TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/18 2000/17/0167

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

E3R E02100000;
E3R E02200000;
E3R E02202000;
E3R E02300000;
E3R E02400000;
E3R E02402010;
E3R E03103000;
E3R E03705000;
E6J;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31985R1999 Veredelungsverkehr;
31992R2913 ZK 1992 Art121 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art185;
31992R2913 ZK 1992 Art187;
31992R2913 ZK 1992 Art24;
31993R2454 ZKDV 1993 Anh11 Spalte3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art39;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs2;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs3;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen;
62000CJ0179 Weidacher VORAB;
AVG §45 Abs2;
ÜberschußbestandsV 1995 §5 Abs1 Z2;
ÜberschußbestandsV 1995 §5 Abs1 Z3;
ÜberschußbestandsV 1995 §5 Abs2 Z1;
ÜberschußbestandsV 1995 §5 Abs2 Z3;
ÜberschußbestandsV 1995 §5 Abs2 Z4;
ÜberschußbestandsV 1995 §5;
ÜberschußbestandsV 1995 §8 Z1;
ÜberschußbestandsV 1995;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K GmbH, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Juni 2000, Zl. 66.424/42-VI/6/00, betreffend Abgabe auf Überschussbestände an Reis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zur Firmenbuchnummer FN 95863 a (zuständiges Gericht: Landesgericht St. Pölten) protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung trug bis 1. September 1998 die Firmenbezeichnung "V Gesellschaft mbH". Seit 2. September 1998 firmierte diese Gesellschaft unter der Bezeichnung "K GmbH". Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. Oktober 1999, 27 S 324/99d, wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Diese Gesellschaft wird fortan als "Gemeinschuldnerin" bezeichnet. Zum Masseverwalter wurde der Beschwerdeführer bestellt.

Am 17. März 1995 erstellte die AMA einen Prüfbericht betreffend die Gemeinschuldnerin unter dem Betreff "Überschussbestandsverordnung". Dieser von einem Vertreter der Gemeinschuldnerin und einem Kontrollorgan der AMA gefertigte Bericht weist für die Ware Reis Folgendes aus:

     "Inventur 30.6.1992        227        to

Einkauf 1.7.-31.12.1992          3.490        "

        3.717        to

Verkauf 1.7.-31.12.1992          3.331        "

buchm. Lagerstand 31.12.1992        386        to

Einkauf 1.1.93 - 31.12.1993        11.990        "

        12.376        to

Verkauf 1.1.93 - 31.12.1993        10.968        "

buchm. Lagerstand 31.12.1993          1.408        to

Einkauf 1.1.94 - 31.12.1994        14.633        "

        16.041        to

Verkauf 1.1.94 - 31.12.1994        13.416        "

buchm. Lagerstand 31.12.1994          2.625        to"

     Der Gesamtabsatz an Reis für 1992 wird von der

Gemeinschuldnerin in einer Beilage mit 7.700 t beziffert. Weiters

findet sich in den Verwaltungsakten eine Aufstellung betreffend

Einfuhrmengen an Reis für die Jahre 1993 und 1994 sowie eine

Artikelumsatzstatistik vom 7. März 1995, welche (offenbar für das

Jahr 1994) lediglich Umsätze in den Monaten Jänner bis August 1994

ausweist. In einer weiteren Beilage legte die Gemeinschuldnerin

jene Umstände dar, die aus ihrer Sicht zum Aufbau ihres

Lagerbestandes zum 1. Jänner 1995 beigetragen hätten. In diesem

Zusammenhang führte die Gemeinschuldnerin, die nach ihrem

Vorbringen seit 20 Jahren im Reishandel tätig war, neben stetig

steigenden Reisimporten auch eine geplante Ausweitung ihres

Sortiments (Milchreis, Duftreis, diverse Mischreissorten,

Bergreis, etc.) sowie weiterhin ansteigende Absatzmengen (auch im

Hinblick auf Werbeaktionen des Handels mit reduzierten

Reispreisen) bei den bereits bestehenden Produkten an. Sie stellte

zunächst Vergleiche des Geldwertes des gelagerten Reises mit dem

Geldwert der umgesetzten Waren nach der Bilanz 1993 und der

Halbjahresbilanz 1994 an. Sie verwies weiters darauf, dass ihr

Vorrat bei Reis bezogen auf den Gesamtumsatz gerade für 72 Tage

gereicht habe. Dieser mengenmäßige Lagerbestand sei aber gerade im

Hinblick auf die mit dem EU-Beitritt verbundenen Unsicherheiten

unbedingt erforderlich gewesen. Insbesondere unsicher sei auch der

Termin des EU-Beitrittes gewesen, welcher erst am

29. Dezember 1994 fixiert worden sei. So habe es etwa in der

Vergangenheit jeweils quartalsmäßige mengenbeschränkte Quoten für

den Export von subventioniertem EU-Reis nach Österreich gegeben.

Für das erste Quartal 1995 habe es keine derartige Quote gegeben. Wäre der Beitritt nicht erfolgt, hätte dies sofort innerhalb kürzester Zeit zu Engpässen bei der Versorgung mit italienischem Rundkorn- und Mittelkornreis geführt, weil die "Brüsseler Bürokratie" relativ langsam arbeite und eine neue Quote erst nach zwei bis drei Monaten erhältlich gewesen wäre.

Über Anfrage der belangten Behörde teilte die Gemeinschuldnerin mit Note vom 29. November 1996 weiters mit, dass sich die bei ihr am 1. Jänner 1995 gelagerte Reismenge zu 35 % aus "EU-Reis mit Subvention", zu 35 % aus "EU-Reis ohne Subvention" (letzterer bezogen vom niederländischen Unternehmen S) und zu 30 % aus Drittlandsreis zusammen setze.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 11. Februar 1999 wurde der Gemeinschuldnerin gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 (im Folgenden: EU-VO) in Verbindung mit der Überschussbestands-Verordnung, BGBl. Nr. 1103/1994 (im Folgenden: ÜB-V), für ihre am 1. Jänner 1995 gehaltenen Überschussbestände an Reis des KN-Codes 1006 im Ausmaß von 1.270 t eine Abgabe in der Höhe von S 6,092.195,-- vorgeschrieben.

Die erstinstanzliche Behörde ging von einem Lagerbestand der Gemeinschuldnerin zum 1. Jänner 1993 von 386 t, zum 1. Jänner 1994 von 1.408 t und zum 1. Jänner 1995 von 2.625 t aus. Das Vorhandensein eines Überbestandes sei anhand von Durchschnittslagermengen, nicht jedoch anhand von Umsatzzahlen bezogen auf eine fiktive wertmäßige Lagermenge zu berechnen. Lediglich kaufmännische Entscheidungen, die im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung geblieben seien, seien von der Überschussbestandsabgabe nicht erfasst. In diesem Zusammenhang komme dem Argument der Gemeinschuldnerin, durch die Ausweitung ihres Sortiments sei ein größerer Lagerbestand notwendig, Bedeutung zu. Freilich sei hiedurch das Ausmaß der Steigerung des Lagerbestandes der Gemeinschuldnerin nicht erklärbar. Der Abgabe unterlägen sämtliche Erzeugnisse, welche im Hinblick auf die EU-Erweiterung künstlich verlagert worden seien und die nicht zu den normalen Beständen des neu beitretenden Staates gehörten. Nicht mit der Abgabe belastet seien die normalen Bestände, die anhand eines Vergleiches mit den Vorjahren zu berechnen seien. Eine künstliche Verlagerung stelle die Erhöhung der Lagermenge aus Anlass des EU-Beitrittes und der dadurch erwarteten "Hamsterkäufe" dar.

Der Höhe nach errechne sich der Überschussbestand wie folgt:

Der Durchschnittslagerbestand zwischen 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 betrage 897 t. Es ergebe sich daher eine rechnerische Überbestandsmenge von 1.728 t. Da die Gemeinschuldnerin jedoch eine kontinuierliche Absatzsteigerung in den Jahren 1992 bis 1994 habe nachweisen können, sei eine teilweise Berücksichtigung ihrer erhöhten Lagermenge gerechtfertigt. Ziehe man die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 im Ausmaß von 9,64 % der durchschnittlichen Umsätze 1992 und 1993 heran, so sei eine Berücksichtigung einer Lagermenge zum 1. Jänner 1995 im Ausmaß von 10 % des Umsatzes im Jahr 1994 von 13.416 t, also von 1.341,6 t, vertretbar. Die für die Überschussabgabe heranzuziehende Menge verringere sich daher auf 1.284 t. Darin seien 14 t Naturreis enthalten, welcher nicht unter den KN-Code 1006 falle, sodass

1.270 t an Überschussbestand verblieben.

Auf Grund der Angaben der Gemeinschuldnerin sei davon auszugehen, dass sich dieser Bestand zu 889 t aus EU-Reis und zu 381 t aus Drittlandsreis zusammensetze. Zwar habe die Gemeinschuldnerin dargetan, dass für einen Teil des aus der EU stammenden Reises keine Ausfuhrerstattung gewährt worden sei, sie habe jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass eine solche auch nicht beantragt worden sei. Es sei daher die Gesamtmenge des aus der EU stammenden Reises von 889 t zur Abgabenbemessung heranzuziehen und mit dem EU-Erstattungssatz von S 3.561,64 zu vervielfältigen. Für 103 t Basmatireis sei die Abgabe durch Multiplikation dieses Betrages mit der EU-Abschöpfung für Basmatireis in der Höhe von S 7.041,79 zu vervielfältigen. Hinsichtlich des übrigen Drittlandsreises im Ausmaß von 278 t sei eine Vervielfältigung mit dem hiefür geltenden Abschöpfungssatz in der EU von S 7.915,80 vorzunehmen.

Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Darin brachte sie insbesondere vor, die Marktstörungen, die durch die in Rede stehende Abgabe verhindert werden sollten, seien in Wahrheit nicht eingetreten. Es sei zu keiner künstlichen Verlagerung von Verkehrsströmen nach Österreich gekommen. Die Gemeinschuldnerin vertrat weiters die Auffassung, der Abgabe sei Reis, der aus Drittländern nach Österreich importiert worden sei, nicht zu unterziehen. Ebenso wenig sei jener Reis einer Abgabe zu unterwerfen, welcher ohne Erstattung aus der Zwölfergemeinschaft nach Österreich eingeführt worden sei. Die in Rede stehende Abgabe verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die belangte Behörde Brauereien, die Besitzer von Reisbeständen seien, als regulären Bestand die durchschnittliche Verbrauchsmenge eines Jahresquartals zuzüglich eines Anteils der durchschnittlichen jährlichen Zukaufsmenge zugestanden habe. Der Lagerbestand der Gemeinschuldnerin zum 1. Jänner 1995 habe lediglich einem Durchschnittsverbrauch für ca. zwei Monate bezogen auf den Gesamtumsatz entsprochen.

Als "Umstände, die zur Bildung des Bestandes geführt" hätten, wird in der Berufung Folgendes vorgebracht:

"a.) Auf Grund der notwendigen wirtschaftlichen

Umstellungen und der besonderen Umstände des EU-Beitritts, insbesondere auch der Ungewissheit über den Beitrittstermin bis zuletzt, geboten die gesetzlichen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns, die kontinuierliche Erfüllung der eingegangenen Lieferverpflichtungen und die Versorgung der Bevölkerung mit einem Grundnahrungsmittel sicherzustellen. Neben der von offiziellen Stellen betriebenen werbewirksamen Ankündigung der Verbilligung zahlreicher Waren - insbesondere auch im Lebensmittelbereich - durch den EU-Beitritt wurde von verschiedener Seite auch ausdrücklich auf die Produkte hingewiesen, bei denen eine Teuerung zu erwarten ist. Dadurch entstand für die Berufungswerberin, für die Reis ein wichtiger Absatzprodukt in Österreich ist, ein doppeltes Problem: Einerseits waren die Konsumentenerwartungen auf Preissenkungen beziehungsweise gleich bleibende Preise - wie von offiziellen Stellen mit enormem Werbeaufwand suggeriert - ausgerichtet, andererseits war mit Hamster- und Vorziehkäufen um das Jahresende beziehungsweise vor der tatsächlich, allenfalls später eintretenden Preiserhöhung bei den Produkten zu rechnen, bei denen Teuerungen angekündigt worden waren. Entsprechend haben die durch den EU-Beitritt bedingten Unsicherheiten im Warenverkehr und der Preisgestaltung etc. den vorausschauenden und sorgfältigen Kaufmann zu einer entsprechenden Lagerhaltung geradezu bestimmen müssen. Deshalb ist ein Bestand im Ausmaß der durchschnittlichen Handelsware für circa zwei Monate zum Absatz im Inland keinesfalls als Überbestand anzusehen, sondern jedenfalls für eine geordnete Übergangszeit notwendig.

b.) Marktaktivitäten und Preisänderungen (wie sie

durch den bis zuletzt unsicheren EU-Beitritt erwartet wurden aber nicht feststanden!) muss die Berufungswerberin mehrere Wochen vor ihrer Wirksamkeit bekannt geben. Preise können nicht kurzfristig erhöht werden.

Dies hätte unweigerlich den Verlust von Kunden und Marktanteilen zur Folge. Daher können Preisanpassungen erst mit einer Zeitverschiebung von einigen Monaten durchgeführt werden. Dies ist auch im Zusammenhalt mit der Marktsituation aus Konsumentensicht zu sehen. Es musste dem Konsumenten die Umstellung auf dem Reis-Sektor und der Anstieg der Preise von Reis gegenüber dem Zeitraum vor dem Beitritt dargelegt werden. Für Nachlieferungen beträgt die Vorlaufzeit normalerweise einige Wochen bis Monate. Diese Vorlaufzeiten im Zusammenhalt mit dem bis zuletzt unsicheren EU-Beitritt zwangen die Berufungswerberin als sorgfältigen Kaufmann entsprechende Vorsorge zu treffen. Deshalb ist ein Bestand im Ausmaß der durchschnittlichen Handelsware für circa zwei Monate keinesfalls als Überbestand anzusehen, sondern jedenfalls für eine geordnete Übergangszeit notwendig und jedenfalls durch die betrieblichen Erfordernisse der Berufungswerberin gerechtfertigt.

c.) Die durchschnittlich jährlich angekaufte Reismenge

der Berufungswerberin beträgt circa 12.000 - 14.500 Tonnen pro Jahr, Schwankungen ergeben sich entsprechend den Marktverhältnissen auf dem Absatz- und Einkaufsmarkt. Es ist, ungeachtet der - auch auf Grund der willkürlich gewählten Stichtage - schwankenden Lagerstände nicht zu Spekulationskäufen oder -verkäufen gekommen.

d.) Wie bereits ausgeführt, sind die von der ÜB-V

herangezogenen Vergleichswerte willkürlich und weichen zu Unrecht vom Wortlaut der EU-VO ab. In einer Gesamtschau sind nicht nur diese Stichtage sondern auch die Umstände und die Erhöhung der Einfuhrmengen, zu berücksichtigen.

e.) Substitutionsprodukte für Reis (Nudeln, Kartoffeln

und andere stärkehaltige Produkte) haben den Konsumentenerwartungen auf sinkende Preise entsprochen und ihre relative Position am Markt gegenüber Reis entsprechend gestärkt. Die Berufungswerberin hat daher mit gleich bleibenden Preisen reagieren müssen. Daraus ergibt sich nun die Problematik, dass die vorliegende Verordnung vorausschauend planende Unternehmen mit der Erwartung steigender Absätze in höchstem Maße benachteiligt. Entsprechend konnten diese Aktivitäten in der Folge weder auf dem Markt noch hinsichtlich der Lagerhaltung verändert werden. Dies gilt umso mehr für den angekündigten Preis, der nach Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnungen nicht kurzfristig veränderbar war.

f.) Mit dem Wegfall der Grenzen war mit einem

verstärkten Auftreten neuer Anbieter und mit vermehrten Direktimporten der Handelsketten zu rechnen. Diese verschärfte Wettbewerbssituation macht es notwendig, Preiserhöhungen möglichst hinauszuschieben. Die verzögerte Preiserhöhung war auch im Interesse des Endverbrauchers und Kunden, dem möglichst lange niedrige Preise geboten werden sollten."

Weiters legte die Gemeinschuldnerin eine Bestätigung einer niederländischen Marktordnungsbehörde vor, aus welcher hervorgeht, dass das niederländische Unternehmen S im Jahr 1994 Lieferungen von Reis des KN-Codes 1006 aus den Niederlanden nach Österreich ausgeführt habe. Alle diese Lieferungen seien gemäß dem "inward processing relief arrangement" importiert worden. Dies bedeute, dass die wieder exportierten, ausgleichenden Produkte keine Gemeinschaftswaren seien und für diese entsprechend keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden könnten. Dementsprechend habe der Lieferant der Gemeinschuldnerin auch keine Ausfuhrerstattungen oder sonstige Exportsubventionen beantragt. Solche seien auch nicht geleistet worden.

Schließlich machte die Gemeinschuldnerin sowohl Bedenken hinsichtlich der Geltung der angewendeten EU-VO, als auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ÜB-V geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2000 setzte diese auf Grund der Berufung der Gemeinschuldnerin für deren am 1. Jänner 1995 bestehenden Überschussbestand an Reis des KN-Codes 1006 30 im Ausmaß von

1.270 t (gemeint wohl: 1.714 t) gemäß Art. 4 EG-VO in Verbindung mit §§ 3 Z 1, 4 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9 ÜB-V eine Abgabe in der Höhe von S 10,955.627,-- fest.

Nach Darlegung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften sowie allgemeinen Erwägungen zur Auslegung der maßgeblichen generellen Normen entgegnete die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen betreffend dem Fehlen einer Abgabenpflicht mangels Verkehrsverlagerung, zu den Umständen, die zur Bildung des Bestandes geführt hätten, sowie zu den geltend gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten Folgendes:

" Wie die Berufungswerberin vollkommen zutreffend ausgeführt, fällt auch nach Österreich, vor dessen Beitritt zur Europäischen Union, direkt importierter Drittlandreis grundsätzlich unter die durch die o.a. EU-VO und die ÜB-V normierte Abgabenpflicht. Der abzuschöpfende Vorteil, welcher durch einen derartigen Import lukriert werden konnte, bestand darin, dass Direktdrittlandreisimporte nach Österreich vor dem 1.1.1995 einem Zollsatz von 0 unterworfen waren, wodurch durch diesen, ohne Abschöpfung in die Gemeinschaft gelangten Reis ab 1.1.1995 die Gefahr einer Störung des Gemeinschaftsmarktes geschaffen wurde. Die Ansicht, dass Mengen, die einer früheren Abschöpfungsregelung unterworfen waren, der Überschussabgabe nicht unterliegen, ist richtigerweise deswegen abzulehnen, da einerseits im Fall von Direktdrittlandreisimporten nach Österreich vor dem 1.1.1995 auch diese Warenmengen einer Abschöpfungs- bzw. Zollregelung unterworfen waren, wobei lediglich der zur Anwendung gelangende Zollsatz 0 betrug. Darauf, dass durch derartige Warenmengen die Gefahr einer Marktstörung geschaffen wurde, wurde bereits hingewiesen. Andererseits bestand ja auch grundsätzlich die Möglichkeit der Beantragung einer Erstattung für anlässlich des Imports in die Gemeinschaft abgeschöpften Drittlandreis, welcher in Folge in ein Drittland exportiert wurde. Da die ÜB-V in ihrem § 6 Abs. 3 ausdrücklich eine Bestätigung dafür verlangt, dass für aus Mitgliedstaaten der EU eingeführte Waren weder eine Erstattung der EU gewährt noch beantragt wurde, ansonsten von einer gewährten Erstattung auszugehen ist, unterliegen nur solche, in der Gemeinschaft bei deren Einfuhr abgeschöpfte und in der Folge in ein Drittland exportierte Reismengen keiner Überschussabgabe, für die eine Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 3 ÜB-V vorgelegt werden konnte. Für den Fall von ohne Erstattung (weder beantragt, noch gewährt, was zu belegen ist) aus der EU nach Österreich noch 1994 importierte, demnach keiner Einfuhrabgabe unterliegende Waren, ist aus der o.a. Begründung zu gewinnen, dass infolge Nichtlukrierung einer Erstattung kein Vorteil gewonnen werden konnte, welcher im Wege einer Überschussabgabe abzuschöpfen gewesen wäre.

Da nach den obigen Ausführungen betreffend EU-VO und ÜB-V auch Direktimporte aus Drittländern nach Österreich und ausschließlicher Absatz in Österreich als die gemeinsamen Marktorganisationen stören könnende Verkehrsverlagerungen angesehen werden können, muss die Argumentation der Berufungswerberin, wonach der Begriff 'Verkehrsverlagerungen' iSd EU-VO auf Verkauf in den 'alten' Mitgliedstaaten beschränkt sein soll, ins Leere gehen, und wird ihr durch Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der VO (EG) Nr. 3108/94 ('Der Begriff der Überschussbestände gilt auch für landwirtschaftliche Produkte, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind') der Boden entzogen.

Insoweit die Berufungsweberin, unter Hinweis auf eine im Sinne des Gleichheitssatzes zu erfolgende gleiche Behandlung von vergleichbaren Fällen, die durch die Berufungsbehörde in Berufungsfällen betreffend Brauereireisbestände angewandte Berechnung, wonach Reismengen, die der durchschnittlichen Verbrauchsmenge eines Jahresquartals, zuzüglich eines Anteils der durchschnittlichen jährlichen Zukaufsmenge entsprechen würden, nicht als Überschussbestand angesehen worden seien, auch auf den gegenständlichen Fall angewandt wissen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den Reisbeständen der Berufungswerberin um solche an geschliffenem Reis handelt, die hinsichtlich der Brauereireisfälle angestellte Wertung jedoch Bestände an Bruchreis betrifft, wodurch lediglich der besonderen Situation der Bruchreis verarbeitenden Industrie Rechnung getragen wurde. Die vom Gleichheitsgrundsatz getragene Argumentation konnte mangels vergleichbarer Fälle demnach nicht greifen, und als überschussminderndes Argument herangezogen werden.

Eine Anwendung der o.a. Wertung auf den Gesamtreisbestand der Berufungswerberin zum 1.1.1995, also auch auf geschliffenen Reis, kann nach Ansicht der Behörde aus dem Gleichheitsgrundsatz nicht abgeleitet werden, und musste demnach unterbleiben.

Dadurch, dass die zu Grunde liegenden Rechtsnormen, Störungen der gemeinsamen Marktorganisationen, somit auch derjenigen für Reis, verhindern wollen, wodurch ja der Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerrt werden würde, bezwecken sie aber auch die Sicherstellung eines gleichen, fairen, unverzerrten Wettbewerbs in der Gemeinschaft.

Nicht die Meinung der erstinstanzlichen Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang, sondern vielmehr diejenige der Berufungswerberin, wonach weder die ÜB-V noch die EU-VO den Schutz der Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Gemeinschaft zum Ziel hätten, muss als verfehlt betrachtet werden.

ad Umstände, die zur Bildung des Bestands geführt haben, sowie ad Handelsströme:

Der Bewertung der Umstände iSd EU-VO und der ÜB-V ist die Intention der Verordnungen, nämlich Marktstörungen zu verhindern, zu Grunde zu legen. Marktstörungen dienliche Umstände, also solche, die der Intention der o.a. VO zuwiderlaufen können, dürfen demnach nicht als abgabenmindernd berücksichtigt werden. Da derartige Störungen des gemeinsamen Marktes sowohl durch importierten Drittlandreis als auch durch aus einem Mitgliedsland der Gemeinschaft eingeführten Reis verursacht werden können, waren die o.a. Rechtsnormen auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Würde man auch einen Vorkauf an Reis und eine entsprechende Lagerhaltung zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Erfüllung der eingegangenen Lieferverpflichtungen und damit der Versorgung der Bevölkerung mit einem Grundnahrungsmittel, sowie zur möglichsten Hinausschiebung von Preiserhöhungen für erforderlich erachten, so änderte dies nichts an der Tatsache, dass dieser Reis gerade eben im Hinblick auf die Erweiterung noch im Jahre 1994 künstlich verlagert wurde, und auf Grund keiner Zollbelastung bei der Einfuhr nach Österreich günstiger für den innerösterreichischen Handel verfügbar gemacht werden konnte, als dies unter dem GMO-Regime der EU möglich gewesen wäre.

Auch darf nicht übersehen werden, dass auch die Berufungswerberin durch den noch vor dem Beitritt günstiger eingekauften Reis einen Wettbewerbsvorteil erlangen, und durch Weitergabe an die Konsumenten einen spekulativen Gewinn erzielen konnte.

Insoweit die Berufungswerberin demnach die Notwendigkeit einer 2-monatigen Lagerbevorratung, unter Hinweis auf durch den EU-Beitritt bedingte Unsicherheiten im Warenverkehr und der Preisgestaltung zu begründen versucht, ist dem unter Hinweis auf die obigen Ausführungen entgegenzuhalten, dass eine Bevorratung zur Ermöglichung von Hamsterkäufen gerade nicht als überschussbestandsmindernder Umstand angesehen bzw. berücksichtigt werden kann.

Ein im Ausmaß von 2 Monaten als abgabenmindernd zu berücksichtigender höherer Bestand zum 1.1.1995 wegen Vorlaufzeiten für Preisänderungen erscheint im Zusammenhang mit den ab September 94 diskutierten spekulativen Drittlandsimporten von Billigreis ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch bei Berücksichtigung von Vorlaufzeiten wäre es der Berufungswerberin grundsätzlich möglich gewesen, sich ab Jänner 95 an das EU-Preisniveau anzupassen.

Zum Argument der Berufungswerberin, dass der EU-Beitritt bis zuletzt unsicher gewesen sei, ist Folgendes zu bemerken:

Ab 3. Mai 1994 wurde im Amtsblatt zur Wr. Zeitung der Entwurf des Beitrittsvertrages Österreichs zur Europäischen Union im Wortlaut in 6 Tranchen abgedruckt. Da nach dessen Art. 145 Abs. 2 jeder Warenbestand, der sich am ersten Jänner 95 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befand, und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragsbestand überstieg, von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden musste, war ab diesem Zeitpunkt Reis als ein sensibles Produkt bekannt. Seit dem Handelsmechanismusausschuss vom 20.9.1994 war Reisimport aus Drittstaaten, welcher in Beitrittsländern eingelagert wurde, und ab Beitritt in die EU-12 verbracht werden sollte im Gespräch (es wurden dagegen Maßnahmen im Wege der Melde-VO ergriffen). Auch das Problem der Doppelerstattungen (mit Exporterstattung in Beitrittsländer exportierte Waren tauchen ab Beitritt wieder in der 'alten' Gemeinschaft auf, Reexport mit Erstattung..) wurde diskutiert (Verhinderung der Doppelerstattung), und erging die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, weitere Umgehungspraktiken, soweit bekannt, zu melden, um dagegen Mittel zu ergreifen. Im Getreideausschuss vom 22.9.1994 wurde Österreich seitens der Kommission auf vor allem bei Reis dadurch mögliche Spekulationsgeschäfte hingewiesen, dass in großen Mengen aus Drittländern nach Österreich verbrachter Reis nach einem EU-Beitritt einen höheren Marktpreis erzielt. Auch wurde auf die Folgen eines anormalen Lagerstandes aufmerksam gemacht, und erging die Aufforderung mitzuteilen, welche Maßnahmen Österreich setzt, um diese Spekulationsgeschäfte zu verhindern. Am 29.9.1994 teilte das BMaA u.a. auch der Wirtschaftskammer Österreich, im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft, betreffend Spekulationsgeschäfte im Handel mit Agrarprodukten mit, dass die Kommission betreffend lagerfähige Produkte, bei denen der Aussenschutz der EU den österreichischen übersteigt, vor allem Reis ist davon betroffen, auf die Gefahr spekulativer Transaktionen aufmerksam gemacht habe. Durch österreichische Händler billig aufgekaufter Reis könnte nach Beitritt, unter Beanspruchung von EU-Exporterstattung, in Drittländer exportiert werden. Exporterstattungen würden durch die Kommission nur im Ausmaß normaler Bestände anerkannt werden, darüber hinausgehende würden zu Lasten Österreichs gehen. Brüssel habe Informationen über in Gang befindliche spekulative Reisankäufe durch österreichische Firmen. Österreich wurde empfohlen, im eigenen Interesse ehest möglichst entsprechende Maßnahmen zu setzen. Eine diesbezügliche Besprechung wurde für Anfang Oktober 1994 ins Auge gefasst. Aus den obigen Ausführungen ist zu gewinnen, dass ab September Spekulationsgeschäfte mit Reis im Gespräch waren, und mit Gegenmaßnahmen der Kommission zu rechnen war (Verordnung betreffend Drittlandsreis und EU-Erstattungsreis). Da die Wirtschaft über die Ergebnisse der wöchentlich stattfindenden Verwaltungsausschüsse für Getreide und der Verwaltungsausschüsse für Handelsmechanismen im Wege regelmäßig stattfindender Koordinationssitzungen, auch Berichte darüber wurden verschickt, informiert wurde, wobei Reisimporte sowohl aus Drittländern als auch aus der EU ein Dauerthema waren, und klar war, dass eine diesbezügliche EG-Verordnung kommen werde, Reis zumindest ab September in der Branche als sensibles Thema bekannt war, hätte sich ein vorausschauend planender Kaufmann auf diese Situation einstellen, und entsprechende Vorkehrungen bzw. Schritte setzen müssen. Im Juli war zwar die Diskussion betreffend Reis noch nicht da, doch war bereits der Entwurf des Beitrittsvertrages (siehe oben Wr. Zeitung) als bekannt vorauszusetzen. Eine Firma, die im Agrarbereich tätig ist, muss als ordentlicher Kaufmann wissen, dass die EU mit ihren auf der Gemeinschaftspräferenz - der Schutz der Gemeinschaftsproduktion ist auch unter anderem Grundlage der GMO Reis - basierenden restriktiven Handelsmechanismen im agrarischen Bereich keine spekulativen Verkehrsverlagerungen akzeptiert. Nach den obigen Ausführungen wurde Österreich durch die Kommission aufgefordert, auch betreffend Drittlandreis Maßnahmen zu setzen. Auch gab es Gespräche mit der Kommission, wobei an Österreich die Aufforderung erging dafür Sorge zu tragen, dass mit exporterstattetem Reis aus der EU keine Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hätte sich die Berufungswerberin zumindest drei Monate vor dem geplanten Beitritt zur Gemeinschaft auf die neue Situation einstellen müssen.

Die Berufungswerberin hat als Beilage 1 eine Auflistung der Einfuhrmengen 93 und 94 betreffend Basmatireis, Wildreis und EU-Reis vorgelegt. Vergleicht man die Importzahlen für Basmatireis, so liegen die Spitzenimporte an dieser Reissorte im Jahre 1994 in den Monaten November und Dezember, wobei auch im September noch relativ viel Duftreis eingeführt wurde. Da die Importe in den Monaten November und Dezember 93, verglichen mit den Einfuhren in den übrigen Monaten, jedoch im Mittelfeld liegen (der Spitzenimport lag im April), zeigt sich an den Importmengen der letzten beiden Monate des Jahres 1994 ganz klar die Gefahr einer die gemeinsame Marktorganisation für Reis stören könnenden Verkehrsverlagerung. Da Wildreis als Naturreis nicht als Berechnungsgrundlage eines allfälligen Überschussbestandes heranzuziehen war, erübrigen sich Bemerkungen zu den diesbezüglichen Importmengen. Was nun die Einfuhr von EU-Reis betrifft, wurde dieser Reis nach der vorgelegten Importliste im Jahre 1994 lediglich Ende Dezember eingeführt, wobei die stärksten Importe am 22., 28. und 29.12. stattgefunden haben. Zwar hat nach der angeführten Summenimportzahl des Jahres 93 auch ein EU-Reisimport in diesem Jahr stattgefunden, infolge Fehlens einer Darstellung der monatlichen Importe musste ein Vergleich mit den entsprechenden monatlichen Importzahlen des Jahres 1994 unterblieben.

Betrachtet man nun die Importdarstellung 94 betreffend Gemeinschaftsreis, so zeigt sich auch anhand dieser Auflistung offensichtlich die Gefahr einer die gemeinsame Marktorganisation für Reis stören könnenden Verkehrsverlagerung. Dies sogar mit besonderer Deutlichkeit daran, dass Importe lediglich Ende Dezember stattgefunden haben.

Weiters wurde durch die Berufungswerberin als Beilage 2 eine Artikelumsatzstatistik 1994 betreffend Reis vorgelegt. Auffallend daran ist, dass nach dieser Unterlage in den Monaten September bis Dezember kein Reisumsatz mehr stattgefunden hat Dadurch wird diese Unterlage aber mit Unglaubwürdigkeit behaftet, womit sich eine Analyse der vorgelegten Zahlen erübrigt hat (ginge man von keinem Reisumsatz von September bis Dezember 1994 aus, so müssten ja unter Berücksichtigung der mitgeteilten Einfuhrmengen von EU-Reis allein 14,516.724 kg auf Lager gelegen sein).

Nach den Ausführungen der Berufungswerberin (8.03.1995; 20.04.00) ist davon auszugehen, dass sie neben Basmatireis auch anderen Drittlandreis importiert hat. Eine Auflistung dieser Importmengen ist jedoch unterblieben.

Da es der Berufungswerberin anhand der vorgelegten Unterlagen demnach nicht gelang, ihre Handelsströme an Reis in einer Weise darzustellen, die der Behörde eine Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Handelsware ermöglicht hätte, konnte auch das Vorbringen der Berufungswerberin betreffend abgabenmindernde Berücksichtigung eines Bestandes im Ausmaß der durchschnittlichen Handelsware für zwei Monate zum Absatz im Inland nicht entsprochen werden. Da auch eine Berechnung der unterjährigen Bestände anhand der o.a. diskutierten Unterlagen betreffend Importe und Umsätze an Reis nicht möglich war, musste auch eine Berücksichtigung eines durchschnittlichen monatlichen Lagerstandes als normaler Lagerübertrag unterbleiben. Der durchschnittliche Bestand der Stichtagslagerstände 1.1.1993 und 1.1.1994 war anlässlich der Berechnung des Überschussbestandes zum Abzug zu bringen.

Würdigt man nun anhand der durch die Berufungswerberin vorgelegten Beilage 6 die Einkäufe und Umsätze an Reis der Jahre 1993 und 1994, so ergibt sich ein annähernd gleiches Verhältnis zwischen den Handelsströmen 93 (welche sich aus Einkäufen und Umsätzen 93 zusammensetzen) und den Handelsströmen 94 (Einkäufe und Umsätze 94). Der im Vergleich zu den Vorjahren höhere Lagerstand zum 1.1.1995 konnte demnach in den Handelsströmen 93 und 94 keine Rechtfertigung finden.

Dem für den höheren Lagerstand zum 1.1.1995 vorgebrachten Argument, dass Vorlaufzeiten für Nachlieferungen berücksichtigt werden müssten, konnte nicht Rechnung getragen werden, da infolge unterlassener Mitteilung der unterjährigen Bestände an Reis kein Lagerstand als normaler Lagerübertrag errechnet, und abgabenmindernd zur Berücksichtigung gebracht werden konnte.

Ad Absatzsteigerungsmöglichkeiten:

Richtig ist, dass die ÜB-V keine Unterscheidung hinsichtlich Absatzsteigerungsmöglichkeiten nach deren Ursache trifft, sondern die Glaubhaftmachung von derartigen Möglichkeiten genügen lässt. Auch wird die Ansicht der Berufungswerberin, dass für die Abgabe nur eine Absatzsteigerungsmöglichkeit des konkreten Unternehmens relevant sein könne, vollinhaltlich geteilt. Insoweit die Berufungswerberin der erstinstanzlichen Behörde aber die Argumentation anlastet, dass Absatzsteigerungsmöglichkeiten nicht abgabenmindernd seien, wenn diese vom Abgabenpflichtigen anlässlich des EU-Beitritts auf Grund der Hamsterkäufe erwartet wurden, so konnte ein derartige Aussage, in dieser Form dem bekämpften Bescheid keineswegs entnommen werden. Es wurde doch lediglich ausgeführt, dass sich die österreichischen Reismarktteilnehmer offensichtlich Absatzsteigerungen erwartet haben. Davon abgesehen können nach der auf den gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden ÜB-V lediglich für das Jahr 1995 durch das konkrete Unternehmen erwartete und glaubhaft gemachte Möglichkeiten eines gesteigerten Absatzes als abgabenmindernd Berücksichtigung finden. Eine Berücksichtigung von im Hinblick auf den EU-Beitritt, auf Grund von Hamsterkäufen erwarteten Absatzsteigerungen für das letzte Quartal 1994 als abgabenmindernd würde hingegen den oben ausführlich dargelegten Intentionen der zu Grunde liegenden Verordnungen klar widersprechen. Da durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde keineswegs eine Steigerung des Gesamtmarktvolumens konstruiert wurde, kann hier auch nicht mit Verfassungswidrigkeit argumentiert werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungswerberin müssen demnach ins Leere gehen.

Die Ansicht der Berufungswerberin, dass auch nicht den gesamten höheren Lagerbestand zum 1.1.1995 betreffende Absatzsteigerungsmöglichkeiten anlässlich der Ermittlung des Überschussbestands zu berücksichtigen sind, wird vollinhaltlich geteilt, und wurde im Rahmen des Berufungsverfahren versucht, eine entsprechende Würdigung der vorgebrachten Möglichkeiten eines gesteigerten Absatzes vorzunehmen.

Unter den Umständen, die zum Aufbau eines Überschussbestandes geführt haben, wurde durch die Berufungswerberin auch eine für 1995 erwartete, weitere Steigerung des Reisumsatzes, bedingt durch die geplante Ausweitung ihres Sortiments angeführt. Nicht erwähnt wurde jedoch das Prozentausmaß der dadurch erwarteten Möglichkeit eines gesteigerten Absatzes. Da zur Ermöglichung einer abgabenmindernden Berücksichtigung durch die Berufungswerberin aber glaubhaft zu machen gewesen wäre, in welchem %-Ausmaß für das Jahr 1995 ein erhöhter Reisabsatz, auf Grund einer geplanten Sortimentsausweitung, im Vergleich zu den Vorjahren erwartet werden konnte, was ihr nicht gelang, musste auch eine abgabenmindernde Berücksichtigung dieses Vorbringens unterbleiben."

Die belangte Behörde vertrat weiters die Auffassung, § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V gewähre keine Freigrenze.

Zur Frage der Abgabepflicht in Ansehung der aus den Niederlanden ohne Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung durch den Exporteur importierten Reismengen führte die belangte Behörde aus, wie sich aus der vorgelegten Erklärung einer niederländischen Marktordnungsstelle ergebe, seien alle Reisexporte, welche im Jahr 1994 über ein niederländisches Unternehmen an die Gemeinschuldnerin gegangen seien, im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgt. Das bedeute, dass der zu veredelnde Drittlandreis der KN-Codes 1006 10 und 1006 20 bei seiner Einfuhr in die Gemeinschaft über die Niederlande keiner Abschöpfung unterlegen sei, weil er in veredeltem Zustand durch dieses niederländische Unternehmen unter dem KN-Code 1006 30 weiter nach Österreich exportiert worden sei. Da dieser Reis nie EU-Reis geworden sei, sondern lediglich als Durchgangsposten anzusehen gewesen sei, könne dafür naturgemäß auch keine Exporterstattung beantragt werden. Dieser Reis sei daher nicht als EU-Reis, sondern als Drittlandsreis zu qualifizieren. Die Höhe der Abgabe auf diese Reisbestände sei nach § 8 Z 1 ÜB-V zu ermitteln. Zur Ermittlung der Abgabe der Höhe nach führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen errechnet sich die für den gegenständlichen Überschussbestand vorzuschreibende Abgabe wie folgt:

Unter Zugrundelegung des Lagerstandes an Reis des KN-Codes 1006 30 zum 1.1.1995 im Ausmaß von 2625 t laut erstinstanzlichem Bescheid, und der bei der Berufungswerberin festgestellten Lagerbestände an Speisereis zum 1.01.1993 (386 t) und zum 1.01.1994 (1408 t), sowie unter Abzug der Naturreiskomponente (14 t) errechnet sich ein Überschussbestand von 1714 t, welcher sich unter Zugrundelegung des sich nach Ansicht der Behörde

ergebenden Prozentschlüssels aus 35% EU-Reis (=599,9 t) und aus

65% (=1114,1 t) Drittlandreis zusammensetzt. Multipliziert man nun

die 1114,1 t mit dem in der EU am 31.12.1994 für Reis des KN-Codes 1006 30 geltenden niedrigsten Abschöpfungsatz von 477,84 ECU/t, welcher multipliziert mit dem am 1.1.1995 gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs von 1 ECU = 16,5658 öS einen ATS-Betrag von 7915,80 ergibt, so errechnet sich ein Abschöpfungsbetrag von 8,818.992,8 öS. Geht man davon aus, dass Reis des KN-Codes bei der Einfuhr nach Österreich am 31.12.1994 keiner Abschöpfung unterlag, ergibt sich eine Überschussbestandsabgabe betreffend Drittlandsreis von 8,818.992,8 öS. Zur Berechnung der Abgabe betreffend die am 1.1.1995 auf Lager liegenden, überschüssigen 599,9 t an EU-Reis ist der in der EU am 31.12.1994 für Reis des KN-Codes 1006 30 geltende niedrigste Erstattungssatz von 215 ECU/t heranzuziehen, welcher multipliziert mit dem am 1.1.1995 gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs von 1 ECU = 16,5658 öS einen ATS-Betrag von 3561,65 ergibt. Multipliziert mit den 599,9 t errechnet sich ein Erstattungsbetrag von öS 2,136.633,8. Geht man davon aus, dass Reis des KN-Codes 1006 bei der Einfuhr nach Österreich am 31.12.1994 keiner Abschöpfung unterlag, ergibt sich eine Überschussbestandsabgabe betreffend EU-Reis von öS 2,136.633,8. Insgesamt war der Berufungswerberin demnach eine Überschussbestandsabgabe von 10,955.627 öS bescheidmäßig vorzuschreiben."

Eine Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde dem Masseverwalter zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Masseverwalters. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, die Abgabe in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht vorgeschrieben zu erhalten. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bezweifelt zunächst die Kompetenz der Kommission zur Erlassung der in Rede stehenden EU-VO (Punkt 5.3.1. der Beschwerde). Er macht weiters Bedenken gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen der Vorschreibung unter dem Gesichtspunkt von Verstößen gegen das jeweils gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (5.3.2.), den Grundsatz der Freiheit des Warenverkehrs (5.3.3.) das Eigentumsrecht (5.3.4.), den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unter Berücksichtigung der Rückwirkung (5.3.5.) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (5.3.6.) geltend. Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, Art. 4 Abs. 1 der EG-VO sei restriktiv auszulegen (5.3.8.). Weiters wird behauptet, der Anwendung der EU-VO stehe der Vorrang des GATT und des WTO-Abkommens entgegen, auf deren Einhaltung den Gemeinschaftsbürgern ein subjektives Recht zukomme (5.3.9. und 10.).

Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen gleicht in allen wesentlichen Umständen jenem, welches dem hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 98/17/0249, zu Grunde lag. Die diesbezüglichen Bedenken treffen aus den in den Punkten 2.1. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht zu. Aus diesen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften heranzutragen.

Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes der EU-VO gegen das EWR-Abkommen hegt, so genügt es, seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die unter Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 12. August 2002, Zl. 2000/17/0045-7, erstatteten Ausführungen, auf welche gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entgegen zu halten.

Weiters macht der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ÜB-V geltend. Er vertritt die Auffassung, der in Rede stehenden Verordnung fehle es an der gesetzlichen Grundlage, wofür § 105 Abs. 2 MOG nicht in Frage komme, welche Bestimmung überdies eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation enthalte (5.2.1.), sie wirke in unzulässiger Weise zurück (5.2.2.), sie sei infolge Verstoßes gegen § 121 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes gesetzwidrig (5.2.3.); schließlich verstoße sie gegen Art. 5 StGG auf Grund fehlender Verhältnismäßigkeit und mangels einer gesetzlichen Grundlage sowie gegen Art. 18 B-VG (5.2.4. - 5.2.6.).

Diese Bedenken treffen aus den unter Punkt 2.3. bis 2.3.5. der Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 25. Juni 2002, auf welche gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen nicht zu.

Auch der ergänzende Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1998, Zl. V 6- 8/98, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, hat der Verfassungsgerichtshof doch in seinem im hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002 zitierten Beschluss vom 26. September 2000, B 1578/98 und Folgezahlen, welcher unter anderem auch die Parallelbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid betraf, ausdrücklich die Unterschiede der hier vorliegenden Rechtslage gegenüber jener, die seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1998 zu Grunde lag, herausgestrichen und die Auffassung vertreten, § 105 Abs. 2 MOG stelle eine (ausreichende) Rechtsgrundlage für die Erlassung der ÜB-V dar.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 149 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. C 241, vom 29. August 1994 bezieht, wonach bestimmte "Übergangsmaßnahmen" nur während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 ende, hätten getroffen werden können und auch nur bis zu diesem Zeitraum anwendbar seien, und daraus zum einen ableitet, dass es der ÜB-V an einer (gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage fehle und darüber hinaus nach dem 31. Dezember 1997 Abgabenbescheide betreffend Überschussbestände der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Art nicht mehr hätten erlassen werden dürfen, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 12. August 2002, Zlen. 2000/17/0045 und 2001/17/0128, zu verweisen. Demnach ist Art. 149 Abs. 1 letzter Satz der Beitrittsakte dahin zu verstehen, dass es - jedenfalls - genügte, wenn ein Verfahren zur Abgabenfestsetzung bis 31. Dezember 1997 eingeleitet war. Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier durch die Erhebungen der AMA im März 1995 - die Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungsschritte gegen einen bestimmten Abgabenpflichtigen gesetzt hat. Was die Gültigkeit der generellen Normen betrifft, so ist festzuhalten, dass sowohl die EU-VO als auch die ÜB-V vor dem 31. Dezember 1997 erlassen worden sind.

Wenn der Beschwerdeführer weiters unter Punkt 5.1.3. lit. b bis d der Beschwerde darzulegen versucht, die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 2 ÜB-V stelle auf eine Erhöhung der individuell eingeführten Mengen ab, so erweist sich dieses Vorbringen aus den unter Punkt 2.4.3. des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 25. Juni 2002, Zl. 98/17/0249, dargelegten Gründen als unzutreffend. Vielmehr stellt die in Rede stehende Verordnungsbestimmung auf eine Erhöhung der gesamten Einfuhrmengen im Jahre 1994 in Österreich ab. Dass eine solche stattgefunden hat, wird vom Beschwerdeführer aber nicht bezweifelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Überbestand der Gemeinschuldnerin, welche als Importeur tätig gewesen ist, auf eine Erhöhung ihrer individuellen Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 zurückzuführen war oder nicht.

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil es nicht sachgemäß sei, die Abgabe jedem Besitzer von Reisbeständen aufzuerlegen. Aus der EU-VO erschließbarer Zweck der Regelung sei es vielmehr, die spekulative Bildung von Lagerbeständen und damit verbundene Verkehrsverlagerungen hintanzuhalten. Zum einen sei aus den nunmehr vorliegenden statistischen Daten und Marktanalysen für das Jahr 1995 ersichtlich, dass derartige Verkehrsverlagerungen statistisch betrachtet österreichweit nicht eingetreten seien, zumal - wie im Berufungsverfahren dargetan worden sei - es zu keinen nennenswerten Ausfuhren von Reis in EU-Staaten gekommen sei, während umgekehrt erhebliche Quantitäten aus EU-Ländern importiert worden seien. Zum anderen sei auch der Gemeinschuldnerin individuell keine derartige spekulative Verkehrsverlagerung anzulasten, habe ihr am 1. Jänner 1995 gehaltener Lagerbestand doch ausschließlich zum Absatz auf dem österreichischen Markt gedient (vgl. das Vorbringen unter 5.1.3. lit. a und f, unter 5.1.4. und 5.1.6. lit. a der Beschwerde).

Soweit mit diesem Vorbringen die Frage angesprochen wird, wer abgabepflichtiger "Besitzer" eines (allfälligen) Überschussbestandes ist, ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in Punkt 2.4.2. der Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 25. Juni 2002 und der dort umschriebenen Definition des Begriffes "Besitzer" zu verweisen. Darunter ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 15. Jänner 2002, Rs. C-179/00, Weidacher (Thakis), ausgeführt hat, jede Person zu verstehen, die über die Möglichkeit verfügt, das gelagerte Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und daraus Gewinn zu erzielen. Die Gemeinschuldnerin erfüllte diese Voraussetzung. Die Ansicht, dass "Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisationen stören können", nur in Ansehung von Waren vorgenommen werden könnten, die vor dem Beitrittstermin aus der Zwölfergemeinschaft nach Österreich importiert wurden, trifft ebenso wenig zu wie jene, wonach derartige Verkehrsverlagerungen durch für den österreichischen Markt bestimmte Waren nicht eintreten können. Jede andere Auslegung ginge an den unzweideutigen Anordnungen des Art. 4 Abs. 3 erster Gedankenstrich und des Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der EU-VO vorbei.

Der auf eine österreichweite ex-post-Betrachtung abgestellten Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Statistiken betreffend das Jahr 1995 ergeben hätten, dass keine Verkehrsverlagerungen eingetreten seien (5.1.3. f.) ist entgegenzuhalten, dass gerade dieser Effekt durch die in Rede stehende Abgabe erzielt werden sollte und auf Basis des Beschwerdevorbringens auch erzielt wurde. Dieser Umstand steht aber der Erhebung der Abgabe im Einzelfall nicht entgegen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertritt, nur jene über die Durchschnittsmengen der Vorjahre hinausgehenden Lagermengen kämen als Überbestände in Betracht, welche auf Grund "spekulativer Geschäfte" gebildet worden seien, ist ihm zunächst insoweit beizupflichten, als, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Jänner 2002 (Rz 42) ausführte, der Zweck der Abgabe darin liegt, zum einen der spekulativen Bildung von Beständen entgegenzuwirken und zum anderen die von Wirtschaftsteilnehmern, die solche Bestände gebildet hatten, erwarteten wirtschaftlichen Vorteile zu neutralisieren. Diesem Zweck der EU-VO trägt die ÜB-V insoweit Rechnung, als sie in § 5 Abs. 1 Z 3 dem Lagerhalter die Möglichkeit einräumt, Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und 1994 ins Treffen zu führen. Damit sind freilich nur Absatzsteigerungsmöglichkeiten gemeint, die unabhängig von der durch den EU-Beitritt Österreichs herbeigeführten Wertsteigerung des vor dem 1. Jänner 1995 abschöpfungsfrei nach Österreich eingeführten Reises bestehen. "Spekulativ gebildete Bestände" liegen daher jedenfalls schon dann vor, wenn deren Bildung durch die Erwartung einer mit dem EU-Beitritt verbundenen Wertsteigerung des eingelagerten Reises motiviert war. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Besitzer derartiger Bestände diese Wertsteigerung durch Weitergabe des Reises zu hohen "Neupreisen" selbst lukrieren, oder aber ungeachtet der eingetretenen Wertsteigerung die Ware zu den bisher geltenden Preisen ab- und dergestalt die Wertsteigerung an seine Kunden weitergeben (und hiedurch selbst indirekte wirtschaftliche Vorteile erzielen) möchte.

Diese Überlegungen vorausgeschickt ist zur Feststellung bzw. Ermittlung des Überschussbestandes Folgendes auszuführen:

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V sehe eine 5 %ige Freigrenze vor, ist er aus den in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Punkt 2.4.7., angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht im Recht.

Die ÜB-V regelt in ihrem § 5 Abs. 2 die Ermittlung des Überschussbestands; sie erwähnt in diesem Zusammenhang vier Kriterien, die dabei zu berücksichtigen sind. Als erstes sind demnach die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 bis 1. Jänner 1994, als zweites die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren zum 1. Jänner 1995, als drittes die Handelsströme dieser Waren seit 1. Jänner 1993, getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich, und viertens die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum 1. Jänner 1995 geführt haben, zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, dass die ÜB-V insoweit von der EU-VO (scheinbar) dem Wortlaut nach abweicht, als diese nicht auf Stichtage abstellt, sondern vom "Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände" spricht. Allerdings ist zu bedenken, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 2002 dargetan hat, die Ermittlung des Überschussbestands durch Stichtage, wie in der ÜB-V vorgesehen, der Vereinfachung dient. Veränderungen der Lagerbestände wird jedoch durch § 5 Abs. 2 Z 1 zweiter Bemessungsgesichtspunkt und Z 3 ÜB-V Rechnung getragen, wo in der letztgenannten Bestimmung ausdrücklich auf Handelsströme abgestellt wird, die auch den Absatz in Österreich berücksichtigen. Zumindest im Rahmen der Darstellung der Handelsströme ist auch eine Darstellung des durchschnittlich in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestandes möglich, sollte dieser tatsächlich von den Stichtagen signifikant abweichen. Auch wäre der Abgabepflichtige nicht gehindert, auf Umstände hinzuweisen, die gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 2 Z 1 ÜB-V in seinem Fall sprechen, wobei die Behörde (unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen) allenfalls den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände in anderer geeigneter Weise zu ermitteln hätte.

Insoweit der Beschwerdeführer (Punkt 5.1.5. zweiter und dritter Absatz der Beschwerde) eine Verletzung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde in Ansehung des durchschnittlichen monatlichen Lagerbestandes rügt, ist er zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die belangte Behörde zur Ermittlung eines derartigen Bestandes deshalb nicht in der Lage gewesen sei, weil aus der von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Artikelumsatzstatistik für das Jahr 1994 keine Absätze für die Monate September bis Dezember 1994 zu entnehmen gewesen seien, wobei die belangte Behörde diese Statistik insoweit als unglaubwürdig qualifizierte.

Dieser Beweiswürdigung tritt der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegen, er beschränkt sich auf das Vorbringen, der Behörde wären "ausreichend Daten zur Verfügung gestanden, um die entsprechenden Mengen festzulegen". Das Vorbringen der Gemeinschuldnerin sei mit sachlichen Argumenten nicht zu entkräften gewesen. Freilich legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen von ihm vorgelegten Unterlagen konkrete Umsatzmengen für die Monate September bis Dezember 1994 zu entnehmen gewesen wären.

Unabhängig von der Frage der Schlüssigkeit der eben wiedergegebenen Argumentation der belangten Behörde zeigt der Beschwerdeführer freilich die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, unterlässt er es doch, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darzutun, dass die von der Gemeinschuldnerin gehaltenen durchschnittlichen monatlichen Lagermengen von den von der belangten Behörde herangezogenen Stichtagsbeständen in signifikanter Weise abgewichen wären.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 2002 weiters ausführte, sind nach § 5 Abs. 2 Z 4 ÜB-V weiters bei der Ermittlung des Überschussbestandes die Umstände, die zur Bildung des Bestandes zum 1. Jänner 1995 geführt haben, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für glaubhaft gemachte Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz der Vorjahre, dies jedoch nur dann, wenn diese Absatzsteigerungsmöglichkeiten nicht bloß infolge eines durch den EU-Beitritt veränderten Marktverhaltens der Abnehmer des Besitzers zu erwarten waren.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Umstände, die zur Bildung des Bestandes zum 1. Jänner 1995 geführt haben, durch die belangte Behörde (Punkt 5.1.4. letzter Absatz und Punkt 5.1.6. lit. b der Beschwerde) als unberechtigt:

Nach dem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen der Gemeinschuldnerin im Verwaltungsverfahren war die (gegenüber dem Durchschnitt der Bestände zum 1. Jänner 1993 und zum 1. Jänner 1994 erfolgte) Erhöhung des Lagerbestandes zum 1. Jänner 1995 - mag Letzterer auch (nur) den Bedarf für die ersten zwei Monate des Jahres 1995 gedeckt haben - primär dadurch motiviert, einem durch den EU-Beitritt veränderten Nachfrageverhalten der Konsumenten Rechnung tragen zu können. Wie in dieser Berufung zutreffend ausgeführt wird, war infolge des Inkrafttretens der Abschöpfungsregelungen der gemeinsamen Marktorganisationen zum 1. Jänner 1995 bei Reis mit einer Preissteigerung zu rechnen, weshalb in der Zeit um den EU-Beitritt auch ein erhöhtes Nachfrageverhalten nach Reis, in Ansehung dessen die Teuerung noch nicht (voll) eingetreten ist, zu erwarten war. Nun zeigt aber gerade das Berufungsvorbringen, dass die Gemeinschuldnerin insbesondere deshalb erhöhte Mengen an Reis abschöpfungsfrei eingelagert hat, um einerseits diesem Nachfrageverhalten Rechnung tragen zu können, sowie weiters, um gegenüber Substitutionsprodukten für Reis, aber auch gegenüber Reisanbietern aus Ländern der Zwölfergemeinschaft, länger konkurrenzfähig zu bleiben. Gerade darin liegt aber jene Ausnutzung der durch den EU-Beitritt erfolgten Wertsteigerung des Reises, welche durch die in Rede stehende Abgabe abgeschöpft werden sollte.

Was das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen betrifft, die Gemeinschuldnerin habe auch deshalb erhöhte Lagerbestände gebildet, weil sie für den Fall Vorsorge zu treffen gehabt habe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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