Norm
ABGB §883Rechtssatz
Wenn der Zweck eines Vertrages nicht bloß Erwerb des Miteigentums der Käufer, sondern auch Begründung des Wohnungseigentums durch sie ist, so ist die Gültigkeit des Veräußerungsgeschäftes (Kaufvertrag, mit dem eine Liegenschaft an mehrere Käufer verkauft wird) nicht an die Schriftform gebunden; lediglich im Hinblick auf die Einräumung des Wohnungseigentums wird der Vertrag erst durch Unterfertigung der hierüber errichteten Urkunde verbindlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023720Dokumentnummer
JJR_19660419_OGH0002_0080OB00089_6600000_002