Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß § 1332 ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118782Im RIS seit
17.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017