A6 239.362-0/2008/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Dobias über die Beschwerde des T.R., geb. 00.00.1977, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2003, FZ. 02 34.470-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2008, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des T.R. wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von T.R. nach Nigeria zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im November 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2002 den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Er wurde am 07.07.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (AS 27-33), einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.
Anlässlich dieser Einvernahme am 07.07.2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Nigeria am 28.11.2002 verlassen, da es religiöse Probleme gegeben habe. Am 21.11.2002 sei er von Lagos, wo er als Obdachloser gelebt hätte, zu seinem Vater nach Kaduna gereist, um ihn zu besuchen. Seine Mutter habe er schon mit zwanzig Jahren aufgrund von Problemen verlassen und habe er seitdem keinen Kontakt mehr mit ihr. Am 22.11.2002 hätten "Miss World Wahlen" in Kaduna stattgefunden und sei er gerade zusammen mit seiner Familie im Haus gewesen, als sie auf einmal Explosionen, Schreie und Schüsse gehört hätten und Moslems in das väterliche Haus eingedrungen seien. Diese hätten gewusst, dass in dem Haus Christen lebten und hätten die Schwester des Beschwerdeführers erschossen. Der Beschwerdeführer selbst habe durch die Hintertüre flüchten können und sei kurz darauf aus Nigeria ausgereist, da er befürchtet habe, ebenfalls von den Moslems aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit getötet zu werden.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, vor allem zu den religiösen Verhältnissen in diesem Land, getroffen und sodann im wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer einen für nigerianische Asylwerber typischen Sachverhalt in den Raum gestellt habe, ohne diesen jedoch auf konkrete Befragung näher ausführen oder plausibel darlegen zu können. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers somit in stereotypen Erzählungen erschöpft habe, sei es als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich Nigerias ergäbe. Aus den Länderfeststellungen ginge nicht hervor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe drohte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung sei festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Bedrohungssituation nicht auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias erstreckte.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2003 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 08.07.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen wurde.
Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 18.09.2008 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Nigeria:
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 06.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
Bericht des US Department of State, International Religious Freedom Report, 2006,
Bericht des US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2007,
Anfragebeantwortung des Institutes für Afrikakunde vom November 2003,
Bericht des British Home Office vom 13.11.2007
Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Es ist aber auf Grund seiner einschlägigen Kenntnisse bezüglich regionaler und politischer Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist.
Ebenso ist davon auszugehen (vgl. vorliegende Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3 über Visaerteilung vom 07.07.2003, AS 17), dass der Beschwerdeführer mit einem am 21.11.2002 bei der österreichischen Botschaft in Lagos beantragten Visum der Kategorie "C" nach Österreich gereist ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe (nämlich die Verfolgung durch in Kaduna ansässige Moslems, welche seine Schwester erschossen hätten), wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein seit 31.07.2007 rechtskräftiges Rückkehrverbot.
Am 31.07.2008 wurde der Beschwerdeführer aus Polen in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt.
Zur allgemeinen Situation in Nigeria werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde.
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen. Die Regierung achtet prinzipiell darauf, die unterschiedlichen Konfessionen gleich zu behandeln und finanziert unter anderem Gotteshäuser und Wallfahrten sowohl von Christen als auch von Moslems.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Religiöse Unruhen haben bis jetzt hauptsächlich in den nigerianischen Bundesstaaten, in denen die Sharia eingeführt wurde und die sich alle im Norden des Landes befinden, stattgefunden. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe ist nach Abklingen der Gewalt wieder in den moslemisch dominierten Norden Nigerias zurückgekehrt.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist, zumindest im städtischen Bereich, grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Beweiswürdigung:
Wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits vom Bundesasylamt als nicht den Tatsachen entsprechend bewertet, so verstärkte sich dieser Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof noch in weiterem Maße. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erwiesen sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und als nicht plausibel und vermochte er auf nähere Befragung keine konkreten Antworten zu erteilten.
Als uneinheitlich stellte sich bereits die Schilderung der ihm gewährten Fluchthilfe dar: Erklärte er noch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt hiezu, er sei am 22.11.2002 von Kaduna nach Lagos gefahren, wo er "einen weißen, ihm unbekannten Mann namens S. kennengelernt habe (vgl. AS 31)", so gab er vor dem Asylgerichtshof an, er habe für seine Ausreise nichts bezahlt, da ihm ein weißer Mann namens S. geholfen habe, "welcher lange in seinem Heimatgebiet gewohnt und den jeder gekannt habe".
Als widersprüchlich erwiesen sich auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines vormaligen Kontaktes zu seiner Mutter: Behauptete er anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesasylamt noch, mit zwanzig Jahren aufgrund von Problemen seine Mutter verlassen zu haben und seitdem keinen Kontakt mehr mit ihr zu pflegen (vgl. AS 33), so legte er vor dem Asylgerichtshof dar, seine Mutter habe seinen Vater verlassen, als der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen sei und habe er selbst nie bei ihr gelebt, bei der familiären Zusammenkunft in Kaduna am 22.11.2002 sei sie jedoch anwesend gewesen, obwohl die Familie nicht gewusst habe, wo sie lebte. Der Beschwerdeführer stellte aber auch seine persönliche Lebensführung insofern nicht einheitlich dar, als er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte (vgl. AS 31), als Obdachloser in Lagos gelebt zu haben, vor dem Asylgerichtshof jedoch wiederum behauptete, in der Stadt M. als Computerlehrer gearbeitet zu haben. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, "wenn man nicht bei Mutter und Vater lebte, sei man obdachlos". Konkret an ihn gerichtete Fragen vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht zu antworten: So war er nicht dazu in der Lage, darzulegen, wo er seine Kindheit und Jugendzeit verbracht hätte, er konnte nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, aus welchem Grunde und in welchem Jahr sein Vater von Lagos nach Kaduna gezogen sei und war er auch nicht einmal ansatzweise dazu im Stande, die Anzahl der angeblich am 22.11.2002 in das väterliche Haus eingedrungenen Moslems anzugeben.
Eben so wenig vermochte der Beschwerdeführer den behördlichen Vorhalt zu entkräften, dass er gemäß vorliegenden Unterlagen mit einem bereits am 21.11.2002 (also schon einen Tag vor dem von ihm dargelegten Ereignis mit besagten Moslems in Kaduna) bei der österreichischen Botschaft in Lagos beantragten Visum "C" in Österreich eingereist sei.
Beweiswürdigend bleibt schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch behauptet hatte, aufgrund seines christlichen Religionsbekenntnisses von sämtlichen Moslems in Kaduna getötet zu werden, vor dem Asylgerichtshof jedoch selbst auf ausdrückliche Nachfrage (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 8) hin keinerlei konkrete Verfolgungshandlung in Bezug auf seine Person geltend machte, sondern lediglich darauf verwies, in seiner Heimat Probleme mit der Berufsausbildung zu haben und dort über keinerlei Karrierechancen zu verfügen.
Dass das vom Beschwerdeführer ursprünglich erstattete Vorbringen gar nicht den Tatsachen entsprach, erweit sich letztendlich auch aus dem Faktum, dass er an seinem Asylverfahren selbst kein gesteigertes Interesse haben dürfte, hielt er sich doch zuletzt nachweislich in Polen auf und musste erst am 31.07.2008 in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt werden.
Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer vormals angegebenen Fluchtgründe somit als nicht glaubhaft.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und er der vom Bundesasylamt (vom Ergebnis gleichartig) vorgenommenen Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise Weise entgegengetreten ist.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, i.e. nunmehr die Fassung der AsylG Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).
Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wären die Voraussetzungen der Asylgewährung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer stand nämlich die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Wege zu gehen (vgl. die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten Nigerias). Der Beschwerdeführer könnte vor den auf Kaduna bezogenen Verfolgungsmaßnahmen der Moslems in einem anderen Teil Nigerias, und zwar im christlich dominierten Süden des Landes, beispielsweise in der Millionenstadt Lagos, Zuflucht suchen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen derselben Ethnie, desselben Religionsbekenntnisses oä. bestreiten können. Da die religiös motivierten Konflikte - laut Feststellungen - zeitlich und örtlich begrenzt sind, ist demnach vom Vorliegen einer sogenannten inländischen Fluchtalternative auszugehen, welche dem jungen und gesunden Beschwerdeführer auch durchaus zumutbar ist, und kommt daher die Asylgewährung nicht in Betracht.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Nur am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt dargelegten Motive berufsausbildender und karrierebedingter Art keine Asylrelevanz aufweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte bzw. seine zuletzt dargelegten Ausreisemotive keine Asylrelevanz aufweisen.
Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias, insbesondere in den christlich dominierten Süden des Landes, verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.