RS OGH 1989/10/12 13Os114/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
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Norm

SGG §12 Abs1 IC
SGG §12 Abs1 ID
SGG §12 Abs1 IG
StGB §28 Ca

Rechtssatz

Ein und dieselbe Suchtgiftmenge kann auch mehrfach in Verkehr gesetzt werden, wenn der Täter die Verfügungsgewalt über das Rauschgift zunächst einem und sodann (nach Rückgabe an ihn) einem anderen Abnehmer zum Weiterverkauf überträgt. Darnach fallen dem Täter mehrere Verstöße gegen § 12 Abs 1 SGG in Realkonkurrenz zur Last. Bei der Bestimmung der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SGG darüber hinaus erforderlichen großen Menge hingegen ist dieses Suchgift nur einmal zu veranschlagen, weil es insoweit auf die tatsächlich in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088070

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0130OS00114_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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