RS Vwgh 2001/12/12 2000/03/0111

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;

Rechtssatz

Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet (Hinweis E 11.3.1968, 1377/67, und E 15.1.1982, 81/02/0305). Die Behörde hat daher zutreffend festgestellt, dass der Alkotest auch bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert wird, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird. Indem der Beschuldigte im vorliegenden Fall den entlaufenen Hund einzufangen versuchte, was ihm in ca. 25 Minuten, in denen die Gendarmeriebeamten auf den Beschuldigten warteten, nicht gelang, hat er die Ablegung des Alkotestes verweigert.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030111.X04

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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