Norm
SGG §12 Abs1 ICRechtssatz
Ein und dieselbe Suchtgiftmenge kann auch mehrfach in Verkehr gesetzt werden, wenn der Täter die Verfügungsgewalt über das Rauschgift zunächst einem und sodann (nach Rückgabe an ihn) einem anderen Abnehmer zum Weiterverkauf überträgt. Darnach fallen dem Täter mehrere Verstöße gegen § 12 Abs 1 SGG in Realkonkurrenz zur Last. Bei der Bestimmung der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SGG darüber hinaus erforderlichen großen Menge hingegen ist dieses Suchgift nur einmal zu veranschlagen, weil es insoweit auf die tatsächlich in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088070Dokumentnummer
JJR_19891012_OGH0002_0130OS00114_8900000_001