TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 B1 213170-2/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

B1 213.170-2/2008/6E

 

B1 239.149-0/2008/4E

 

B1 264.077-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von Z.A., geb. 00.00.1964, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, Zahl: 02 41.369-BAG, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von Z.A. vom 30.06.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, Zahl: 02 41.369-BAG, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Z.A. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von Z.M., geb. 00.00.2001, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, Zahl: 02 41.370 BAG, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von Z.M. vom 30.06.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, Zahl: 02 41.370 BAG, wird gemäß § 7Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Z.M. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von Z.E., geb. 00.00.2004, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2005, Zahl: 04 13.903-BAG, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von Z.E. vom 09.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2005, Zahl: 04 13.903-BAG, wird gemäß § 7Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Z.E. in die Republik Kosovo zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, die damalige jugoslawische Staatsangehörige Z.A. hatte am 06.02.1989 bei der Bezirkshauptmannschaft B. einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, wobei sie zur Begründung angab, dass ihr Gatte Schwierigkeiten mit den jugoslawischen Behörden gehabt habe. Sie selbst wäre nie verfolgt worden. Auf Grund dieses Antrages war mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 23.05.1989 gemäß §§ 1, 2 und 12 des Bundesgesetzes vom 07.03.1968, BGBl. Nr. 126/1968 idF des Bundesgesetzes vom 27.11.1974, BGBl. Nr. 796/1974 festgestellt worden, dass sie nicht Flüchtling ist.

 

Am 15.03.1995 hatte die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag war mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.10.1997 abgewiesen worden. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1999, Zl. 97/01/1102 wurde eine gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.10.1997 erhobene Beschwerde gemäß § 44 Abs 3 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen, da das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheids zurückgetreten war.

 

Das zugrunde liegende Verfahren wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat laut Aktenvermerk vom 22.12.1999 gemäß § 30 Abs 1 AsylG eingestellt, da der Aufenthalt der Antragsstellerin nicht bekannt war und zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts ergänzende Ermittlungen unabdingbar erschienen.

 

Am 27.12.2002 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährige Tochter M. beim Bundesasylamt einen weiteren Asylantrag, wobei sie ihre Identität durch Vorlage eines am 00.00.1990 in D. ausgestellten jugoslawischen Reisepasses belegte. Aus Ablichtungen von Seiten dieses Reisepasses im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin am 00.00.1996 den Straßengrenzübergang Tompa Kelebia zwischen Ungarn und Serbien und Montenegro passiert hat.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.06.2003 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zuletzt 1997 in Österreich selbstständig in der Gastronomie beruflich tätig gewesen sei und das sie zuletzt im Heimatland in P. gelebt habe. Sie gab an, dass sie nach der erfolgten Stellung eines Asylantrages in Österreich im Jahr 1989/1990 nach Deutschland gegangen sei und dort Asyl beantragt habe, wo sie bis 1995 geblieben sei. Der Ausgang des dortigen Verfahrens sei ihr nicht bekannt. Der Asylantrag in Österreich sei negativ entschieden worden.

 

Die Erstbeschwerdeführerin habe sich im Dezember 2002 entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen und sei gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter über Albanien und Italien mit Schlepperunterstützung nach Österreich gereist, weil sie hier Angehörige habe und selbst hier bereits gelebt habe. Die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin seien in Österreich, ihr Vater sei vor elf Jahren im Herkunftsstaat verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre keiner politischen Partei an, es sei gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig und es werde nach ihr nicht gefahndet. Sie sei nach Österreich gekommen, um Sicherheit für ihr Kind zu bekommen, die im Herkunftsstaat wegen der Probleme, welche ihr Lebensgefährte hätte, nicht gewährleistet gewesen sei. Die Polizei habe der Erstbeschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass ihr Lebensgefährte gekidnappt worden sei. Dieser selbst habe ihr erzählt, dass er auf der Strasse aufgehalten und überfallen worden sei. Das sei im Jahr 2001 erfolgt, danach habe es keinen Angriff mehr gegeben, die Familie sei aber telefonisch bedroht worden. Nach dem Vorfall habe die Antragsstellerin in einem Dorf bei einem Cousin ihres Lebensgefährten gelebt, wo beide ganz sicher gewesen seien und von niemandem bedroht worden seien. Leider sei ihnen das Geld ausgegangen und sie deshalb nach Österreich gekommen.

 

Der damalige Lebengefährte der Erstbeschwerdeführerin hatte bei seiner am selben Tag zuvor erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er wegen der wirtschaftlichen Lage und wegen Problemen mit Privatpersonen den Herkunftsstaat verlassen habe. Er sei im "Juni 2002" (offensichtlich gemeint: 2001) während einer Probefahrt in einem von ihm zum Verkauf angebotenen Auto mit einer Pistole von Personen, die als Interessenten für das Fahrzeug aufgetreten seien, bedroht worden. Bei einem Kontrollpunkt seien Soldaten der KFOR eingeschritten und vier Personen angezeigt und (vermutlich) später gerichtlich verurteilt worden. Der damalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sei danach von fremden Personen mit der Entführung seines Kindes bedroht worden. Er habe zu Weihnachten (gemeint 2001) P. verlassen und danach etwa ein Jahr lang bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort M. bei einem Onkel gelebt. Der Asylantrag des damaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes nach § 7,8 AsylG 1997 abgewiesen; eine dagegen behobene Berufung wurde am 25.11.2003 zurückgezogen und dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

Auf den Vorhalt der von den Aussagen ihres damaligen Lebensgefährten abweichenden Angaben über den behaupteten Angriff (nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe ihr der damalige Lebensgefährte erzählt, er sei auf der Straße angehalten und überfallen worden, während nach eigener Darstellung des damaligen Lebensgefährten dieser durch angebliche Kaufinteressenten für ein Auto zu Hause aufgesucht worden und in der Folge während einer Probefahrt bedroht worden sei) führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie dies nicht wisse, weil sie nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe "die Personen" beim Weggehen auf der Straße getroffen und sie könne nicht angeben, ob diese zu ihrem Lebensgefährten nach Hause gegangen seien oder ihn auf der Straße überfallen hätten. Zum weiteren Vorhalt, dass die Darstellung der Erstbeschwerdeführerin, etwa eine Woche oder zehn Tage nach dem Vorfall P. verlassen zu haben und gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten nach M. gegangen zu seien, nicht mit dessen Angaben in Einklang stehe, wonach beide P. (erst) zu Weihnachten 2001 verlassen haben, brachte sie vor, dass beide immer wieder nach P. zurückgekehrt seien.

 

Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin brachte am 07.07.2004 beim Bundesasylamt für ihre in Österreich geborene gemeinsame Tochter mit dem damaligen Lebensgefährten E. einen Asylantrag ein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.08.2005 gab sie an, dass für das in Österreich geborene Kind keine eigenen Fluchtgründe bestehen. Sie teilte auf Befragen weiters mit, dass sie den Lebensgefährten als Vater des in Österreich geborenen Kindes beim Standesamt nicht in die Geburtsurkunde habe eintragen lassen, weil sie mit diesem nicht mehr zusammen lebe.

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Asylanträge der Asylwerber gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I); weiters wurde mit diesen Bescheiden die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerber "nach Jugoslawien gemäß § 8 AsylG" (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter) bzw. "nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs.1 AsylG" (hinsichtlich der in Österreich geborenen Tochter der Erstbeschwerdeführerin) für zulässig erklärt (Spruchpunkte II).

 

In den angefochtenen Bescheiden wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft beurteilt und weiters festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder vor einer Bedrohung der behaupteten Art im Hinblick auf Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Schutz der Behörden des Herkunftsstaates finden können. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Antragsteller ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung.

 

1.3 Gegen diese Bescheid, die der Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2003 und am 02.09.2005 zugestellt wurden, wurde in Schreiben vom 30.06.2003 und vom 09.09.2005 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Im Schreiben vom 30.06.2003 wird ausgeführt, dass die Ausführungen der Behörde erster Instanz, dass das Vorbringen über den Grund der Flucht "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspreche, nicht richtig sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe wirtschaftliche Probleme und werde andererseits (mit ihrer Familie) von Privatpersonen verfolgt. Vor der Ausreise sei der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin als Autohändler tätig gewesen. Eines Tages seien einige Personen zu ihm gekommen, hätten ein Auto kaufen wollen und ihn im Zuge einer Probefahrt entführt. Der Lebensgefährte sei blutüberströmt nach Hause gekommen und man habe Anzeige erstattet. Nach diesem Vorfall sei die Familie immer wieder telefonisch bedroht worden, unter anderem auch mit der Entführung der Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Danach sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in dessen Heimatdorf gezogen. Da die Lebensgrundlage durch die Entführung vernichtet gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr in den Kosovo müsse die Erstbeschwerdeführerin damit rechnen, von dieser Gruppe, die ihren Lebensgefährten entführt hatte, getötet zu worden bzw. dass sie ihrer Tochter etwas antun würden. Sie habe von staatlichen Stellen her keinen Schutz zu erwarten. Unter Wiedergabe von anzuwenden Rechtsvorschriften wird weiters vorgebracht, dass die Vorraussetzungen für die Einräumung von Refoulement-Schutz gegeben seien.

 

In der die in Österreich geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin betreffenden Berufungsschrift vom 09.09.2005 wird vorgebracht, dass der Asylantrag der Mutter der Berufungswerberin noch nicht rechtskräftig erledigt sei.

 

In den Schriftsätzen wird der Beweiswürdigung des an die Erstbeschwerdeführerin ergangen Bescheides des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten und es wurde die Richtigkeit der darin enthaltenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat nicht in Zweifel gezogen.

 

1.4 Die Beschwerdeführer wurden durch Schreiben des Asylgerichtshofs vom 04.09.2008 über vorläufige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, zu ihrer Staatsangehörigkeit und zu ihrem familiären und persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

 

Dazu teilten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.09.2008 mit, dass es richtig sei, dass die Erstbeschwerdeführerin am 26.12.2002 nach Österreich eingereist sei. Sie habe zwei minderjährige Kinder, eine ältere im Kosovo und eine jüngere in Österreich geborene Tochter. Der frühere Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sei der Vater beider Kinder und es habe sich die Erstbeschwerdeführerin 2005 von diesem getrennt. Er verbüße zur Zeit eine gerichtliche Freiheitsstrafe in Garsten.

 

Die Erstbeschwerdeführerin habe im Kosovo keine Verwandten außer ihrem Bruder Safet, mit dem sie seit neun Monaten keinen Kontakt habe. Ihre Mutter lebe als anerkannter Konventionsflüchtling in A./NÖ, zwei Schwestern und ein Bruder leben als österreichische Staatsbürger in W./NÖ und eine weitere Schwester in A./NÖ. Ihre Töchter besuchen die Volksschule bzw. den Kindergarten in W./NÖ. Die Erstbeschwerdeführerin lebe seit fast sechs Jahren in Österreich und es lebe hier ihre Familie (Mutter, drei Schwestern und ein Bruder). Sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren. Sie habe keine Wohnmöglichkeit und auch keine finanziellen Mitteln. Ihr Elternhaus sei nicht mehr bewohnbar. Im Übrigen wurde dem Inhalt der bekannt gegebenen vorläufigen Feststellungen nicht entgegengetreten.

 

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre ältere im Herkunftsstaat geborene Tochter waren im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt; das entsprechende Vorbringen im Verfahren hat nicht den Tatsachen entsprochen.

 

Die Mutter und vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben in Österreich, ein Bruder lebt in der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführer sind gesund.

 

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1..b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]

 

Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht

20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]

 

2.2. Kosovo - Albaner

 

UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

 

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]

 

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .

 

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

 

3. a. Wirtschaft:

 

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

 

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]

 

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

 

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

 

Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]

 

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]

 

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

3. c. Gesundheitswesen:

 

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

 

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

 

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

 

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können

 

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...

 

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

 

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

 

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...

 

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

 

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

 

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]

 

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1 Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer sind durch den vorgelegten Reisepass der Erstbeschwerdeführerin und deren Angaben im Verfahren dargetan.

 

Die Beschwerdeführer sind der mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 04.09.2008 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass sie nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, nicht entgegengetreten.

 

Die Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin, dass ihre erstgeborene Tochter wegen der behaupteten Probleme ihres früheren Lebensgefährten im Herkunftsstaat von privater Seite bedroht worden sei, war nicht glaubhaft. Wie bereits in der im Ergebnis zutreffenden Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids vom 17.06.2003 ausgeführt wurde, haben die Erstbeschwerdeführerin und ihr früherer Lebensgefährte über den behaupteten Ausgangssachverhalt der angeblichen Bedrohungslage widersprüchliche Angaben gemacht. Der frühere Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin hatte behauptet, durch Personen, welche als Interessenten am Kauf eines Autos aufgetreten seien, während einer Probefahrt bedroht worden zu sein, während die Erstbeschwerdeführerin selbst zunächst vorgebracht hatte, dass ihr damaliger Lebensgefährte ihr erzählt habe, er sei auf er Straße aufgehalten und überfallen worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruches änderte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie nicht zu Hause gewesen sei, diese Personen beim Weggehen aber auf der Straße getroffen habe und nicht angeben könne, ob diese zum damaligen Lebensgefährten nach Hause gegangen seien (um anschließend die Probefahrt durchzuführen) oder ihn auf der Straße überfallen hätten. Aus diesem Aussageverhalten ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin (und ihr Lebensgefährt) niemals eine derartige Situation tatsächlich erlebt haben, da sie sonst beide in der Lage gewesen wären, den Ablauf eines derartigen Ereignisses übereinstimmend zu beschreiben. Wäre der damalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich überfallen worden, so hätte er diesen Vorfall, der nach weiteren Behauptungen im Verfahren zu Drohungen, die Tochter zu entführen und zum Entschluss zur Ausreise geführt habe, gegenüber der Erstbeschwerdeführerin klar dargestellt und es wäre im Verfahren nicht zu dem unauflösbaren Widerspruch zwischen einem nach Behauptung der Erstbeschwerdeführerin erfolgten Darstellung ihres Lebensgefährten über einen Überfall nach Anhaltung auf der Straße und der dessen eigenem Vorbringen zu entnehmenden Bedrohung durch Personen in einem Auto während einer Probefahrt gekommen.

 

Unabhängig davon zeigt auch die Differenz zwischen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres früheren Lebensgefährten hinsichtlich des Zeitpunktes der behaupteten Umsiedlung von P. nach M. wegen der angeblichen Drohungen, dass beide derartiges tatsächlich nicht selbst erlebt haben.

 

Auch in der Berufung wurde durch die Erstbeschwerdeführerin kein Versuch unternommen, die im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt aufgetretenen Widersprüche in ihrer Aussage zu den Angaben ihres damaligen Lebensgefährten aufzuklären oder deren Zustandekommen nachvollziehbar darzustellen. Letztlich ist auch aus dem Umstand, dass der frühere Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin die Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamts am 25.11.2003 zurückgezogen hat, ersichtlich, dass er - und damit auch die Erstbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder - nicht in der zunächst im Verfahren behaupteten Weise verfolgt worden ist.

 

Eine Bedrohung durch gewaltbereite Privatpersonen wegen derartiger Ereignisse besteht daher weder für die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin noch für diese selbst. Allerdings wäre eine solche Bedrohungssituation auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin und ihrer erstgeborenen Tochter selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens aktuell nicht gegeben gewesen, da nach eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin während des etwa einjährigen Aufenthaltes im Dorf M. niemand sie (und ihre Familie) bedroht habe und sie dort "ganz sicher" gewesen seien.

 

Unabhängig davon könnten die Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der Verfolgungsbehauptungen vor kriminellen Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Nach den diesbezüglichen aktuellen Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat besteht ein funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr und gerichtlicher Strafverfolgung, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass den Beschwerdeführern allenfalls erforderlicher Schutz verweigert werden könnte.

 

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf den genannten Quellen. Aus ihnen ist ersichtlich, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellte Situation im Herkunftsstaat - sowohl was die Sicherheitslage als auch was die wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft - sich seit Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert hat, sondern vielmehr sowohl im Bereich der allgemeinen Sicherheitslage als auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine deutliche Verbesserung eingetreten ist. Die Beschwerdeführer sind in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2008 dem Inhalt dieser Feststellungen nicht entgegengetreten.

 

3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.

 

Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch Unterstützung durch ihren im Kosovo lebenden Bruder bzw. Onkel, insbesondere aber auch durch ihre in Österreich niedergelassenen Verwandten erhalten können. Unabhängig davon wäre nach den Feststellungen selbst im Falle des Ausbleibens von Unterstützung seitens der Familie davon auszugehen, dass humanitäre Hilfe

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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