RS Vwgh 1992/10/19 92/10/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Bgld 1990;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/28 92/10/0383 1

Stammrechtssatz

Die Erledigung der Behörde: - "Sehr geehrte Damen und HerrenÜ

Im beiliegenden Bescheid finden Sie auch einen Wahlmechanismus zur Wahl einer einheitlichen Verwaltung für die naturschutzrechtlichen Belange im Seepark U, Bauteil I. Der dort genannte Beginntermin für eine zweimonatige Frist wird hiemit von der Behörde mit 1. August 1992 festgesetzt. Mit freundlichen Grüßen" - ist kein Bescheid, sondern eine (Verfahrens)Anordnung, der jedenfalls die für den Bescheid typische selbständige Anfechtbarkeit - sei es im administrativen Instanzenzug, sei es als letztinstanzlicher Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof - mangelt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100425.X01

Im RIS seit

19.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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