§ 3 KoalG

Koalitionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem §. 2 bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des StrafgesetzesStrafgesetzbuches fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichte mit Arrest von acht TagenFreiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem Paragraph 2, bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzes fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichtewahlweise mit Arrest von acht TagenGeldstrafe bis zu drei Monaten180 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.1974

In Kraft vom 09.04.1870 bis 31.12.1974
Paragraph 3,

Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem §. 2 bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des StrafgesetzesStrafgesetzbuches fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichte mit Arrest von acht TagenFreiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem Paragraph 2, bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzes fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichtewahlweise mit Arrest von acht TagenGeldstrafe bis zu drei Monaten180 Tagessätzen zu bestrafen.

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