RS Vwgh 1993/4/28 93/12/0111

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Erledigung eines Antrages in Form eines Schreibens an den (für den Antragsteller einschreitenden Rechtsanwalt ("Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt"), das weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist noch sonst eine bescheidmäßige Gliederung in Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung aufweist, sondern dem Rechtsanwalt lediglich eine Sachverhaltsdarstellung und die daraus abgeleitete Auffassung der belangten Behörde über die Ansprüche des Antragstellers mitteilt, ist nicht als Bescheid zu qualifizieren.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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