§ 18 LMSVG Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,

1.

die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder

2.

deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder

3.

die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, soweit er sich auf § 5 Abs. 2 bezieht.

  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, kosmetische Mittel,
    1. 1.Ziffer einsdie gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oderdie gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,die den nach Paragraph 20, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.Paragraph 5, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß. Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 8, entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2023
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,

1.

die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder

2.

deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder

3.

die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, soweit er sich auf § 5 Abs. 2 bezieht.

  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, kosmetische Mittel,
    1. 1.Ziffer einsdie gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oderdie gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,die den nach Paragraph 20, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.Paragraph 5, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß. Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 8, entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten