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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erledigung eines Antrages in Form eines Schreibens an den (für den Antragsteller einschreitenden Rechtsanwalt ("Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt"), das weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist noch sonst eine bescheidmäßige Gliederung in Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung aufweist, sondern dem Rechtsanwalt lediglich eine Sachverhaltsdarstellung und die daraus abgeleitete Auffassung der belangten Behörde über die Ansprüche des Antragstellers mitteilt, ist nicht als Bescheid zu qualifizieren.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120111.X01Im RIS seit
20.11.2000