Überweisung und insbesondere die durch die Einklagung der überwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtleistenden Gläubiger zu tragen.

§ 311a EO Zahlungsvereinbarung


§ 311a.Paragraph 311 a,

Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten. Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.

§ 312 EO Zahlung des Drittschuldners


  1. (1)Absatz einsDurch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
  2. (2)Absatz 2Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

§ 313 EO Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit


  1. (1)Absatz einsDer Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
  2. (2)Absatz 2Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung.

§ 314 EO Einziehung durch einen Kurator


  1. (1)Absatz einsWenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im § 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach Paragraph 323, Absatz 2, geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im Paragraph 306, bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Kurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.
  3. (3)Absatz 3Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.

§ 315 EO Verteilung


  1. (1)Absatz einsDie vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den Paragraphen 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.Absatz eins, ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.

§ 316 EO (weggefallen)


§ 316 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 317 EO Anderweitige Verwertung


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten:
    1. 1.Ziffer einswenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer, im Wege der Exekutionsführung nach § 309 nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;wenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer, im Wege der Exekutionsführung nach Paragraph 309, nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Fälligkeit der gepfändeten Forderung durch eine dem Drittschuldner zustehende Kündigung bedingt oder für die dem Verpflichteten vorbehaltene Kündigung eine mehr als halbjährige Kündigungsfrist vereinbart ist oder überhaupt die Forderung erst nach Ablauf eines halben Jahres von der Pfändung an fällig wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn nach erfolgter Überweisung zur Einziehung der Versuch der Einziehung der Forderung aus anderen Gründen als wegen Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners, wegen rechtskräftiger gerichtlicher Aberkennung der Forderung oder wegen Verzichtleistung des zur Einziehung ermächtigten Gläubigers (§ 311) nicht zum Ziele geführt hat, oder wenn sich einer der in Z 1 und 2 angeführten Umstände erst nach erfolgter Überweisung ergibt.wenn nach erfolgter Überweisung zur Einziehung der Versuch der Einziehung der Forderung aus anderen Gründen als wegen Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners, wegen rechtskräftiger gerichtlicher Aberkennung der Forderung oder wegen Verzichtleistung des zur Einziehung ermächtigten Gläubigers (Paragraph 311,) nicht zum Ziele geführt hat, oder wenn sich einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Umstände erst nach erfolgter Überweisung ergibt.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Forderung einem Gläubiger überwiesen, so kann das Exekutionsgericht auf Antrag eines Gläubigers, zu dessen Gunsten die Forderung gepfändet wurde, eine andere Art der Verwertung anordnen.
  3. (3)Absatz 3Vor Beschlussfassung über den Antrag sind die übrigen Gläubiger, welche an der Forderung ein Pfandrecht erworben haben, und, wenn es ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann, der Verpflichtete einzuvernehmen. Wird dem Antrag Folge gegeben, so ist ein früher ergangener Überweisungsbeschluss unter Verständigung des Drittschuldners und sämtlicher übrigen Beteiligten aufzuheben.

§ 318 EO Verkauf einer Forderung


§ 318.Paragraph 318,

Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§ 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises vom Verwalter oder von dem Vollstreckungsorgan zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des § 323 Abs. 1, sinngemäße Anwendung zu finden. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (Paragraphen 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises vom Verwalter oder von dem Vollstreckungsorgan zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des Paragraph 323, Absatz eins,, sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 319 EO Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung


  1. (1)Absatz einsEine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
    1. 1.Ziffer einswenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. 4.Ziffer 4wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. 5.Ziffer 5wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
    7. 7.Ziffer 7wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach Paragraph 332, durchzuführen.

§ 319a EO (weggefallen)


§ 319a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 320 EO Besondere Bestimmungen über die Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen


  1. (1)Absatz einsWird auf Forderungen Exekution geführt, für die auf einer Liegenschaft oder einem Liegenschaftsanteil ein Pfandrecht bücherlich einverleibt ist, so ist zu deren Pfändung die Einverleibung des Pfandrechtes in dem öffentlichen Buche erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung einverleibt ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Forderung bücherlich sichergestellt, so hat das die Exekution bewilligende Gericht das zum Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts Erforderliche gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution zu verfügen. Bei Einverleibung dieses Pfandrechts ist anzugeben, dass dieses zum Zweck der Exekution einer vollstreckbaren Geldforderung vom Gericht bewilligt wird. Ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt. Dieser ist auch im öffentlichen Buch anzumerken. Ist kein Verwalter bestellt, so ist die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger im öffentlichen Buch anzumerken.
  3. (3)Absatz 3Wenn von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben bücherlich sichergestellten Forderung erwirkt wird, so kommen in Betreff der Rangordnung der Pfandrechte die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 in Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Zugleich mit der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten, sowie an den Drittschuldner die im § 294 angeführten Verbote zu erlassen.Zugleich mit der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten, sowie an den Drittschuldner die im Paragraph 294, angeführten Verbote zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger steht auch die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Exekutionsgerichts.
  6. (6)Absatz 6Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte oder der Verwalter auf die Einziehung verzichtet, so ist die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

§ 321 EO Pfändung von Forderungen aus Papieren


  1. (1)Absatz einsDie Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (Paragraphen 253,, 254 Absatz eins,) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.
  2. (2)Absatz 2Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt Paragraph 257,

§ 322 EO Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere


  1. (1)Absatz einsPräsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in § 321 Abs. 1 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Paragraph 321, Absatz eins, bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug kann das Vollstreckungsorgan die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.

§ 323 EO Überweisung von Forderungen aus Papieren


  1. (1)Absatz einsBei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.Bei Forderungen aus Papieren nach Paragraph 321, Absatz eins, geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach Paragraph 321, Absatz eins,, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.

§ 324 EO Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde


  1. (1)Absatz einsDie Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Paragraph 323, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.Paragraph 323, ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.
Dritte Abteilung - Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen

§ 325 EO Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang


  1. (1)Absatz einsDas Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebührenden Einganges ist auf Antrag vom Exekutionsgericht zu bestimmen. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten einzuvernehmen.
Beitreibung

§ 326 EO Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsVermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von Paragraphen 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.
  2. (2)Absatz 2Unpfändbar sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,
    2. 2.Ziffer 2höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,
    3. 3.Ziffer 3die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.
  3. (3)Absatz 3Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

§ 327 EO Grundsatz


  1. (1)Absatz einsWenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln hat.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die vom Verwalter bestimmten Rechte zu enthalten. Dritten, die kraft eines Vermögensrechts zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.

§ 328 EO Pfändung


  1. (1)Absatz einsMit Zustellung des gerichtlichen Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, wird die Pfändung bewirkt. Ist kraft eines Vermögensrechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.
  2. (2)Absatz 2Bestimmt der Verwalter die zu pfändenden Vermögensrechte, so obliegt es ihm, die Verbote bezüglich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Vermögensrechte mitzuteilen und das Gericht sowie den betreibenden Gläubiger von der vorgenommenen Pfändung zu verständigen; sonst obliegt die Zustellung dem Gericht.
  3. (3)Absatz 3Der Verwalter hat das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben, wenn dies zur Bestimmung des Rechts erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 329, Absatz eins, entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.
  5. (5)Absatz 5Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; § 301 gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; Paragraph 301, gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.

§ 329 EO Befugnisse des Verwalters


  1. (1)Absatz einsDer Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (Paragraph 308,), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Absatz eins, hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.
  3. (3)Absatz 3Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters.
Vierte Abteilung - Exekution auf andere Vermögensrechte

§ 330 EO Exekution ohne Verwalter


  1. (1)Absatz einsWird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht
    1. 1.Ziffer einsdie umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (Paragraph 308,), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.
  4. (4)Absatz 4Geschieht die Verwertung durch
    1. 1.Ziffer einsdie Verpachtung eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft,
    3. 3.Ziffer 3den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder
    4. 4.Ziffer 4die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses,
    so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen.

§ 331 EO Verwertung


  1. (1)Absatz einsDie Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
  2. (2)Absatz 2Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpachtung eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
    3. 3.Ziffer 3die Zwangsverwaltung,
    4. 4.Ziffer 4der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
    5. 5.Ziffer 5die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.
Verwertung

§ 332 EO Zwangsverwaltung


  1. (1)Absatz einsDurch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden
    1. 1.Ziffer einsRechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,
    2. 2.Ziffer 2Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,
    3. 3.Ziffer 3Jagd- und Fischereirechte sowie
    4. 4.Ziffer 4Gesellschaftsanteile.
  2. (2)Absatz 2Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in Paragraphen 112 und 331 Absatz 2, bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des Paragraph 84, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den vom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.
  4. (4)Absatz 4Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die Zwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Verpflichteten besteht.

§ 333 EO Vermietung und Verpachtung


  1. (1)Absatz einsDas Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.
  3. (3)Absatz 3Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.

§ 334 EO Freihandverkauf


§ 334.Paragraph 334,

Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus erlangte Sachen dürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei einem Verkauf erzielt werden kann.

§ 335 EO Freihandverkauf von Liegenschaften


  1. (1)Absatz einsErfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach § 335 Abs. 1 EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden. § 138 gilt sinngemäß.Erfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach Paragraph 335, Absatz eins, EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden. Paragraph 138, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter ist zum Verkauf der Liegenschaft binnen drei Monaten ab dem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Verpflichteten oder ab der Übernahme der Liegenschaft sowie der Übernahme der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden berechtigt; die Frist beginnt nicht vor der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verwalter. Der Kaufpreis darf den Schätzwert der Liegenschaft nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Frist kein Kaufvertrag abgeschlossen, so hat der Verwalter den betreibenden Gläubiger vom Unterbleiben des Verkaufs zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach § 98 Abs. 1 oder § 137 Abs. 1 ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Abs. 1 und erfolgt in deren Rang.Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach Paragraph 98, Absatz eins, oder Paragraph 137, Absatz eins, ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Absatz eins und erfolgt in deren Rang.
  4. (4)Absatz 4Unterlässt es der betreibende Gläubiger, die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung fristgerecht zu beantragen, so hat der Verwalter die Liegenschaft dem Verpflichteten zur freien Verfügung zu überlassen.
  5. (5)Absatz 5Die Anmerkung nach Abs. 1 ist im Grundbuch zu löschenDie Anmerkung nach Absatz eins, ist im Grundbuch zu löschen
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Käufers der Liegenschaft mit der bücherlichen Einverleibung dessen Eigentumsrechts,
    2. 2.Ziffer 2auf Antrag des Verpflichteten, wenn diesem die Liegenschaft vom Verwalter überlassen wurde,
    3. 3.Ziffer 3von Amts wegen bei Einstellung der Exekution.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.Die Absatz eins bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.

§ 336 EO Eigentumsvorbehalt


  1. (1)Absatz einsBei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.

§ 337 EO Schrankfach


  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach § 354 durchgesetzt werden.Der Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach Paragraph 354, durchgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 329, Absatz eins, einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.
  3. (3)Absatz 3Der Inhalt des Schrankfaches ist vom Verwalter pfandweise zu beschreiben und zu verwerten.

§ 338 EO Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen


  1. (1)Absatz einsBei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.
  2. (2)Absatz 2§ 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.Paragraph 307, gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.

§ 339 EO Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften


  1. (1)Absatz einsErfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
  2. (2)Absatz 2Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
  3. (3)Absatz 3Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Absatz eins, oder Absatz 2, nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.

§ 340 EO Vinkulierung und Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften


  1. (1)Absatz einsBei Verwertung des Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters übertragbar ist (§ 76 Abs. 2 GmbHG, § 62 Abs. 2 AktG), ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, der zustimmungsberechtigten Gesellschaft sowie dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter unter gleichzeitiger Verständigung von der Pfändung der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der zustimmungsberechtigten Gesellschaft oder dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird ein Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht der Zustimmung.Bei Verwertung des Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters übertragbar ist (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, Paragraph 62, Absatz 2, AktG), ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, der zustimmungsberechtigten Gesellschaft sowie dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter unter gleichzeitiger Verständigung von der Pfändung der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der zustimmungsberechtigten Gesellschaft oder dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird ein Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht der Zustimmung.
  2. (2)Absatz 2Der Bekanntgabe des Schätzwertes bedarf es nicht, wenn der Anteil durch Zwangsverwaltung verwertet werden soll. Der Zustimmungsberechtigte ist zur Person des Zwangsverwalters vor dessen Bestellung einzuvernehmen.
  3. (3)Absatz 3Ist im Gesellschaftsvertrag für den Exekutionsfall ein Aufgriffsrecht vorgesehen, so hat der Verwalter den Aufgriffsberechtigten vom geplanten Verkauf zu verständigen. Der Aufgriffsberechtigte kann das Aufgriffsrecht binnen zwei Monaten durch Erklärung gegenüber dem Verwalter und Zahlung des Aufgriffspreises ausüben.
Besondere Bestimmungen über die Exekution auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements u. s. w.

§ 341 EO Unternehmen


  1. (1)Absatz einsUnternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
  2. (2)Absatz 2Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
    2. 2.Ziffer 2den Unternehmensgegenstand zu ändern,
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
    4. 4.Ziffer 4über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
    5. 5.Ziffer 5Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.

§ 342 EO Bekanntmachung des Zwangsverwalters


  1. (1)Absatz einsDer Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.
  3. (3)Absatz 3Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.

§ 343 EO Befugnisse des Zwangsverwalters


  1. (1)Absatz einsDer Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.
  2. (2)Absatz 2Der Zwangsverwalter ist insbesondere berechtigt:
    1. 1.Ziffer einszum Widerruf einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handlungsvollmacht und
    2. 2.Ziffer 2zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen, welche an das verwaltete Unternehmen gerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Zwangsverwalter übergehen, bestimmt sich nach der Gewerbeordnung.

§ 344 EO Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen


  1. (1)Absatz einsBei der Zwangsverwaltung von Unternehmen hat der Zwangsverwalter die während der Verwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor deren Bekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.

§ 345 EO Rekurs


  1. (1)Absatz einsEin Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
    1. 1.Ziffer einsdem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Paragraphen 294,, 327 Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraphen 301,, 328 Absatz 5, auftragen;
    3. 3.Ziffer 3dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraphen 306 und 323 Absatz 2, die Leistung einer Sicherheit auftragen;
    4. 4.Ziffer 4behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß Paragraphen 310,, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
    5. 5.Ziffer 5die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
  2. (2)Absatz 2In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt Paragraph 259, Absatz 2, letzter Satz.
Dritter Abschnitt - Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 346 EO Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen


  1. (1)Absatz einsHat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 346a.Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 346 a,
  2. (2)Absatz 2Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.
Angaben über die herauszugebenden Sachen

§ 346a EO Angaben über die herauszugebenden Sachen


  1. (1)Absatz einsWenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Absatz eins, auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vermögensangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 anzuwenden.Auf die Vermögensangabe sind Paragraph 47, Absatz 2, über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie Paragraph 48, anzuwenden.

§ 347 EO Herausgabe durch Dritte


  1. (1)Absatz einsIn derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.
  2. (2)Absatz 2Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Exekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.

§ 348 EO Herausgabe durch Zeichen


  1. (1)Absatz einsBetreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 427, a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Auf den im Sinne des § 427 a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgan zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Exekutionsgericht oder auf Grund der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan abzugeben.Auf den im Sinne des Paragraph 427, a. b. G. B. dem betreibenden Gläubiger vom Vollstreckungsorgan zu übergebenden Urkunden hat letzteres anzumerken, dass die Übergabe behufs Vollstreckung des bestimmt zu bezeichnenden Anspruches erfolgt sei. Die nach Vorschrift des bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Übertragung sonst noch erforderlichen urkundlichen Erklärungen sind vom Exekutionsgericht oder auf Grund der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

§ 349 EO Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen


  1. (1)Absatz einsIst eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die Paragraphen 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.
  2. (2)Absatz 2Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Recht an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Recht an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (Paragraph 74,) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.
  3. (3)Absatz 3Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.

§ 350 EO Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte


  1. (1)Absatz einsDie Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß § 22 GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten.Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß Paragraph 22, GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn kraft des Exekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.
  4. (4)Absatz 4Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichtes ersetzt.
  6. (6)Absatz 6Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß § 349 vorzugehen.Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß Paragraph 349, vorzugehen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 304,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

§ 351 EO Aufhebung einer Gemeinschaft


  1. (1)Absatz einsDie durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbteilung oder Teilung einer anderen Vermögensmasse sind durch einen richterlichen Beamten des Exekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen.Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbteilung oder Teilung einer anderen Vermögensmasse sind durch einen richterlichen Beamten des Exekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, kein Rekurs zulässig.
  3. (3)Absatz 3§ 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.Paragraph 74, ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

§ 352 EO Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft


§ 352.Paragraph 352,

Auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDie dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.
  2. 2.Ziffer 2Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.
  3. 3.Ziffer 3Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.
  4. 4.Ziffer 4Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.
  5. 5.Ziffer 5Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.Die Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.
  6. 6.Ziffer 6Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt Paragraph 351, Absatz 3,

§ 352a EO Versteigerungsbedingungen


  1. (1)Absatz einsDie betreibende Partei kann mit dem Exekutionsantrag, die verpflichtete Partei innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung von den gesetzlichen Bestimmungen bei der Zwangsversteigerung abweichende Versteigerungsbedingungen vorlegen. Hierüber ist eine Tagsatzung abzuhalten, zu der alle Miteigentümer zu laden sind. Diese Versteigerungsbedingungen hat das Gericht zu genehmigen, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen und sie keine unerlaubten oder ungültigen Bestimmungen enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. § 1408 ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig.Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. Paragraph 1408, ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Das geringste Gebot ist der Schätzwert. Die Versteigerungsbedingungen können anderes vorsehen, nicht jedoch weniger als drei Viertel des Schätzwerts.
  4. (4)Absatz 4Einer Schätzung bedarf es nicht, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, dass keine Schätzung erfolgt ist. Im Übrigen tritt der Ausrufpreis, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Schätzwert abgestellt wird, an dessen Stelle.

§ 352b EO Versteigerung


§ 352b.Paragraph 352 b,

Bei der Versteigerung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht.Die Frist des Paragraph 167, Absatz 2, gilt nicht.
  2. 2.Ziffer 2Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.
  3. 3.Ziffer 3Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen betragen soll, festzulegen, innerhalb der schriftliche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. §§ 168 und 170 Abs. 3 sind anzuwenden.Wird im Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben, so hat das Gericht eine Frist, die mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen betragen soll, festzulegen, innerhalb der schriftliche Anbote an das Gericht zu richten sind. Dies ist in der Tagsatzung bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. Paragraphen 168 und 170 Absatz 3, sind anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4Die schriftlichen Anbote dürfen den Schätzwert um ein Viertel unterschreiten. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben. Dessen Inhalt ist bis zur Öffnung durch den Richter von der Akteneinsicht ausgenommen. Unverzüglich nach Ablauf der Frist, keinesfalls jedoch vor diesem Zeitpunkt, hat der Richter in einer öffentlichen Tagsatzung eigenhändig sämtliche eingelangte Kuverts zu öffnen und den Bieter mit dem höchsten Anbot zum Erlag des Vadiums binnen 14 Tagen aufzufordern. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen.

§ 352c EO Verteilung


§ 352c.Paragraph 352 c,

Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden. Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden.

Erwirkung von anderen Handlungen

§ 353 EO Erwirkung vertretbarer Handlungen


  1. (1)Absatz einsWenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, ist der betreibende Gläubiger auf Antrag von dem die Exekution bewilligenden Gerichte zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger kann zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der diesem Antrag stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

§ 354 EO Erwirkung unvertretbarer Handlungen


  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Exekutionsgericht durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 120/1980)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch II Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,)

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen

§ 355 EO Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen


  1. (1)Absatz einsDie Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des § 353 Abs. 2.Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 353, Absatz 2,

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 120/1980)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch II Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,)

§ 356 EO Wiederherstellung des früheren Zustands


  1. (1)Absatz einsWurde im Falle des § 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.Wurde im Falle des Paragraph 355, durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

§ 357 EO Widerstand des Verpflichteten


§ 357.Paragraph 357,

Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben. Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des Paragraph 356, Absatz eins,, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

§ 358 EO Strafantrag – Strafzumessung


  1. (1)Absatz einsDer betreibende Gläubiger hat den Antrag auf Bewilligung der Exekution und jeden Strafantrag zugleich dem Verpflichteten direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Bei unrichtigen Angaben hat das Gericht dem betreibenden Gläubiger eine mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zu bemessende Mutwillensstrafe aufzuerlegen.
  2. (2)Absatz 2Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen dem Verpflichteten Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben, wenn nicht bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch ist. Gegen die Höhe einer Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Auf den Widerspruch sind die §§ 397 f sinngemäß anzuwenden.Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen dem Verpflichteten Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben, wenn nicht bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch ist. Gegen die Höhe einer Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Auf den Widerspruch sind die Paragraphen 397, f sinngemäß anzuwenden.

§ 359 EO Geldstrafen


  1. (1)Absatz einsDie Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

Haft

§ 360 EO Haft


  1. (1)Absatz einsDie Haft wird durch Anhaltung in einem hiezu bestimmten (öffentlichen) Haftlokal vollzogen. Dieses muss von den Räumen gesondert sein, die zum Strafvollzuge, sowie zur Anhaltung der Personen verwendet werden, wider welche die Untersuchungshaft verhängt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Exekutionsgericht erteilten Haftbefehles, in welchem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan vorgenommen. Der Haftbefehl muss dem Verpflichteten bei der Verhaftung zugestellt werden.

§ 361 EO Haftdauer


§ 361.Paragraph 361,

Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen. Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (Paragraph 55, Absatz 2,); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.

§ 362 EO Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen


  1. (1)Absatz einsVon der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person oder gegen den Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmung ist dem unmittelbar Vorgesetzten dieser Person oder der vorgesetzten Dienstbehörde gleichzeitig mit der Verhaftung Anzeige zu machen.
  2. (2)Absatz 2Muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Anhaltung eintreten, so darf die Verhaftung erst dann erfolgen, wenn für die Stellvertretung Vorsorge getroffen ist. Das hiezu Erforderliche ist von dem Vorgesetzten des Verpflichteten ohne Verzug nach empfangener Verständigung von dem Haftbeschlusse zu verfügen.

§ 363 EO Schadenersatz bei Mutwilligkeit


§ 363.Paragraph 363,

Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. Paragraph 63 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 364 EO (weggefallen)


§ 364 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 365 EO Gesundheitsgefährdung


§ 365.Paragraph 365,

Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.

§ 366 EO Kostenvorschuss


§ 366.Paragraph 366,

Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

§ 367 EO Abgabe einer Willenserklärung


  1. (1)Absatz einsWenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrag auf Exekutionsbewilligung berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.

§ 368 EO Interesse


  1. (1)Absatz einsDurch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben, nach Wahl des betreibenden Gläubigers bei dem sonst hiefür zuständigen Gericht oder bei dem Exekutionsgericht mittels Klage geltend gemacht werden.

§ 369 EO Kosten der Exekution


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des § 54 schon in dem ersten Antrag auf Exekutionsbewilligung zu bezeichnen.Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des Paragraph 54, schon in dem ersten Antrag auf Exekutionsbewilligung zu bezeichnen.

Zweiter Teil - Sicherung

Erster Abschnitt - Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)

§ 370 EO Bewilligung


§ 370.Paragraph 370,

Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurteilen und Zahlungsaufträgen inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zweck ihrer Einbringung die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.

§ 371 EO Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung


§ 371.Paragraph 371,

Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

  1. 1.Ziffer einsauf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396,, 442 der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a,, 398, 442a ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wurde.
  2. 2.Ziffer 2aufgrund der in § 1 Z 2 angeführten Zahlungsaufträgeaufgrund der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Zahlungsaufträge
  3. 3.Ziffer 3auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;
  4. 4.Ziffer 4auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.

§ 371a EO Leistung einer Sicherheit für drohenden Schaden


§ 371a.Paragraph 371 a,

Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im § 370 geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (§ 376 Abs. 2) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden. Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im Paragraph 370, geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (Paragraph 376, Absatz 2,) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.

§ 372 EO Unterhaltsansprüche, Geldrenten


§ 372.Paragraph 372,

Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden. Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit Paragraph 291 c, Absatz eins, nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.

§ 373 EO Versäumungsurteil


§ 373.Paragraph 373,

Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist. Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den Paragraphen 397 a,, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist.

§ 374 EO Sicherungsmittel von Geldforderungen


  1. (1)Absatz einsZur Sicherung von Geldforderungen kann nur die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften oder daran haftenden Rechten, die Zwangsverwaltung, mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen oder, wenn eine Forderung des Verpflichteten gepfändet wurde und mit der Verzögerung ihrer Geltendmachung eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden wäre, die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt werden.
  2. (2)Absatz 2Sofern es zur Beschaffung hinreichender Sicherung notwendig erscheint, können gleichzeitig mehrere dieser Exekutionshandlungen bewilligt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beträge, welche bei der Zwangsverwaltung auf die zu sichernde Forderung entfallen oder im Wege der Einziehung der gepfändeten Forderung eingehen, sind solange in gerichtlicher Verwahrung zu behalten, als nicht die Vollstreckbarkeit der Forderung oder der einzelnen Unterhaltsraten eingetreten ist oder die behufs Sicherung bewilligten Exekutionshandlungen aufgehoben worden sind.

§ 375 EO Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsZur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 das Prozessgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, im Fall des § 371 Z 4 das Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 kann um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (§ 371 Z 1, § 371a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 371 Z 3) angeschlossen ist.Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der Paragraphen 370,, 371 Ziffer eins bis 3, 371a und 372 das Prozessgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, im Fall des Paragraph 371, Ziffer 4, das Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der Paragraphen 370,, 371 Ziffer eins bis 3, 371a und 372 kann um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (Paragraph 371, Ziffer eins,, Paragraph 371 a,) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (Paragraph 371, Ziffer 3,) angeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2In dem bewilligenden Beschlusse ist der zu sichernde Betrag samt Nebengebühren und durch Hinweisung auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Anspruches abhängt, der Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird. §§ 54b bis 54e sowie 63a sind nicht anzuwenden.In dem bewilligenden Beschlusse ist der zu sichernde Betrag samt Nebengebühren und durch Hinweisung auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Anspruches abhängt, der Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird. Paragraphen 54 b bis 54e sowie 63a sind nicht anzuwenden.

§ 376 EO Vollziehung


  1. (1)Absatz einsDie Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen Exekutionshandlungen sind aufzuheben:
    1. 1.Ziffer einswenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine Exekutionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war;
    2. 2.Ziffer 2wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung samt Nebengebühren in barem Gelde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erlegt; bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die ganze Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die Exekutionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wird;
    4. 4.Ziffer 4wenn im Falle des § 371 Z 3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.wenn im Falle des Paragraph 371, Ziffer 3, dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.
  2. (2)Absatz 2In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.In den unter Ziffer eins,, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 377 EO Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen


  1. (1)Absatz einsWenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung Exekutionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekutionshandlungen anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen Exekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gericht, das gemäß § 375 zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (§ 16 Abs. 3) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gericht, das gemäß Paragraph 375, zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (Paragraph 16, Absatz 3,) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
  4. (4)Absatz 4Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (§ 371a) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (Paragraph 371 a,) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.

Zweiter Abschnitt - Einstweilige Verfügungen

§ 378 EO Zulässigkeit


  1. (1)Absatz einsSowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
  2. (2)Absatz 2Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

§ 378a EO Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen


§ 378a.Paragraph 378 a,

In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.

1. Zur Sicherung von Geldforderungen

§ 379 EO Sicherung von Geldforderungen


  1. (1)Absatz einsZur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§ 370 ff.).Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (Paragraph 370, ff.).
  2. (2)Absatz 2Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3Zur Sicherung von Geldforderungen kann angeordnet werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei (§ 259 ff.), einschließlich der Hinterlegung von Geld;die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei (Paragraph 259, ff.), einschließlich der Hinterlegung von Geld;
    2. 2.Ziffer 2das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der Erwerber infolge sinngemäßer Anwendung der §§ 367 und 456 a. b. G. B. oder durch die Vorschriften der Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuches geschützt ist;das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der Erwerber infolge sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 367 und 456 a. b. G. B. oder durch die Vorschriften der Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuches geschützt ist;
    3. 3.Ziffer 3das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte;
    4. 4.Ziffer 4die Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei;
    5. 5.Ziffer 5das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners der gefährdeten Partei.
  4. (4)Absatz 4Die Pfändung von Sachen des Gegners der gefährdeten Partei darf nicht angeordnet werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben können bei Vorhandensein der in Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mit der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (§§ 379 und 382) angeordnet werden.Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben können bei Vorhandensein der in Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mit der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (Paragraphen 379 und 382) angeordnet werden.

§ 379a EO


  1. (1)Absatz einsFür eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.Für eine pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Absatz eins, gleichzuhalten.

§ 380 EO Der Exekution entzogene Vermögenswerte


§ 380.Paragraph 380,

Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.

2. Zur Sicherung anderer Ansprüche

§ 381 EO Sicherung anderer Ansprüche


§ 381.Paragraph 381,

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

  1. 1.Ziffer einswenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.

§ 382 EO Sicherungsmittel


§ 382.Paragraph 382,

Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie gerichtliche Hinterlegung der beweglichen, in der Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei befindlichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der von letzterer behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung im Sinne des § 259;die gerichtliche Hinterlegung der beweglichen, in der Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei befindlichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der von letzterer behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung im Sinne des Paragraph 259 ;,
  2. 2.Ziffer 2die Verwaltung der in Z 1 bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;die Verwaltung der in Ziffer eins, bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
  3. 3.Ziffer 3die Ermächtigung der gefährdeten Partei, in ihrer Gewahrsame befindliche Sachen des Gegners, auf welche sich ein von ihr behaupteter oder ihr bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückbehalten zu dürfen;
  4. 4.Ziffer 4das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Z 1 und 2 bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen;das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Ziffer eins und 2 bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen;
  5. 5.Ziffer 5das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner nachteiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Z 1 und 2 bezeichneten Sachen;das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner nachteiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Ziffer eins und 2 bezeichneten Sachen;
  6. 6.Ziffer 6das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
  7. 7.Ziffer 7das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über seinen Anspruch wider den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Gegner der gefährdeten Partei gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte;
  8. 8.Ziffer 8
    1. a)Litera adie Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten dem anderen oder von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalts, jeweils im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts; handelt es sich um die Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes, so gilt dies nur, wenn die Vaterschaft festgestellt ist; im Fall des Unterhalts des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes genügt der Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. b)Litera bdie einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.

§ 382a EO Vorläufiger Unterhalt


  1. (1)Absatz einsEin Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
  2. (2)Absatz 2Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.Vorläufiger Unterhalt gemäß Absatz eins, kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.
  3. (3)Absatz 3Großeltern können nach Abs. 1 nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist.Großeltern können nach Absatz eins, nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a bleibt unberührt.Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, bleibt unberührt.

§ 382b EO Schutz vor Gewalt in Wohnungen


§ 382b.Paragraph 382 b,

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. 1.Ziffer einsdas Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
  2. 2.Ziffer 2die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

§ 382c EO Allgemeiner Schutz vor Gewalt


§ 382c.Paragraph 382 c,

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. 1.Ziffer einsden Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
  2. 2.Ziffer 2aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
  3. 3.Ziffer 3zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

§ 382d EO Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre


§ 382d.Paragraph 382 d,

Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

  1. 1.Ziffer einsVerbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
  2. 2.Ziffer 2Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  3. 3.Ziffer 3Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  4. 4.Ziffer 4Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
  5. 5.Ziffer 5Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
  6. 6.Ziffer 6Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
  7. 7.Ziffer 7Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
  8. 8.Ziffer 8Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

§ 382e EO Dauer


  1. (1)Absatz einsEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
  4. (4)Absatz 4Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach § 382b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382c Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.Verfahren in der Hauptsache im Sinn des Paragraph 391, Absatz 2, sind bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 c, Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.

§ 382f EO Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz einsGefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (§ 25 Abs. 3 SPG) vertreten lassen. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen.Gefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,) sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (Paragraph 25, Absatz 3, SPG) vertreten lassen. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen.
  2. (2)Absatz 2Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann in Verfahren nach den §§ 382b und 382c einem Antragsgegner, der noch nicht an einer Gewaltpräventionsberatung nach § 38a Abs. 8 SPG teilgenommen hat, auf Antrag der gefährdeten Partei oder von Amts wegen auftragen, binnen fünf Tagen ab Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Beratungsstelle für Gewaltprävention (Abs. 6) zur Vereinbarung einer Beratung zu kontaktieren und aktiv an einer Beratung zur Gewaltprävention teilzunehmen. Die Beratung hat längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.Das Gericht kann in Verfahren nach den Paragraphen 382 b, und 382c einem Antragsgegner, der noch nicht an einer Gewaltpräventionsberatung nach Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG teilgenommen hat, auf Antrag der gefährdeten Partei oder von Amts wegen auftragen, binnen fünf Tagen ab Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Beratungsstelle für Gewaltprävention (Absatz 6,) zur Vereinbarung einer Beratung zu kontaktieren und aktiv an einer Beratung zur Gewaltprävention teilzunehmen. Die Beratung hat längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten der Teilnahme an einer Beratung nach Abs. 4 trägt der Bund. Der Antragsgegner hat dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme vorzulegen.Die Kosten der Teilnahme an einer Beratung nach Absatz 4, trägt der Bund. Der Antragsgegner hat dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die in Abs. 4 vorgesehene Beratung bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit im Wege von Förderverträgen vertraglich zu beauftragen.Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die in Absatz 4, vorgesehene Beratung bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit im Wege von Förderverträgen vertraglich zu beauftragen.
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

§ 382g EO Abgabestelle des Antragsgegners


§ 382g.Paragraph 382 g,

Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird. Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

§ 382h EO Verständigungen


  1. (1)Absatz einsDas Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auch
    1. 1.Ziffer einsim Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht, wenn eine der Parteien minderjährig oder sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt,
    unverzüglich zu verständigen.

§ 382i EO Vollzug


  1. (1)Absatz einsEinstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Vollstreckungsorgan hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
    2. 2.Ziffer 2Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zwei Tagen Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn der Z 1 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre sowie mit dem Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung hinzuweisen.Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zwei Tagen Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn der Ziffer eins, aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre sowie mit dem Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung hinzuweisen.
    3. 3.Ziffer 3Vor der Ausfolgung gemäß Z 1 abgenommener oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.Vor der Ausfolgung gemäß Ziffer eins, abgenommener oder nach Paragraph 38 a, SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382d Z 1, 3 und 8 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach Paragraph 382 d, Ziffer eins,, 3 und 8 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.

§ 382j EO Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten


  1. (1)Absatz einsDer Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Z 4 bis 7 gesichert werden.Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach Paragraph 382, Ziffer 4 bis 7 gesichert werden.
  2. (2)Absatz 2Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Absatz eins, erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.
  4. (4)Absatz 4Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.

§ 382k EO Einstweiliger Mietzins


  1. (1)Absatz einsIst zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden Hauptmietvertrags über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit ein Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB anhängig, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses aufzutragen, sofern der Vermieter bescheinigt, dass der Mieter seine Pflicht zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten oder des nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhöhten Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben verletzt.Ist zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden Hauptmietvertrags über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit ein Verfahren über eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß Paragraph 1118, ABGB anhängig, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses aufzutragen, sofern der Vermieter bescheinigt, dass der Mieter seine Pflicht zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten oder des nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhöhten Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben verletzt.
  2. (2)Absatz 2Der einstweilige Mietzins nach Abs. 1 ist mit dem in § 45 Abs. 1 oder 2 MRG für den jeweiligen Mietgegenstand vorgesehenen Betrag zuzüglich des im Antragszeitpunkt für den Mietgegenstand vorgeschriebenen gleichbleibenden Teilbetrags an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach § 21 Abs. 3 MRG festzusetzen. Liegt aber der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins unter dem für den Mietgegenstand geltenden Betrag nach § 45 Abs. 1 oder 2 MRG, so ist der Festsetzung des einstweiligen Mietzinses die Mietzinsvereinbarung zugrunde zu legen. § 15 Abs. 2 MRG ist anzuwenden. Bei einer Wohnung ist für die Bescheinigung der Ausstattungskategorie deren Anführung in der Mietvertragsurkunde ausreichend.Der einstweilige Mietzins nach Absatz eins, ist mit dem in Paragraph 45, Absatz eins, oder 2 MRG für den jeweiligen Mietgegenstand vorgesehenen Betrag zuzüglich des im Antragszeitpunkt für den Mietgegenstand vorgeschriebenen gleichbleibenden Teilbetrags an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG festzusetzen. Liegt aber der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins unter dem für den Mietgegenstand geltenden Betrag nach Paragraph 45, Absatz eins, oder 2 MRG, so ist der Festsetzung des einstweiligen Mietzinses die Mietzinsvereinbarung zugrunde zu legen. Paragraph 15, Absatz 2, MRG ist anzuwenden. Bei einer Wohnung ist für die Bescheinigung der Ausstattungskategorie deren Anführung in der Mietvertragsurkunde ausreichend.

§ 383 EO Verwaltung von Sachen


  1. (1)Absatz einsDie im § 379 Abs. 3 Z 4 und im § 382 Z 2 bezeichnete Verwaltung ist in Ansehung von Liegenschaften unter entsprechender Anwendung der über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften erlassenen Vorschriften, in allen übrigen Fällen aber nach den Bestimmungen über die Vermögensrechte oder in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen durchzuführen. Die zu verwahrenden oder verwaltenden beweglichen Sachen sind durch das Vollstreckungsorgan dem Gegner der gefährdeten Partei wegzunehmen und dem Verwahrer oder Verwalter zu übergeben.Die im Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 4 und im Paragraph 382, Ziffer 2, bezeichnete Verwaltung ist in Ansehung von Liegenschaften unter entsprechender Anwendung der über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften erlassenen Vorschriften, in allen übrigen Fällen aber nach den Bestimmungen über die Vermögensrechte oder in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen durchzuführen. Die zu verwahrenden oder verwaltenden beweglichen Sachen sind durch das Vollstreckungsorgan dem Gegner der gefährdeten Partei wegzunehmen und dem Verwahrer oder Verwalter zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Ertragsüberschüsse, die sich nach Bestreitung aller aus den Erträgnissen zu berichtigenden Kosten und Auslagen ergeben, sind, soweit nicht Rechte dritter Personen entgegenstehen, dem Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen, bei Bestrittenheit des Eigentums an der Sache aber gerichtlich zu erlegen.

§ 384 EO Vollzug aufgetragener Handlungen


  1. (1)Absatz einsWenn dem Gegner der gefährdeten Partei die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Handlungen und Veränderungen zur Pflicht gemacht wurde, haben behufs Durchführung dieser gerichtlichen Verfügungen die Vorschriften der §§ 353 bis 358 entsprechend Anwendung zu finden.Wenn dem Gegner der gefährdeten Partei die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Handlungen und Veränderungen zur Pflicht gemacht wurde, haben behufs Durchführung dieser gerichtlichen Verfügungen die Vorschriften der Paragraphen 353 bis 358 entsprechend Anwendung zu finden.
  2. (2)Absatz 2Die Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften und bücherlichen Rechten ist von amtswegen in dem öffentlichen Buche, in welchem die Liegenschaft oder das fragliche Recht eingetragen ist, anzumerken.
  3. (3)Absatz 3Durch Eintragungen, welche nach Vollzug dieser Anmerkung auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgen, wird der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht bewirkt, als die von ihr geltend gemachte Geldforderung oder der von ihr auf die Liegenschaft oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird.

§ 385 EO Drittverbot


  1. (1)Absatz einsDas in § 382 Z 7 bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.Das in Paragraph 382, Ziffer 7, bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.
  2. (2)Absatz 2Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gericht zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
  3. (3)Absatz 3Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß § 379 Abs. 3 Z 3 erlassen wurde.Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, erlassen wurde.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach § 301 abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach Paragraph 301, abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.

§ 386 EO Haft


  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes der gefährdeten Partei vereitelt würde.
  2. (2)Absatz 2In Bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und die Vollziehung dieser Haft gelten die Vorschriften der §§ 360 bis 366 mit der Abweichung:In Bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und die Vollziehung dieser Haft gelten die Vorschriften der Paragraphen 360 bis 366 mit der Abweichung:
    1. 1.Ziffer einsdass gegen eine in aktiver Dienstleistung begriffene Person der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei als einstweilige Vorkehrung weder Haft angeordnet, noch vollzogen werden darf,
    2. 2.Ziffer 2dass die Haft wegen Fluchtverdachts auf Ansuchen des Verhafteten, sofern der Zweck der einstweiligen Verfügung hiedurch nicht vereitelt oder gefährdet wird, durch Anhaltung des Verhafteten in seiner Wohnung oder an einem anderen nicht öffentlichen Orte vollzogen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen Haftlokal zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. § 366 ist auf diese Kosten insoweit anzuwenden, als bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kosten der Verhaftete in die Haftanstalt zu bringen ist.Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen Haftlokal zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. Paragraph 366, ist auf diese Kosten insoweit anzuwenden, als bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kosten der Verhaftete in die Haftanstalt zu bringen ist.
Zuständigkeit

§ 387 EO Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsFür die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschluss desselben, jedoch vor Beginn der Exekution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Inland nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist.
  3. (3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Z 8 oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt.Abweichend vom Absatz 2, ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, Ziffer 8, oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den Paragraphen 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.Abweichend von Absatz 2, ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c oder 382d das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

§ 388 EO


  1. (1)Absatz einsIst nach § 387 für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Abs. 2, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.Ist nach Paragraph 387, für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Absatz 2,, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.
  2. (2)Absatz 2Bei den im § 387 Abs. 3 erwähnten einstweiligen Verfügungen entscheidet der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden.Bei den im Paragraph 387, Absatz 3, erwähnten einstweiligen Verfügungen entscheidet der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Der erste Satz des Abs. 2 gilt auch für das Rekursverfahren.Der erste Satz des Absatz 2, gilt auch für das Rekursverfahren.

§ 389 EO Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen


  1. (1)Absatz einsBei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrag die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Tatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urteil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (§ 59a) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 59 a,) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.

§ 389a EO Bankguthaben


§ 389a.Paragraph 389 a,

Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn

  1. 1.Ziffer einssie gegen denselben Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Sicherung derselben Geldforderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragte, einen solchen Beschluss erwirkte und inwieweit dieser ausgeführt wurde,
  2. 2.Ziffer 2ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde oder
  3. 3.Ziffer 3ein solcher Beschluss widerrufen oder abgeändert wurde.
Anordnung

§ 390 EO Sicherheitsleistung


  1. (1)Absatz einsDas Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
  3. (3)Absatz 3In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d), nach § 382 Z 8 lit. a oder § 382a kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,), nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, oder Paragraph 382 a, kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 391 EO Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung


  1. (1)Absatz einsDer Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, hat die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, und im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung der Sachen oder der Vornahme von Handlungen die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Gegner der gefährdeten Partei diesem Auftrage nachzukommen hat. Ferner ist in dem Beschlusse, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt, ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder der Exekution bewilligt wird, ist – außer bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b, 382e oder 382g Abs. 1 Z 1 bis 8 – im Beschluss eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder der Exekution bewilligt wird, ist – außer bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraphen 382 b,, 382e oder 382g Absatz eins, Ziffer eins bis 8 – im Beschluss eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.

§ 392 EO Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs


  1. (1)Absatz einsZu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gericht nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint.
  2. (2)Absatz 2Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Hintanhaltung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten ist, bei gleicher Eignung aber die den Gegner der gefährdeten Partei am wenigsten beschwerende Verfügung.

§ 393 EO Kosten


  1. (1)Absatz einsEinstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§ 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO.Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach Paragraphen 40, ff ZPO.
  3. (3)Absatz 3Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

§ 394 EO Schadenersatz und Mutwillensstrafe


  1. (1)Absatz einsWenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile(Anm.1) Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 der ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen der Partei statt, welche die einstweilige Verfügung beantragt hat.Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile(Anm.1) Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (Paragraph 273, der ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen der Partei statt, welche die einstweilige Verfügung beantragt hat.
  2. (2)Absatz 2Wurde die einstweilige Verfügung offenbar mutwillig erwirkt, so ist der Partei überdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Mutwillensstrafe aufzuerlegen.

§ 395 EO Zustellung


  1. (1)Absatz einsFür die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.

    (Anm.: aufgehoben durch Art. 1 Z 366, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 366,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

§ 396 EO Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung


§ 396.Paragraph 396,

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofern sie nicht wegen eines angebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

Widerspruch

§ 397 EO Widerspruch


  1. (1)Absatz einsGegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist ein Widerspruch unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
  3. (3)Absatz 3Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.

§ 398 EO Verfahren über den Widerspruch


  1. (1)Absatz einsZufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.
Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung

§ 399 EO Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung


  1. (1)Absatz einsDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wennDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,
    2. 2.Ziffer 2sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,
    3. 3.Ziffer 3der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,
    4. 4.Ziffer 4der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,
    5. 5.Ziffer 5ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.ein Fall des Paragraph 39, Absatz eins, oder des Paragraph 391, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.

§ 399a EO Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts


  1. (1)Absatz einsEine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist aufzuheben:
    1. 1.Ziffer einswenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach § 382a Abs. 1 nicht vorliegt;wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, nicht vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der § 399 ist nicht anzuwenden.Der Paragraph 399, ist nicht anzuwenden.

§ 399b EO Ersatz und Aufrechnung nach Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts


  1. (1)Absatz einsIm Fall der Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a kann der Gegner den Ersatz der Beträge verlangen, die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder Einschränkung dem Minderjährigen zu Unrecht geleistet hat. Über den Grund und die Höhe des Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die Bedürfnisse des Minderjährigen und des Gegners auf eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine Sorgepflichten abzuwägen; es ist auch zu berücksichtigen, ob der Minderjährige oder sein gesetzlicher Vertreter wusste oder ohne weitere Erhebungen wissen musste, dass der Gegner zu Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe verpflichtet ist.Im Fall der Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, kann der Gegner den Ersatz der Beträge verlangen, die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder Einschränkung dem Minderjährigen zu Unrecht geleistet hat. Über den Grund und die Höhe des Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die Bedürfnisse des Minderjährigen und des Gegners auf eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine Sorgepflichten abzuwägen; es ist auch zu berücksichtigen, ob der Minderjährige oder sein gesetzlicher Vertreter wusste oder ohne weitere Erhebungen wissen musste, dass der Gegner zu Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe verpflichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann die Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge nach Billigkeit bewilligen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann sich die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens vorbehalten.

§ 399c EO Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre


  1. (1)Absatz einsDas für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des Paragraph 397, Absatz 2, erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sowie Paragraph 393, Absatz 2, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.Die für den Vollzug einer Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.

§ 400 EO Ausfolgung der Sicherheitsleistung


§ 400.Paragraph 400,

Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (§§ 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (Paragraphen 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

Anordnungen in Betreff verwahrter Sachen

§ 401 EO Anordnungen über verwahrte Sachen


  1. (1)Absatz einsSind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vorteiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese von dem im § 399 Abs. 2, bezeichneten Gericht auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vorteiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese von dem im Paragraph 399, Absatz 2,, bezeichneten Gericht auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im § 321 bezeichneten Papieren erforderlich sind.In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im Paragraph 321, bezeichneten Papieren erforderlich sind.

§ 402 EO Rekurs


  1. (1)Absatz einsHat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat.Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.Absatz eins, gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
  4. (3a)Absatz 3 aBei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
  5. (4)Absatz 4Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.

Dritter Teil - Begleitregelungen

§ 403 EO Allgemeines


§ 403.Paragraph 403,

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

§ 403a EO (weggefallen)


§ 403a EO seit 30.11.2016 weggefallen.

Vierter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 404 EO Anpassung ausländischer Exekutionstitel


  1. (1)Absatz einsAusländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.
  4. (4)Absatz 4Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.

§ 405 EO Anpassung von Bruchteilstiteln


  1. (1)Absatz einsWird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, in einem Bruchteil der Bezüge geschuldet, so hat das Gericht vor Bewilligung der Exekution der vom betreibenden Gläubiger bekannt gegebenen oder der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger erhobenen bezugauszahlenden Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu erklären. Der Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei Säumnis hat das Gericht von Amts wegen eine neuerliche Frist zu bestimmen und für den Fall der erneuten Säumnis eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser neuerlichen Frist ist die Ordnungsstrafe zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer weiteren Frist eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Der Vollzug erfolgt von Amts wegen. § 301 Abs. 2 und 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.Wird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, in einem Bruchteil der Bezüge geschuldet, so hat das Gericht vor Bewilligung der Exekution der vom betreibenden Gläubiger bekannt gegebenen oder der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger erhobenen bezugauszahlenden Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu erklären. Der Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei Säumnis hat das Gericht von Amts wegen eine neuerliche Frist zu bestimmen und für den Fall der erneuten Säumnis eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser neuerlichen Frist ist die Ordnungsstrafe zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer weiteren Frist eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Der Vollzug erfolgt von Amts wegen. Paragraph 301, Absatz 2 und 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat aufgrund der Erklärung der bezugauszahlenden Person den Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung festzusetzen, den laufenden Unterhalt mit einem Durchschnittswert aus den letzten sechs Monaten. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages können die Parteien Widerspruch erheben. § 404 Abs. 4 ist anzuwenden.Das Gericht hat aufgrund der Erklärung der bezugauszahlenden Person den Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung festzusetzen, den laufenden Unterhalt mit einem Durchschnittswert aus den letzten sechs Monaten. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages können die Parteien Widerspruch erheben. Paragraph 404, Absatz 4, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bezüge ist auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzuschränken. Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bezüge wesentlich geändert haben.Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bezüge ist auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzuschränken. Ein Exekutionsantrag nach Absatz eins, darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bezüge wesentlich geändert haben.
  4. (4)Absatz 4Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen der bezugauszahlenden Person 35 Euro als Ersatz zu. § 302 Abs. 2 ist anzuwenden.Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen der bezugauszahlenden Person 35 Euro als Ersatz zu. Paragraph 302, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 406 EO


Paragraph 406,

Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

§ 407 EO


Paragraph 407,

Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

  1. 1.Ziffer einswenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
  2. 2.Ziffer 2wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gericht oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Exekution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zugestellt wurde;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

§ 408 EO Versagungsgründe


§ 408.Paragraph 408,

Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen: Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen:

  1. 1.Ziffer einswenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
  2. 2.Ziffer 2wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
  3. 3.Ziffer 3wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

§ 409 EO Zuständigkeit


§ 409.Paragraph 409,

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

  1. 1.Ziffer einsdas Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  2. 2.Ziffer 2das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.das nach Paragraphen 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

§ 410 EO Verfahren


  1. (1)Absatz einsÜber den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.

§ 411 EO Rekurs


  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521a ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen betragen.Im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist Paragraph 521 a, ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen betragen.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ganz oder teilweise stattgegeben, so gilt für den Rekurs des Antragsgegners an das Gericht zweiter Instanz Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBefindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Antragsgegners nicht im Inland und stellt der Rekurs dessen erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs acht Wochen. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt auch in diesem Fall vier Wochen.
    2. 2.Ziffer 2Im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung können Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht werden, wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren. Der Antragsgegner ist dabei zur gleichzeitigen Geltendmachung aller nicht aktenkundigen Versagungsgründe bei sonstigem Ausschluss verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ganz oder teilweise abgewiesen und erhebt der Antragsteller dagegen Rekurs, so ist auf die Rekursbeantwortung des Antragsgegners Abs. 2 Z 1 erster Satz und Z 2 entsprechend anzuwenden.Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ganz oder teilweise abgewiesen und erhebt der Antragsteller dagegen Rekurs, so ist auf die Rekursbeantwortung des Antragsgegners Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz und Ziffer 2, entsprechend anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Gegen die Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.
  5. (5)Absatz 5Ist der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig, so kann das mit einem Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung befasste Gericht auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen, wobei es dem Antragsgegner eine angemessene Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels im Ursprungsstaat setzen kann. Das Gericht kann außerdem die Vornahme bereits zulässiger Exekutionshandlungen davon abhängig machen, dass der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten drohenden Schaden leistet.

§ 412 EO Exekutionsantrag und Vollzug


  1. (1)Absatz einsMit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

§ 413 EO Wirkung der Vollstreckbarerklärung


§ 413.Paragraph 413,

Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

§ 414 EO Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung


  1. (1)Absatz einsWird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.
  2. (2)Absatz 2Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluss zu entscheiden.

§ 415 EO Anerkennung


§ 415.Paragraph 415,

Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

  1. 1.Ziffer einsim Ausland errichtet wurden,
  2. 2.Ziffer 2eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
  3. 3.Ziffer 3einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 416 EO


  1. (1)Absatz einsDie vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach Paragraph 409, zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts Paragraph 412, Absatz 2 und Paragraph 413, anzuwenden.

§ 417 EO


Paragraph 417,

Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.

§ 418 EO Frist für Versagungsanträge


  1. (1)Absatz einsSetzt die Bewilligung der Exekution aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln nicht eine Vollstreckbarerklärung voraus, so kann die verpflichtete Partei Gründe, die der Vollstreckung im Inland entgegenstehen (Versagungsgründe), mit Einstellungsantrag geltend machen.
  2. (2)Absatz 2Die Einstellung nach Abs. 1 kann nur innerhalb von acht Wochen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung beantragt werden.Die Einstellung nach Absatz eins, kann nur innerhalb von acht Wochen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung beantragt werden.
  3. (3)Absatz 3Sofern Versagungsgründe auf Tatsachen beruhen, die erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung entstanden sind oder von denen die verpflichtete Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden oder auf Grund eines minderen Grades des Versehens keine Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die verpflichtete Partei von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen konnte. Die verpflichtete Partei hat diese Umstände in ihrem Einstellungsantrag anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung, mit der über einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder Abweisung eines solchen Antrags entschieden wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.

§ 419 EO Europäischer Vollstreckungstitel


  1. (1)Absatz einsEine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist Paragraph 7, Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei den in § 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.Bei den in Paragraph eins, Ziffer 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.
  3. (3)Absatz 3Bei den in § 1 Z 17 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Abs. 1 genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119 und 146 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (§ 4 NO).Bei den in Paragraph eins, Ziffer 17, genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Absatz eins, genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach Paragraphen 119 und 146 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (Paragraph 4, NO).

§ 420 EO Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsDas Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
    1. 1.Ziffer einsdie Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
    2. 2.Ziffer 2die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
    Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
    1. 1.Ziffer einsdie Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO unddie Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13, EuSchMaVO und
    2. 2.Ziffer 2die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 14, Absatz 2, EuSchMaVO.

§ 421 EO Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsDie geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Artikel 11, EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des Paragraph 397, Absatz 2, erheben.
  3. (3)Absatz 3Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

§ 422 EO Anwendung der Bestimmungen über einstweilige Verfügungen und Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde auf Zahlung des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, erwirkt, so wird mit Zustellung dieses Beschlusses an die Bank als Drittschuldner ein Pfandrecht erworben. Dies ist der Bank und dem Schuldner mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Regelungen der EuKoPfVO sind auch dann anzuwenden, wenn sich das vorläufig zu pfändende Bankkonto, das zuständige Gericht und der Wohnsitz des Gläubigers im Inland befinden.

§ 423 EO Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsFür ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig; sonst gilt § 387 Abs. 1.Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig; sonst gilt Paragraph 387, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Für die Vollstreckung eines nicht im Inland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist auch zuständig, um dem Schuldner, allenfalls unter Beifügung einer gemäß Art. 49 Abs. 1 EuKoPfVO erforderlichen Übersetzung oder Transliteration, die in Art. 28 Abs. 3 EuKoPfVO genannten Schriftstücke zuzustellen.Für die Vollstreckung eines nicht im Inland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist auch zuständig, um dem Schuldner, allenfalls unter Beifügung einer gemäß Artikel 49, Absatz eins, EuKoPfVO erforderlichen Übersetzung oder Transliteration, die in Artikel 28, Absatz 3, EuKoPfVO genannten Schriftstücke zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Schuldner kann Anträge und Rechtsbehelfe nach der EuKoPfVO beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklären; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übersenden.

§ 424 EO Einholung von Kontoinformationen


  1. (1)Absatz einsZur Einholung einer Kontoinformation in einem nicht im Inland anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Hat der Schuldner im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat mit Beschluss den Schuldner zur Bekanntgabe seiner im Inland geführten Bankkonten aufzufordern. Der Beschluss hat das Verbot an den Schuldner zu enthalten, über die vom Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung betroffenen, im Inland geführten Bankkonten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss vorläufig gepfändet werden soll, zu verfügen. Mit dem Beschluss ist dem Schuldner auch aufzutragen, sämtliche Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, aufgrund derer Geldbeträge von dem vorläufig zu pfändenden Konto abgebucht werden, aufzulösen, soweit sie die Einbringlichkeit des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, gefährden und nicht aus dem unpfändbaren Freibetrag erfüllt werden können.
  3. (3)Absatz 3Hat der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er vor dem Gericht oder dem Vollstreckungsorgan in einem Vermögensverzeichnis seine Bankkonten anzugeben oder anzugeben, dass solche nicht vorhanden sind. Das Vollstreckungsorgan hat den Beschluss nach Abs. 2 dem Schuldner zuzustellen und mit dem Schuldner das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Auf die Kontoangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Schuldner sowie § 48 anzuwenden.Hat der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er vor dem Gericht oder dem Vollstreckungsorgan in einem Vermögensverzeichnis seine Bankkonten anzugeben oder anzugeben, dass solche nicht vorhanden sind. Das Vollstreckungsorgan hat den Beschluss nach Absatz 2, dem Schuldner zuzustellen und mit dem Schuldner das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Auf die Kontoangabe sind Paragraph 47, Absatz 2, über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Schuldner sowie Paragraph 48, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat über den Schuldner, der gegen den Beschluss nach Abs. 2 verstößt, eine Ordnungsstrafe bis zu 5 000 Euro zu verhängen.Das Gericht hat über den Schuldner, der gegen den Beschluss nach Absatz 2, verstößt, eine Ordnungsstrafe bis zu 5 000 Euro zu verhängen.

§ 427 EO Voraussetzungen


  1. (1)Absatz einsEin Gläubiger kann zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren einleiten oder weiterführen soll, in folgende Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt:
    1. 1.Ziffer einsdas Exekutionsgericht, das Aktenzeichen und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet sind und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufgenommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hinweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die Art der Exekutionsmittel,
    2. 2.Ziffer 2bei solchen Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen die erfolgten Pfändungen und ergebnislosen Vollzugsversuche, und
    3. 3.Ziffer 3die Tatsache, dass innerhalb eines Jahres vor der Abfrage ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte und Notare als Vertreter von Gläubigern sowie folgende inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gläubiger:
    1. 1.Ziffer einsGebietskörperschaften und
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsträger.
  3. (3)Absatz 3Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Abs. 1 genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Absatz eins, genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.

§ 428 EO Durchführung der Abfrage


  1. (1)Absatz einsDie Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird.
  2. (2)Absatz 2Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (§ 2 EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (Paragraph 2, EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach Paragraph eins, EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.
  3. (3)Absatz 3Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer) angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Bei der Abfrage durch den Schuldnervertreter ist zu Dokumentationszwecken der Grund der Einsicht zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB-Ordnungsnummer) anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.

§ 429 EO Verhinderung von Missbrauch


  1. (1)Absatz einsDas Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des § 427 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des Paragraph 427, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

§ 430 EO Kontrolle


  1. (1)Absatz einsDie Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Die im ersten Satz genannten Stellen haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern und die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen Paragraph 427, oder Paragraph 429, verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden,
    3. 3.Ziffer 3den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2 sowieden Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Paragraph 427, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen
    auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach Paragraph 429, Absatz 2, zu führenden Protokolle zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (Paragraph 429, Absatz 2,) zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen Paragraphen 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“
  6. (6)Absatz 6Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.

§ 431 EO Strafbestimmung


  1. (1)Absatz einsWer gegen §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.Wer gegen Paragraphen 427 und 429 Absatz eins und Absatz 3, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Bundesministerium für Justiz und, wenn der Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, die Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.

§ 432 EO Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen


  1. (1)Absatz einsKlagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.Klagen und Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.
  2. (2)Absatz 2Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.Alle sonstigen Klagen nach den Paragraphen 17,, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

§ 433 EO Auktionshallen


§ 433.Paragraph 433,

In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

§ 434 EO Lagerzins


  1. (1)Absatz einsFür die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach Paragraph 259, für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.
  2. (2)Absatz 2Zur Zahlung sind verpflichtet
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach Paragraph 259 ;,
    2. 2.Ziffer 2der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.
  3. (3)Absatz 3Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem Paragraph 274 b, Absatz 2, sinngemäß.

§ 435 EO Formblätter


§ 435.Paragraph 435,

Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, dass sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.

§ 436 EO Verwalterliste in Exekutionssachen


  1. (1)Absatz einsDie Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3berufliche Laufbahn;
    4. 4.Ziffer 4eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. 5.Ziffer 5besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. 6.Ziffer 6besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;
    7. 7.Ziffer 7Infrastruktur
      1. a)Litera aGesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. b)Litera bZahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,
      3. c)Litera cZahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. d)Litera dZahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. e)Litera egeeignetes EDV-Programm,
      6. f)Litera fHaftpflichtversicherung als Verwalter;
    8. 8.Ziffer 8Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)
    9. 9.Ziffer 9angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. 10.Ziffer 10bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. a)Litera aVertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Ziffer eins, bis 6,
      2. b)Litera bGesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. (2)Absatz 2Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. (3)Absatz 3Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.

§ 437 EO Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts


§ 437.Paragraph 437,

Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist. Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach Paragraphen 4, ff zuständig ist.

§ 438 EO Anfechtungsrecht


§ 438.Paragraph 438,

Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. Paragraphen 36,, 38 und 42 IO sind anzuwenden.

§ 439 EO Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung


§ 439.Paragraph 439,

Anfechtbar sind

  1. 1.Ziffer einsalle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;
  2. 2.Ziffer 2alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;
  3. 3.Ziffer 3alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß § 32 IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß Paragraph 32, IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;
  4. 4.Ziffer 4die im letzten Jahr vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.

§ 440 EO Unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen


§ 440.Paragraph 440,

Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:

  1. 1.Ziffer einsunentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
  2. 2.Ziffer 2der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß § 32 IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß Paragraph 32, IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.

§ 441 EO Einzelverkäufe


§ 441.Paragraph 441,

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach Paragraph 439, Ziffer eins bis 3 angefochten werden.

§ 442 EO Exekution und Anfechtung


§ 442.Paragraph 442,

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

§ 443 EO Anfechtungsbefugnis


  1. (1)Absatz einsZur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde.
  2. (2)Absatz 2Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

§ 444 EO Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist


  1. (1)Absatz einsDer Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
    2. 2.Ziffer 2den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
    3. 3.Ziffer 3in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
  2. (2)Absatz 2Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

§ 445 EO Anfechtung vor Vollstreckbarkeit


§ 445.Paragraph 445,

Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

§ 446 EO Anfechtungsklage


§ 446.Paragraph 446,

In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.

§ 447 EO Inhalt des Anfechtungsanspruchs


  1. (1)Absatz einsWas durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
  3. (3)Absatz 3Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

§ 448 EO Rechte Dritter


§ 448.Paragraph 448,

Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Paragraph 447, Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 449 EO Ansprüche des Anfechtungsgegners


§ 449.Paragraph 449,

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

§ 450 EO Befreiung des Anfechtungsgegners


§ 450.Paragraph 450,

Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

§ 451 EO Mehrfache Anfechtung


§ 451.Paragraph 451,

Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten. Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die Paragraphen 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.

§ 452 EO Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens


  1. (1)Absatz einsInwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt Paragraph 37, IO.
  2. (2)Absatz 2Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

§ 453 EO Anmerkung der Anfechtungsklage


  1. (1)Absatz einsWird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.
  2. (2)Absatz 2Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

§ 454 EO Gebührenpflicht


  1. (1)Absatz einsDer betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 455, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im Fall des § 249a Abs. 1 Z 4.Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des Paragraph 252 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, nicht jedoch im Fall des Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4,

§ 455 EO Höhe der Gebühr


§ 455.Paragraph 455,

Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. 1.Ziffer einsdie Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
  3. 3.Ziffer 3die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,
  4. 4.Ziffer 4die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,
  5. 5.Ziffer 5die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und 
  6. 6.Ziffer 6die Räumungsexekution 30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.

§ 456 EO Anwendbarkeit anderer Vorschriften


  1. (1)Absatz einsAuf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
    3. 3.Ziffer 3§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit undParagraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
    4. 4.Ziffer 4§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.Paragraph 31, Absatz eins bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
  2. (2)Absatz 2Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6 a, Absatz 3, anzuwenden.

§ 457 EO Entstehen der Vergütung


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtsvollzieher erhält
    1. 1.Ziffer einsdie Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
    2. 2.Ziffer 2die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
    3. 3.Ziffer 3die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
  3. (3)Absatz 3Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

§ 458 EO Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren


§ 458.Paragraph 458,

Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach Paragraph 33, verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

§ 459 EO Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren


  1. (1)Absatz einsFür alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütungen für
    1. 1.Ziffer einsPfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
    2. 2.Ziffer 2Zahlung und
    3. 3.Ziffer 3Verwertung
    stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

§ 460 EO Zurückzahlung der Vergütung


§ 460.Paragraph 460,

Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

§ 461 EO Vermögensverzeichnis


§ 461.Paragraph 461,

Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach Paragraph 424, Absatz 3,, beträgt die Vergütung 4 Euro.

§ 462 EO Zahlung


  1. (1)Absatz einsBei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.
  2. (2)Absatz 2Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt 10 Euro vom Verpflichteten erhalten, so gebühren ihm hierfür 5 Euro (Sockelvergütung). Die Vergütung darüber hinaus beträgt wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 100 Euro gebühren ihm zusätzlich 3 Euro,
    2. 2.Ziffer 2bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 200 Euro, 300 Euro, 400 Euro, 500 Euro, 600 Euro, 700 Euro, 800 Euro, 900 Euro und 1 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 2 Euro,
    3. 3.Ziffer 3bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 1 200 Euro, 1 400 Euro, 1 600 Euro und 1 800 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 1 Euro,
    4. 4.Ziffer 4bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 2 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 2 Euro,
    5. 5.Ziffer 5bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 2 500 Euro, 3 000 Euro, 3 500 Euro, 4 000 Euro, 4 500 Euro und 5 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 5 Euro,
    6. 6.Ziffer 6bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 7 500 Euro und 10 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 10 Euro,
    7. 7.Ziffer 7bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 20 000 Euro, 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 30 Euro,
    8. 8.Ziffer 8bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 60 000 Euro und 80 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 20 Euro,
    9. 9.Ziffer 9bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 100 000 Euro, 125 000 Euro und 150 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 25 Euro und
    10. 10.Ziffer 10bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 200 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 30 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Sockelvergütung nach Abs. 2 steht im Falle des § 466 Abs. 2 jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.Die Sockelvergütung nach Absatz 2, steht im Falle des Paragraph 466, Absatz 2, jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.
  4. (4)Absatz 4Hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der gesamten hereinzubringenden Forderung erhalten, gebührt ihm zusätzlich ein einmaliger Abschlussbonus in Höhe von 2,50 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 1 000 Euro, in Höhe von 5 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 5 000 Euro, in Höhe von 10 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 100 000 Euro und in Höhe von 20 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung über 100 000 Euro.

§ 463 EO Verwertung von Gegenständen


§ 463.Paragraph 463,

Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach Paragraph 462,

§ 464 EO Zwangsverwaltung einer Liegenschaft


§ 464.Paragraph 464,

Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 25 Euro.

§ 465 EO Zwangsversteigerung einer Liegenschaft


§ 465.Paragraph 465,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
  3. 3.Ziffer 3die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.

§ 466 EO Fahrnisexekution


  1. (1)Absatz einsBei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Paragraph 462,
  2. (2)Absatz 2Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
  3. (3)Absatz 3Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des Paragraph 249, Absatz 3, gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Absatz eins und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

§ 467 EO Exekution auf Vermögensrechte


§ 467.Paragraph 467,

Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 466, sinngemäß anzuwenden.

§ 468 EO Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen


§ 468.Paragraph 468,

Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.

§ 469 EO Räumungsexekution


§ 469.Paragraph 469,

Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

§ 470 EO Insolvenzverfahren


§ 470.Paragraph 470,

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2Ermittlungen 7,50 Euro.

§ 471 EO Pfandweise Beschreibung


§ 471.Paragraph 471,

Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Für die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.

§ 472 EO Verhaftung und Vorführung


§ 472.Paragraph 472,

Die Vergütung beträgt für

  1. 1.Ziffer einsdie Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
  3. 3.Ziffer 3die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.

§ 473 EO Zustellung


§ 473.Paragraph 473,

Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro.

§ 474 EO Höhe


  1. (1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. 1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,
    2. 2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,
    3. 3.Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und
      2. b)Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

§ 475 EO Vollzugsgebietsplan


  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 474 Abs. 1 anzugeben.Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach Paragraph 474, Absatz eins, anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.

§ 476 EO Entwurf des Vollzugsgebietsplans


  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

§ 477 EO Auflage des Vollzugsgebietsplans


§ 477.Paragraph 477,

Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

§ 478 EO Änderung des Vollzugsgebietsplans


§ 478.Paragraph 478,

Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind Paragraphen 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

§ 479 EO Überprüfung des Vollzugsgebietsplans


§ 479.Paragraph 479,

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. Paragraphen 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 480 EO Zusammensetzung der Vergütung


  1. (1)Absatz einsDie Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus Paragraphen 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung gilt mit
    1. 1.Ziffer eins70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,70% als Überstundenvergütung (Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,
    2. 2.Ziffer 223% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),23% als Reisezulage (Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955),
    3. 3.Ziffer 35% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und5% als Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) und
    4. 4.Ziffer 42% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).2% als Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a, des Gehaltsgesetzes 1956).
  3. (3)Absatz 3Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt römisch II der Reisegebührenvorschrift 1955.

§ 481 EO Reisegebühren


  1. (1)Absatz einsUmfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.
  2. (2)Absatz 2Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

§ 482 EO Vollzugsgebietsbetrauung


§ 482.Paragraph 482,

Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

§ 483 EO Sonstige Bedienstete


§ 483.Paragraph 483,

Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

§ 483a EO Vollziehung


§ 483a.Paragraph 483 a,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

§ 484 EO Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDie §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen 290, Absatz eins, Ziffer 3 und 290a Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 382 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 485 EO


  1. (1)Absatz eins§ 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung der Z 2 und § 1 Z 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Ziffer 10,, Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 2 und Paragraph eins, Ziffer 14, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Z 12 in der Fassung der Z 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014.

§ 486 EO In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003


  1. (1)Absatz einsDie EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
  2. (2)Absatz 2§§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.Paragraphen 8 a,, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen.Paragraphen 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der Paragraphen 292 f und 292g treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen.
  4. (4)Absatz 4§ 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.Paragraph 26 a, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.
  5. (5)Absatz 5§§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.Paragraphen 25 bis 25d, 30, 48 Absatz eins,, Paragraphen 249,, 252a bis 252f, 286 Absatz 2 und Paragraph 346, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
  6. (6)Absatz 6§ 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraphen 45 a,, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.
  7. (7)Absatz 7§ 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wird.Paragraph 259, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wird.
  8. (8)Absatz 8§§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.Paragraphen 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.
  9. (9)Absatz 9§ 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.Paragraph 279 a, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.
  10. (10)Absatz 10§§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.Paragraphen 290,, 290b, 291 Absatz eins,, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; Paragraph 291 d, EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
  11. (11)Absatz 11§§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.Paragraphen 382 b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
  12. (12)Absatz 12In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.In den Auktionshallen nach Paragraph 23, EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind Paragraphen 25, ff EO sinngemäß anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 487 EO In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004


§ 487.Paragraph 487,

§ 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden. Paragraph 403, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden.

§ 488 EO In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005


  1. (1)Absatz einsDer Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.Der Titel, Paragraphen 7 a,, 23, 39 Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48,, 49 Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 54 f,, 141 Absatz 4,, Paragraph 170, Ziffer 7 und 10, Paragraph 170 b, Absatz 3,, Paragraph 182, Absatz eins,, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraphen 253 b,, Paragraph 279 a,, Paragraph 292, Absatz 4,, Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraphen 299,, 303a, 346 Absatz eins,, Paragraphen 346 a und 399 Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, treten mit 1. September 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.
  3. (3)Absatz 3§ 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.Paragraph 7 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.
  4. (4)Absatz 4§ 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48,, 49 Absatz eins und 2, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraph 279 a und Paragraph 346 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.
  5. (5)Absatz 5§§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.Paragraphen 54,, 54b Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 54 f, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.
  6. (6)Absatz 6§ 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.Paragraph 141, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 170, Ziffer 7 und Paragraph 170 b, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.
  7. (7)Absatz 7§ 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.Paragraph 253 b, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8§ 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraph 299, Absatz 3 und Paragraph 303 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.
  9. (9)Absatz 9§ 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.Paragraph 299, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.
  10. (10)Absatz 10§ 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.Paragraph 299, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.
  11. (11)Absatz 11§ 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.Paragraph 399, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

§ 489 EO In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins§§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und 393 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.

§ 490 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008


  1. (1)Absatz einsDie EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und 3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.Paragraphen 22 a,, 25 Absatz 2 und 3, Paragraph 25 b, Absatz 2 a,, Paragraphen 26 a,, 32, 60 Absatz 2 und 3, Paragraphen 68,, 140 Absatz 2,, Paragraph 141, Absatz 3 a und 4, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 2,, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 2 a und 3, Paragraph 176, Absatz 2 und 3, Paragraph 196, Absatz eins,, Paragraph 197,, Paragraph 203,, Paragraph 253, Absatz eins,, Paragraph 275, Absatz 5 und Paragraph 278, Absatz 4, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.Paragraph eins, Ziffer 2 und 13, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraphen 87,, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Absatz eins,, Paragraphen 144,, 150 Absatz eins a,, Paragraphen 152 a,, Paragraph 170, Ziffer 8 a,, Paragraph 355, Absatz eins,, Paragraphen 358,, 363 und 371 Ziffer 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.
  4. (4)Absatz 4§ 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.Paragraph 272,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 274, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraphen 274 a,, 274c, 274d Absatz eins,, Paragraph 276, Absatz eins,, Paragraphen 277 a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.
  5. (5)Absatz 5§ 146a in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.Paragraph 146 a, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.
  6. (6)Absatz 6§ 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.Paragraph 285, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.
  7. (7)Absatz 7§ 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.Paragraph 278, Absatz 4 und Paragraph 280, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die in Paragraph 99, vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie Paragraph 108, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger Versteigerer, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 491 EO


§ 491.Paragraph 491,

§ 290a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 290 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

§ 492 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009


  1. (1)Absatz eins§ 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.Paragraph 65, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.Die Aufhebung des Paragraph 73 a, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

§ 493 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz


§ 493.Paragraph 493,

§§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt. Paragraphen 382 b,, 382e, 382g Absatz 2 und 3, Paragraph 387, Absatz 3 und 4, Paragraph 390, Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt.

§ 494 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009


§ 494.Paragraph 494,

§ 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird. Paragraph 382 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

§ 495 EO


§ 495.Paragraph 495,

§ 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt. Paragraph 78, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 80, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. Paragraph 249, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

§ 496 EO


Paragraph 496,

§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

§ 497 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014


  1. (1)Absatz eins§§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraphen eins,, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Z 8 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist.Paragraph eins, Ziffer 8, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist.
  3. (3)Absatz 3§§ 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.Paragraphen 35,, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
  4. (4)Absatz 4§ 42 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 42, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
  5. (5)Absatz 5§ 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
  6. (6)Absatz 6§ 65 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt.Paragraph 65, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt.
  7. (7)Absatz 7§§ 86b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft.Paragraphen 86 b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird.Paragraph 150, Absatz eins a, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird.
  9. (9)Absatz 9§§ 177, 177a und § 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 177a Abs. 1 nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.Paragraphen 177,, 177a und Paragraph 278, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach Paragraph 177 a, Absatz eins, nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.
  10. (10)Absatz 10§ 187a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.Paragraph 187 a, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.
  11. (11)Absatz 11§ 196 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 196, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
  12. (12)Absatz 12§ 292l Abs. 1 und § 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 292 l, Absatz eins und Paragraph 312, Absatz 4, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
  13. (13)Absatz 13§ 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.Paragraph 397, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.

§ 498 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016


  1. (1)Absatz eins§§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraphen 385,, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr aus 2016,, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Z 10, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 2 und 3, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 259, Absatz eins a, Paragraph 274, Absatz 2,, Paragraph 277 a, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 5,, Paragraphen 277 b,, 277c, 281 Absatz eins,, 281a Absatz 2,, Paragraph 282, Absatz eins,, Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g,, Paragraph 292, Absatz 3 a,, Paragraph 299 a, Absatz 4,, Paragraph 302, Absatz eins,, Paragraphen 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.Paragraph 25, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 418, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.
  4. (4)Absatz 4§ 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraphen 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.
  5. (5)Absatz 5§ 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.Paragraph 259, Absatz eins a, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.
  6. (6)Absatz 6§ 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.Paragraph 274, Absatz 2,, Paragraph 277 a, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 5,, Paragraphen 277 b,, 277c und 281a Absatz 2, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.
  7. (7)Absatz 7§ 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.Paragraph 281, Absatz eins und Paragraph 282, Absatz eins, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8§ 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraph 292, Absatz 3 a, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
  9. (9)Absatz 9§ 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.Paragraph 302, Absatz eins, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.
  10. (10)Absatz 10§ 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.Paragraph 411, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.

§ 499 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017


  1. (1)Absatz eins§ 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45 a, Absatz 2, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.
  2. (2)Absatz 2§§ 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 431 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.Paragraphen 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; Paragraph 431, ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.

§ 500 EO Inkrafttreten des ZZRÄG 2019


§ 500.Paragraph 500,

§ 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 41 a,, Paragraph 427, Absatz eins,, Paragraph 428, Absatz 3 und 4, Paragraph 429, Absatz 2 und Paragraph 430, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Paragraph 107 a, Absatz 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 501 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Gewaltschutzgesetz 2019


§ 501.Paragraph 501,

§ 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und 4, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3§§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt. Paragraph 382 b, Absatz 2,, Paragraph 382 c, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 382 d, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 382 e, Absatz eins bis 3, Paragraph 382 g, Absatz eins, bis 3, Paragraph 391, Absatz 2,, Paragraph 395, Absatz 3,, Paragraphen 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des Paragraph 399 c, – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt.

§ 502 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx


  1. (1)Absatz einsDas Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.Das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.
  2. (2)Absatz 2§ 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist auch auf Exekutionsverfahren, die beim selben Gericht anhängig sind, anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung der GREx ist auch auf Exekutionsverfahren, die beim selben Gericht anhängig sind, anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.
  3. (3)Absatz 3§§ 292f und 292g in der Fassung der GREx sind auch auf Exekutionsverfahrens anzuwenden, die am 1. Juli 2021 bereits anhängig sind.Paragraphen 292 f und 292g in der Fassung der GREx sind auch auf Exekutionsverfahrens anzuwenden, die am 1. Juli 2021 bereits anhängig sind.
  4. (4)Absatz 4Ist in einem Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt, so ist bei einem Antrag auf Fortsetzung oder neuerlichen Vollzug das Verfahren an das nach den §§ 4 ff in der Fassung der GREx zuständige Bezirksgericht zu überweisen, wenn bei diesem ein Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen anhängig ist. § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist anzuwenden.Ist in einem Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt, so ist bei einem Antrag auf Fortsetzung oder neuerlichen Vollzug das Verfahren an das nach den Paragraphen 4, ff in der Fassung der GREx zuständige Bezirksgericht zu überweisen, wenn bei diesem ein Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen anhängig ist. Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung der GREx ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.
  6. (6)Absatz 6§§ 435 bis 437 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Eintragungen in die Zwangsverwalterliste sind in die Verwalterliste in Exekutionssachen zu übernehmen.Paragraphen 435 bis 437 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Eintragungen in die Zwangsverwalterliste sind in die Verwalterliste in Exekutionssachen zu übernehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) sind in der Fassung der GREx auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist; mit 1. Juli 2021 wird das Hofdekret JGS Nr. 1621/1819 aufgehoben.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Fünften Teils (Anfechtung) sind auf Rechtshandlungen nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils (Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher) sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 30. Juni 2021 vorgenommen wird.

§ 503 EO


§ 503.Paragraph 503,

§ 382f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind. Paragraph 382 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

§ 504 EO


§ 504.Paragraph 504,

§ 59a und § 389 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 59 a und Paragraph 389, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.

§ 505 EO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023


  1. (1)Absatz eins§ 474 Abs. 1 Z 1 bis 4b in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2023 erteilt wird.Paragraph 474, Absatz eins, Ziffer eins bis 4b in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2023 erteilt wird.
  2. (2)Absatz 2§ 25a Abs. 3 und § 459 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 25 a, Absatz 3 und Paragraph 459, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 461, § 462 samt Überschrift, § 464, § 465 Z 1 bis 3, § 466 samt Überschrift, § 467 Z 1 und 2, § 468, § 469 samt Überschrift, § 470 Z 1 und 2, § 471, § 472 samt Überschrift und § 473 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach § 462 in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach § 462 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu. Paragraph 461,, Paragraph 462, samt Überschrift, Paragraph 464,, Paragraph 465, Ziffer eins bis 3, Paragraph 466, samt Überschrift, Paragraph 467, Ziffer eins und 2, Paragraph 468,, Paragraph 469, samt Überschrift, Paragraph 470, Ziffer eins und 2, Paragraph 471,, Paragraph 472, samt Überschrift und Paragraph 473, in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach Paragraph 462, in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach Paragraph 462, in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu.
  4. (4)Absatz 4§ 457 Abs. 3 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 457, Absatz 3, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel

Art. 12 EO


Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Art. 115 EO


(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Art. 3 EO


(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Versteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist.

(2) § 56 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Verhandlung oder Einvernehmung nach dem 30. September 2000 verfügt wird.

(3) §§ 71, 71a, 170 Z 7, soweit er sich auf die Ediktsdatei bezieht, § 170b Abs. 2 und 3, § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 2 zweiter Satz, § 183 Abs. 3 letzter Satz, § 184 Abs. 1 Z 1, § 230 Abs. 3, § 352b Z 3 und 4 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 272 Abs. 5 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 172 und 173 EO in der derzeit geltenden Fassung sind in Exekutionsverfahren, in denen das Versteigerungsedikt nach § 71 EO in der derzeit geltenden Fassung bekannt gemacht wurde, weiterhin anzuwenden.

(6) Bis 31. Dezember 2001 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach § 170b Abs. 1 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch Edikt nach § 71 EO in der derzeit geltenden Fassung; die öffentliche Bekanntmachung nach § 174 Abs. 1, § 183 Abs. 3, § 199 Abs. 1, § 209 Abs. 4 und § 230 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch Anschlag an der Gerichtstafel.

(7) § 141 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(8) § 74a EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist.

(9) § 82 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie die Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(10) §§ 84 und 86 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist.

(11) Auf die Exekution eines Superädifikats sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der im Rahmen der Fahrnisexekution gestellte Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist, wenn nicht bereits ein Pfandrecht am Superädifikat begründet wurde.

(12) § 292l EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf bereits am 1. Oktober 2000 anhängige Verfahren anzuwenden.

(13) § 301 Abs. 1 und § 302 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Drittschuldnererklärung nach dem 30. September 2000 erteilt worden ist.

(14) § 301 Abs. 4 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 30. September 2000 beendet wird.

(15) §§ 352 bis 352c EO, mit Ausnahme von § 352b Z 3 und 4 EO, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 31. Dezember 2000 bei Gericht eingelangt ist.

(16) §§ 355 und 359 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(17) §§ 379, 383 und 384 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist.

Art. 4 EO


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

a)

Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,

b)

hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.

c)

hinsichtlich seines Artikels III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.

(Anm.: Abs. 3 Außerkrafttretensregelungen)

(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)

Art. 7 EO


1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2.

Der ungarische Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.

3.

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf §§ 47 oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.

4.

§§ 68a und 69b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war.

5.

§ 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

6.

§ 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Art. 8 EO


(1) Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.

(2) Art. I Z 1, 2, 10 bis 12, 13, 15, 17 bis 21, 27, 34 lit. c, 75, 76, 78 (§§ 4 bis 6, 20, 45, 47, 54, 54b bis 54g, 66, 69, 70, 73, 74, 75, 88, 253 Abs. 4 Satz 1, §§ 294a, 303a und 375 EO), § 249 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 28 und Art. II Z 1 (§ 1 AuktHG) treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.

(3) § 74 Abs. 4 EO in der Fassung des Art. I Z 20 ist auch auf Kostenbestimmungsbeschlüsse anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1995 erlassen wurden.

(Anm.: Abs. 4 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

(5) Die nicht in Abs. 1, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.

(6) Für Vollzüge, Versteigerungen und Verkäufe gelten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden.

(7) Art. I Z 10 (§ 45 Abs. 3 EO) ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.

(Anm.: Abs. 8 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

Art. 10 § 2 EO


(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 10 § 3 EO


§ 3.Paragraph 3,

Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgelegte Frist von drei Monaten beginnt für Forderungen, die vor dem 1. Jänner 1995 gepfändet, überwiesen und fällig wurden, am 1. Jänner 1995 zu laufen. Die im Paragraph 308 a, Absatz eins, EO (Art. römisch III Ziffer 8,) festgelegte Frist von drei Monaten beginnt für Forderungen, die vor dem 1. Jänner 1995 gepfändet, überwiesen und fällig wurden, am 1. Jänner 1995 zu laufen.

Art. 16 EO


(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AußStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.

(Anm.: Abs. 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(8) Art. 6 Z 3 (§ 66 EO) und Art. 15 Z 11, 13, 18 lit. a, 22 und 23 (§§ 332, 440, 501 Abs. 1 erster Satz, 517 und § 518 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(9) Art. 6 Z 4 (§ 253b EO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 30. Juni 2009 stattfindet.

(Anm.: Abs. 10 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 17 § 2 EO


§ 2.Paragraph 2,

(Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zu Rechtsvorschriften der Sammelnovelle BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Absatz eins bis 4 ÜR zu Rechtsvorschriften der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. (5)Absatz 5Art. V Z 1 lit. c, 2 und 3 sind auf außergerichtliche Aufkündigungen, die am 1. Mai 1983 noch als Exekutionstitel wirksam sind, nicht anzuwenden.Art. römisch fünf Ziffer eins, Litera c,, 2 und 3 sind auf außergerichtliche Aufkündigungen, die am 1. Mai 1983 noch als Exekutionstitel wirksam sind, nicht anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 6 ÜR zu einer Rechtsvorschrift der Sammelnovelle BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Absatz 6, ÜR zu einer Rechtsvorschrift der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

Art. 18 § 1 EO


 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4 EO


 Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 31 EO


Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32 EO


(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 3 bis 7 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8.

Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG – soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII (§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

(Anm.: Z 9 bis 13 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

14.

Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371 EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44 Abs. 1 ASGG – soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7 (§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX (§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

(Anm.: Z 15 und 16 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

17.

Die Art. VIII Z 4 (§ 74 EO) und XVII Z 1, 2 lit. a und 3 (§§ 11, 23 Abs. 3, und TP 3 RATG) sind auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.

(Anm.: Z 18 bis 20 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

Art. 32 § 5 EO


§ 5.Paragraph 5,

§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Paragraphen 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

Art. 34 EO


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

(4) Die durch Art. I Z 3 (§ 10a EO), Z 8 lit. a (§ 54 Abs. 1 EO), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.

(5) § 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.

(6) Anträge nach § 291c Abs. 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs. 2 auch Anträge nach §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. I Z 12 können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.

(7) Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.

(8) § 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.

(9) Art. I Z 7 (§§ 47 bis 49 EO) und Art. XXVIII sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach § 47 EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.

(10) Art. I Z 11 (§ 253a EO) ist auf Vollzüge anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 stattfinden.

(Anm.: Abs. 11 ÜR zu KO und AO)

(Anm.: Abs. 12 ÜR zur ZPO)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) § 290 Abs. 1 Z 16 EO in der Fassung des Art. I Z 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Art. 96 EO


1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 4 betrifft andere Rechtsvorschriften)

5.

Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG), 49 Z 3 (§ 66 Abs. 2 EO), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 (§§ 332 Abs. 1 und Abs. 2, 440 Abs. 6, 501 Abs. 1, 517 Abs. 1, 518 Abs. 3 ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.

(Anm.: Z 6 bis 12 betrifft andere Rechtsvorschriften)

13.

Die Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 54b Abs. 1 Z 2, 54g EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Z 2, 3 und 5 (§§ 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RPflG) sowie 94 Z 1, 2, 9 und 11 (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 3, 29 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451 Abs. 1 ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird.

14.

Der Art. 49 Z 4 (§ 74 Abs. 1 EO) ist anzuwenden, wenn die Beteiligung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

15.

Der Art. 49 Z 6 (§ 250 Abs. 1 Z 2 und Z 4 EO) ist anzuwenden, wenn der Vollzug nach dem 31. Dezember 2001 stattfindet.

16.

Der Art. 49 Z 7 bis 11 und 14 (§§ 291 Abs. 2, 291a, 291b Abs. 2, 291d Abs. 1, 292 Abs. 4, 292j Abs. 1a und Abs. 5 EO) ist auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden, anzuwenden.

17.

Der Art. 49 Z 13 (§ 292h Abs. 1 EO) ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden.

18.

§ 71 EO, soweit er nicht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrifft, sowie § 272 Abs. 5 EO in der Fassung der EO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, treten erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Dies gilt generell auch für die Bekanntmachung der Bestellung von Kuratoren.

(Anm.: Z 19 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Übersicht EO
Inhaltsverzeichnis
Exekutionsordnung (EO)Erster Teil - ExekutionErster Abschnitt Allgemeine BestimmungenErster Titel - Exekution aus inländischen Acten und UrkundenBewilligung der ExekutionExekutionsgerichtEinstellung, Einschränkung und Aufschiebung der ExekutionVerfahrenBeschlüsseRecursErsuchen an eine BehördeBarauslagen Zweiter Titel - Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurdenDritter Titel - BegleitregelungenVierter TitelZweiter Abschnitt - Exekution wegen GeldforderungenErster Titel - Exekution auf das unbewegliche VermögenErste Abteilung - Zwangsweise Pfandrechtsbegründung1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften2. Bücherlich nicht eingetragene LiegenschaftenZweite Abteilung - ZwangsverwaltungEinleitung1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften2. Bücherlich nicht eingetragene LiegenschaftenErnennung des VerwaltersGeschäftskreis des VerwaltersRechnungslegungUnmittelbare Berichtigung aus den VerwaltungserträgnissenVerteilung der ErtragsüberschüsseEinstellung der ZwangsverwaltungVierte Abteilung - Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des BergwerkseigenthumsZwangsverwaltungZwangsversteigerungZweiter Titel - Exekution auf das bewegliche VermögenErste Abteilung - Exekution auf körperliche SachenZweite Abteilung - Exekution auf GeldforderungenDritte Abteilung - Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher SachenBeitreibungVierte Abteilung - Exekution auf andere VermögensrechteVerwertungBesondere Bestimmungen über die Exekution auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements u. s. w.Dritter Abschnitt - Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder UnterlassungenAngaben über die herauszugebenden SachenErwirkung von anderen HandlungenErwirkung von Duldungen und UnterlassungenHaftZweiter Teil - SicherungErster Abschnitt - Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)Zweiter Abschnitt - Einstweilige Verfügungen1. Zur Sicherung von Geldforderungen2. Zur Sicherung anderer AnsprücheSchutz vor Eingriffen in die PrivatsphäreZuständigkeitAnordnungWiderspruchAufhebung oder Einschränkung der getroffenen VerfügungAnordnungen in Betreff verwahrter SachenDritter Teil - BegleitregelungenVierter Teil Inkrafttreten, Schluss- und ÜbergangsbestimmungenArtikel
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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