Norm
AHG §6 Abs1Rechtssatz
Die Ablaufhemmung gemäß Satz 1 gilt auch für die zehnjährige Verjährungsfrist. Der Geschädigte kann das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu Ende führen und hat dann ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Verfahren immer noch ein volles Jahr Zeit, die Amtshaftungsklage einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012