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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des R F und der M F in E, beide vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, Zl. IV-1121/612-1992, betreffend die Festsetzung des Beginnes einer in einem naturschutzbehördlichen Bescheid vorgesehenen Frist, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem zur hg. Zl. 92/10/0346 in Beschwerde gezogenen naturschutzbehördlichen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, der dieselbe Geschäftszahl wie die hier angefochtene Erledigung trägt, wurden den Beschwerdeführern neue und zusätzliche, den seinerzeitigen naturschutzbehördlichen Genehmigungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. September 1974 teilweise ergänzende Auflagen vorgeschrieben.
Mit Datum vom 13. Juli 1992 erging unter derselben Geschäftszahl und dem Betreff "Beiliegender Bescheid I. Spruchteil K. Bekanntgabe des Beginntermins für die Frist zum Abschluß eines Verwaltungsvertrages" an alle Eigentümer und Fruchtgenußberechtigten im Seepark U, darunter auch an die Beschwerdeführer, folgende Erledigung der Burgenländischen Landesregierung:
"Sehr geehrte Damen und HerrenÜ
Im beiliegenden Bescheid finden Sie auch einen Wahlmechanismus zur Wahl einer einheitlichen Verwaltung für die naturschutzrechtlichen Belange im Seepark U, Bauteil I. Der dort genannte Beginntermin für eine zweimonatige Frist wird hiemit von der Behörde mit
1. AUGUST 1992
festgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
KommRat XY eh.
Landesrat"
In der vorliegenden Beschwerde wird auch diese Erledigung
als Bescheid qualifiziert und als solcher bekämpft (hg. Zl. 92/10/0425).
Diese Beschwerde ist nicht zulässig.
Der gegenständliche Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0383, zugrundelag. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung und beurteilte diese als (Verfahrens)Anordnung, der jedenfalls die für den Bescheid typische selbständige Anfechtbarkeit - sei es im administrativen Instanzenzug, sei es als letztinstanzlicher Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof - mangelt.
Die Beschwerde gegen die nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu wertende Bestimmung des Fristbeginnes für den Abschluß eines Verwaltungsvertrages war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes durch Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den mit dieser Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (hg. Zl. AW 92/10/0260).
Über die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid vom 13. Juli 1992 wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100425.X00Im RIS seit
19.10.1992