Norm
ABGB §932 Abs1 VRechtssatz
Die Bestimmung des § 1167 ABGB, wonach Verbesserung nur dann gefordert werden darf, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist auf Verbesserungsansprüche nach § 932 ABGB analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018729Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0010OB00829_8100000_002