§ 129 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat

1.

in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,

2.

ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,

3.

eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder

4.

eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

1.

indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder

2.

bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 129 StGB


Kommentar zum § 129 StGB von lexlegis

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Sachbeschädigungen nach § 125 StGB, die aus dem Einbrechen an sich resultieren, werden von § 129 StGB dem Wortlaut nach mitabgegolten (Konsumtion) und stehen somit in unechter Konkurrenz.Nicht mitabgegolten sind Sachbeschädigungen, die der Täter zusätzlich ohne erken... mehr lesen...

§ 129 StGB | 1. Version | 5580 Aufrufe | 12.01.17

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