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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in R und der G in N, gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Zurückweisung gemäß § 9 Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Beilagen ist zu entnehmen, daß mit der Beschwerde die am 15. September 1992 vom Gendarmerieposten N dem Erstbeschwerdeführer, einem Schweizer Staatsangehörigen, gegenüber gemachte mündliche Mitteilung, daß er bei der Einreise nach Österreich gemäß § 9 Fremdenpolizeigesetz zurückgewiesen werde, bekämpft wird. Die Beschwerdeführer begehren unter anderem, ihnen einen "schriftlichen beschwerdefähigen Entscheid" zukommen zu lassen.
Bei der bekämpften Mitteilung handelt es sich nicht um einen Bescheid, weil mit ihr nicht in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 338 ff, zitierte hg. Rechtsprechung). Da kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG vorhanden ist und auch kein anderer Zuständigkeitstatbestand im Sinne der Art. 130 f B-VG erfüllt ist, war die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, sodaß es der Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht bedurfte.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180432.X00Im RIS seit
12.11.1992