TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/23 W212 2242979-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W212 2242979-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos, wurde am 24.04.2021 in Österreich angehalten und wegen illegalen Aufenthalts festgenommen.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 03.03.2021 eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Slowakei.

2. Am 24.04.2021 fand vor der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof-FGP eine fremdenrechtliche Befragung durch, wobei der Beschwerdeführer angab, er habe keine gesundheitlichen Probleme, nehme keine Medikamente, habe keine Bekannten in Österreich und wolle nach Italien reisen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.04.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 24 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 06.05.2021 erklärte sich die slowakische Dublinbehörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zur Übernahme ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben wurde auch ein Aliasgeburtsdatum übermittelt, nämlich der XXXX .

4. Am 06.05.2021 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

5. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2021, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei zunächst in die Türkei gereist und nach zweieinhalb Monaten nach Griechenland gelangt. Dort sei er nur drei Trage gewesen und nach Durchreise durch Albanien und Montenegro nach Bosnien gekommen. In Bosnien sei er zehn Monate lang aufhältig gewesen. Danach sei er zweieinhalb Monate in Serbien gewesen und schließlich über Ungarn in die Slowakei eingereist. In Homini, Slowakei habe er sich dann dreieinhalb Monate aufgehalten, von Jänner 2021 bis 22.04.2021. In Griechenland sei er von Polizisten geschlagen und ihm sein Geld weggenommen worden. In der Slowakei sei ihm gedroht worden, entweder einen Asylantrag zu stellen oder eingesperrt zu werden und daraufhin habe er einen Asylantrag gestellt. In der Slowakei sei er 22 Tage im Gefängnis gewesen, warum wisse er nicht. Anschließend habe er 40 Tage im geschlossenen Lager in Homini gewesen. Im März sei er dann in ein offenes Asyllager nahe der ungarischen Grenze gebracht worden und habe er nach zehn Tagen einen negativen Asylbescheid bekommen. Auf Anraten eines Dolmetschers habe er die Slowakei dann Richtung Österreich verlassen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die slowakische Bevölkerung rassistisch gegenüber Ausländern sei und sich dort psychisch nicht wohlgefühlt habe. Der Beschwerdeführer stellte auch sein Geburtsdatum richtig, er sei am XXXX geboren, nicht am XXXX .

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei homosexuell und könne deshalb in Marokko nicht frei leben. Er sei in Marokko auch von einer Privatperson attackiert worden.

6. Nach vorheriger Übermittlung der Länderinformationen zur Slowakei und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache, fand am 19.05.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der der Beschwerdeführer angab, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Seine Angaben aus der Erstbefragung halte er aufrecht und sei diesen nichts hinzuzufügen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, nur eine Cousine in den Niederlanden und einen Cousin in Spanien. Er habe einmal um ein Studienvisum für Rumänien angesucht, den Antrag jedoch zurückgezogen, weil er nicht genug Geld für die Gebühren gehabt hätte. Sein Reiseziel sei ein wirtschaftlich gut aufgestelltes Schengenland gewesen, sein Schicksal sei aber auf die Slowakei gefallen. Er habe sein Verfahren dort abgewartet, aber einen negativen Bescheid bekommen. Daraufhin sei er nach Österreich ausgereist. Er wollte aber gar kein Asyl in der Slowakei, weil es dem Land wirtschaftlich genauso schlecht gehe wie Marokko. Deshalb habe er auch keine Beschwerde erhoben. In der Slowakei habe er sehr wenig Unterstützung erhalten, gerade so viel, dass er überleben habe können. Zu arbeiten hätte sich nicht ausgezahlt, da man lediglich EUR 3,00 in der Stunde bekommen hätte. In der Slowakei sei er medizinisch versorgt worden, als er eine Unterkühlung am Fuß gehabt habe. Er habe auch einmal mit einer Psychologin über seine Erfahrungen mit der slowakischen Polizei gesprochen. Von Privatpersonen verfolgt oder bedroht worden, sei er in der Slowakei nicht. Im Falle einer Rückkehr in die Slowakei, müsse er dort ins Gefängnis und sitze man dort im Schmutz und bekomme gerade einmal das Nötigste an Versorgung. Das sei auch allgemein in der Slowakei so. Wenn man ihn in die Slowakei zurückschicken würde, würde man sein Leben zerstören und würde er trotzdem nicht nach Marokko zurückkehren, sondern sicher noch zehn bis zwanzig Jahre einfach so in der EU bleiben.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021, zugestellt am 21.05.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in der Slowakei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

(Quelle: MO 6.2019)

Quellen:

-        EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.a): Migra?ný úrad MV SR, https://www.minv.sk/?migracny-urad-mv-sr, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.c): Zámerom migra?nej politiky Slovenskej republiky je zabezpe?i?, https://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

-        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).

Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die Slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragssteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Aslywerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017).

Quellen:

-        EASO – European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

-        EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

-        EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

2018 wurden von den staatlichen Stellen 27 unbegleitete Minderjährige (UM) (von denen zehn Asyl beantragten) registriert (EMN 4.2019).

2017 kam es zu einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Verpflichtung der UM. Demnach muss sich der Betroffene einer medizinischen Untersuchung zwecks Altersfeststellung unterziehen, wenn der Verdacht besteht, dass er erwachsen ist (EMN 5.2018). Als Grundlage der Altersfeststellung dient eine Knochenanalyse. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Die Knochenanalyse wird allerdings als unzuverlässig kritisiert, insbesondere bei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren. UNHCR und die UN Kinderrechtskonvention (UNCRC) haben die Slowakei aufgefordert, das Altersbestimmungsverfahren nur in solchen Fällen durchzuführen, in denen ernsthafte Zweifel am Alter der Person bestehen und sicherzustellen, dass das Verfahren nur nach Aufklärung und mit Einwilligung des Betroffenen von Experten durchgeführt wird und in seinem besten Interesse erfolgt (GDP 1.2019).

Nach der neuesten Gesetzgebung kommen UM nach der Einleitung des Asylverfahrens nicht in eine Aufnahme- oder Unterbringungseinrichtung, in der sich alle Asylwerber während des Asylverfahrens aufhalten und betreut werden, sondern sie bleiben im Pflegeheim für unbegleitete Minderjährige. Wird ein UM während des Asylverfahrens volljährig, wird er weiterhin als Minderjähriger behandelt. 2018 gab es in 18 Fällen eine Entscheidung über die Unterbringung von UM im Pflegeheim in Medzilaborce und somit wurden dort insgesamt 26 unbegleitete Minderjährige betreut, von denen neun untertauchten (EMN 4.2019). Trotz der in den letzten Jahren eingeführten Präventionsmaßnahmen gegen das Untertauchen von UM, bleibt dieses Phänomen weiterhin ein Problem (EMN 5.2018; vgl. EMN 4.2019).

Hinsichtlich des Schutzes der Rechte von UM fungiert die zuständige Behörde als Betreuer (bei elf UM; Stand 31.12.2018) oder Vormund (14 UM; Stand 31.12.2018) und vertritt sie sowohl in rechtlichen und anderen Verfahren als auch vor und nach der Einleitung des Asylverfahrens (EMN 4.2019).

Die Beratung von UM in den staatlichen Einrichtungen wurde 2018 vom Migration Information Centre (MIC) der IOM fortgesetzt. Deren Leistungen umfassen hauptsächlich SlowakischSprachkurse und individuelle Rechtsberatung (EMN 4.2019).

Für die Unterbringung von Familien und vulnerablen Gruppen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.).

Quellen:

- EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_e n.pdf, Zugriff 31.10.2019

- EMN – European Migration Network (5.2018): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2017, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_arm_part2_2017_en.pdf, Zugriff 31.10.2019 - GDP – Global Detention Project (1.2019): Country Report – Immigration detention in Slovakia: Punitive conditions paid for by the detainees, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Immigration-Detention-in-SlovakiaOnline-.pdf, Zugriff 31.10.2019

- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https:// www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund von Sicherheitsbedenken im Heimatland nicht möglich ist (USDOS 13.3.2019).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).

Quellen:

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

-        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019

Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vgl. EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragssteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).

Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o.D.).

Die Migrationsbehörde bietet in Zusammenarbeit mit Slovenskej Humanitnej Rady (SHR) im Rahmen des sogenannten Efektívne služby pre žiadate?ov o azyl-Programms zusätzliche Dienstleistungen für Asylwerber an, die in den staatlichen Zentren untergebracht werden. Die Leistungen umfassen unter anderem Slowakisch-Sprachkurse, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Finanzierung von Freizeitaktivitäten usw. Das Projekt Liga bietet Rechtsberatung für Asylwerber an (MVSR o.D.d).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

-        EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet ; Slvakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 31.10.2019

-        MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail

-        MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019

-        MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019

Schutzberechtigte
In der Slowakei gab es 2018 178 Asylanträge (155 Erst- und 23 Folgeanträge), von denen fünf Asylstatus und 37 subsidiären Schutz erhielten (EMN 4.2019; vgl. IOM 5.4.2019; TSS 19.3.2019). International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.3.2019; vgl. PiN 6.2019). Nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage (EK 12.2015). Neben internationalem und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (PiN 6.2019; vgl. MVSR o.D.b). Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).

Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, einigen Sozialleistungen, Bildung und Arbeitsmarkt wie slowakische Bürger. Alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei gelten als sogenannte benachteiligte Arbeitnehmer und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis (PiN 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.3.2019).

Die Integration wird durch verschiedene Projekte von NGOs durchgeführt, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden. Bei den Integrationsprojekten (z.B. Skills2Work, Projekt EU-Frank, Step 3, IOM Migration Information Centre (MIC) usw.) wird ein besonderer Wert auf Unterbringung, Slowakisch-Sprachkurse, Arbeitssuche, Jobtrainings und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt (PiN 6.2019; vgl. EMN 4.2019; IOM o.D.; MVSR o.D.d.). Die Teilnahme an den Projekten erfolgt auf freiwilliger Basis (PiN 6.2019).

Die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit, insbesondere bei vulnerablen Personengruppen, gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten. Laut dem Asylgesetz sollten Personen mit Schutzstatus unter anderem vorübergehend in einem Integrationszentrum untergebracht werden, aber die einzige für diese Zwecke eingerichtete Einrichtung wird nicht benutzt. In der Praxis werden die Unterkünfte für die Betroffenen zu Beginn der Integration von den für die Durchführung der Integrationsprojekte zuständigen NGOs vermittelt. Einzelpersonen werden normalerweise in Pensionen oder in Studentenheimen untergebracht, während Familien mit Kindern bzw. ältere Menschen in Privatwohnungen wohnen. Im letzteren ist die Miete jedoch .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 13hoch. Schutzberechtigte erhalten staatliche Wohnungsbeihilfe als Teil der materiellen Leistungen (material need benefit) für Schutzberechtigte, sie haben allerdings in der Anfangsphase der Integration aufgrund der Nichterfüllung der dazu notwendigen Kriterien (bestimmtes Einkommen, Mindestaufenthaltszeit in der jeweiligen Stadt) keinen Zugang zu Sozialwohnungen. Die fehlenden Kontakte und Finanzmittel von Schutzberechtigten führen dazu, dass sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung und Kapazitäten der NGOs angewiesen sind. Die Stadt Košice bietet fünf Zweizimmer-Sozialwohnungen für Schutzberechtigte, ansonsten gibt es beim Integrationsprozess nur eine geringe Beteiligung seitens der lokalen Behörden. In Bratislava bieten NGOs in Kooperation mit der Kirche Unterkünfte an. Im Privatsektor werden Wohnungen ungern an Ausländer, insbesondere Flüchtlinge, vermietet (PiN 6.2019).

Bei der Sozialhilfe besonders bei Witwenpension, Invailiditätsentschädigung und Rente müssen Schutzberechtigte die gleichen Bedingungen wie slowakische Bürger erfüllen; was in der Praxis jedoch unmöglich ist. Wenn Schutzberechtigte die Anforderungen für die Sozialhilfe nicht erfüllen und sie über kein anderes Einkommen verfügen, sind sie von staatlichen Leistungen abhängig. Diese sind aber unzureichend und bergen somit ein Armutsrisiko. Positiv zu bewerten ist jedoch der Zugang zu Sozialdiensten und zu den staatlichen Familienleistungen. Zu letzteren haben nur anerkannte Flüchtlinge den gleichen Zugang wie slowakische Staatsbürger (PiN 6.2019).

Quellen:

- EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_e n.pdf, Zugriff 31.10.2019

- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (5.4.2019): Migration in Slovakia, https://www.iom.sk/en/migration/migration-in-slovakia.html, Zugriff 31.10.2019

- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-informationcentre.html, Zugriff 31.10.2019

- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019

- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-naktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019 - PiN – People in Need – Migration Awareness Programme (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (6.2019): Asylum Seekers and Beneficiaries of International Protection in V4 Countries (Updated Report); V4NIEM: Visegrad Countries National Integration, Evalutation Mechanism Report 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cr-v4niem-2019.pdf, Zugriff 31.10.2019

- TSS – The Slovak Spectator (19.3.2019): Slovakia only granted five people asylum last year, https://spectator.sme.sk/c/22079443/slovakia-asylum-applications-statistics.html, Zugriff 31.10.2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 13- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019

Zur COVID-19 Pandemie

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In der Slowakei wurden bisher 347.944 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 8.978 Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 20.03.2021).

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Zahlen,-Daten,-Fakten.html, abgerufen am 20.03.2021).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich die Slowakei aufgrund der Dublin III-Verordnung zur Übernahme bereiterklärt habe und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich und konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden ferner auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.

8. Gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 28.05.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Behörde angehalten gewesen wäre, sich nicht bloß mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in der Slowakei auseinanderzusetzen und den Beschwerdeführer näher zu seinem Vorbringen zu befragen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und nicht hinreichend aktuell. In der Beschwerde wurde daher auf den Bericht „2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia“ von USDOS vom 30.03.2021 Bezug genommen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die slowakische Regierung eine sehr restriktive Asylpolitik anwende und 2020 lediglich zehn Personen Asyl gewährt worden sei. Der Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung sei eingeschränkt. Asylsuchende, darunter auch Kinder, würden aufgrund von schlecht begründeten oder willkürlichen Bescheiden in Haft genommen, wo unmenschliche und erniedrigende Bedingungen herrschen würden. Es fehle dort an adäquater medizinischer Versorgung. Auch sei von der Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Es lasse sich eindeutig erkennen, dass das slowakische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sei. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen zeichne sich auch durch systemische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit und Grundversorgungslosigkeit geraten würde. Zudem bestehe die Gefahr von rassistisch motivierter Gewalt sowie Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden, gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz erhalten könnte.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 02.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger marokkanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 24.04.2021 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte am 06.05.2021 aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 03.03.2021 eine Antragstellung in der Slowakei. Das Gebiet der „Dublinstaaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.04.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Slowakei, dem die slowakische Dublinbehörde mit Schreiben vom 06.05.2021 ausdrücklich zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 20.07.2021, 649.359 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.521 Todesfälle; in der Slowakei wurden zu diesem Zeitpunkt 392.104 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 12.527 Todesfälle bestätigt (WHO, 20.07.2021).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU zunehmend verbessert, wurden die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.

Seit 19.07.2021 gilt, dass wer in die Slowakei einreist eine Registrierung auf http://korona.gov.sk/ehranica vornehmen muss und entweder Impfschutz nachweisen oder sich in Quarantäne begeben muss. Das Registrierungsformular ist in ausgedruckter Form mitzuführen. Der Impfstatus ist durch ein Dokument in englischer, slowakischer oder tschechischer Sprache oder durch den digitalen COVID-Nachweis der EU nachzuweisen. Nicht geimpfte Personen müssen sich nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 21.07.2021).

Der 25-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Beschwerden, nimmt keine Medikamente und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Er fällt somit nicht unter die oben genannten Risikogruppen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderem Maße an Österreich binden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg, der Festnahme und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und der Slowakei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung und dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zum Konsultationsverfahren, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem darin befindlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Schriftwechsel zwischen der österreichischen und slowakischen Dublinbehörde.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO und Refoulementschutz) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Slowakei nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Slowakei den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Eine den Beschwerdeführer individuell konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in der Slowakei schlechter darstelle als in Österreich.

Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte stets vor gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Akut lebensbedrohliche Krankheiten liegen somit beim Beschwerdeführer nicht vor.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze der Slowakei illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der slowakischen Dublinbehörde auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO, da er dort am 03.03.2021 einen Asylantrag stellte und in weiterer Folge auch einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Es sind im gegenständlichen Fall keine Mängel im Konsultationsverfahren hervorgekommen und alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten worden.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

3.1.2.1. Kritik am slowakischen Asylwesen/die Situation in Slowakei

Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Slowakei in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann folglich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen des Beschwerdeführers, in der Slowakei mangelhaft versorgt und untergebracht werden, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht unzweifelhaft hervor, dass Asylwerber in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden und ihnen während des gesamten Aufenthalts eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung steht. Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Asylwerber ein Taschengeld. Auch das Projekt Liga bietet eine Rechtsberatung für Asylwerber an.

Der Beschwerdeführer hat selbst angeben, während seines Aufenthalts in der Slowakei in Lagern untergebracht gewesen zu sein, Unterstützung bekommen zu haben und medizinisch versorgt worden zu sein. Laut seinen eigenen Angaben hätte er sogar arbeiten können, die Bezahlung sei ihm aber zu gering gewesen. Wenn er vorbringt, dass die finanzielle Unterstützung gerade zum Überleben reiche, kann darin kein systemischer Mangel im slowakischen Asylsystem erkannt werden. Dem Beschwerdeführer war es inbesondere auch möglich sich von der ihm zugekommenen finanziellen Unterstützung genug Geld für die Weiterreise nach Österreich abzusparen. Er brachte auch zu keinem Zeitpunkt vor mangelhaft versorgt worden zu sein und kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts in der Slowakei während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen rechtswidrig verweigert worden sind.

Wenn der Beschwerdeführer weiters moniert, im Gefängnis sei es schmutzig gewesen und es gebe dort nur das Nötigste an Versorgung, ist zu bemerken, dass dies ebenfalls kein hinreichend substantiiertes Vorbringen ist, um daraus systemische Mängel im slowakischen Asylsystem ableiten zu können. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, während seines 22-tägigen Haftaufenthalts Misshandlungen oder sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Slowakei erneut festgenommen werden würde, denn ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass Dublin-Rückkehrer in Schubhaft genommen werden. Seine diesbezüglichen Befürchtungen gehen somit ins Leere.

Zu einer drohenden Inhaftierung ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung ist, zumal diese nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, kann für sich genommen, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Überstellung nach der Dublin III-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Slowakei einen negativen Asylbescheid erhalten, ist im Hinblick darauf, dass die slowakische Dublinbehörde seiner Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat, nicht glaubhaft. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass ein Verfahren, das vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa, weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, automatisch wiederaufgenommen wird. Sollte das Verfahren des Beschwerdeführers tatsächlich bereits rechtskräftig entschieden worden sein, kann ein Folgeantrag gestellt werden. Als Dublin-Rückkehrer hat der Beschwerdeführer denselben Zugang zu Unterbringungs- und Versorgungsleistungen wie andere Asylwerber.

Der Umstand, dass es in der Slowakei vergleichsweise zu geringeren Anerkennungsquoten kommen kann, rechtfertigt keinesfalls die Annahme, dass kein ordentliches Verfahren geführt wird bzw. die slowakischen Behörden unsachlich vorgehen oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Slowakei der Gefahr einer Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat unterliegen würde. Es ist vielmehr von einer rechtsstaatlichen und ordnungsgemäßen Prüfung seitens der slowakischen Behörden auszugehen, welche aber naturgemäß mit einer negativen Entscheidung und einer darauffolgenden Außerlandesbringung enden kann. Negative Entscheidungen in Asylverfahren ergehen auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich.

Die allgemeine und vage Behauptung des Beschwerdeführers, die slowakische Bevölkerung sei rassistisch gegenüber Ausländern, wurde vom Beschwerdeführer durch nichts unterlegt. Der Beschwerdeführer brachte dies zwar in der Erstbefragung vor, erwähnte Selbiges in der späteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr. Konkrete Vorfälle nannte er ebenfalls nicht und wurden auch in der Beschwerde nur allgemeine Befürchtungen hinsichtlich etwaiger rassistisch motivierter Gewalt oder Misshandlungen durch Sicherheitskräfte geäußert. Zu bemerken ist, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Slowakei keine Versorgungsleistungen aus rassistischen Gründen verweigert wurden.

Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht in die Slowakei zurück wolle und seine Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben habe, so ist auch hierzu festhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Slowakei ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine allgemeine, von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelungen zu treffen ist. Vor dem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers er habe seine Fingerabdrücke nur unter Druck abgegeben, als rechtskonform zu beurteilen.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in der Slowakei aufgrund der dortigen Lebensumstände, die Ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine individuellen und detaillierten besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und gab er selbst stringent an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.

Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europa?ischen Gerichtshofes fu?r Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Slowakei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen la?sst.

Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU sowie auch der Slowakei in ausreichendem Maße verfügbar sind (vgl. MedCOI 14.12.2016) ist für das erkennende Gericht kein U?berstellungshindernis des Beschwerdeführers in die Slowakei erkennbar. Der Beschwerdeführer gab auch an, in der Slowakei medizinisch behandelt worden zu sein und mit einer Psychologin gesprochen zu haben.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit nicht erkennbar.

3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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