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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Es bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Erledigung nach § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG in Hinsicht auf das bekämpfte Ausmaß der verhängten Strafe kein "Straferkenntnis" bildet, wird doch durch einen derartigen Einspruch in diesem Umfang das ordentliche Verfahren eingeleitet, welches eben durch ein "Straferkenntnis" beendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020027.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013