§ 22 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2008 bis 31.12.9999

§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.

§ 19a der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 09.01.2008

In Kraft vom 11.08.2001 bis 09.01.2008

§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.

§ 19a der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ist sinngemäß anzuwenden.

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