D3 236.009-0/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des S.L., geb. 00.00.1976, StA. Moldawien, vom 06.03.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2003, GZ. 02 10.333-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7,8 AsylG idF BGBI 126/2002. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, gelangte am 18.04.2002 nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Am 18.06.2002 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wie folgt einvernommen:
"Hinsichtlich meiner Personaldaten erkläre ich, dass diese der Richtigkeit entsprechen. Ergänzend füge ich hinzu: Geb.Ort: U., Fam.Stand: Ledig, Volksgruppe: moldawisch, Religion: christlich.
Am 10.4.2002 reiste ich schlepperunterstützt von U. über Russland, die Ukraine und die Slowakei nach Österreich. Das österr. Bundesgebiet erreichte ich am 18.4.2002.
Ich bin in U. aufgewachsen und habe dort gemeinsam mit den Eltern im Elternhaus gelebt. Ich habe einen Bruder, der bis zu meiner Flucht am 10.4.2002 ebenfalls im Elternhaus wohnhaft war. Er hat aber zwischenzeitlich ebenfalls die Flucht ergriffen. Ich weiß aber nicht, in welchem Land er sich derzeit aufhält.
Wir haben eine eigene Landwirtschaft. Von dieser haben wir gelebt.
Ich gehöre keiner politischen Partei an und bin auch nicht politisch tätig.
Frage: Was war dann der Grund Ihrer Flucht aus Moldawien?
Antwort: Ich hatte große Schwierigkeiten mit den örtlichen Banditen. 1 1/2 Jahre vor meiner Flucht habe ich ein Geschäft in U. eröffnet. Es handelte sich um ein Lebensmittelgeschäft.
Frage: Welcher Art waren diese von Ihnen angeführten Schwierigkeiten mit den Banditen?
Antwort: Sie haben behauptet, dass der Markt in U., auf welchem die Geschäftsleute ihre Geschäfte tätigten - so auch ich - ihnen gehören würde und müssten wir hiefür bezahlen.
Ich aber verweigerte diese Zahlungen, worauf mir die Banditen mit größeren Problemen drohten. Um welche Probleme konkret es sich handeln soll, erklärte man mir gegenüber aber nicht.
Auch haben mir diese Leute am 8.4.2002 die Ware gestohlen. Ich ging daraufhin zur Polizei und erstattete eine Anzeige.
Am nächsten Tag fassten die Banditen meinen Bruder und haben ihn geschlagen. Mein Bruder wurde ins Spital eingeliefert. Ich ergriff noch am selben Tage die Flucht.
Frage: Warum haben Sie nicht den Ausgang der polizeilichen Anzeige abgewartet?
Antwort: Weil ich in Ungewissheit lebte und Angst hatte, dass diese mich umbringen würden.
Frage: Haben Sie den Vorfall mit Ihrem Bruder ebenfalls bei der Polizei angezeigt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie nicht Schutz bei der Polizei gesucht?
Antwort: Ich glaube nicht, dass es dort einen Schutz gibt. Die Polizei steht mit den Banditen in Verbindung.
Frage: Woraus können Sie das schließen?
Antwort: Weil die Banditen schon von meiner Anzeige wussten.
Frage: Woher wissen Sie, dass die Banditen wiederum hievon in Kenntnis waren?
Antwort: Von meinem Bruder. Er wurde meinetwegen von den Banditen zusammengeschlagen.
Frage: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass die Banditen Ihren Bruder zusammengeschlagen haben, nicht aber Sie?
Antwort: Weil sie ihn zuerst erwischt haben.
Vorhalt: Es ist nicht glaubwürdig, dass Ihr Bruder Ihretwegen zusammengeschlagen wurde, und Sie in weiterer Folge dann ganz einfach die Flucht ergreifen, den Bruder selbst sozusagen seinem Schicksal überlassen.
Antwort: Mein Bruder wurde deshalb zusammengeschlagen, weil er meinen Aufenthaltsort nicht preisgab.
Frage: Folgt man Ihren Angaben, dann waren Sie ja bis zu Ihrer Flucht am 10.4.2002 im Elternhaus aufhältig. Warum war es den Banditen dann nicht möglich, Sie zu finden?
Antwort: Nachdem mein Bruder geschlagen wurde, bin ich in die Hauptstadt gefahren.
Behördliche
Anmerkung: Dem AW wird die Frage nochmals gestellt.
Antwort: Das ist nicht wichtig. Tatsache ist, dass er von den Banditen zusammengeschlagen wurde.
Frage: AW wird hinsichtlich der Wichtigkeit der jeweiligen Fragen entsprechend belehrt.
Frage: Sie werden letztmals aufgefordert, anzugeben, warum Sie behaupten, dass der Bruder nach Ihrem Aufenthaltsort befragt wurde, wenn Sie andererseits erklären, bis zum 10.4.2002 im Elternhaus aufhältig gewesen zu sein.
Antwort: Ich hielt mich inzwischen in der Hauptstadt auf und die Banditen konnten mich in dieser Zeit nicht finden.
Frage: Definieren Sie Ihren Zeitbegriff "inzwischen".
Antwort: Unmittelbar nach Erstattung der Anzeige bei der Polizei fuhr ich nach Kischinev, der Hauptstadt Moldawiens.
Frage: Was konkret verstehen Sie unter "unmittelbar nach .."?
Antwort: Ich kann mich jetzt nicht genau daran erinnern. Ich müsste mir einen Kalender ansehen.
Frage: Wann erstmals haben die Banditen Zahlungsforderungen an Sie gestellt?
Antwort: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist nicht eine so lange Zeit vergangen. Aber verstehen Sie, wenn man gesucht wird und mit dem Tod bedroht wird, lebt man unter einem so großen Stress.
Frage: Die Banditen haben also nicht bereits vor 1 1/2 Jahren, als Sie dieses Geschäft erworben haben, diese Zahlungsforderungen an Sie gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Wie erklären Sie sich diesen Umstand, wenn doch andererseits die Banditen Eigentümer dieses Geschäftsmarktes gewesen sein sollen.
Antwort: So stellt sich die Situation in unserem Land dar.
Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Moldawiens?
Antwort: Nein.
Ich bin nicht vorbestraft. Keine heimatliche Behörde fahndet nach mir.
Frage: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr in die Heimat zu befürchten?
Antwort: Ich hätte Angst, dass ich von den Banditen ermordet werde.
Frage: Was ist im Zuge Ihrer Flucht mit Ihrem Geschäft passiert?
Antwort: Die Ware wurde gestohlen.
Frage: Glauben Sie nicht, dass nunmehr - nach Flucht Ihrer Person - die Eltern den Repressalien durch die Banditen ausgesetzt sind?
Antwort: Ich glaube nicht, da nur meine Mutter im Haus lebt, sie nichts besitzt und die Banditen ihr daher nichts wegnehmen können. Mein Vater ist verstorben, und zwar im Jahre 1981.
Frage: Warum haben Sie Ihre Mutter allein im Haus zurückgelassen?
Antwort: Weil ich sie nicht mitnehmen konnte.
Frage: Befürchten Sie nicht, dass die Banditen auch Ihre Mutter schlagen könnten, um so Ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen?
Antwort: Ja, das ist möglich.
Frage: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Teil Moldawiens niedergelassen?
Antwort: Ohne Geld wäre das sehr schwierig gewesen.
Frage: Ohne Geld nach Österreich zu flüchten war für Sie aber kein Problem?
Antwort: Um nach Österreich zu kommen, benötigt man nicht so viel Geld. Mein Reisepass befindet sich beim Fahrer. Ich weiß nicht, ob er der Schlepper war.
Frage: Warum haben Sie Ihren Reisepass nicht zurückgefordert?
Antwort: Er weigerte sich, mir diesen zurückzugeben, mit der Begründung, dass ich diesen nicht benötigen würde. In meinem Elternhaus befindet sich noch mein Personalausweis, ebenso der Führerschein.
Frage: Warum haben Sie diese Dokumente zu Hause zurückgelassen?
Antwort: Weil ich für den Grenzübertritte nur den Reisepass benötigt habe.
Frage: Sind Sie mit der Übersetzungstätigkeit der Frau Dolmetscherin voll und ganz einverstanden?
Antwort: Ja."
Der Antragsteller wurde bereits am 00.00.2002 beim Versuch der (illegalen) Arbeitsaufnahme angehalten und kontrolliert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2003, Zahl, 02 10.333-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 18.04.2002 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Moldau zulässig sei.
In der Begründung des Bescheides wurde die bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme vor dem Bundesasylamt dargestellt und anschließend beweiswürdigend festgehalten, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Antragsteller Moldawien aus den vom ihm vorgebrachten Gründen verlassen habe. Länderspezifische Feststellungen wurden nicht getroffen.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entweder von staatlichen Stellen oder staatsähnlicher Macht ausgehen müsse oder der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sein müsse, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen seien, dem Antragsteller Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Auch die Erklärung, wonach er den Diebstahl der Waren zwei Tage vor seiner Flucht bei den heimatlichen Behörden angezeigt habe, den Ausgang des Verfahrens jedoch aus Ungewissheit und Angst nicht abgewartet habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, weitere behördliche Schritte abzuwarten und könne auch von staatlichen Behörden keinesfalls gefordert werden, alle Angriffe Dritter präventiv zu verhindern. Im Übrigen habe er erklärt, keiner politischen Partei anzugehören und auch nicht politisch tätig gewesen zu sein und habe er auch die Frage nach Problemen mit heimatlichen Behörden dezidiert verneint und fahnde auch keine Behörde nach ihm. Insgesamt habe der Antragsteller nichts vorgebracht, was unter einem der Tatbestände der GFK subsumierbar wäre und habe ihm deshalb auch kein Asyl gewährt werden können.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, lediglich von Dritten, nämlich von örtlichen Banditen verfolgt zu werden. Dass der Staat diese Maßnahme gebilligt habe, könne jedoch aus dem Vorbringen nicht entnommen werden. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für eine Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Moldawien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde zunächst kritisiert, dass sich die Behörde mit der Situation in Moldawien nicht ausreichend beschäftigt habe, die Kriminalität in Moldawien ein so großes Ausmaß angenommen habe, dass Opfer von kriminellen Banden keinen Schutz durch staatliche Behörden mehr finden könnten, außer man habe gute Verbindungen oder noch größere Geschäfte, mit denen man viel Geld verdiene, kleinere Geschäfte überlebten jedoch nicht. Die Behörden seien teilweise in die kriminellen Machenschaften mit eingebunden und stellten für ihn keinen relevanten Schutzfaktor dar. Er beantrage eine mündliche Verhandlung, um seine Glaubwürdigkeit zu beweisen und hätte die Behörde weiters die tatsächliche Situation in Moldawien einer genauen Prüfung unterziehen müssen. Auch ein (textbausteinartiges) Vorbringen zum Refoulement wurde erstattet.
Die (damalige) Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, beraumte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 13.06.2008 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer gab an, keine Dokumente vorlegen zu können und ergänzte auch nicht sein Vorbringen. In der Folge führte er über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes aus:
VL: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BW: Ich bin Moldawier und Orthodox.
VL: Wo sind Sie geboren?
BW: In U., in Moldawien.
VL: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an.
BW: Die meiste Zeit in U..
VL: Haben Sie irgendwann einmal in Transnistrien gelebt?
BW: Nein.
VL: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BW: Ich habe 10 Klassen und 5 Jahre höhere Schule mit Abschluss besucht.
VL: Haben Sie Militärdienst absolviert?
BW: Nein.
VL: Warum nicht?
BW: Ich wurde einberufen, ging aber nicht hin, die Armee heutzutage ist nicht mehr das, was sie einmal war.
VL: Hatten Sie wegen der Nichtteilnahme am Militärdienst Probleme?
BW: Nein.
VL: Haben Sie sich in Ihrem Heimatland politisch betätigt?
BW: Nein.
VL: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie von wann bis wann ausgeübt?
BW: Ich hatte lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichtet, ich hatte nicht die Möglichkeit zu einer festen Arbeitsstelle zu kommen.
Vorhalt: Beim BAA haben Sie einerseits angegeben, dass Sie von der elterlichen Landwirtschaft gelebt haben, andererseits, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder einen Marktstand betreiben haben. Jetzt sprechen Sie nur von Gelegenheitsarbeit. Was stimmt jetzt?
BW: Ich habe in der Landwirtschaft bei meinen Eltern gearbeitet, davon kann man aber nicht leben. Ab und zu habe ich anderen bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeholfen.
VL: Wie groß war die Landwirtschaft der Eltern?
BW: Ungefähr 1 ha landwirtschaftlichen Grund, wir haben dort Mais angebaut. Und wir hatten kleine Flächen für den eigenen Bedarf an Gemüse. Wir hatten ein Schwein, Hühner und Gänse.
VL: Hatten Sie in Moldawien wirtschaftliche Probleme?
BW: Ja, das stimmt. Ja, große Probleme, außerdem hat es bei uns sehr wenig geregnet und die Ernte war schwach.
VL: Hatten Sie in Moldawien Probleme mit staatlichen Organen?
BW: Nein.
VL: Hatten Sie in Moldawien Probleme mit privaten Personen?
BW: Nein.
Vorhalt: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie während der Zeit, wo Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder einen Marktstand betrieben haben, von Personen bedroht wurden und Ihnen Waren gestohlen wurden. Halten Sie dieses Vorbringen nicht mehr aufrecht?
BW: Das ist richtig.
VL: Können Sie dazu Näheres ausführen?
BW: Ich war mit meinem Bruder am Markt, da kamen Leute, die von uns Geld verlangt haben, damit wir dort bleiben dürfen. Wir haben auch gesagt, dass wir im Moment kein Geld haben und dass es auch nicht Recht ist, dass man Geld von uns dafür verlangt. Nachdem wir nicht bezahlt haben, kamen diese Leute und haben uns die Ware gestohlen.
VL: Wann wurden Sie konkret aufgefordert an diese Personen Schutzgeld zu zahlen?
BW: Das war 2002.
VL: Näher wissen Sie das nicht?
BW denkt nach: Es war nicht lange bevor ich nach Österreich kam, ich erinnere mich, es war ein Sonntag, es war ein Markttag.
VL: Wurden Sie von diesen Personen auch bedroht?
BW: Selbstverständlich.
VL: Womit wurden Sie bedroht?
BW: Es ist bei uns so, man droht nicht konkret, aber wenn jemand droht, das sind keine leeren Worte, da passiert immer was.
VL: Wie viele Personen waren das, die versucht haben, Schutzgeld von Ihnen zu erpressen?
BW: Da sind immer 2 bis 4 Personen gewesen, einer spricht und die anderen stehen herum und schauen, ob einer kommt.
VL: Wie oft sind diese Personen gekommen?
BW: Ein paar Mal.
VL: Können sie das näher konkretisieren?
BW: Nein.
VL: Waren das immer dieselben Leute?
BW: Es waren teilweise die gleichen, aber auch andere, es gibt viele, die sich mit solchen Dingen beschäftigen.
VL: Haben Sie diese Schutzgelderpressungen und Bedrohungen bei der Polizei angezeigt?
BW: Nein.
VL: Warum nicht?
BW: Es bringt nichts.
VL: Wie kam es dann zum Diebstahl von Waren? Beschreiben Sie das bitte möglichst genau!
BW: In der Nähe des Marktes gibt es eine art Garage, dort hatten wir einen Platz für uns, er war versperrt und eines Tages kamen wir in der früh hin und alles war kaputt und die Waren waren verschwunden.
VL: Was war das für eine Ware?
BW: Nahrungsmittel.
VL: Was für Nahrungsmittel?
BW: Reis, Nudeln, Zwiebeln, Kartoffeln, es war eigentlich bunt gemischt, eine Menge Sachen, die wir verkaufen wollten.
VL: Was wurde bei dem Diebstahl zerstört?
BW: Die Einganstüre zu unserem Magazin.
VL: Wann war der Diebstahl?
BW: Es war an einem Monat. Einen Tag nach dem Markttag, einem Sonntag.
VL: Haben Sie den Diebstahl und die Beschädigung bei der Polizei angezeigt?
BW: Ja, wir haben eine Anzeige gemacht.
VL: Wie hat die Polizei reagiert?
BW: Unsere Anzeige wurde aufgenommen und wir wurden nach Hause geschickt.
VL: Wissen Sie etwas darüber, ob die Polizei versucht hat, die Täter zu ermitteln und zur Verantwortung zu ziehen?
BW: Davon weiß ich nichts.
VL: Hatten sie nach dem Diebstahl noch Probleme mit den Kriminellen?
BW: Danach haben sie meinen Bruder erwischt und geschlagen.
VL: Wurden Sie auch geschlagen?
BW: Nein.
VL: Was hat ihr Bruder dann gemacht, nach diesem Überfall?
BW: Er ist von zu Hause weggegangen.
VL: Wohin?
BW: Nach Russland.
VL: Was haben Sie daraufhin gemacht?
BW: Ich bin auch weggegangen.
VL: Was war der unmittelbare Anlass für Ihre Ausreise?
BW: Ich hätte nicht zu Hause bleiben können, wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich sogar töten können. Es ist lebensgefährlich in solch einer Situation dort zu bleiben. Es wäre möglich gewesen, dass ich lebenslang ein Invalide bleibe.
VL: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder geflüchtet?
BW: Ja, wir hatten Verwandte in Russland.
VL: Sind Sie auch nach Russland geflüchtet?
BW: Anfangs ja.
VL: Wie lange waren Sie in Russland?
BW: Ich bin dort nicht lange geblieben.
VL: Können Sie das etwas genauer sagen?
BW: Ein paar Tage.
VL: Wo befindet sich Ihr Bruder jetzt?
BW: Noch immer dort.
VL: Warum sind Sie von Russland weggegangen, während Ihr Bruder dort geblieben ist?
BW: Ich war derjenige der eher gesucht wurde, das Geld hat nicht gereicht, dass beide ausreisen konnten, das Geld hat nur für mich gereicht.
VL: Wie sind Sie dann weiter gereist?
BW: Ich wurde dann nach Österreich gebracht, durch die Ukraine und Slowakei.
VL: Wann haben Sie Moldawien verlassen?
BW: Nach dieser Geschichte bin ich weggefahren.
VL: Was machen Sie hier in Österreich?
BW: Nichts.
VL: Haben Sie besondere Bindungen an Österreich?
BW: Nein.
VL: Besteht auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden?
BW: Nein.
VL: Haben Sie noch Familienangehörige oder Freunde in Moldawien?
BW: Ja.
VL: Wer konkret?
BW: Es gibt noch Onkel, Tanten, Cousins.
VL: Leben Ihre Eltern noch?
BW: Meine Mutter lebt.
VL: Wo?
BW: In U..
VL: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Mutter oder anderen Familienangehörigen?
BW: Ich rufe manchmal an.
VL: Haben Sie von Ihren Familienangehörigen, irgendetwas Ihre Person betreffend gehört, z.B. dass Sie gesucht werden?
BW: Die meisten meiner Verwandten haben keine Telefonanschluss, also wenn ich anrufe ist es bei den Nachbarn und ganz kurz.
VL: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden?
BW: Ich weiß es nicht, ich kann es auch nicht sagen, ich bin so viele Jahr nicht mehr zu Haue gewesen.
VL: Leiden Sie unter aktuellen gesundheitlichen Problemen?
BW: Ich habe gesundheitliche Probleme. Ich huste ständig, der Arzt sagte, es könnte Asthma sein. Ärztliche Befunde habe ich nicht. aber es gibt einen Arzt der mich behandelt.
VL: Gibt es noch etwas was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht gesagt haben?
BW: Nein, ich habe alles bereits erzählt. Es bleibt die Entscheidung in Ihren Händen.
VL verließt den aktuellen Strafregisterauszug des BW.
BW: Ja, so ist es richtig.
VL fragt die Dolmetscherin, ob der BW wie ein Moldawier spricht.
D: Ja.
Am Schluss der Verhandlung hielt der Verhandlungsleiter gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Feststellungen des UBAS zu Moldawien unter Nennung der Primärquellen (Mag. Nowak)
Feststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Moldawien vom 05.09.2006
Feststellungen der Staatendokumentation zu Moldawien
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des moldawischen Staates.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten weder der Beschwerdeführer noch die Behörde erster Instanz Gebrauch.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist moldawischer Staatsangehöriger und gehört auch der moldawischen Volksgruppe sowie der orthodoxen Kirche an. Er wurde am 00.00.1976 in U. geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens lebte, er lebte niemals in Transnistrien. Nach 10 Jahren Grundschule absolvierte er eine 5-jährige höhere Schule mit Abschluss. Er hat sich in Moldawien nicht politisch betätigt. Zu seiner beruflichen Tätigkeit können keine exakten Feststellungen getroffen werden. Er hatte in Moldawien auch keine Probleme mit Behördenorganen.
Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden. Er reiste im Jahre 2002 von Moldawien nach Russland und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 18.04.2002 nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Zu Moldawien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Die Parlamentswahlen vom 6. März 2005 bestätigten die regierende Kommunistische Partei, die mit 56 Mandaten (von 101) die absolute Mehrheit behalten konnte. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten im Vorwahlkampf und beim Wahlablauf wurden laut OSZE-Beobachter die international normierten Standards eingehalten. Bei der Präsidentenwahl im moldauischen Parlament am 4. April stimmten 75 Abgeordnete für eine zweite Amtszeit Vladimir VORONINS (seinerzeit in der UdSSR Polizeigeneral und zeitweise Innenminister der Moldauischen SSR), das sind 14 Stimmen über der 3/5-Hürde. Damit gaben erwartungsgemäß auch Teile der Opposition ihre Stimme für Vladimir VORONIN ab, so z.B. nicht nur die am 24. März nach der Parlamentswahl vom Wahlblock "Demokratisches Moldau" (BDM) abgespaltene "Demokratische Partei", sondern auch die nach der Stimmabgabe für Vladimir VORONIN vom BDM ausgeschlossene Sozialliberale Partei sowie die Christdemokratische Volkspartei. Dieses Ergebnis für den wiedergewählten Präsidenten steht in Zusammenhang mit der Heterogenität der Opposition, aber auch mit der Zusage Vladimir VORONINS, den von ihm eingeschlagenen pro-westlichen Kurs weiterzuverfolgen. Der Präsident selbst hatte noch vor der Wahl die Integration in Europa "als irreversiblen, konsistenten und natürlichen Prozess" bezeichnet und Reformen angekündigt, um die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen. Als zweite Priorität bezeichnete er die Lösung der Transnistrienfrage, die nur mit der Unterstützung der USA und der EU sowie der Ukraine und Rumänien erzielt werden könnte. Der abermalige Sieg der Kommunistischen Partei ist aber auch ein Resultat der innenpolitischen Stabilität während ihrer Regierung. Im Zusammenhang mit der proeuropäischen Ausrichtung wurde auf dem Parteitag der Kommunistischen Partei am 11. Dezember 2004 von manchen sowjetischkommunistischen Dogmen abgegangen, indem ein Bekenntnis zu privatem Eigentum und freier Marktwirtschaft abgelegt und ein Teil des russophilen Flügels durch jüngere Vertreter abgelöst wurde. Zu der angekündigten Änderung des Parteinahmens auf "sozialdemokratisch" ist es aber nicht gekommen, da damit ein beachtlicher Vorteil in der Wahlwerbung (überproportionaler Anteil an Pensionisten unter den Wählern, siehe oben) aus der Hand gegeben worden wäre. Ein Vertreter der jüngeren Generation, der poliglotte, Brüssel-erfahrene und erst jüngst der Partei beigetretene Parlamentspräsident Marian LUPU wird erkennbar als Nachfolger des Präsidenten aufgebaut. In der Hauptstadt Chisinau, die bisher die einzige Bastion der Opposition war, sollten - nach der Annahme eines Parlamentsmandats durch den bisherigen Bürgermeister Serafim URECHEA. - vorgezogene Kommunalwahlen durchgeführt werden, doch diese mussten wegen zu geringer Wahlbeteilung (vorgeschrieben ist ein Quorum von 50%) zwei Mal in Folge annulliert werden, weswegen die Hauptstadt weiterhin keinen gewählten Bürgermeister hat. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 20.06.2006) Am 27. August 1991 erklärte die Regierung von Moldawien seine Unabhängigkeit von der UDSSR. Durch eine Verfassungsänderung im Juli 2000 wurde Moldavien in eine parlamentarische Republik umgewandelt. Allerdings gewährt Moldawien als souveräner Staat für Transnistrien und Gagauzia einen Sonderstatus innerhalb seines Staatsgebietes. Am 06.03.2005 fanden die letzten Parlamentswahlen verfassungskonform statt. Im Allgemeinen entsprachen sie den meisten Kriterien des Europarates und der OSZE sowie anderen internationalen Standards für Wahlen. Dies teilte die aus etwa 500 Personen bestehende Internationale Wahlbeobachtungskommission (IEOM) mit, der Wahltag verlief ruhig und geordnet, in 80,4% der 1400 besuchten Wahlbüros wurde von den Beobachtern ein positives Urteil abgegeben. Allerdings wurde bei der Auswertung der Stimmzettel die Anwesenheit einiger "nicht autorisierter Personen" festgestellt. (Quelle: UK Home Office; Operation Guidance Note; Moldawien, 14.12.2005 https://www.ecoi.net/pub/hl1014 Moldova v6.0 December 2005.pdf)
Die Verfassung gewährt den Bürgern sowohl in Moldawien als auch in Transnistrien ein freies Wahlrecht, wenngleich die Regierung in Transnistrien dieses Recht einschränkt. Nach den Wahlen im Jahr 2005 sind nun 21 Frauen im 101 Mitglieder umfassenden Parlament und 2 Frauen im 19 Mitglieder umfassenden Kabinett vertreten. Weiters waren 26 Mitglieder von Minderheiten im 101 Mitglieder umfassendem Parlament und 4 Mitglieder im Kabinett vertreten. Die Vertreter der Minderheiten waren Russen, Ukrainer, Bulgaren, Gagauz, Azeri und Georgier. (Quelle: U.S.Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 08.03.2006, www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61664.htm )
Die moldawische Verfassung garantiere die Versammlungsfreiheit, was von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert wird. (Quelle:
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2004, 28.02.2005) Für die Republik Moldawien ist die Annäherung an die EU derzeit erste Priorität. Es ist beabsichtigt, dass der gegenwärtige Aktionsplan ab 2007 in ein Assoziationsabkommen übergeleitet wird. In Chisinau wurde im Oktober 2005 eine diplomatische Vertretung der EUKommission eröffnet. Weiters wurde auf EU-Seite mit Adriaan JACOBOVITS DE SZEGED ein EU-Special Representative for Moldova ernannt, der in Chisinau ein Büro unterhält, regelmäßig in Chisinau und Tiraspol politische Gespräche führt und an den allerdings völlig festgefahrenen Verhandlungen im Format 5+2 teilnimmt (seit Oktober 2005 wirkt die EU, ebenso wie die USA, im Transnistrien-Fünferformat mit). Die technische Hilfeleistung der EU an die Republik Moldawien betrug bis einschließlich 2004 129,9 Mio. Euro. Für die Jahre 2005-2006 sind über TACIS weitere 42 Mio. Euro als technische Unterstützung geplant. Zwischen der Republik Moldawien, der Ukraine und der EU besteht eine Vereinbarung [Border Assistance Mission (BAM)]. Diese enthält eine zeitlich begrenzten Überwachung (mindestens 18 Monate) der ukrainisch-moldawischen Grenze im Transnistrien - Abschnitt. Etwa 50 Zoll- oder Grenzorgane aus EU-Staaten überprüfen auf ukrainischem Territorium den Warenstrom von und nach Transnistrien mittels Stichproben wobei sie diese Stichproben nur anordnen, während die eigentliche Kontrolle von ukrainischen Organen durchgeführt wird. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 20.06.2006)
Korruptionsbekämpfung
Korruption der Polizei sei weiterhin ein Problem. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die Behörden 190 Kriminalfälle gegenüber 199 solcher Fälle im Jahre 2004 gegen Angestellte des Innenministeriums wegen Bestechung, Raub und Amtsmissbrauch geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft sei zuständig für die Untersuchung der Aktivitäten der Polizei. Eine Einheit für interne Angelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, sei zuständig für die Untersuchung kleinere Fälle von Korruption. Die kommunistische Regierung habe den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt, doch die Initiativen bestünden meist aus deklaratorischen Dokumenten wie dem Programm zur Bekämpfung der Korruption, das 2002 eingeführt worden sei. Im Jahr 2004 sei auf Geheiß des Präsidenten ein Strategie- und Aktionsplan zur Bekämpfung und Prävention der Korruption entwickelt worden. Es gibt seit 2002 Initiativen gegen die Korruption und zum Zeugenschutz, die den staatlichen Zugang zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen verbessert hätten. Deren Effektivität in der Praxis ist noch begrenzt. Die Fähigkeit des Staates, Schutz vor organisierter Kriminalität zu bieten, bleibe weiterhin schwer beeinträchtigt durch institutionalisierte Korruption. (Quelle: UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 3.4.2006 https://www.ecoi.net/pub/hl1134_Moldova_v8.0_April_2006.pdf )
Die Republik Moldawien hat nach einer Evaluierung im Jahre 2004 und Empfehlung der GRECO eine Kommission ins Leben gerufen, die die Empfehlungen des Evaluationsberichtes umsetzten sollte und eine nationale Strategie gegen die Korruption ausarbeiten sollte. Sämtliche Strategien die auch von GRECO empfohlen wurden sind erfüllt worden. Unter anderem wurden im Zuge der Erstellung einer Studie 3000 Bürger zu ihrer Auffassung über Korruption in Moldawien befragt. Ebenso wurden Empfehlungen wie Schulungen der öffentlichen Mitarbeiter in Hinblick auf Erkennung und Meldung von Korruptionsfällen durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieser Schulungsmaßnahmen waren relevante moldauische Behörden involviert und sind diese auch bemüht das die Anklagebehörden die erforderlichen Informationen über Korruptionsfälle erhalten. Die Moldauischen Behörden gaben im Juni 2005 an, dass 616 Urteile wegen Korruption ergangen sind. Auch die Empfehlung die Öffentlichkeit über Korruptionsfälle zu informieren wurde erfüllt. Die Arbeit und Kooperation der Antikorruptionsbehörden mit den örtlichen Behörden wurde effektiver. Auch die moldauische Regierung erließ einen Masterplan worin die Zusammenarbeit der verschiedensten Institutionen gegen die organisierte Kriminalität und Korruption angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verhaltenskodex von den öffentlichen Mitarbeiter angenommen und die Besoldung der Staatsbeamten (auch Polizisten) ist adaquat. (Quelle:
GRECO, Complaince Report on Moldova, 9. Dezember 2005 http://www.greco.coe.int/evaluations/cycle1/GrecoRC-I(2005)4E-Moldova.pdf)
UK home Office berichtet, dass Korruption in Moldau Korruption in Moldau ein Problem bleibt und weiterhin alle Ebenen des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens beeinflusst. Die kommunistische Regierung hat jedoch den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt. Seit 2002 gibt es Initiativen gegen die Korruption, die den staatlichen Kampf gegen die Praxis erheblich verbessert haben.
(UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 10.2006)
Die Europäische Kommission schreibt in ihrem Fortschrittsbericht über die Ergreifung von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung:
Im Juli 2006 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket, mit dem vor allem die Gesetze über das Justizsystem und den Obersten Richterrat geändert wurden. Zu diesem Paket gehörte auch ein Gesetz zur Einrichtung eines Nationalen Instituts für das Justizwesens, mit dem ein Rahmen die die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Gerichtspersonal geschaffen werden soll. Die weitere Reform der Justiz bleibt allerdings eine vorrangige Aufgabe. Die weitreichenden Kompetenzen des Generalstaatsanwalts wie auch die Nichtbefolgung von Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs geben weiterhin Anlass zur Besorgnis. Im Januar 2005 verabschiedete Moldau eine Korruptionsbekämpfungsstrategie und einen entsprechenden Aktionsplan. Konkrete Maßnahmen wurden ergriffen, um der Ausbreitung der Korruption unter Staatsbediensteten Einhalt zu gebieten. Die Zentralstelle für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption ist die wichtigste staatliche Einrichtung im Kampf gegen die Korruption. Moldau muss - gemeinsam mit dem Europarat - die Kompetenzverteilung zwischen den an der Korruptionsbekämpfung beteiligten Behörden erneut prüfen und die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen bei der Korruptionsbekämpfung stärken. Ein besonderes Augenmerk muss auf die Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des entsprechenden Aktionsplans gerichtet und dabei der Schwerpunkt auf besonders schwerwiegende Korruptionsfälle gerichtet werden. (Quelle: Kommission der europäischen Gemeinschaften, Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, vom 04.12.2006 siehe Seite 2).
Polizei/Justizsystem
Die innere Sicherheit obliegt dem Innenministerium mit etwa 10.000 Polizeibeamten und 2.500 "Carabiniere". Diese Kräfte sind nicht in der Lage, der hohen Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität und der Korruption, Herr zu werden. Mangels Vertrauens in die Sicherheitsorgane bilden sich Mafia-ähnliche Schutztruppen. 2003 stieg die Zahl der schweren Kriminaldelikte um über 66% zum Vorjahr. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 1.2.2005) Eine Gerichtsorganisation wurde erst in den Jahren 1995 und 1996 eingeführt; demnach gibt es Bezirksgerichte und Regionalgerichte; deren Urteile sind beim Höheren Berufungsgericht und schließlich beim Obersten Gericht anfechtbar. Der Verfassungsgerichtshof, eine der glaubwürdigeren öffentlichen Institutionen des Landes, kann auf Antrag des Obersten Gerichts die Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsentscheidungen überprüfen. Problematisch ist die Tatsache, dass Untergerichte Verfassungsnormen und internationale Rechtsnormen nur in seltenen Fällen anwenden. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass internationale Normen ebenso wie auch nationale Verwaltungsnormen meinst nicht im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Außerdem haben Gerichte und Richter aus Kostengründen häufig keinen Zugang zu den Gesetzblättern. Für die Ernennung der Richter ist das Höchstgericht zuständig jedoch sind sie dabei politischer Einflussnahme ausgesetzt sodass keine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Richteramtes garantiert werden kann. Grundsätzlich steht jedoch jedem Bürger des Landes der Zugang zum Gerichtswesen offen, um seine Rechte und Freiheiten bei Bedarf einklagen zu können. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 1.2.2005).
Wirtschaftliche und soziale Lage
Seit 2000 weist die moldauische Wirtschaft trotz einer sehr schwierigen Finanzlage der öffentlichen Hand und eines allmählichen Rückgangs der ausländischen Direktinvestitionen ein kontinuierliches Wachstum auf. 2005 lag das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bei 7,1 %, ein ähnlicher Wert wie in den Vorjahren. Trotz der neueren, positiven Entwicklungen bleibt die Finanzlage äußert angespannt.
Moldau ist bemüht seine Wirtschaftspolitik, die den IWF und die Weltbank zur Einstellung von Krediten veranlasst hatte, zu verbessern. Das Land hat insbesondere - in enger Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen - ein Strategiepapier für Wirtschaftswachstum und Armutsminderung sowie einen mittelfristigen Ausgabenrahmen ausgearbeitet und verabschiedet. Im Mai 2007 verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan zur weiteren Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt.
Das im Mai 2006 verabschiedete Programm im Rahmen der Armutsminderungs- und Wachstumsfazilität ist darauf ausgerichtet, durch Wahrung der makroökonomischen Stabilität Wirtschaftswachstum und Armutsminderung zu unterstützen. Es soll auch zur Verbesserung der langfristigen Finanzlage des Landes beitragen. Ziel der Strategie ist es ua ein System zu schaffen, um Ressourcen an tatsächlich bedürftige Personen und Familien zu verteilen. Das Europäische Komitee für soziale Rechte des Europarates kritisierte in seinem Bericht 2006 jedoch, dass es kein generelles System der sozialen Unterstützung für alle bedürftigen Personen geben würde. Zahlreiche NGO's sind im Gesundheitsbereich sowie in der Armenversorgung tätig, darunter ua die Swiss Agency for Development and Cooperation, das Rote Kreuz und die Caritas.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die erste Instanz am 18.06.2006 und durch Befragung in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt sehr vage und wenig konkret und detailreich: Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer - auch über konkrete Nachfrage durch den Verhandlungsleiter - nicht näher angeben, wann er von Personen zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert wurde, sondern gab nur sehr vage an, im Jahre 2002. Auch konnte er die Bedrohungen in keiner Weise näher schildern und konnte nicht einmal die genaue Anzahl der beteiligten Personen nennen und insbesondere auch nicht, wie oft diese Personen versucht hätten, Schutzgeld zu erpressen. Auch konnte er keine näheren Angaben zu den angeblich gestohlenen Waren machen und auch nicht zum Datum des behaupteten Diebstahls. Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, anzugeben, wie lange er sich (auf seiner Flucht) in Russland aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer beschränkte sich somit in seinem Vorbringen auf Gemeinplätze und war nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu machen.
Das Vorbringen ist auch in mehreren Punkten widersprüchlich: Schon bei der Angabe seiner Berufstätigkeit führte er vor dem Bundesasylamt einerseits aus, von der elterlichen Landwirtschaft gelebt zu haben und andererseits, gemeinsam mit seinem Bruder einen Marktstand betrieben zu haben, während er vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat von Gelegenheitsarbeiten sprach. Auch die Frage des Verhandlungsleiters, ob er in Moldawien Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, verneinte er zunächst, um jedoch anschließend gerade solche Probleme zu behaupten.
Der Beschwerdeführer hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, sondern gar keine Beweismittel und hat sein - "ziemlich dünnes" Vorbringen - auch nicht im Zuge des Berufungsverfahrens irgendwie konkretisiert. Er hat insoferne mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, indem er zu den vorgehaltenen Dokumenten keine Stellungnahme erstattete.
Auch als Person machte der Beschwerdeführer auf den zur Entscheidung berufenen Organwalter keinen sehr engagierten Eindruck, sondern hat er - wie bereits ausgeführt - sich meistens auf sehr vage Angaben beschränkt und erfolgten selbst diese nur über näheres Nachfragen durch den Verhandlungsleiter und hat der Beschwerdeführer nicht von sich aus seine Fluchtgründe zusammenhängend und nachvollziehbar geschildert. Im Zusammenhalt mit der im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Anzeige wegen Schwarzarbeit drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nicht auf Grund einer asylrelevanten Verfolgung, sondern zur Verrichtung von Schwarzarbeit nach Österreich gekommen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig erachtet.
Obwohl die Behörde erster Instanz von einer Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ausgegangen ist, hat sie keinerlei länderkundliche Feststellungen in ihren Bescheid aufgenommen und war daher die Berufungsbehörde gehalten, umfassende länderkundlichen Feststellungen zu treffen.
Die länderkundlichen Feststellungen sind den dem Parteiengehör unterzogenen Dokumenten entnommen, insbesondere Anfragebeantwortungen bzw. bescheidtauglichen Feststellungen der bei der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes eingerichteten Staatendokumentation. Darin wurden auch die zu Grunde liegenden Primärquellen genannt. Weder der Beschwerdeführer noch die Behörde erster Instanz gab dazu irgendeine Stellungnahme ab.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 18.04.2002 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die " begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie aus der obigen Beweiswürdigung hervorgeht, fehlt es den vom Berufungswerber Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit, sodass die Berufung zu Spruchteil I. schon aus diesem Grund abzuweisen war.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen würde, fehlt es diesem - worauf schon die Behörde erster Instanz zu Recht hinwies - an jeglichem Zusammenhang zu den in der GFK genannten Verfolgungsgründe, sondern wurde er nach seinen eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat von kriminellen Personen aus ebensolchen Motiven erpresst bzw. bestohlen und hat er sich gar nicht bemüht, staatlichen Schutz zu erlangen. Die Berufung zu Spruchteil I, war daher auch au