Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Miteigentümer einer Liegenschaft, die nicht bereits Wohnungseigentümer sind, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen; es steht vielmehr im freien Belieben der einzelnen Miteigentümer, ob sie von der Möglichkeit, die das Gesetz bietet, Gebrauch machen wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013409Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_003