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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §87;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/15 AW 90/04/0043 2Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Der VwGH vermag die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Er hat daher zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß aufgrund der aus der Begehung einer großen Anzahl von zu berücksichtigenden strafbaren Handlungen ersichtlichen Verfestigung der schädlichen Neigung des Bf die Tatbestandsmerkmale des Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 3 GewO 1973 in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind, so insbesondere auch die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer bei der Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehe wie jene, deretwegen er verurteilt wurde. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei der gegebenen Sachlage und Rechtslage im vorliegenden Provisorialverfahren vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 8.1.1990, AW 89/04/0073). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040002.A01Im RIS seit
20.11.2000