§ 146 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 146 StGB


Kommentar zum § 146 StGB von Nero77

  • 5,0 bei 1 Bewertung

§ 146 StGB

Hallo, habe 2019 ein Auto gemietet und Rechnung von ca 1000€ nicht bezahlt.Habe par Monate alles regelmäßig bezahlt aber letztlich bin ich in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die miet Firma hat mich wegen Betrug angezeigt § 146 StGB. Befinde mich seit 2019 in Ausland.... mehr lesen...

§ 146 StGB | 1. Version | 2431 Aufrufe | 04.07.23

Kommentar zum § 146 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt, das getäuschte Opfer setzt die vermögensschädigende Handlung mit dem Willen das Eigentum am Vermögen an den Täter zu übertragen, selbst.Davon abzugrenzen ist der Trickdiebstahl, wo dem Opfer unter einem Vorwand eine Sache ... mehr lesen...

§ 146 StGB | 1. Version | 16948 Aufrufe | 12.01.17

Sie können den Inhalt von § 146 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1462 Entscheidungen zu § 146 StGB


Entscheidungen zu § 146 StGB


Entscheidungen zu § 146 Abs. 1 StGB

74

Entscheidungen zu § 146 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 146 Abs. 3 StGB

17

Entscheidungen zu § 146 Abs. 4 StGB


Entscheidungen zu § 146 Abs. 5 StGB


Entscheidungen zu § 146 Abs. 6 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 146 StGB


Paragraph 146 StGB von o.schwehla@gmail.com zum § 146 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich habe einen Artikel auf eBay verkauft, er würde nicht zurückgesendet und mir war keine Kontaktaufnahme bekannt. Die Person war nicht zufrieden mit dem Artikel (kaputt?) und erstattete Anzeige. Nun bin ich wegen Paragraph 146 StGB angeklagt und mein Konto wird geöffnet. Einspruch wg Kontoöffnun... mehr lesen...

§ 146 StGB | 0 Antworten | 3150 Aufrufe | 18.10.17

Sie können zu § 146 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 145 StGB
§ 147 StGB