§ 141 StGB Entwendung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Z 2 und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.

(4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 141 StGB


Kommentar zum § 141 StGB von lexlegis

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§ 141 StGB ist eine Privilegierung der in Abs 1 genannten Grunddelikte. Die zu Beginn genannten Schuldmerkmale (Not, Unbesonnenheit, Befriedigung eines Gelüstes), sowie das Tatbildmerkmal (Sache geringen Wertes), das in der Regel eine Obergrenze von 100 Euro aufweist, müssen vorlie... mehr lesen...

§ 141 StGB | 3. Version | 6785 Aufrufe | 29.04.14

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