Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 2277914-1/9E
W196 2277913-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (BFA-N-Ast Wiener Neustadt) vom 07.08.2023 zu den Zlen.: 1.) 1290963200-230855892, 2.) 1290964208-230855990, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (BFA-N-Ast Wiener Neustadt) vom 07.08.2023 zu den Zlen.: 1.) 1290963200-230855892, 2.) 1290964208-230855990, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) XXXX und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg cit wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg cit wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Mutter XXXX , geb. XXXX ist die Erstbeschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX .1. Die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 ist die Erstbeschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 .
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 27.04.2023 legal in Österreich ein. Ihnen wurde auf Basis eines Einreiseverfahrens, Zl. 211901154, ein Visum D ausgestellt.
Am 03.05.2023 wurden die Erstbeschwerdeführerin von Beamten der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Gründen für die Antragstellung gaben die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin an: „Wir haben keine eigenen Fluchtgründe. Wir stellen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil meinem Ehemann, XXXX , XXXX geb., IFA 1110442810, in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und ich denselben Schutz beantrage.“Am 03.05.2023 wurden die Erstbeschwerdeführerin von Beamten der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Gründen für die Antragstellung gaben die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Zweitbeschwerdeführerin an: „Wir haben keine eigenen Fluchtgründe. Wir stellen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil meinem Ehemann, römisch 40 , römisch 40 geb., IFA 1110442810, in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und ich denselben Schutz beantrage.“
Mit Schreiben vom 09.06.2023 wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie das Länderinformationsblatt zu Somalia mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Bis zur Bescheiderlassung langte keine Stellungnahme ein.
2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1290963200/230855892 und 1290964208/230855990 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 07.09.2024 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1290963200/230855892 und 1290964208/230855990 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 07.09.2024 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die belangte Behörde gab beweiswürdigend an, dass die Erstbeschwerdeführerin mit somalischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 30.08.2018, Visum „D“ Nr. XXXX und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin mit somalischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 11.04.2021, Visum „D“ Nr. XXXX legal in das Bundesgebiet einreisten.Die belangte Behörde gab beweiswürdigend an, dass die Erstbeschwerdeführerin mit somalischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 30.08.2018, Visum „D“ Nr. römisch 40 und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin mit somalischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 11.04.2021, Visum „D“ Nr. römisch 40 legal in das Bundesgebiet einreisten.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich in der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde auf das Verfahren des Ehemannes bzw. des Vaters, bezogen und ebenfalls Subsidiären Schutz beantragt. Sie haben das Heimatland verlassen, um dem Ehemann bzw. dem Vater nach Europa nachzureisen. Eine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin oder Probleme, die zur Ausreise geführt haben, hätten nicht festgestellt werden können.
Bezüglich der Rückkehr wurde angegeben, dass eine Geführdungslage in Bezug auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt hätte werden können. Der in Österreich erwerbstätige Ehemann bzw. der Vater hätte die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin im Heimatland finanziell unterstützt. Es hätte keine Bedrohung für Leib und Leben festgestellt werden können.
3. Gegen die Spruchpunkte I. der oben angeführten Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch die BBU, fristgerecht Beschwerde am 06.09.2023 wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und mangelhaften Länderfeststellungen.3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben angeführten Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch die BBU, fristgerecht Beschwerde am 06.09.2023 wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und mangelhaften Länderfeststellungen.
Beide Beschwerdeführerinnen würden aus dem Dorf XXXX , Jilib, stammen und dem Minderheitenclan „Sheekhaal“ angehören. Sie hätten bei der Mutter und den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin gelebt und seien von diesen versorgt worden.Beide Beschwerdeführerinnen würden aus dem Dorf römisch 40 , Jilib, stammen und dem Minderheitenclan „Sheekhaal“ angehören. Sie hätten bei der Mutter und den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin gelebt und seien von diesen versorgt worden.
Die Erstbeschwerdeführerin sei in Somalia daher als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und clanbezogenes Netzwerk angesehen worden weswegen sie in eine ausweglose Situation geraten könnte, in der ihr sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt drohe. Sie habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung vonseiten privater Akteure aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und mangels der Fähigkeit ihres Heimatstaates, sie vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Seit der Flucht des Ehemannes sei sie Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, der geschlechtsspezifische Gewalt drohe. Die somalischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb sie Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch Opfer weiblicher Genitalverstümmelung und habe schwerwiegende gesundheitliche Folgen dadurch.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei unbeschnitten. Nunmehr im Alter von vier Jahren würde ihr asylrelevante Verfolgung aufgrund drohender Genitalbeschneidung drohen, da der gesellschaftliche Druck in Somalia sehr groß sei und die Erstbeschwerdefürherin nicht auf Unterstützung durch die Familie oder den Clan zurückgreifen könne, um die Zweitbescherdeführerin vor einer Beschneidung zu schützen, da diese ebenso diese Praktik einfordern würden.
In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht erhoben worden. Es wurde explizit eine mündliche Verhandlung beantragt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 08.07.2024 eine mündliche Verhandlung an, an welcher die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin die BBU GmbH und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerinnen hielten ihre Beschwerde und ihr Vorbringen aufrecht. Die Erstbeschwerdeführerin wurde auch als Mutter und als gesetzliche Vertretin für die Zweitbeschwerdeführerin befragt.
Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, sie sei bei der belangten Behörde nicht befragt worden. Ihr seien zwei Fragen gestellt worden, woher sie komme und ob sie den selben Status wie ihr Mann bekommen wollen. Sie sei jedoch aus einem Land geflüchtet, wo keine Sicherheit herrsche und sie zu einer Minderheit gehöre. Ihr Mann und sie würden, dem Clan der Sheikhal angehören. „Sheikhal ist ein kleiner Clan und sie haben keinen Schutz und die meisten tragen keine Waffen. Wir können nicht in Somalia leben, weil es dort keine Sicherheit gibt. Die Al Shabaab hat dort die Kontrolle.“ Sie komme aus Jilib. Dort sei die Al Shabaab an der Macht. Die Sicherheitslage sei schlecht. Ihr Mann sei als erster geflüchtet, schon länger her. In Jilib und allgemein in Somalia würden schwierige Traditionen wie etwa die Beschneidung herrschen. „Ich spreche über Jilib, weil ich von dort kommen. Vor allem die pharaonische Beschneidung. Ich wurde selbst beschnitten und ich bin mit meiner Tochter geflüchtet, damit ihr das nicht passiert.“ Sie habe ihr Tochter in Somalia bekommen.
Auf die Frage wie sie ihren Mann kennengelernt habe, erzählte die Erstbeschwerdeführerin: „Wir wohnten in derselben Gegend. Wir waren Nachbarn und außerdem gehören wir dem selben Clan an. So haben wir uns kennengelernt und wir haben normal geheiratet. Unsere Familien haben zugestimmt. Bevor die Ehe vollzogen wurde, musste mein Mann vor der Al Shabaab flüchten. Eine lange Zeit war er weg. Dann haben wir uns erst wieder in Äthiopien gesehen. Dort wurde die Ehe vollzogen. Als ich noch mit meiner Tochter schwanger war, bin ich mit meiner Tochter nach Somalia zurückgehkehrt nach Jilib. Mein Mann ist nach Österreich zurückgekehrt mit dem Flugzeug. Weil ich aus Angst nach Äthiopien gegangen bin, nach dem mein Mann für eine lange Zeit aus Somalia geflüchtet ist. Mein Mann hat gehört, dass ich in Äthiopien bin und dann hat er mich in Äthiopien besucht.“ Die Erstbeschwerdeführerin sei zu ihrer Mutter, in den ländlichen Bereich von Jilib gezogen. In einem Dorf habe sie ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt gebracht. Nachdem sie sich kurze Zeit in Jiblib aufgehalten haben, sei sie nach Äthiopien zurückgekehrt, weil ihr Mann eine Familienzusammenführung beantragt habe. „Dort blieb ich bis die Reiseanträge bewilligt wurden. Dann bin ich nach Österreich gekommen.“
Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich, was die Erstbeschwerdeführerin befürchte, wenn sie nach Jilib zurückkehren würden mit der Tochter und dem Mann? Sie antwotete: „Mein Mann kann nicht zurückkehren, weil die Al Shabaab wollte ihn als Kämpfer rekrutieren, damit er an Kampfhandlungen teilnimmt. Ich kann dort alleine als Frau nicht lebe ohne die Unterstützung meines Mannes. Ich bin mit meiner Tochter geflüchtet, damit sie nicht beschnitten wird. Ich habe Angst vor der Beschneidung. …. Die ganze Gesellschaft dort ist für die Beschneidung. Meine Großmutter war Beschneiderin. Meine Mutter wurde beschnitten. Alle sind dafür. Selbst wenn wir als Familie dagegen sind, können wir in der Gesellschaft nicht leben. …. Alle die dort sind, die Gesellschaft macht Druck. Man darf nicht unbeschnitten bleiben und man wundert sich warum man unbeschnitten ist.“ Auf den Einwand, man müsse nicht erzählen, dass man dies nicht gemacht habe erklärte die Erstbeschwerdeführerin, man könne es nicht verheimlichen, man könne die Tochter fragen, die Mädchen würden im Alter von 6 bis 9 Jahren beschnitten werden. Sollte sie sich weigern, ihre Tochter in Somalia beschneiden zu lassen, würde die Tochter ständig beschimpft werden. Es würde ihr psychisch sehr schlecht gehen. Sie könne nicht die Schule besuchen und sich nicht in die Gesellschaft integrieren.
Der Vater könne die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht vor der Beschneidung schützen und außerdem habe er der Erstbeschwerdeführerin gesagt, dass sie mit der Tochter flüchten solle, bevor sie beschnitten werde.
Die Rechtsvertretung brachte ergänzend vor: „Ich habe eine Stellungnahme. Ich verweise auf die Beschwerde und ergänze, dass sich die Situation von Frauen und Mädchen in Somalia den aktualisierten Länderberichten zufolge unverändert prekär darstellt. Geschlechtsspezifische Gewalt und FGM sind nach wie vor weit verbreitet, Schutzmechanismen bestehen nicht.
Das LIB Somalia belegt, dass auch Verwandte abseits der Eltern Einfluss auf die Frage einer Beschneidung haben können, u.a. auch die Großmütter. Die Berichte machen außerdm deutlich, dass unbeschnittene Mädchen und Frauen in Somalia, selbst wenn sie es schaffen sollten, sich FGM zu entziehen, weitreichenden Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Sie werden als schmutzig, unsomalisch, abnormal, schamlos oder unislamisch bezeichnet und sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet. Im Fall einer Rückkehr droht der mj. BF eine Beschneidung und daher asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen. Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und beantragt wie bisher.“
Die Erstbeschwerdeführerin wurde gebeten ein medizinisches Gutachten über den Zustand der Tochter (dass sie noch nicht beschnitten ist) vorzulegen.
5. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin teilten mit, dass sie von ihrem Hausarzt zur Begutachtung einer allf. vorliegenden Genitalbeschneidung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin an eine gynäkologische Stelle verwiesen wurden. Dort sei ein Termin für den 29.08.2024 vorgemerkt worden. Die Vorlage des medizinischen Befundes werde danach umgehend erfolgen.
6. Am 02.09.2024 wurde der Untersuchungsbefund der kindergynäkologischen Ambulanz des AKH vom 29.08.2024 vorgelegt, wonach bei der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin keine Hinweise auf FGM vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der beschwerdeführenden Parteien, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die gemeinsamen Beschwerden, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia.
1. Feststellungen:
1.1. Zur den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist XXXX . Beide sind somalischer Abstammung. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit somalischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 30.08.2018, Visum „D“ Nr. XXXX und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin mit somalischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 11.04.2021, Visum „D“ Nr. XXXX legal in das Bundesgebiet einreisten.Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist römisch 40 . Beide sind somalischer Abstammung. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit somalischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 30.08.2018, Visum „D“ Nr. römisch 40 und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin mit somalischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 11.04.2021, Visum „D“ Nr. römisch 40 legal in das Bundesgebiet einreisten.
Wie schon die belangte Behörde feststellte, steht die Identität nicht fest. Soweit die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung der Personen als Verfahrenspartei.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht beschnitten.
Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass kein Fluchtvorbringen bzw. keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht wurde.
Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia 2024-01-08
Politische Lage - Süd-/Zentralsomalia, Puntland, Letzte Änderung 2024-01-03
Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023).
Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023).
Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a).
Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023).
Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a).
2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).
Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a).
Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023).
Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).
Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).
Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).
Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).
Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023).
Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017).
Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021).
Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31/5/2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022;
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28/7/2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023;
? AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;
? AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;
? AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche;
? BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;
? BS - Bertelsmann Stiftung (2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;
? DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;? DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;
? FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023;
? FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22/9/2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023;? FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar Sitzung Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22/9/2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023;
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