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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In einem Bauauftrag (hier gem § 129 Abs 10 Wr BauO) muß der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, daß diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050080.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018