C4 235.650-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des S.B., geb. 00.00.1975 alias 00.00.1976, StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2003, FZ. 03 06.823-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 28.09.2001 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Anfang August 2002 sei sein Vater eines Abends nach Hause gekommen und habe ihm erzählt, dass er einen Mord beobachtet hätte. Sie hätten sich daraufhin zur Polizeistation begeben und den Vorfall gemeldet. Zwei Tage später habe der Täter aufgrund der Personenbeschreibung seines Vaters ausgeforscht und festgenommen werden können. Am 00.00.2002 sei sein Vater nicht mehr nach Hause gekommen und sei 3 Tage später tot auf einem Feld aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Anzeige gegen Unbekannte erstattet. Am nächsten Tag sei er zur Polizeistation vorgeladen und einvernommen worden. Die Einvernahme habe 2 Tage gedauert. Nach dem Verlassen der Polizeistation sei er vom Vater des Täters, der aufgrund der Aussage seines Vaters festgenommen und inhaftiert worden sei, angesprochen worden. Er habe ihm gegenüber erklärt, dass auch der Beschwerdeführer von ihm getötet werde, seinen Vater hätte er bereits getötet. Der Beschwerdeführer habe sich sofort wieder zur Polizei begeben und den Vorfall gemeldet. Die Polizei habe ihm gegenüber erklärt, dass sie ihm nicht helfen könnte und er habe sich nach Hause begeben. Zu Hause habe er erfahren, dass Angehörige des Mannes, der ihn bedroht hätte, es handle sich hiebei um einen Rauschgifthändler, Leute zu ihm in das Haus geschickt habe und diese hätten die Wohnungseinrichtung seiner Mutter beschädigt. Als er den Sachverhalt seiner Mutter gegenüber erzählt hätte, hätte ihm diese mitgeteilt, dass es für ihn besser wäre, das Land zu verlassen. Seine Mutter habe daraufhin einen Acker verkauft und der Beschwerdeführer sei mit diesem Geld bis nach Österreich gereist.
Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 07.03.2003, FZ. 03 06.823-BAE, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Sein Vater sei auf dem Weg von den Feldern nach Hause gewesen, als er gesehen habe, dass ein Mann andere Menschen ermordet habe. Als sein Vater nach Hause gekommen sei, habe er in der Familie über diesen Vorfall allen erzählt. Aber die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er das alles vergessen solle. Sein Vater sei aber zum Polizeiposten gegangen und habe Anzeige erstattet. Daraufhin sei der Mörder verhaftet worden. Dann sei der Fall bei Gericht verhandelt worden. Sein Vater sei ins Gericht geladen worden um auszusagen. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien ins Gericht gegangen, der Richter habe den Vater gefragt, ob es diese Person sei, die gemordet habe, dann habe sein Vater in Wahrheit ausgesagt, dass diese Person der Mörder sei. Es handle sich um den Sohn eines Drogen- und Waffenhändlers. Dieser habe schon im Vorhinein den Richter bestochen und der Richter habe die Verhandlung vertagt. Außerhalb des Gerichtes seien der Beschwerdeführer und sein Vater von diesem bedroht worden. Eines Tages, als der Beschwerdeführer und sein Vaters nach Arbeitsschluss auf den Feldern auf dem Heimweg gewesen seien, sei plötzlich ein schwarzes Auto gekommen und habe seinen Vater entführt, weil sein Vater für den Mord ein Augenzeuge gewesen sei. Zu Hause habe er das seiner Mutter erzählt und mit seiner Mutter sei der Beschwerdeführer zum Polizeiposten gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe sie jedoch hinausgeworfen. Dann seien sie zum Haus des Drogen- und Waffenhändlers gegangen, um für ihren Vater zu bitten. Dieser habe sie jedoch aus der Villa geworfen. Der Drogen- und Waffenhändler habe zu seiner Mutter gesagt, dass jetzt der Mann getötet worden sei, aber es bleibe noch, den Sohn zu töten, egal wo er sich verstecke. Dann seien der Beschwerdeführer und seine Mutter zurück nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei die Leiche des Vaters in einem kleinen Wald gefunden worden. Die Polizei habe ihm nicht gestattet, an den letzten Ritualen für den Vater teilzunehmen und habe ihn auf den Polizeiposten mitgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer verhört, worauf er den Namen des Drogen- und Waffenhändlers genannt habe. Die Polizei habe diese Information an den Drogen- und Waffenhändler weitergeleitet. Dieser habe Schlägertypen zur Polizei geschickt, um den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, dass um diese Zeit ein neuer Postenleiter gekommen sei, der ihn aus dem Polizeiposten herausgelassen habe. Zu Hause habe er gesehen, dass all ihre Sachen aus dem Haus hinausgeworfen worden seien und dass seinen Schwestern und seiner Mutter große Schwierigkeiten gemacht worden seien. Sie hätten um Hilfe bei Verwandten ersucht, aber niemand habe ihnen geholfen. Ebenso sei ihnen Hilfe bei den jeweiligen Polizeiposten verwehrt worden. Der Drogen- und Waffenhändler habe sehr viel Geld und sei ein Tyrann. Niemand könne gegen ihn etwas sagen, und wenn jemand es tue, dann werde er von ihm erledigt. Diesen Fehler habe sein Vater auch gemacht und ihre ganze Familie müsse darunter leiden. Der Drogen- und Waffenhändler arbeite mit sehr großen Führern zusammen, er gebe den Politikern viel Geld. Seine Mutter habe ihm dann geraten, wegzugehen. Die Mutter habe ihn nach Bombay geschickt, aber er sei dort gefunden worden. Um sein Leben zu retten, sei er von dort geflüchtet und nach Delhi gekommen. Dort habe er einen Mittelsmann gefunden, über den er letztlich Indien verlassen habe. Er habe in der Zwischenzeit mit seiner Tante telefoniert, die ihm erzählt habe, dass seine jüngere Schwester ermordet worden sei und über seine Mutter und eine andere jüngere Schwester wisse bis heute niemand, wo sie seien.
Am 08.09.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er verließ sein Heimatland über den Flughafen Delhi mit seinem eigenen Reisepass und reiste am 14.02.2003 in das Bundesgebiet ein. Am 19.02.2003 stellte er gegenständlichen Asylantrag.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.
(S. 6 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe untergeordneter Polizeiorgane zu werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst: Zum einen durch die politische Lage und die Sicherheitslage in der entsprechenden Region, zum anderen durch persönliche Faktoren des potentiellen Opfers, wie Bildung, Vermögen und sozialer Status.
Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschrechtsverletzung in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (ca. 1,25 Milliarden), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden unter normalen Bedingungen äußerst gering ist.
(Punkt 1.1. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
In Fällen von schweren Vergehen (Mord, schwerer Betrug, terroristische Aktivitäten...) wird der Pass von den Behörden einbehalten, um die Ausreise zu verhindern.
Landesweit gesuchte Kriminelle werden auf einer zentralen Suchliste geführt. Die Flughafenbeamten würden bei Ausreise durch Bestechung ihren Job riskieren plus selbst straffällig werden und gehen dieses Risiko nicht ein. Bei kleineren Vergehen allerdings ist ein "Entgegenkommen" möglich.
Im Allgemeinen ist es für Personen, die kleinerer Delikte verdächtigt werden, nicht schwer mit ihren eigenen Papieren auszureisen. Aber es ist praktisch unmöglich für jemand, der auf der zentralen Suchliste steht, mit dem eigenen Pass auszureisen.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit derzeit über einer Milliarde Einwohnern (geschätzte Einwohnerzahl im Juni 2006: 1.095.351.995). Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.
(S. 26 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Wie ich in zahlreichen Gutachten für den UBAS immer wieder ausgeführt habe, ist es prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den mir vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. Es liegen nämlich gravierende Widersprüche hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und den Angaben in seiner Berufung vor, die in eindeutiger Weise aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. So brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt vor, dass er bloß bei der Polizei gewesen sei, er erwähnte mit keinem Wort, dass er etwa mit seinem Vater bei Gericht gewesen wäre, wogegen er in seiner Berufung behauptete, dass er und sein Vater ins Gericht gegangen wären, wo es eine Verhandlung gegeben habe, zu der der Vater vorgeladen worden sei. Beim Bundesasylamt sprach er lediglich davon, dass sein Vater am 9.8.2002 nicht mehr nach Hause gekommen sei und 3 Tage später tot auf einem Feld aufgefunden worden wäre, wogegen er in seiner Berufung behauptete, dass er und sein Vater von den Feldern auf dem Heimweg gewesen wären, als ein schwarzes Auto gekommen sei und sein Vater entführt worden sei. In der Berufung behauptete er überdies im Widerspruch zu den Angaben beim Bundesasylamt, dass die Leiche in einem kleinen Wald gefunden worden wäre und zwar am nächsten Tag, nachdem er und seine Mutter beim Entführer vorgesprochen hätten. Beim Bundesasylamt erwähnte er jedoch mit keinem Wort, dass er und seine Mutter beim Entführer gewesen wären, sondern erzählte dort nur, dass sein Vater 3 Tage, nachdem er verschwunden gewesen wäre, tot auf einem Feld aufgefunden worden wäre. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Verschwinden des Vaters erst zur Polizeistation gegangen wäre, als sein Vater tot aufgefunden worden wäre, wogegen er in der Berufung angab, dass er gleich nach der Entführung nach Hause und von dort gemeinsam mit seiner Mutter zum Polizeiposten gegangen wäre , um die Entführung anzuzeigen.
All diese gravierenden Widersprüche zeigen in eindeutiger Weise auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben mit seinem Reisepass über den Flughafen Delhi ausreiste. Überdies ist nach den Feststellungen selbst die Polizei nicht immer in der Lage, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, weshalb nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein dürften. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Insoferne ist es aber auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einem Ausweichen in einen anderen Teil Indiens gefährdet wäre. Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.