§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat

1.

in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,

2.

ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,

3.

eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder

4.

eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

1.

indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder

2.

bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 129 StGB


Kommentar zum § 129 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 4 Bewertungen

Sachbeschädigungen nach § 125 StGB, die aus dem Einbrechen an sich resultieren, werden von § 129 StGB dem Wortlaut nach mitabgegolten (Konsumtion) und stehen somit in unechter Konkurrenz.Nicht mitabgegolten sind Sachbeschädigungen, die der Täter zusätzlich ohne erken... mehr lesen...

§ 129 StGB | 1. Version | 5493 Aufrufe | 12.01.17

Sie können den Inhalt von § 129 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

968 Entscheidungen zu § 129 StGB


Entscheidungen zu § 129 StGB

498
240
170

Entscheidungen zu § 129 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 129 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 129 Abs. 3 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 129 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 128 StGB
§ 130 StGB