Gesetzesaktualisierungen

347 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 341-347 von 347

5 Paragrafen zu Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) aktualisiert


§ 4 W-TMV

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, außer Kraft. mehr lesen...


§ 3 W-TMV

(1) Die Gebühr für die Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 177 Euro.(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2... mehr lesen...


§ 2 W-TMV

(1) Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine so... mehr lesen...


§ 1 W-TMV

(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der ebswien tierservice Ges.m.b.H Nfg KG einzusammeln oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin solcher Tierkörper an diese abz... mehr lesen...


Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung) Änderung LGBl. Nr. 36/2009LGBl. Nr. 21... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz (W-SZ) aktualisiert


§ 7 W-SZ

 Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 6 W-SZ

Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2007 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 5 W-SZ

 Ein Widerruf der nach § 1 oder § 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten. mehr lesen...


§ 4 W-SZ

 Die in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur1.Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und2.Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden G... mehr lesen...


§ 3 W-SZ

 (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nac... mehr lesen...


§ 2 W-SZ

 (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen ... mehr lesen...


§ 1 W-SZ

 (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkei... mehr lesen...


Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz (W-SZ) Fundstelle

Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz)StF.: LGBl. Nr. 17/1999 Änderung LGBl. Nr. 17/1999LGBl. Nr. 101/2001LGBl. Nr. 29/2007LGBl. Nr. 50/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) (W-ET 14 GLLP) aktualisiert


§ 8 W-ET 14 GLLP Übergangsbestimmung

Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. mehr lesen...


§ 7 W-ET 14 GLLP In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 6 W-ET 14 GLLP Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. f... mehr lesen...


§ 5 W-ET 14 GLLP Widerruf

Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 14. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen. mehr lesen...


§ 4 W-ET 14 GLLP Verbote

(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).(2) Im Wiene... mehr lesen...


§ 3a W-ET 14 GLLP Sonderzone Sport

(1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im... mehr lesen...


§ 3 W-ET 14 GLLP Wienerwaldrandzone

Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:1.die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung der Waldgesellschaften im Bereich „Dehnepark“ und2.die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen, insbesondere der Wiesen im Bereich „Steinhofgründe/Dehnepark“.... mehr lesen...


§ 2 W-ET 14 GLLP Wienerwald

Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:1.die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften, insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-Schwarzerlen-Eschen-Wald im Bereich „Waldschafferin“. Bei standortfremden Beständen s... mehr lesen...


§ 1 W-ET 14 GLLP Ziele

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgesta... mehr lesen...


Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) (W-ET 14 GLLP) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)StF.: LGBl. Nr. 31/2004 Änderung LGBl. Nr. 16/2017Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des W... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG) aktualisiert


§ 7 WNotifG Schlussbestimmung

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, ... mehr lesen...


§ 6 WNotifG Kundmachung

(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nehmen, sind al... mehr lesen...


§ 5 WNotifG Zuständigkeit

(1) Geschäftsstelle für die Notifizierung technischer Vorschriften ist das Amt der Wiener Landesregierung.(2) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür gewählten ... mehr lesen...


§ 4 WNotifG Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen

(1) Die Anhörungsfrist beginnt mit Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate.(2) Diese Frist verlängert sich auf vier Monate1.für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung, bei der das Land Wien Vertragspartei ist und ... mehr lesen...


§ 3a WNotifG

Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission ... mehr lesen...


§ 3 WNotifG Notifizierungen (Mitteilungen)

(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung). Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mi... mehr lesen...


§ 2 WNotifG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:1.Erzeugnis: Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.2.Dienst: Eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernab... mehr lesen...


§ 1 WNotifG Geltungsbereich

(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes ode... mehr lesen...


Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG) Fundstelle

Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG)StF.: LGBl. Nr. 28/1996 Änderung LGBl. Nr. 28/1996, CELEX-Nrn.: 383L0189, 388L0182, 394L0010LGBl. Nr. 32/2003, CELEX-Nrn.: 389L0034, 389L0048... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Wiener Nationalparkverordnung (W-NPV) aktualisiert


§ 6 W-NPV In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) samt Anlage, LGBl. für Wien Nr.... mehr lesen...


§ 5 W-NPV Außenzone – Sonderbereiche

(1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.(2) Die im Plan durch Braunfärbun... mehr lesen...


§ 4 W-NPV Außenzone – Verwaltungszonen

(1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.(2) Von diesen Flächen dient:1.die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,2.die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,3.di... mehr lesen...


§ 3 W-NPV Naturzone mit Managementmaßnahmen

(1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.(2) Ziel dieser Zone ist:1.die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenr... mehr lesen...


§ 2 W-NPV Naturzone

(1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.(2) Ziel dieser Zone ist:1.die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Le... mehr lesen...


§ 1 W-NPV Nationalparkgebiet

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal... mehr lesen...


Wiener Nationalparkverordnung (W-NPV) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung)StF.: LGBl. Nr. 6/2003 Änderung LGBl. Nr. 49/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 des Wiener Nationalparkgesetz... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Wiener Sammlungsgesetz (W-SG) aktualisiert


§ 10 W-SG

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, R.G.Bl. I S. 1086, und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 14. ... mehr lesen...


§ 9 W-SG

Soweit das Erträgnis der Sammlung in Wien verwendet werden soll, sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 8 W-SG

(1) Wer1.eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,2.an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,3.versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,4.erhaltene Be... mehr lesen...


§ 7 W-SG

Einer Bewilligung bedürfen nicht:1.Sammlungen in den der Religionsausübung gewidmeten Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften;2.Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeord... mehr lesen...


§ 6 W-SG

(1) Spätestens drei Monate nach Abschluss der Sammlung ist dem Magistrat über ihr Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses Rechnung zu legen.(2) Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalterin oder des Veranstalters Einsicht zu nehmen, soweit dies zur... mehr lesen...


§ 5 W-SG

(1) Für die bei Sammlungen verwendeten Personen können Legitimationen vorgeschrieben werden, die vom Magistrat auszustellen oder kennzuzeichnen und beim Sammeln vorzuweisen sind. Der Magistrat kann anordnen, daß die Legitimationen mit dem Lichtbilde der Sammelperson versehen sein müssen. Personen... mehr lesen...


§ 4 W-SG

(1) Die Form, in der die Sammlung durchgeführt werden soll, ist im Bewilligungsbescheide festzusetzen. Der Bescheid hat auch den Zweck der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses anzugeben.(2) Die Sammlungsbewilligung ist für bestimmte Tage oder für eine bestimmte Zeit zu ertei... mehr lesen...


§ 3 W-SG

(1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgende Formen bewilligt werden:1.auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen (Straßensammlungen),2.durch Auflegen von Sammelbogen in Häusern (Häusersammlungen),3.mit Sammelbüchern oder mit Sammellisten bei bekannten Wohltätern und Spendern,4.in... mehr lesen...


§ 2 W-SG

(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ist nur mit Bewilligung des Wiener Magistrates gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen.(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Durchführung der Sammlung ei... mehr lesen...


§ 1 W-SG

(1) Als öffentliches Sammeln (öffentliche Sammlung) gilt jede Aufforderung von Person zu Person zur Leistung von Spenden für einen Zweck, der nicht in der Person des Sammlers gelegen ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Spende eine Geldspende oder eine Sachspende ist, ob sie unmittelba... mehr lesen...


Wiener Sammlungsgesetz (W-SG) Fundstelle

Gesetz betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz) Änderung LGBl. Nr. 15/1950LGBl. Nr. 03/1970LGBl. Nr. 38/1999LGBl. Nr. 13/2014Präambel/Promulgationsklausel Der Wiener Landtag hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

18 Paragrafen zu Wiener Feuerwehr-Verordnung (W-FV) aktualisiert


§ 17 W-FV Strafbestimmungen.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 16 des Wiener Feuerwehrgesetzes geahndet. mehr lesen...


§ 16 W-FV Dienstgrade und Rangabzeichen.

(1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat. Für die Verleihung von Dienstgraden gelten die Vorschriften des § 7.(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind ... mehr lesen...


§ 15 W-FV Anzeigepflicht.

(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben.(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem ... mehr lesen...


§ 14 W-FV Vorschriften für die Benützung der Bekleidungs- und Rüstungssorten

(1) Die Bekleidungs- und Rüstungssorten sind den Wehrangehörigen gegen Empfangsbestätigung beizustellen. Sie bleiben Eigentum der Stadt Wien, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus der Wehr zurückzustellen.(2) Das Auswechseln oder die Benützung von Bekleidungs- ... mehr lesen...


§ 13 W-FV

entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11.11.2016 mehr lesen...


§ 12 W-FV

entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11.11.2016      mehr lesen...


§ 11 W-FV

entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11.11.2016 mehr lesen...


§ 10 W-FV

(1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehrangehörigen genauestens zu befolgen.(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten:a... mehr lesen...


§ 9 W-FV Verwaltung von Gemeindegut.

(1) Die Zuweisung von Fahrzeugen, Löschgeräten, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln an die Wehren obliegt dem Magistrat.(2) Für die gesicherte Verwahrung, die widmungs- und zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der von der Stadt Wien zur Verfügung gestel... mehr lesen...


§ 8 W-FV Gliederung und Stärke einer Wehr.

(1) Die taktische Einheit einer Wehr ist die Löschgruppe. Diese besteht in einfacher Besetzung ausder Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten,der Maschinistin bzw. dem Maschinisten undvier Einsatzkräften.(2) Die Sollstärke einer Wehr hat bei einer Ausrüstung mit einem Löschfahrzeug zu be... mehr lesen...


§ 7 W-FV

entfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom 11.11.2016 mehr lesen...


§ 6 W-FV Personelle Stellung der Wehrangehörigen.

(1) Das Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erbracht wird... mehr lesen...


§ 5 W-FV Aufnahme in die Wehr.

(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. Diese bzw. dieser hat zu prüfen, o... mehr lesen...


§ 4 W-FV Einsatzbestimmungen.

(1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmeldestellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Ausrückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu ... mehr lesen...


§ 3 W-FV Aufgabenbereich.

(1) Die Wehren haben in ihrem unmittelbaren Ortsbereich und dessen nächster Umgebung, ferner über besondere Anordnung des Magistrates auch anderwärts in Tätigkeit zu treten.(2) Die Wehren haben im einzelnen folgende Aufgaben zu erfüllen:a)die Pflege und Instandhaltung der von der Stadt Wien beige... mehr lesen...


§ 2 W-FV Dienstaufsicht.

Die Wehren sind der Dienstaufsicht des Magistrates unterstellt. mehr lesen...


§ 1 W-FV Bezeichnung.

Die Freiwilligen Feuerwehren (in der Folge kurz: Wehren) haben die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Wien -" unter Beifügung der näheren Ortsbezeichnung zu führen. mehr lesen...


Wiener Feuerwehr-Verordnung (W-FV) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren im Lande Wien (Wiener Feuerwehr-Verordnung)StF.: 26/1957 Änderung LGBl. Nr. 45/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 16... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 341-347 von 347